Beschluss
2 Ws 219/11, 2 Ws 219/11 - 1 AR 736/11
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:0617.2WS219.11.0A
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Leitsätze
Der nicht vollzogene Haftbefehl wird mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht gegenstandslos; er bildet nach wie vor die Grundlage für die die Vollstreckung sichernden Haftverschonungsauflagen.(Rn.15)
(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. April 2011 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der nicht vollzogene Haftbefehl wird mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht gegenstandslos; er bildet nach wie vor die Grundlage für die die Vollstreckung sichernden Haftverschonungsauflagen.(Rn.15) (Rn.19) Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. April 2011 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Das Landgericht Berlin – (508) 67 Js 494/09 KLs (31/10) – verurteilte den Beschwerdeführer am 12. Oktober 2010 wegen Betruges in 17 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Urkundenfälschung in sechs Fällen sowie Computerbetruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, ferner wegen Betruges in 56 Fällen, davon in 21 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung in 18 Fällen und wegen unerlaubten Besitzes einer Stahlrute zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Mit Beschluss vom selben Tag ordnete das Landgericht die Aufrechterhaltung des Haftbefehls vom 21. September 2010 nach Maßgabe des verkündeten Urteils an und verschonte den Beschwerdeführer, der sich für das genannte Verfahren seit seiner Festnahme am 16. März 2010 durchgängig – zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. März 2010 - in Untersuchungshaft befunden hatte, gegen Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Dem Beschwerdeführer wurde neben der Gestellung einer Sicherheit in Höhe von 5.000 Euro unter anderem auferlegt, sich zweimal wöchentlich auf der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden und Deutschland nicht zu verlassen. Er leistete die Sicherheit und wurde am 12. Oktober 2010 aus der Haft entlassen. Das Urteil der Strafkammer wurde am 20. Oktober 2010 rechtskräftig. Am 21. Februar 2011 wurde dem Verurteilten aus familiären Gründen im Gnadenwege Strafaufschub bis zum 31. Juli 2011 bewilligt. Mit Schriftsätzen vom 10. März 2011 sowie 8. April 2011 ersuchte der Verurteilte die Strafkammer um Bestätigung, dass der Haftbefehl und die Meldeauflage mit Rechtskraft des Urteils vom 12. Oktober 2010 gegenstandslos geworden seien, und beantragte hilfsweise die Aufhebung des Haftbefehls und der Haftverschonungsauflage. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 20. April 2011 zurückgewiesen. Hinsichtlich des Haftbefehls hat es ausgeführt, dieser sei mit Rechtskraft des Urteils gegenstandslos geworden, so dass es einer deklaratorischen Aufhebung nicht bedürfe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Verurteilten. Er beantragt, den Haftverschonungsbeschluss vom 12. Oktober 2010 aufzuheben, hilfsweise, über die Auflagen neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist zulässig (§ 304 Abs. 1 StPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Gegenstand der Beschwerde ist erkennbar nur die dem Verurteilten erteilte Auflage, sich zweimal wöchentlich auf der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Zwar hat der Verurteilte in seiner Beschwerdeschrift pauschal beantragt, "den Haftverschonungsbeschluss" aufzuheben, hilfsweise, über "die Auflagen" neu zu entscheiden. Er hat ferner in seiner Begründung ausgeführt, "die Haftverschonungsauflagen" seien jedenfalls aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aufzuheben. Jedoch lässt der bisherige Verfahrensgang erkennen, dass es dem Beschwerdeführer letztlich nur um die Befreiung von der Meldepflicht geht. Sämtliche nach Eintritt der Rechtskraft an das Landgericht und die Staatsanwaltschaft übermittelten Schriftsätze haben allein die Meldeauflage und nicht etwa sonstige in dem Haftverschonungsbeschluss vorgesehene Maßnahmen zum Gegenstand. Insbesondere hat der Verurteilte zu keinem Zeitpunkt die Freigabe der geleisteten Sicherheit gefordert, auch nicht in seiner Beschwerdeschrift, in der er lediglich darauf hinweist, dass er die Auflage zur Gestellung einer Kaution befolgt habe. Entsprechend dem ursprünglich gestellten Antrag, der sich allein auf die Meldeauflage bezog, hat das Landgericht auch nur über diese entschieden. Der Senat legt die Beschwerde aufgrund dieser Gesamtumstände dahingehend aus (§ 300 StPO), dass der Verurteilte mit ihr nur sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgen will. Weiterreichende Anträge – die nicht Gegenstand des Tenors des angefochtenen Beschlusses waren (zur Maßgeblichkeit des Entscheidungsausspruchs vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., Vorb. § 296 Rdn. 11) - wären unzulässig, da es insoweit an der erforderlichen Beschwer fehlt; denn nur eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte oder schutzwürdigen Interessen des Betroffenen durch die Entscheidung begründet eine Beschwer (vgl. Meyer-Goßner, Vorb. § 296 StPO Rdn. 9 mit weit. Nachweisen). 2. Die Meldeauflage aus dem Haftverschonungsbeschluss ist weder gegenstandslos, noch ist ihre Aufhebung geboten. a) Die nach § 116 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StPO angeordnete Maßnahme ist mit Eintritt des Rechtskraft des Urteils ebenso wenig hinfällig geworden wie der Haftbefehl vom 21. September 2010 in der Gestalt der Haftfortdauerentscheidung vom 12. Oktober 2010. aa) Zweck der Untersuchungshaft ist es nicht nur, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten. Die Untersuchungshaft soll vielmehr auch die spätere Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln lautenden Urteils sicherstellen (vgl. BVerfGE 19, 342 – juris Rdn. 19; 32, 87 – juris Rdn. 22; OLG Frankfurt am Main NJW 1979, 665; Meyer-Goßner, Vorb. § 112 StPO Rdn. 4; Linke JR 2001, 358, 362). Dieselbe Zweckbestimmung haben Auflagen, die die Außervollzugsetzung des Haftbefehls ermöglichen und – zur Gewährleistung des Zwecks der Untersuchungshaft - an die Stelle des Vollzuges des Haftbefehls treten (§ 116 Abs. 1 StPO). Die dem Beschwerdeführer erteilte Meldeauflage sollte demnach – ebenso wie die weiteren Auflagen, die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind – im Zeitpunkt ihrer Anordnung auch die Vollstreckung der gegen ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafen sicherstellen. Da dieser Zweck aber durch den bloßen Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht erreicht ist, ist auch die Meldeauflage nicht ab Rechtskraft entfallen oder gegenstandslos geworden. Dem Zweck der Sicherung der Strafvollstreckung kann ein gemäß § 116 StPO außer Vollzug gesetzter Haftbefehl vielmehr nur und erst dann dienen, wenn die angeordneten Maßnahmen auch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils bis zum Beginn der Vollstreckung noch Gültigkeit haben (vgl. Schweckendieck NStZ 2011, 10, 13). bb) Soweit sich der Beschwerdeführer auf höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung beruft, der zufolge ein Haftbefehl bei Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe mit Eintritt der Rechtskraft gegenstandslos werde, und hieraus die Erledigung von Maßnahmen nach § 116 StPO herleitet, vermag dies nicht zu überzeugen. Die zitierte Rechtsprechung fußt auf Fällen, in denen – anders als hier - ein Haftbefehl vollzogen wurde, sich der Verurteilte also bei Eintritt der Rechtskraft in Untersuchungshaft befand (vgl. BVerfG NJW 2005, 3131 und wohl auch BVerfGE 9, 160 = NJW 1959, 431; OLG Hamm StV 2002, 209; OLG Düsseldorf StV 1988, 110; KG, Beschluss vom 13. August 2008 – 4 Ws 72/08 -; Senat, Beschlüsse vom 21. Oktober 1997 – 5 Ws 640/97 – juris, 12. Juni 1980 – 2 Ws 161/80 – und 21. April 1975 – 2 Ws 95/75 -). Der Senat teilt die Auffassung, dass bei einer solchen Fallgestaltung der Haftbefehl mit Eintritt der Rechtskraft gegen-standslos wird, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedürfte, da der Zweck der Untersuchungshaft erreicht ist (ebenso OLG Stuttgart Justiz 1984, 213): Die Vollstreckung der nunmehr rechtskräftigen Freiheitsstrafe ist gesichert, da sich der Verurteilte bereits in staatlichem Gewahrsam befindet. Mit Eintritt der Rechtskraft geht die Untersuchungshaft unmittelbar - ohne dass es noch der förmlichen Einleitung der Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft bedürfte - in Strafhaft über (vgl. BGHSt 38, 63; BGH bei Kusch NStZ 1993, 31; OLG Hamm StV 2002, 209; KG, Beschluss vom 13. August 2008 – 4 Ws 72/08 -; Senat StraFo 2011, 108 [zu § 116b Satz 2 StPO] und Beschluss vom 21. Oktober 1997 – 5 Ws 640/97 – juris; Beschlüsse vom 12. Juni 1980 – 2 Ws 161/80 – und 21. April 1975 – 2 Ws 95/75 (dort jeweils offen gelassen, ob Straf- oder „Vollstreckungshaft“); Meyer-Goßner, § 120 StPO Rdn. 15; Wankel in KMR-StPO, § 120 Rdn. 10; differenzierend OLG Düsseldorf StV 1988, 110 und NStZ 1981, 366: bis zur Einleitung der Strafvollstreckung zunächst Vollstreckungshaft; ähnlich OLG Celle NJW 1985, 188 und NJW 1963, 2240, das aber noch eine Ausstrahlungswirkung des Haftbefehls annimmt; a.A. [Fortgeltung des Haftbefehls und Fortdauer der Untersuchungshaft bis zur förmlichen Einleitung der Strafvollstreckung] OLG Braunschweig NJW 1966, 116 und MDR 1950, 755; Schweckendieck NStZ 2011, 10, 13; Linke JR 2001, 358, 362; Wankel, Zuständigkeitsfragen im Haftrecht, S. 95 f.; a.A. [Zwischenhaft generell rechtswidrig] Seebode StV 1988, 119; Paeffgen in SK-StPO, 4. Aufl., § 120 Rdn. 14 ff.) und beginnt die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH bei Kusch NStZ 1993, 31; BGHSt 38, 63; Senat, Beschlüsse vom 12. Juni 1980 – 2 Ws 161/80 – und 21. April 1975 – 2 Ws 95/75; Wankel in KMR-StPO, § 120 Rdn. 11; a.A. [Fortbestehen der Zuständigkeit des Prozessgerichts bis zur förmlichen Einleitung der Strafvollstreckung] OLG Braunschweig MDR 1950, 755; Schweckendieck NStZ 2011, 10, 13; Linke JR 2001, 358, 362; Wankel, a.a.O., S. 95 f.). Anträge und Rechtsmittel, die auf Aufhebung oder Außervollzugsetzung des (vollzogenen) Haftbefehls gerichtet sind, sind daher ab Eintritt der Rechtskraft unzulässig oder werden – wenn sie früher angebracht worden sind – gegenstandslos (vgl. BVerfGE 9, 160 = NJW 1959, 431; OLG Hamm StV 2002, 209; OLG Düsseldorf StV 1988, 110; OLG Celle NJW 1963, 2240; KG, Beschluss vom 13. August 2008 – 4 Ws 72/08 -; Senat, Beschlüsse vom 21. Oktober 1997 – 5 Ws 640/97 – juris; 12. Juni 1980 – 2 Ws 161/80 –; 21. April 1975 – 2 Ws 95/75; Meyer-Goßner, § 120 StPO Rdn. 16). Selbst ein auf diese Weise gegenstandslos gewordener Haftbefehl kann allerdings bei Durchbrechung der Rechtskraft durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch wieder aufleben (§ 47 Abs. 3 StPO; die vor Inkrafttreten des Abs. 3 ergangene Entscheidung BVerfG NJW 2005, 3131 ist damit insoweit überholt, vgl. Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO 6. Aufl., § 120 Rdn. 22). Anders als bei einem vollzogenen Haftbefehl kann aber – wie unter aa) dargelegt - von einer Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft keine Rede sein, wenn der Verurteilte bei Eintritt der Rechtskraft vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont ist. Hierin liegt (entgegen Schweckendieck NStZ 2011, 10, 13 rechte Spalte) ein entscheidender Unterschied. Die zitierte Rechtsprechung zur Erledigung des Haftbefehls kann daher auf derartige Fallgestaltungen nicht übertragen werden. Sie lässt insbesondere nicht den vom Beschwerdeführer gezogenen Schluss zu, dass im Falle der Haftverschonung (über den Haftbefehl hinaus) Auflagen nach § 116 Abs. 1 StPO mit Eintritt der Rechtskraft ohne weiteres entfielen. Noch viel weniger lässt sich dies aus der von dem Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung zum Erlöschen von Beschlagnahmen (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1977, 356; OLG Celle NJW 1973, 863) herleiten, da es eine Außervollzugsetzung unter Auflagen, wie sie § 116 StPO vorsieht, bei Beschlagnahmeanordnungen nicht gibt. cc) Gegen das Entfallen der Auflagen spricht – über die dargelegten Erwägungen hinaus – bereits § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO, dem zufolge Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO erst aufzuheben sind, wenn die erkannte Freiheitsstrafe vollzogen wird. Diese gesetzliche Regelung wäre überflüssig, wenn die Haftverschonungsauflagen bereits mit der Rechtskraft des Urteils prozessual überholt wären und gegenstandslos würden (vgl. OLG Stuttgart Justiz 1984, 213; Schweckendieck NStZ 2011, 10, 13; insoweit übereinstimmend OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 143; OLG Karlsruhe MDR 1980, 598; KG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 – 3 Ws 258/08 -; Meyer-Goßner, § 123 StPO Rdn. 3). Hinsichtlich der Sicherheit nach § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO, die unter denselben Voraussetzungen frei wird (§ 123 Abs. 2 StPO) und – insoweit deklaratorisch – aufzuheben ist (§ 123 Abs. 1 StPO), enthält die Strafprozessordnung darüber hinaus eine Verfallsregelung (§ 124 Abs. 1 StPO), die erkennen lässt, dass die Sicherheit nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich auch den Antritt der rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel sichern soll (vgl. OLG Stuttgart Justiz 1984, 213; OLG Bremen NJW 1963, 1024). Somit ergibt sich auch aus der gesetzlichen Regelung in §§ 123, 124 StPO, dass Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nach Eintritt der Rechtskraft fortbestehen und nunmehr die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe sichern (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 1979, 665; Linke JR 2001, 358, 361; Schweckendieck NStZ 2011, 10, 13; insoweit übereinstimmend auch OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 143; OLG Nürnberg OLGSt StPO Nr. 1 zu § 116 StPO; OLG Karlsruhe MDR 1980, 598; HansOLG Hamburg MDR 1977, 949; KG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 – 3 Ws 258/08 -). dd) Allerdings ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass das Fortbestehen von Haftverschonungsauflagen grundsätzlichen Bedenken begegnete, wenn der zugrunde liegende Haftbefehl gegenstandslos würde (unten (1)). Indes trifft diese Voraussetzung nicht zu. Der nicht vollzogenen Haftbefehl wird mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht gegenstandslos; er bildet nach wie vor die Grundlage für die die Vollstreckung sichernden Haftverschonungsauflagen (unten (2)). (1) Da Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO als Ersatz (lediglich) für den Vollzug des Haftbefehls angeordnet werden, setzen sie schon denklogisch voraus, dass der Haftbefehl als solcher in seinem Bestand nicht berührt wird (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1999, 585; OLG Stuttgart Justiz 1984, 213; Schweckendieck NStZ 2011, 10, 13; Linke JR 2001, 358, 361). Die Abhängigkeit der Haftverschonungsmaßnahmen von dem zugrunde liegenden Haftbefehl kommt auch darin zum Ausdruck, dass derartige Maßnahmen nicht angeordnet werden dürfen, wenn kein Haftbefehl mehr zulässig ist (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1999, 585; Graf in KK-StPO, § 116 StPO Rdn. 7; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 116 Rdn. 7) und dass bei jeder Entscheidung über eine Haftverschonung inzident auch über den Fortbestand des Haftbefehls entschieden wird (vgl. BGHSt 39, 233 – juris Rdn. 10; Graf a.a.O.; Hilger in Löwe/Rosenberg, § 116 StPO Rdn. 6; Schweckendieck, NStZ 2011, 10, 13). Dass auch der Fortbestand isolierter Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO bei nachträglichem Entfallen des Haftbefehls gesetzlich nicht vorgesehen ist, ergibt sich aus § 123 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, wonach derartige Maßnahmen bei Aufhebung des Haftbefehls ebenfalls zwingend aufzuheben sind und eine noch nicht verfallene Sicherheit frei wird (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 1979, 665; Meyer-Goßner, § 123 StPO Rdn. 2; Schweckendieck NStZ 2011, 10, 13). Im Übrigen wären isolierte Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO ein wenig effektives Sicherungsmittel, da das Gericht bei groben Pflichtverstößen oder Fluchtvorbereitungen des Verurteilten nicht die Möglichkeit hätte, den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen (§ 116 Abs. 4 StPO). Als Reaktionsmöglichkeiten kämen im wesentlichen nur - unter den dort normierten engeren Voraussetzungen - der Verfall einer geleisteten Sicherheit nach § 124 Abs. 1 StPO oder der Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls nach § 457 StPO in Betracht (vgl. – mit anderer Wertung - OLG Karlsruhe MDR 1980, 598). Die teilweise vertretene Auffassung, im Falle einer Haftverschonung werde der Haftbefehl mit Eintritt der Rechtskraft gegenstandslos, während die Auflagen isoliert bestehen blieben (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 143; OLG Karlsruhe MDR 1980, 598; HansOLG Hamburg MDR 1977, 949; KG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 – 3 Ws 258/08 -; Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO 6. Aufl., § 123 Rdn. 3; Hilger in Löwe/Rosenberg, § 123 StPO Rdn. 6 f.; ebenso OLG Düsseldorf Rpfleger 1984, 73 für den Fall einer Sicherheitsleistung), vermag daher nicht zu überzeugen. (2) Den dargelegten Bedenken ist allerdings nicht dadurch Rechnung zu tragen, dass – wie vom Beschwerdeführer beantragt – neben dem Haftbefehl auch die Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO mit Eintritt der Rechtskraft für gegenstandslos erklärt werden. Vielmehr folgt aus den oben dargelegten Erwägungen, dass weder die Haftverschonungsmaßnahmen noch der Haftbefehl mit Eintritt der Rechtskraft gegenstandslos werden (vgl. OLG Stuttgart Justiz 1984, 213; OLG Frankfurt am Main NJW 1979, 665; Schweckendieck NStZ 2011, 10, 13; Linke JR 2001, 358, 361) oder allein wegen des Eintritts der Rechtskraft aufzuheben sind. Beide bleiben vielmehr – ihrem Zweck, die Strafvollstreckung zu sichern, entsprechend - bis zum Beginn des Strafvollzuges (vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO) bestehen (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 1979, 665; Schweckendieck NStZ 2011, 10, 13; Meyer-Goßner, § 123 StPO Rdn. 4; hinsichtlich der Haftverschonungsmaßnahmen übereinstimmend OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 143; OLG Nürnberg OLGSt StPO Nr. 1 zu § 116 StPO; OLG Karlsruhe MDR 1980, 598; HansOLG Hamburg MDR 1977, 949; KG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 – 3 Ws 258/08 -), sofern nicht ihre Voraussetzungen aus anderen Gründen entfallen, insbesondere weil der Strafantritt gesichert erscheint oder weil der Haftbefehl nur auf Verdunkelungsgefahr gestützt war (vgl. Meyer-Goßner, § 120 StPO Rdn. 2; Linke JR 2001, 358, 362). Danach ist insbesondere die Meldeauflage, deren Aufhebung der Beschwerdeführer begehrt, mit Eintritt der Urteilsrechtskraft nicht gegenstandslos geworden. Gleiches gilt für den Haftbefehl vom 21. September 2010 in der Form des Haftverschonungsbeschlusses vom 12. Oktober 2010. Dieser – von der Auffassung der Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss abweichenden - Feststellung steht nicht das Verschlechterungsverbot entgegen, da die Fortgeltung des Haftbefehls hier nur eine Vorfrage betrifft. Im Übrigen gilt das Verbot der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren nur ganz ausnahmsweise (vgl. Meyer-Goßner, Vorb. § 304 Rdn. 5) und bei Beschwerden eines haftverschonten Beschuldigten nur für hier nicht einschlägige Konstellationen (vgl. BVerfG StV 2006, 26; OLG Düsseldorf StV 1993, 480). ee) Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der Verurteilte bei Fortgeltung der Haftverschonungsmaßnahmen und des Haftbefehls nach Eintritt des Rechtskraft auch keineswegs rechtlos gestellt. Ihm steht vielmehr das (von ihm auch gewählte) Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Haftverschonungsmaßnahmen und den noch nicht gegenstandslos gewordenen Haftbefehl zur Verfügung. Für die insoweit zu treffenden Entscheidungen ist weiterhin - bis zum Beginn des Strafvollzuges, der die Zuständigkeit auf die Strafvollstreckungskammer übergehen lässt (§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO) - die Zuständigkeit des Gerichts begründet, das in der Sache zuletzt als Tatsacheninstanz erkannt hat (vgl. OLG Stuttgart Justiz 1984, 213; insoweit übereinstimmend auch OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 143; HansOLG Hamburg MDR 1977, 949, allerdings mit weitreichenden Einflussmöglichkeiten der Vollstreckungsbehörde; OLG Düsseldorf Rpfleger 1984, 73 für den Fall einer Sicherheitsleistung). Soweit der Senat entschieden hat, dass das Prozessgericht ab Rechtskraft nicht mehr zur Entscheidung über die Fortdauer der Haft befugt sei (vgl. Beschlüsse vom 12. Juni 1980 – 2 Ws 161/80 – und 21. April 1975 – 2 Ws 95/75 -), betraf dies Sachverhalte, in denen sich der Verurteilte – anders als hier – bei Eintritt der Rechtskraft in Untersuchungshaft befand. Die Strafkammer hat daher im vorliegenden Fall zu Recht ihre Zuständigkeit angenommen. b) Die Meldeauflage ist auch nicht aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StPO ebenso wie die Voraussetzungen für den Haftbefehl in der Form des Haftfortdauerbeschlusses vom 12. Oktober 2010 weiterhin gegeben sind. Die dem Beschwerdeführer – neben weiteren Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO – erteilte Auflage, sich zweimal wöchentlich auf der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden, war im Zeitpunkt ihrer Anordnung aus den zutreffenden Gründen des Haftfortdauerbeschlusses, der auf das Urteil vom 12. Oktober 2010 und den Haftbefehl vom 21. September 2010 Bezug nimmt, erforderlich, um die Vollstreckung der unbedingten Freiheitsstrafen aus dem genannten Urteil zu sichern. Maßgebliche Änderungen in den dem genannten Beschluss zugrunde liegenden persönlichen Verhältnissen des Verurteilten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Beschluss vom 12. Oktober 2010 mit der darin enthaltenen Meldeauflage ist auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aufzuheben. Nach Anrechnung der vollzogenen Untersuchungshaft verbleibt noch eine zu vollstreckende Freiheitsstrafe von insgesamt mehr als zwei Jahren, die einen erheblichen Fluchtanreiz bietet. Mit einer vorzeitigen Haftentlassung kann der Verurteilte in Anbetracht seines massiven, noch dazu einschlägigen Bewährungsversagens nicht ohne weiteres rechnen. Die Meldeauflage stellt auch nicht aufgrund der – durch den Strafaufschub bedingten – Dauer ihrer Geltung eine übermäßige Belastung des Beschwerdeführers dar. Schließlich steht der dem Verurteilten im Gnadenwege gewährte Vollstreckungsaufschub bis zum 31. Juli 2011 der Aufrechterhaltung der Meldeauflage nach Rechtskraft des Urteils auch nicht grundsätzlich entgegen (vgl. OLG Nürnberg OLGSt StPO Nr. 1 zu § 116 StPO). c) Der Senat weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei gröblicher Zuwiderhandlung gegen die ihm auferlegten Pflichten und Beschränkungen (§ 116 Abs. 4 Nr. 1 StPO) - ebenso wie bei Eintritt der Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 2, 3 StPO - mit der erneuten Invollzugsetzung des Haftbefehls zu rechnen hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.