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Beschluss

2 Ws 510/10, 2 Ws 510/10 - 1 AR 1407/08

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2010:1028.2WS510.10.0A
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Leitsätze
Das Urteil des EGMR vom 17. Dezember 2009, 19359/04, NStZ 2010, 263, gibt keinen Anlass, die dort aufgestellten Grundsätze als zulässige Einwendungen gegen die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils zu nachträglicher Sicherungsverwahrung heranzuziehen (Bestätigung von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1. Juli 2010, 3 Ws 418/10, NStZ-RR 2010, 321) (Rn.13) (Rn.14) .
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 20. August 2010 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Der Antrag auf Unterbrechung der Vollstreckung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Urteil des EGMR vom 17. Dezember 2009, 19359/04, NStZ 2010, 263, gibt keinen Anlass, die dort aufgestellten Grundsätze als zulässige Einwendungen gegen die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils zu nachträglicher Sicherungsverwahrung heranzuziehen (Bestätigung von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1. Juli 2010, 3 Ws 418/10, NStZ-RR 2010, 321) (Rn.13) (Rn.14) . 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 20. August 2010 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Der Antrag auf Unterbrechung der Vollstreckung wird als unzulässig zurückgewiesen. Das Landgericht Berlin – Schwurgericht – verurteilte den Beschwerdeführer am 4. Juli 1997 (rechtskräftig seit dem 7. Januar 1998) wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Diese Strafe verbüßte er vollständig bis zum 15. März 2009. Bereits vorher hatte das Stadtgericht Berlin am 5. Oktober 1987 – BS 10.87/131-97-87 – wegen versuchten Mordes gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verhängt, die er bis zum 21. Dezember 1994 verbüßte. Mit Urteil vom 24. Februar 2009 ordnete das Landgericht Berlin – Schwurgericht – die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66 b Absatz 1 Satz 1 und 2 StGB an. Die dagegen eingelegte Revision des Beschwerdeführers verwarf der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Oktober 2009 – 5 StR 296/09 -. Mit seiner dagegen eingelegten Verfassungsbeschwerde, über die das Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 2846/09 – noch nicht entschieden hat, begehrt er die Aufhebung der Urteile des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Berlin, sowie die Feststellung, daß § 66 b Abs. 1 S. 2 StGB verfassungswidrig ist, soweit er auch diejenigen Fälle erfaßt, in denen Verurteilungen wegen Taten erfolgten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begangen und abgeurteilt worden sind. Seit dem 16. März 2009 wird die Sicherungsverwahrung vollzogen. Der Beschwerdeführer beantragte am 7. Juni 2010, die Sicherungsverwahrung nach § 67 d Abs. 4 StGB für erledigt zu erklären, hilfsweise die Sicherungsverwahrung in entsprechender Anwendung des § 67 d Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, nach § 458 Abs. 1 und 3 StPO die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung bis zur Entscheidung darüber, ob die weitere Unterbringung rechtmäßig ist, für unzulässig zu erklären und die Unterbrechung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Einwendungen gegen die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zurückgewiesen hatte, legte sie die Anträge des Beschwerdeführers der Strafvoll-streckungskammer zur Entscheidung vor. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – die Einwendungen des Verurteilten gegen die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zurückgewiesen und die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nach § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO sowie nach §§ 463 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO zulässig und rechtzeitig erhoben worden. Sie hat jedoch keinen Erfolg. I. 1. Grundlage der Vollstreckung ist das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2009. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs. 1 StPO können nur solche Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, die das „ob“ und „wie“ der Strafvollstreckung in der von der Vollstreckungsbehörde zugrunde gelegten Gestalt betreffen (vgl. Senat, Beschluß vom 8. Juni 1999 – 5 Ws 367/99 -; Appl in KK-StPO 6. Aufl., § 458 Rdn. 12; Stöckel in KMR, StPO, § 458 Rdnrn. 9-12). Einwendungen, die sich gegen den Bestand des Urteils richten, sind unzulässig (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 318, 319; OLG Düsseldorf JR 1992, 126; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 458 StPO Rdn. 9; Stöckel aaO Rdn. 13 – mit weit. Nachw.). Selbst die Nichtigkeitserklärung eines Urteils durch das Bundesverfassungsgericht begründet nur einen Wiederaufnahmegrund (§ 79 Abs. 1 BVerfGG), nicht aber ein Vollstreckungshindernis (vgl. Meyer-Goßner aaO; Appl in KK-StPO, § 458 StPO Rdn. 16; vgl. auch § 360 StPO). Ausnahmen werden von einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums lediglich zugelassen, wenn Feststellungen über Doppelbestrafung, Doppelvollstreckung oder Doppelverfolgung (Art. 103 Abs. 3 GG) in Rede stehen, da darin ein verfahrensrechtliches Vollstreckungshindernis liegt (vgl. – auch zum Streitstand - Senat, Beschluß vom 8. Juni 1999 – 5 Ws 367/99 -; Stöckel aaO Rdn. 12 ; Meyer-Goßner, § 359 StPO Rdn. 39 – jew. mit weit. Nachw.; Pieroth in Jarass/Pieroth, GG 8. Aufl., Art. 103 Rdn. 57 ff., 63). So liegt es im Streitfall aber nicht. Dem Beschwerdeführer geht es nicht um Klärung von Zweifeln bei der Auslegung eines Urteils oder dessen Rechtskraft, sondern um dessen Bestand. Im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 – 19359/04 – hält er das Urteil für rechtswidrig und folgert daraus die Unzulässigkeit der Vollstreckung. Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Urteils sind jedoch im Erkenntnisverfahren zu klären und nicht im Vollstreckungsverfahren. Dies käme einem unzulässigen Eingriff in die mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils gleich (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 1. Juli 2010 – 3 Ws 418/10 –). Zur Korrektur des rechtskräftigen Urteils ist das Vollstreckungsgericht nicht befugt. 2. Das Urteil des EGMR gibt keinen Anlaß, die dort festgestellten Grundsätze als Einwendungen gegen die Vollstreckung nach § 458 StPO heranzuziehen. a) Der EGMR hat die von ihm grundsätzlich akzeptierte Sicherungsverwahrung ungeachtet ihrer Bezeichnung im deutschen Recht als „Maßregel der Besserung und Sicherung“ im Sinne der MRK als Strafe qualifiziert und deshalb im konkreten Fall in der Verlängerung einer nach Ablauf der ursprünglich auf zehn Jahre befristeten Sicherungsverwahrung auf Grund eines nach Rechtskraft des Urteils erlassenen Gesetzes eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 MRK und Art. 7 Abs. 1 MRK gesehen. In dem von ihm entschiedenen Fall ging es um die vom Gesetzgeber in § 67 d Abs. 3 StGB angeordnete rückwirkende Verlängerung einer zum Zeitpunkt des Urteils auf zehn Jahre begrenzten Sicherungsverwahrung, mithin eine die Gültigkeit des Urteils aufrechterhaltende, allein die weitere Vollstreckung betreffende Frage. Gleichwohl hat die Entscheidung auch im Streitfall Bedeutung, weil sich aus der Begründung auch Auswirkungen auf die nachträgliche Sicherungsverwahrung ergeben (vgl. Kinzig NStZ 2010, 233, 239). Auch wenn aus Art. 46 Abs. 1 MRK nur eine Bindungswirkung „inter pares“ folgt, sind die in den Entscheidungen des EGMR festgeschriebenen Grundsätze bei der Auslegung und Anwendung innerdeutscher Rechtsnormen bei parallel gelagerten Fällen zu berücksichtigen (vgl. BGH NStZ 2010, 565 – 567; OLG Stuttgart, Beschluß vom 1. Juni 2010 – 1 Ws 57/10 in juris; Kinzig NStZ 2010, 233f). Diese Parallelität ist hier gegeben. Auch hier ist die auf § 66 b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB gestützte nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung auf einen sogenannten „Altfall“ angewandt worden. Weder zur Tatzeit noch zum Zeitpunkt des Urteils wäre die Anordnung der Sicherungsverwahrung im konkreten Fall gesetzlich möglich gewesen. b) Entscheidungen des EGMR haben jedoch keine unmittelbare Wirkung auf die innerstaatliche Rechtsordnung, verpflichten vielmehr die Staaten als Vertragsparteien, für eine konventionskonforme Rechtslage Sorge zu tragen (vgl. BVerfGE 111, 307). Die Fachgerichte haben ihrerseits die Entscheidungen des EGMR im Wege „einer methodisch vertretbaren Gesetzesauslegung“ zu berücksichtigen und sich mit ihr auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE a.a.O.). Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend in seinen Entscheidungen vom 21. Juli 2010 - 5 StR 60/10 – und 12. Mai 2010 - 4 StR 577/09 – im Zusammenhang mit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 b Abs. 1 und Abs. 3 StGB (unterschiedliche) Wege zu einer konventionskonformen Gesetzesauslegung aufgezeigt. Beide Entscheidungen erfolgten – anders als hier - im noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Erkenntnisverfahren. Das hiesige Verfahren der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung ist hingegen mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2009 rechtskräftig abgeschlossen. 3. Auch eine analoge Anwendung des § 67 d Abs. 2 und 4 StGB auf die Sicherungsverwahrung ist zur Korrektur des rechtskräftigen Urteils nicht geeignet. Danach ist eine Beendigung der Unterbringung nur unter den dort genannten Voraussetzungen möglich: Für § 67 d Abs. 2 StGB muß zu erwarten sein, daß der Verurteilte keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird, was mit der Beschwerde nicht behauptet wird. § 67 d Abs. 4 StGB läßt sich auf den Fall nicht anwenden, weil keine Höchstfrist abgelaufen ist oder deren Ablauf vorgetragen wird. Für das Begehren, die Vollstreckung aus einem als rechtswidrig bewerteten Urteil zu verhindern, lassen sie sich nicht nutzbar machen. 4. a) Das bedeutet allerdings nicht, daß die Entscheidung des EGMR für rechtskräftig abgeschlossene Verfahren unbeachtlich wäre. Soweit ein Urteil rechtskräftig geworden ist, obwohl es gegen die Menschenrechtskonvention verstößt, kann es im Erkenntnisverfahren durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens korrigiert werden. Der Gesetzgeber hat dem durch Einführung des Wiederaufnahmegrundes des § 359 Nr. 6 StPO Rechnung getragen und diesen Rechtsbehelf ausdrücklich zur Verfügung gestellt, wenn im Erkenntnisverfahren eine der Konvention entsprechende Korrektur unterblieben ist. Im Vollstreckungsverfahren hingegen kann selbst eine auf fehlerhafter Rechtsauffassung beruhende Entscheidung nicht korrigiert werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluß vom 1. Juli 2010 – 3 Ws 418/10 -). Auch die vom Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde kann zur Aufhebung des streitbefangenen Urteils führen. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorzugreifen oder dem Beschwerdeführer ein Wiederaufnahmeverfahren ggf. nach vorheriger Anrufung des EGMR zu ersparen – wie es der Beschwerdeführer erreichen möchte - besteht kein Anlaß. Im übrigen ist es streitig, ob – wie der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung meint - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Abs. 6 StPO zwingend eine den Beschwerdeführer als eigene Person betreffende Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR verlangt. Soweit dieser bereits die Konventionswidrigkeit eines materiellen Strafgesetzes festgestellt hat, liegt es nahe, daß die Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen aus der EMRK nur durch die Auslegung nachkommt, daß sich ein auf der Grundlage einer solchen Vorschrift Verurteilter unmittelbar auf die Konventionswidrigkeit berufen kann (vgl. Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, 2. Aufl. Rdnrn. 281f). b) Erst wenn dem Beschwerdeführer die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs wegen Fristversäumnis nach Art. 35 I EMRK nicht mehr möglich wäre und dies nach wie vor als Vorbedingung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens angesehen würde, bestände Anlaß zur Prüfung, ob eine der Entscheidung des EGMR widersprechende Anordnung der nachträglichen Sicherheitsverwahrung durch einen Antrag nach § 67 d Abs. 2 StGB aufgehoben werden kann (vgl. Kinzig, NStZ 2010, 233). Der Weg zum Europäischen Gerichtshof ist dem Verurteilten jedoch nicht versperrt, solange das Bundesverfassungsgericht nicht abschließend über seine Verfassungsbeschwerde entschieden hat (vgl. Meyer-Ladewig, EMRK 2. Aufl., Art. 35 Rdn. 20). II. Da – wie ausgeführt – die materielle Richtigkeit des im Erkenntnisverfahrens rechtskräftig erlassenen Urteils nicht der Prüfungskompetenz der Vollstreckungsgerichte unterliegt, besteht auch keine Vorlagepflicht nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht, wie der Beschwerdeführer meint. III. Mit der Entscheidung des Landgerichts über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung hat sein Antrag auf Unterbrechung der Sicherungsverwahrung nach § 458 Abs. 3 StPO seine Erledigung gefunden. Die Entscheidung über die Ablehnung der Unterbrechung ist nicht anfechtbar (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 458, Rdn. 16; OLG Nürnberg, NStZ 2003, 390; Senat, Beschluß vom 12. Mai 2005 – 2 Ws 218/05 -). Über den erneuten Antrag des Beschwerdeführers auf Unterbrechung der Vollstreckung hätte zunächst die Vollstreckungsbehörde zu entscheiden, denn das Gericht nimmt insoweit nur eine Überprüfungsfunktion war (vgl. Appl in KK-StPO 6. Aufl., § 458 Rdn. 3; Senat, Beschluß vom 15. Juni 2007 – 2 Ws 360, 373-377, 381/07 -). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.