Beschluss
2 ARs 16/10, 2 ARs 16/10 - 2 AR 83/10
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:0721.2ARS16.10.0A
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Leitsätze
1. Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts ist auch im Berufungsverfahren gegenüber einer allgemeinen Strafkammer ein höherrangiges Gericht.(Rn.9)
2. Hat das Amtsgericht das Verfahren wegen Katalogtaten des § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 5 GVG gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und nur noch wegen in diesem Katalog nicht genannter Straftaten verurteilt, so ist im Berufungsverfahren die allgemeine (kleine) Strafkammer zuständig.(Rn.10)
Tenor
Die Vorlage des Verfahrens an das Kammergericht zur Bestimmung der Zuständigkeit durch die Strafkammer 37 des Landgerichts Berlin ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts ist auch im Berufungsverfahren gegenüber einer allgemeinen Strafkammer ein höherrangiges Gericht.(Rn.9) 2. Hat das Amtsgericht das Verfahren wegen Katalogtaten des § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 5 GVG gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und nur noch wegen in diesem Katalog nicht genannter Straftaten verurteilt, so ist im Berufungsverfahren die allgemeine (kleine) Strafkammer zuständig.(Rn.10) Die Vorlage des Verfahrens an das Kammergericht zur Bestimmung der Zuständigkeit durch die Strafkammer 37 des Landgerichts Berlin ist unzulässig. Die Staatsanwaltschaft Berlin erhob am 17. Dezember 2007 gegen die (seinerzeit) Angeschuldigte die Anklage wegen Bestechlichkeit in 53 Fällen (§§ 332 Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 3, 53 StGB), Betruges in 45 Fällen (§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 53 StGB), Untreue in acht Fällen (§§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1, 53 StGB) sowie Steuerhinterziehung in insgesamt fünf Fällen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO, § 25 EStG, § 53 StGB) und beantragte die Beiziehung eines zweiten Amtsrichters (§ 29 Abs. 2 Satz 1 GVG). Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin – erweitertes Schöffengericht – eröffnete mit Beschluß vom 12. Januar 2009 das Hauptverfahren im Umfang der Anklageschrift, mit Ausnahme der zeitlich ersten zwölf Fälle des Betruges und der Bestechlichkeit, die es nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die übrigen Tatvorwürfe vorläufig einstellte. Am 22. Verhandlungstag, dem 8. Dezember 2009, stellte das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft (unter anderem) auch die fünf Tatvorwürfe wegen Steuerhinterziehung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Das Amtsgericht verurteilte die Angeklagte am 15. Dezember 2009 wegen Untreue in acht Fällen und Bestechlichkeit in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung und stellte das Verfahren wegen der übrigen noch verbliebenen Tatvorwürfe wegen Verjährung ein. Die Angeklagte focht das Urteil rechtzeitig mit einem unbenannten Rechtsmittel an, das die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist dem Landgericht gemäß § 321 Satz 2 StPO als Berufung vorlegte (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 335 Rdn. 4). Die Eingangsregistratur des Landgerichts trug das Verfahren bei der Strafkammer 37 ein, die – als kleine Strafkammer (§ 76 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. Abs. 3 Satz 1 GVG) - für Berufungen gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichts des Amtsgerichts Tiergarten in allgemeinen Strafsachen zuständig ist. Die Vorsitzende dieser Kammer sandte die Akten an die Eingangsregistratur zurück: zuständig sei gemäß § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG die (kleine) Wirtschaftsstrafkammer, weil nach Rdn. 5 des Geschäftsplans des Landgerichts die Anklageschrift maßgebend sei, wo noch der Vorwurf der Steuerhinterziehung in fünf Fällen enthalten ist. Die 36. Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – lehnte die Übernahme mit – von drei Richtern unterschriebenem - Beschluß vom 17. Mai 2010 ab und verwies die Sache an die Strafkammer 37. Die Staatsanwaltschaft, an die der Beschluß gemäß § 41 StPO zugestellt wurde, hat kein Rechtsmittel eingelegt. Die Vorsitzende der Strafkammer 37 hat das Verfahren dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 14, 19 StPO vorgelegt. Die Vorlage ist unzulässig. 1. Zwar scheitert sie nicht daran, daß zwei Spruchkörper desselben Gerichts streiten. Denn die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer ist gesetzlich festgelegt und der Verfügung des Präsidiums entzogen (vgl. BGH NStZ 1993, 248 mit Anm. Rieß). Ferner betreffen die Vorschriften der §§ 14 und 19 StPO zwar nur den - hier nicht gegebenen - Fall des Streits mehrerer Gerichte über die örtliche Zuständigkeit. Die Regelungen sind aber auf andere Fälle eines negativen Zuständigkeitsstreits sinngemäß dann anzuwenden, wenn andernfalls der Stillstand des Verfahrens droht, den Verfahrensbeteiligten also keine gesetzliche Möglichkeit mehr offen steht, durch Einlegung von Rechtsmitteln den endgültigen Stillstand des Verfahrens zu verhindern (vgl. BGHSt 18, 381; 31, 361; std. Rspr. des KG, vgl. u.a. Beschlüsse vom 5. März 2001, 3 ARs 3/01, juris Rdn. 6, vom 13. November 1998, 5 ARs 19/98 und vom 16. Juni 1998, 5 ARs 13/98; Meyer-Goßner, § 19 StPO Rdn. 2, § 14 StPO Rdn. 2 m.w.N.). 2. Die Anrufung des Kammergerichts durch die Vorlage nach §§ 14, 19 StPO ist im Streitfall aber ausgeschlossen, weil die Wirtschaftstrafkammer über die Zuständigkeit mit bindender Wirkung entscheiden durfte und der Streit der beteiligten Gerichte deswegen durch die Einlegung eines Rechtsmittels hätte vom Kammergericht entschieden werden können, so daß es einer entsprechenden Anwendung der §§ 14, 19 StPO nicht bedarf. Die Strafkammern 36 und 37 stehen sich nicht gleichrangig gegenüber. Erstere ist gemäß § 74e Nr. 2 GVG, § 209a Nr. 1 StPO als Wirtschaftsstrafkammer gegenüber der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer ein Gericht höherer Ordnung. Das gilt auch für die im Berufungsverfahren zuständige kleine Strafkammer (vgl. Kissel/Mayer, GVG 6. Aufl., § 74c Rdn. 10 mit weit. Nachw.). Entsprechend §§ 209, 209a StPO kann sie die Zuständigkeit der allgemeinen Strafkammer zuweisen, wenn sie die Auffassung vertritt, es sei kein unter § 74c GVG fallender Tatvorwurf rechtshängig (vgl. OLG Stuttgart MDR 1982, 252 = Justiz 1982, 303). Dieser Befugnis entspricht das Recht der Staatsanwaltschaft, gegen die Entscheidung in analoger Anwendung des § 210 Abs. 2 StPO sofortige Beschwerde einzulegen, um die Verhandlung vor der Wirtschaftsstrafkammer zu erreichen (vgl. OLG Stuttgart aaO). Da sie von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entscheidung der Wirtschaftsstrafkammer bindend. Daß sie entgegen § 76 Abs. 3 Satz 2 GVG in Dreierbesetzung anstatt durch den Vorsitzenden allein entschieden hat, macht die Entscheidung zwar insoweit fehlerhaft, aber nicht unwirksam (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation Meyer-Goßner, § 126 StPO Rdn. 10). 3. Der Senat merkt an, daß er die Entscheidung der Wirtschaftsstrafkammer auch in der Sache teilt. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung bildet nicht mehr den Gegenstand des Verfahrens, weil er nicht mehr der Kognitionspflicht der Berufungskammer unterliegt. Der Verfahrensgegenstand wird zunächst durch die Anklage bestimmt und sodann durch den Eröffnungsbeschluß. Bewertet das Amtsgericht das ihm vorliegende Tatgeschehen im Urteil ausschließlich unter solchen Strafnormen, die nicht unter § 74c GVG fallen, so bleiben diese gleichwohl rechtshängig und unterfallen der Kognitionspflicht des Berufungsgerichts; eine Neubewertung als Katalogtat bleibt möglich (vgl. OLG Stuttgart aaO). Stellt aber – wie hier – das Amtsgericht die Katalogtaten gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein, so beendet dies die Rechtshängigkeit; die sachliche Zuständigkeit ändert sich (vgl. Meyer-Goßner, § 154 StPO Rdn. 26). Die Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 4, 5 StPO ist nur durch dasjenige Gericht möglich, das die Einstellung ausgesprochen hat; das ist hier das Amtsgericht. Das Landgericht kann über das ausgeschiedene Geschehen nicht urteilen (vgl. Meyer-Goßner, § 154 StPO Rdn. 22 mit weit. Nachw.). Daß es unter Umständen Feststellungen dazu treffen und diese bei der Strafzumessung verwenden kann (vgl. Meyer-Goßner, § 154 StPO Rdn. 25), macht die Katalogtat nicht zum Gegenstand des Verfahrens im Rechtssinne.