Beschluss
2 Ws 500/10 Vollz
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:0418.2WS500.10VOLLZ.0A
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Leitsätze
Die Aufspaltung des Entscheidungsprozesses in zwei getrennte Gremien (vorbereitende Konferenz unter Beteiligung des psychologischen Dienstes ohne Beteiligung des Anstaltsleiters und sodann die Entscheidung tragende Besprechung des Anstaltsleiters mit leitenden Mitarbeitern) entspricht nicht dem Erfordernis einer Konferenz, als einem Entscheidungsprozeß, der durch Gedankenaustausch und gemeinsame Beratung geprägt ist (Fortführung von KG Berlin, 20. Februar 1995, 5 Ws 471/94 Vollz, NStZ 1995, 360).(Rn.19)
(Rn.22)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen werden der Beschluß des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 27. Juli 2010 und die Vollzugsplanfortschreibung der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 14. September 2009 in der Fassung der Entscheidung vom 5. November 2009 aufgehoben.
Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, nach der Durchführung einer Konferenz gemäß § 159 StVollzG für den Gefangenen eine neue Vollzugsplanfortschreibung zu den zukünftigen Ausführungsmodalitäten zu erstellen.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Gefangenen in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aufspaltung des Entscheidungsprozesses in zwei getrennte Gremien (vorbereitende Konferenz unter Beteiligung des psychologischen Dienstes ohne Beteiligung des Anstaltsleiters und sodann die Entscheidung tragende Besprechung des Anstaltsleiters mit leitenden Mitarbeitern) entspricht nicht dem Erfordernis einer Konferenz, als einem Entscheidungsprozeß, der durch Gedankenaustausch und gemeinsame Beratung geprägt ist (Fortführung von KG Berlin, 20. Februar 1995, 5 Ws 471/94 Vollz, NStZ 1995, 360).(Rn.19) (Rn.22) Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen werden der Beschluß des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 27. Juli 2010 und die Vollzugsplanfortschreibung der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 14. September 2009 in der Fassung der Entscheidung vom 5. November 2009 aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, nach der Durchführung einer Konferenz gemäß § 159 StVollzG für den Gefangenen eine neue Vollzugsplanfortschreibung zu den zukünftigen Ausführungsmodalitäten zu erstellen. Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Gefangenen in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen. I. 1. Der Gefangene verbüßt seit dem 22. Januar 1997 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen zweifachen Mordes. Mit Beschluß vom 1. August 2008 setzte das Landgericht Berlin die Mindestverbüßungsdauer auf 23 Jahre fest. Fünfzehn Jahre waren am 4. Februar 2010 verbüßt. Der frühestmögliche Entlassungszeitpunkt ist Februar 2018. Seit 2002 erhielt der Gefangene insgesamt sechs Ausführungen nach § 11 StVollzG, die beanstandungsfrei verliefen. Während der Ausführungen wurde er jeweils von zwei Vollzugsbediensteten in Zivil begleitet. Mit Vollzugsplanfortschreibung vom 26. Juni 2009 wurde ihm eine weitere Ausführung für den 16. Oktober 2009 zur Silberhochzeit seiner Schwester in Aussicht gestellt und eine fachdienstliche Stellungnahme zur Prüfung der Flucht- und Mißbrauchsgefahr veranlaßt, um danach zu entscheiden, ob die Ausführung mit nur einem statt mit zwei Bediensteten erfolgen soll. Auf der Grundlage der psychologischen Stellungnahme der Anstaltspsychologin gemäß AV zu § 11 StVollzG Nr. 3 Abs. 3 wurde in der Vollzugsplankonferenz am 14. September 2009 in einem Vermerk als Ergebnis festgehalten, daß der Verurteilte aus besonderen Behandlungsgründen mit nur einem Gruppenbetreuer ausgeführt werden solle, dies jedoch nicht der Vorbereitung eigenständiger Vollzugslockerungen diene. Flucht- und Mißbrauchsbefürchtungen seien auch bei Begleitung mit nur einer Begleitperson als vertretbar gering einzustufen. An dieser Vollzugsplankonferenz nahmen der Teilanstaltsleiter V, eine Vertreterin des Psychologischen Dienstes, eine Praktikantin und die Gruppenleiterin V – 7/8 teil. Die getroffene Entscheidung stand unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Teilanstaltsleiters und des Anstaltsleiters. Nach einer gemeinsamen Erörterung am 5. November 2009 zwischen Anstaltsleiter, Vollzugsleiterin, Teilanstaltsleiter V und dessen Vertreter stimmte der Anstaltsleiter der Reduzierung der Ausführungsmodalitäten nicht zu und legte in einem Vermerk nieder, daß „die Ausnahmegründe für die Begleitung durch nur einen Bediensteten nach Nr. 3 Abs. 3 der AV zu § 11 StVollzG nicht gegeben“ seien. Das zusammengefaßte Ergebnis der beiden Erörterungstermine wurde dem Gefangenen am 5. November 2009 mündlich eröffnet und am 6. November 2009 schriftlich ausgehändigt. Inzwischen war seine Ausführung zur Silberhochzeit seiner Schwester im Oktober 2009 erfolgt. Sie fand in Begleitung von zwei Bediensteten statt und war beanstandungslos verlaufen. 2. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. November 2009 beantragte der Gefangene die Überprüfung der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, die Ausführung nur in Begleitung von zwei Vollzugsbediensteten zu gewähren. Er ist der Meinung, das Ergebnis der Vollzugsplankonferenz vom 14. September 2009 habe nicht von der Entscheidung des Anstaltsleiters abhängig gemacht werden dürfen. Dieser habe sich zu Unrecht durch die Ausführungsvorschriften des Landes Berlin an der Genehmigung gehindert gesehen und habe den Verhältnis-mäßigkeitsgrundsatz bei der Nichtgewährung der reduzierten Ausführungsmodalitäten nicht beachtet. Mit Beschluß vom 27. Juli 2010 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin den Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Die Klage sei zwar als Feststellungsklage zulässig, die Nichtreduzierung der Ausführungsmodalitäten verletze den Antragsteller jedoch nicht in seinen Rechten. Die Justizvollzugsanstalt habe von dem ihr in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Es sei nicht zu beanstanden, daß der Anstaltsleiter für die Ausführung des Gefangenen die Begleitung von zwei Bediensteten vorsehe. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beanstandet erneut, daß die Vollzugsplankonferenz ihre Entscheidung über eine Reduzierung des Begleitpersonals bei Ausführungen von der Zustimmung des Anstaltsleiters abhängig gemacht habe, obwohl dieser nicht an der Vollzugsplankonferenz teilgenommen habe. Ferner rügt er, daß dieser seine ablehnende Entscheidung unzulässigerweise auf Verwaltungs- und Ausführungsvorschriften gestützt habe. Das Rechtsmittel hat Erfolg. II. 1. Die Rechtsbeschwerde erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 StVollzG. Sie ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, da die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung führen kann (vgl. OLG Stuttgart bei Matzke NStZ 1999, 447). Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn vermieden werde soll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Senat, Beschluß vom 15. Juni 2009 – 2 Ws 209/09 – mit weit. Nachw.). Vorliegend ist die Einheitlichkeit gefährdet. Mit seiner Rechtsbeschwerde wirft der Gefangene im Kern die auch weitere Strafgefangene betreffende und regelmäßig bedeutsame Frage auf, welche Anforderungen an die Aufstellung eines Vollzugsplans bzw. einer Vollzugsplanfortschreibung zu stellen sind und welche Personen an einer Vollzugsplankonferenz teilzunehmen haben. Der Gefangene kann die Fehlerhaftigkeit des Aufstellungsverfahrens mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG beanstanden, da das Verfahren ebenso wie die in dem Plan getroffenen Maßnahmen der gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. BVerfG NStZ 1993, 301). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie dringt mit der Sachrüge durch. Der Gefangene wendet sich mit Recht gegen die von der Vollzugsbehörde gewählte Verfahrensweise bei der Aufstellung der Vollzugsplanfortschreibung. Die Strafvollstreckungskammer hat übersehen, daß die dem Gefangenen mitgeteilte Ablehnung der begehrten Ausführungsmodalität das Ergebnis einer Vollzugsplankonferenz gewesen ist, deren ausschließlicher Zweck darin bestand, in Ergänzung der Vollzugsplanfortschreibung vom 26. Juni 2009 diese Frage, die auch Auswirkungen auf zukünftige Ausführungen des Verurteilten gehabt hätte, unter Einbeziehung einer Stellungnahme des psychologischen Dienstes zu beraten. Deswegen hätte sie die zur Vollzugsplankonferenz ergangene Rechtsprechung beachten müssen. c) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) war als Anfechtungsklage zulässig. Die Durchführung der begehrten Ausführung mit zwei zur Bewachung begleitenden Beamten erledigte den Antrag nicht, da die Vollzugsplanfortschreibung für künftige Ausführungen fortwirkte. Er blieb daher ein Anfechtungsantrag und keine auf Fortsetzungsfeststellung gerichtete Klage gegen eine erledigte Maßnahme zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit. b) aa) Eine Vollzugplankonferenz ist zuständig für die die Behandlung des Gefangenen betreffenden Grundsatzentscheidungen und damit für die Aufstellung der Vollzugspläne, deren Überprüfung und Fortschreibung, und sie dient der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen. Damit erweist sie sich als wichtiges Entscheidungsfindungsorgan für die Resozialisierung des Gefangenen (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 159 Rdn. 1; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 159 Rdn. 2). Dem entspricht die Regelung in Nr. 3 Abs. 3 der Ausführungsvorschriften zu § 11 StVollzG vom 1. November 2004 in der Fassung der Änderung der Ausführungsvorschriften vom 5. April 2007. Danach sind im geschlossenen Vollzug Ausführungen nur ausnahmsweise mit nur einer Dienstkraft zulässig, wenn besondere Gründe der Behandlung oder die Vorbereitung von selbständigen Lockerungsmaßnahmen dies erfordern und zuvor eine Vollzugsplankonferenz nach § 159 StVollzG - in Fällen der besonders gründlichen Prüfung unter Beteiligung einer Psychologin oder eines Psychologen - mit positivem Ergebnis stattgefunden hat. Die Entscheidung setzt somit eine vorangegangene Konferenz nach § 159 StVollzG voraus und damit begrifflich eine gemeinsame Beratung der Entscheidungsträger. bb) Es entspricht in Übereinstimmung mit der Literatur der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß es den gesetzlichen Anforderungen an einen Vollzugsplan nicht genügt, wenn ein Vollzugsbediensteter den Plan entwirft und der Dienstvorgesetzte sich auf eine Überprüfung des Entwurfs beschränkt (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 2005, 53; Senat, NStZ 1995, 360; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG § 159 Rdn. 1; Arloth a.a.O.;), weil dies dem Wesen einer Konferenz als einem gemeinsamen Beratungsgremium widerspricht. Gleiches gilt, wenn die Konferenz der Entscheidung einer einzelnen Maßnahme im Gesamtkonzept der Vollzugsplanung dient und diese Entscheidung erst nach der Erörterung in zwei personell unterschiedlich besetzten Gremien zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt. Auch in diesem Fall hat die Vollzugsbehörde keinen gleichzeitigen Entscheidungsfindungsprozeß eingehalten, wie es für eine Konferenz erforderlich wäre. cc) Nach § 159 StVollzG sollen ferner die „maßgeblich“ Beteiligten an einer Konferenz teilnehmen. Auch wenn dieser Personenkreis nicht fest umschrieben ist, gehören dazu die Personen, die wesentlich behandlungsorientierte Funktionen wahrnehmen. Es kann hier dahinstehen, ob die Konferenz am 14. September 2009 ausreichend besetzt und auch ohne Teilnahme des Anstaltsleiters entscheidungsbefugt gewesen wäre, oder ob die Gesprächsrunde am 5. November 2009 in ihrer Zusammensetzung mit den für die Entscheidung zuständigen Mitarbeitern als Vollzugsplankonferenz angesehen werden kann, was allerdings mangels Protokolls sowie wegen Nichtanwesenheit des Psychologischen Dienstes und der zuständigen Gruppenleiterin fraglich ist. Die Konferenzteilnehmer vom 14. September 2009 hielten es jedenfalls für erforderlich, den Anstaltsleiter einzubeziehen und machten ihre Entscheidung von dessen Zustimmung abhängig. Dieser selbst hielt die Entscheidung für so bedeutsam, daß er ebenfalls noch weitere Personen auf Leitungsebene in die Entscheidung einbezog. Die dem Gefangenen am 6. November 2009 mitgeteilte ablehnende Entscheidung spiegelt somit das Ergebnis von zwei verschieden besetzten Gesprächsrunden wieder, deren Teilnehmer von der Justizvollzugsanstalt alle für entscheidungsmaßgeblich i.S.d. § 159 StVollzG angesehen wurden. Diese Aufspaltung des Entscheidungsprozesses entspricht nicht dem Erfordernis einer Konferenz, als einem Entscheidungsprozeß, der durch Gedankenaustausch und gemeinsame Beratung geprägt ist. dd) Die hier praktizierte Verfahrensweise birgt auch die Gefahr in sich, daß die auf einem derartigen Entscheidungsprozeß beruhende Vollzugsplanfortschreibung in sich widersprüchlich ist. Während die Teilnehmer der Vollzugsplankonferenz vom 14. September 2009 den Voraussetzungen von Punkt 3 Absatz 3 der Ausführungsvorschriften zu § 11 StVollzG entsprechend die Ausführungsmodalitäten unter Beteiligung des psychologischen Dienstes erörtern und ihre positive Entscheidung nachvollziehbar begründen, kommt die Gesprächsrunde am 5. November 2009 ohne Beteiligung des psychologischen Dienstes und ohne Angabe von Gründen zu einem gegenteiligen Ergebnis. Der schlichte Hinweis, daß Ausnahmegründe nicht vorliegen, ist keine gerichtlich überprüfbare Ermessensentscheidung. Eine Ermessensausübung ist dem Vermerk vom 5. November 2009 nicht zu entnehmen. Er steht vielmehr in einem unaufgelösten Widerspruch zu den im Vermerk der Konferenz vom 14. September 2009 niedergelegten Entscheidungsgründen. Eine Vollzugsplanfortschreibung, die entgegen § 159 StVollzG ohne Beratung in einer gemeinsamen Konferenz zustande gekommen ist, leidet an einem wesentlichen Mangel und ist deshalb aufzuheben. 3. Der Senat hebt daher den angefochtenen Beschluß und die für den Gefangenen bestimmte Vollzugsplanfortschreibung auf und verpflichtet die Justizvollzugsanstalt erneut über die Ausführungsmodalitäten zu entscheiden und dabei insbesondere auch ihre Ermessungsentscheidung in rechtlich nachprüfbarer Weise zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 467 Abs. 1 StPO.