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Beschluss

19 W 188/22

KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0404.19W188.22.00
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Leitsätze
Erhält eine Prozesspartei im Zusammenhang mit der durchzuführenden Zustellung eines Gerichtsbeschlusses vom Gericht den Hinweis, dass der Prozessgegner erfahrungsgemäß die Annahme verweigere, wenn keine Übersetzung ins Englische beigefügt werde, dann muss er damit rechnen, dass auch im vorliegenden Fall die Annahme der Zustellung verweigert werden würde, sofern keine Übersetzung beigefügt wird. In einem solchen Fall sind die entstehenden Übersetzungskosten als notwendig i.S.d. § 91 ZPO anzusehen.(Rn.3)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 4.8.2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erhält eine Prozesspartei im Zusammenhang mit der durchzuführenden Zustellung eines Gerichtsbeschlusses vom Gericht den Hinweis, dass der Prozessgegner erfahrungsgemäß die Annahme verweigere, wenn keine Übersetzung ins Englische beigefügt werde, dann muss er damit rechnen, dass auch im vorliegenden Fall die Annahme der Zustellung verweigert werden würde, sofern keine Übersetzung beigefügt wird. In einem solchen Fall sind die entstehenden Übersetzungskosten als notwendig i.S.d. § 91 ZPO anzusehen.(Rn.3) Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 4.8.2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Kosten für die gefertigte Übersetzung in Höhe von 404,37 EUR mit Recht festgesetzt, da es sich dabei um notwendige Kosten im Sinne des § 91 ZPO handelt. Rechtsanwälte und Notare haben im Rahmen ihrer Tätigkeit stets den sichersten Weg für den Mandanten zu wählen. Nur wenn zur Erreichung des angestrebten Erfolgs mehrere in jeder Hinsicht gleich sichere und zweckmäßige Wege zur Verfügung stehen, haben sie die Pflicht, unter diesen Wegen den kostengünstigsten zu wählen (vgl. Nur BGH, Beschluss v. 1.10.2020, V ZB 67/19, Rn. 22; BGH, Urteil v. 10.3.2011, IX ZR 82/10 Rn. 11). Entsprechendes gilt für die Partei selbst bei der Frage, ob es sich um notwendige Kosten gemäß § 91 ZPO handelt: Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. zum Ganzen u.a. BGH, Beschluss v. 14.9.2021, VIII ZB 85/20, Rn. 10 m.w.N.; Senat, Beschluss v. 24.9.2020, 19 W 1065/20, Rn. 14). Das berechtigte Interesse des Antragstellers war hier eine zügige und reibungslose Zustellung des Gerichtsbeschlusses und eine Vermeidung von Zeitverzögerungen. Zur Wahrung dieser Belange war es aus Sicht des Antragsgegners ex ante erforderlich, eine deutsche Übersetzung zu fertigen. Dabei ist nicht entscheidend, wie die vorangegangenen Erfahrungen der Prozessvertreter des Antragstellers waren, ob diese also davon ausgehen durften, dass die Antragsgegnerin der deutschen Sprache mächtig ist. Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass dem Antragsteller durch das Berliner Gericht mitgeteilt worden war, dass die Antragsgegnerin „erfahrungsgemäß“ die Annahme verweigere, wenn keine Übersetzung ins Englische beigefügt sei. Ob diese Information zutreffend war oder nicht, entzog sich der Überprüfungsmöglichkeit des Antragstellers, der deshalb auf die Richtigkeit vertrauen durfte. Unerheblich ist auch, ob das Gericht zu einer solchen Information berechtigt oder verpflichtet war. Auch der anschließende Verweis des Gerichts darauf, dass die Entscheidung dem Antragsteller obliege, verfängt nicht. Denn wenn einem Antragsteller eine solche Mitteilung des Gerichts gemacht wird, muss er damit rechnen, dass auch im vorliegenden Fall die Annahme der Zustellung verweigert werden würde, sofern keine Übersetzung beigefügt wird. Ob diese Annahmeverweigerung zu Unrecht oder zu Recht erfolgen würde, spielt dabei zunächst keine Rolle (vgl. zu den Folgen einer unberechtigten Verweigerung Senat, Beschluss v. 15.9.2020, 19 W 40/20). Es würde zu einer deutlichen Zeitverzögerung kommen und der Antragsteller würde das Risiko tragen, dass die Wirksamkeit der Zustellung bzw. die fehlende Berechtigung der Annahmeverweigerung im Streitfall festgestellt wird. Um dies zu vermeiden, war der sicherste Weg die Beifügung einer Übersetzung ins Englische (vgl auch OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.1.2009, 2 W 11/08). Die Ansicht der Antragsgegnerin, dass eine Zustellung ohne Übersetzung „keinerlei Risiko für den Antragsteller“ bedeutet hätte, vermag der Senat aus den dargestellten Gründen und aus der ex-Ante-Sicht des Antragstellers nicht zu teilen. Damit sind diese Übersetzungskosten als notwendig anzusehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.