Beschluss
2 Ws 150/11, 2 Ws 150/11 - 1 AR 55/11
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:1019.2WS150.11.0A
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Leitsätze
Sicherungsverwahrung - "Altfall": Fortdauer und Überweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus.(Rn.15)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer – vom 22. Dezember 2010 wird verworfen.
2. Die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung dauert mit der Maßgabe fort, dass die weitere Vollstreckung der Maßregel in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erfolgen hat.
3. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sicherungsverwahrung - "Altfall": Fortdauer und Überweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus.(Rn.15) 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer – vom 22. Dezember 2010 wird verworfen. 2. Die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung dauert mit der Maßgabe fort, dass die weitere Vollstreckung der Maßregel in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erfolgen hat. 3. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die in der Beschlussformel bezeichnete Entscheidung der Strafvollstreckungskammer 98 des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 2010, mit der die Fortdauer seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. 1. Das Landgericht Berlin – (537) 73 Js 363/97 (6/98) - verurteilte den Beschwerdeführer am 25. Juni 1998 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und ordnete die anschließende Sicherungsverwahrung an. a) Die strafrechtliche Vergangenheit des Beschwerdeführers hatte bis dahin folgenden Verlauf genommen: aa) Nachdem der in der Nähe von Hamburg geborene, nach seiner Übersiedelung mit seiner Mutter in die ehemalige DDR dort teilweise in Heimen aufgewachsene Beschwerdeführer bereits ab 1979 wegen Körperverletzungsdelikten und Diebstahlstaten zu Geld- und Bewährungsstrafen verurteilt worden war, geriet er 1982 aufgrund einer neuerlichen Verurteilung durch das Kreisgericht Ludwigslust nunmehr wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und mehrfacher Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit erstmals in Haft, und zwar – auch infolge des Widerrufs der ihm zuvor bewilligten Strafaussetzungen – bis Juni 1983. Diese Verurteilung empfand der Beschwerdeführer als ungerechtfertigt und die Bedingungen des Strafvollzuges der ehemaligen DDR als äußerst hart. Hinzu kam, dass seine damalige Ehefrau den Kontakt zu ihm abbrach und die Scheidung einreichte. Vor solchem Hintergrund fasste der Beschwerdeführer noch während der Haftzeit innerlich den Entschluss, künftig nur noch nach eigenen Regeln zu leben und sich insbesondere erneute Beschuldigungen durch andere nicht mehr gefallen zu lassen. bb) Nur wenige Wochen nach seiner Haftentlassung beging der Beschwerdeführer einen versuchten Mord sowie mehrere vorsätzliche Körperverletzungsdelikte und wurde deswegen am 1. September 1983 vom Bezirksgericht Schwerin zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte in den Nachmittagsstunden des 7. Juli 1983 während einer Pause seine Arbeitsstelle verlassen und – anstatt zur Arbeit zurückzukehren – mit Bekannten in seiner Wohnung Wodka und Bier getrunken. Als sich der im selben Hause wohnende Geschädigte K. R. gegen 22:15 Uhr über den von den Trinkenden ausgehenden Lärm beschwert hatte, hatte sich der darüber verärgerte Beschwerdeführer von seinen Trinkgenossen nicht beruhigen lassen und war seinerseits zur Wohnung der Eheleute R. geeilt, hatte deren verschlossene Wohnungstür aufgerissen und dem Geschädigten R. im weiteren Verlauf etwa zehn Faustschläge versetzt, zum Teil noch nachdem der blutende Geschädigte schon am Boden gelegen hatte. Alsdann hatte er sich der 68 Jahre alten Geschädigten Ilse R. zugewandt und auch ihr mehrere Faustschläge ins Gesicht, gegen den Hals und gegen die Brust versetzt. Im Anschluss hatte er von den Geschädigten verlangt, keine Anzeige gegen ihn zu erstatten, um nicht erneut inhaftiert zu werden. Ungeachtet dessen hatten die Eheleute R. den Vorfall zur Anzeige gebracht, was der Geschädigte Karl R. dem Beschwerdeführer anlässlich eines zufälligen Aufeinandertreffens am 11. Juli 1983 dann auch mitgeteilt hatte. Hierüber hatte sich der Beschwerdeführer derart verärgert gezeigt, dass er am frühen Abend den Entschluss gefasst hatte, beide Geschädigte zu töten. Im weiteren Verlauf des Abends hatte er dann wiederum Schnaps und Bier getrunken und dabei seine Absicht zunächst gegenüber mehreren Bekannten und zuletzt – gegen Mitternacht – auch gegenüber seiner eigenen Mutter und seinem Stiefvater geäußert und sich auch nicht durch deren jeweiliges Zureden von seinem Vorhaben abbringen lassen. Kurz darauf hatte er sich dann mit einem angespitzten und geschliffenen Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 15 cm wieder zur Wohnung der Geschädigten begeben, mit einem Feldstein das verschlossene Schlafzimmerfenster der Eheleute eingeworfen und war dann durch dieses in die Wohnung eingedrungen. Während es dem Geschädigten Karl R. gelungen war, selbst durch jenes Fenster aus der Wohnung zu fliehen, hatte der Beschwerdeführer die Geschädigte Ilse R. festgehalten und ihr fünfmal kräftig mit dem Messer in den Rücken gestochen. Als er gesehen hatte, dass sich das Nachthemd der Geschädigten vom Blut verfärbt hatte, hatte er die Wohnung verlassen und die Nacht im Freien verbracht. Das Leben der Geschädigten hatte nur durch eine Notoperation gerettet werden können, nachdem von einem anderen Hausbewohner ein Rettungswagen gerufen worden war. cc) Im Anschluss verbüßte der Beschwerdeführer einen Teil der - im November 1992 von einer Rehabilitierungskammer des Landgerichts Schwerin auf zwölf Jahre reduzierten – Freiheitsstrafe und wurde schließlich – nach Aussetzung des Strafrestes durch die insoweit zuständige Strafvollstreckungskammer – am 19. Mai 1993 wieder in die Freiheit entlassen. Jedoch beging er bereits am 3. Juli 1993 erneut eine gefährliche Körperverletzung, derentwegen ihn das Amtsgericht Brandenburg an der Havel am 1. Februar 1994 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilte. Der Beschwerdeführer hatte sich am Abend des Tattages mit weiteren Trinkgenossen in der Wohnung des Geschädigten H. M. aufgehalten, wo es nach gemeinsamen Konsum von Alkohol zum Streit gekommen war, in dessen Verlauf der Geschädigte den Beschwerdeführer nach verbalen Provokationen auch in das Gesicht geschlagen hatte. Hierauf hatte der Beschwerdeführer dem Geschädigten mit einem mitgeführten Klappmesser insgesamt 13 Schnittverletzungen zugefügt bis er von seinen anderen Trinkgenossen hatte zurückgehalten werden können. b) Außer der Strafe aus dem Urteil vom 1. Februar 1994 verbüßte der Beschwerdeführer hiernach auch – nach Widerruf der Reststrafaussetzung – den Strafrest aus seiner Verurteilung vom 1. September 1983 und befand sich infolgedessen bis zu seiner Entlassung im März 1997 in Strafhaft, wobei auch der Vollzugsverlauf durch wiederholte Beleidigungen und Gewaltandrohungen gegenüber Justizbediensteten gekennzeichnet war. Am 23. Dezember 1997 beging der Beschwerdeführer schließlich die Anlasstat, die zur Anordnung der Sicherungsverwahrung führte. Ausweislich der Gründe des Urteils des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 1998 hatte er im Mai 1997 im Berliner Büro der Freien Hilfe e.V. den ihm bereits aus der Haft bekannten späteren Geschädigten G. N. wieder getroffen und eine mit dem Geschädigten ebenfalls bereits in der Haft geführte Liebesbeziehung – der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als bisexuell – wieder aufgenommen. Beide hatten in der Folgezeit die Wohnung geteilt und von staatlicher Unterstützung gelebt, wobei sich der Beschwerdeführer einerseits für den fünf Jahre jüngeren Geschädigten verantwortlich gefühlt hatte, welcher häufig im Übermaß Alkohol konsumiert und Schulden gemacht hatte; andererseits massive Eifersucht verspürt und dem Geschädigten vorgehalten hatte, auf öffentlichen Toiletten Kontakte zu anderen Männern gesucht zu haben - so auch am Abend des 23. Dezember 1997, nachdem der Geschädigte erst nach zwei Stunden von einem nahe gelegenen Supermarkt zurückgekehrt war und sein langes Fernbleiben mit dem wegen des anstehenden Weihnachtsfestes überfüllten Supermarkt erklärt hatte. In Anwesenheit eines gemeinsamen Bekannten war es zum Streit zwischen beiden gekommen, in dessen Verlauf der Geschädigte in Selbstverletzungsabsicht so heftig gegen eine Wand geschlagen hatte, dass seine Hand zu schwellen begonnen hatte. Auf Anraten des Bekannten hatte sich der Geschädigte dann zur Erstversorgung in ein Krankenhaus begeben und war gegen 23:00 Uhr mit einem eingegipsten Arm in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt; und wieder mit dem Beschwerdeführer in Streit geraten, dem auch diese – aus seiner Sicht zu lange - Abwesenheit Anlass zum Verdacht gegeben hatte, der Geschädigte habe die Zeit zum Kontakt mit anderen Männern genutzt. Im Verlauf des Streites hatte der Beschwerdeführer, der zur Tatzeit selbst unter einer alkoholischen Beeinflussung von maximal 1,8 Promille gestanden hatte, schließlich ein 14 cm langes Fahrtenmesser ca. zehn Zentimeter tief in den Rücken des Geschädigten gestochen und dem Geschädigten damit eine lebensbedrohliche Verletzung zugefügt (der Stich hatte u.a. Lunge, Milz, Zwerchfell und Nieren des Geschädigten verletzt), dies allerdings sogleich bereut, über Nachbarn einen Rettungswagen herbeigerufen und bis zu dessen Eintreffen die Erstversorgung des Geschädigten übernommen. Im Rahmen der Hauptverhandlung hatte der Beschwerdeführer das Geschehen als Unfall dargestellt, bei dem der Geschädigte bei seinem Versuch, den Geschädigten zu trösten, unglücklich in das zum Zwecke einer Reparatur des Fensterrahmens in der Hand gehaltene Messer gestolpert sei; diese eigene Version des Tatgeschehens hält der Beschwerdeführer bis heute aufrecht. 2. Seit seiner – am 23. Dezember 1997 erfolgten – Festnahme wegen jener Anlasstat ist dem Beschwerdeführer die Freiheit durchgängig entzogen. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird seit dem 23. Dezember 2000 vollzogen; zehn Jahre der Sicherungsverwahrung waren am 22. Dezember 2010 vollstreckt. Seitdem haben die Strafkammern - Strafvollstreckungskammern – 43 (am 20. März 2003, 27. Januar 2005 und 18. Januar 2007) sowie 89 (am 11. Februar 2009) des Landgerichts Berlin jeweils die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet. Im Gegensatz zu seinen früheren Inhaftierungen war der Vollzug insgesamt nicht mehr von Beleidigungen oder Drohungen gegenüber Justizbediensteten und Mitgefangenen begleitet; vielmehr verhielt sich der Beschwerdeführer in disziplinarischer Hinsicht unauffällig und konsumierte auch weder Alkohol noch sonstige Rauschmittel. Ihm innerhalb der Justizvollzugsanstalt Tegel unterbreitete Angebote zur Tataufbereitung und sonstige Behandlungsmaßnahmen nahm er allerdings durchgängig nicht an, sondern beschränkte sich – nach Ablehnung zweier Gesuche auf Verlegung a) in eine ihm aus früheren Haftzeiten bekannte Brandenburger Justizvollzugsanstalt und später b) in eine in der Nähe des damaligen Wohnsitzes seiner Mutter gelegene Justizvollzugsanstalt in Mecklenburg-Vorpommern - auf vereinzelte Besuche der psychologisch-therapeutischen Beratungsstelle sowie Gespräche mit einzelnen für ihn zuständigen Beamten. In solchem Rahmen brachte er regelmäßig den Standpunkt zum Ausdruck, dass er selbst ein Opfer der Justiz sei. Insoweit verfestigte sich bei ihm die Einstellung, dass sein Leben durch die als ungerechtfertigt empfundene Verurteilung durch das Kreisgericht Ludwigslust im Jahre 1982 zerstört worden sei. Hinsichtlich des Mordversuchs an der Geschädigten Ilse R. führte er zuletzt gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. K. im Rahmen einer im Jahre 2010 erfolgten Exploration aus, dass er „die R.s ja gewarnt habe“, dass im Falle einer Anzeige etwas passieren werde; „das hätten sie sich dann schon selbst zuzuschreiben“ gehabt, „zu dieser Tat stehe er nach wie vor, die habe er ja ganz bewusst angekündigt“. Der spätere Geschädigte H. M. sei nur „irgendein Idiot aus dem Knast“ gewesen, den er außerdem auch „gar nicht richtig verletzt“ habe; und schließlich sei auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung keine angemessene Ahndung des von ihm dargelegten Unfallgeschehens, sondern stelle faktisch eine Doppelbestrafung des bereits vom Urteil des Bezirksgerichts Schwerin vom 1. September 1983 erfassten Mordversuchs dar. Soweit es den Geschädigten Karl R. betrifft, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass dieser ihn „vorher aufs Übelste beschimpft“ und ihm den „schönen Abend mit seinen Freunden verdorben“ habe, und da „habe er bei ihm nur eine einfache Körperverletzung gemacht, wie das angemessen gewesen sei.“ Auch in Bezug auf zwei Verurteilungen jeweils wegen Körperverletzung im Zeitraum von 1979 bis 1982 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Sachverständigen, dass es sich um damalige Kollegen gehandelt habe, die ihn provoziert und sich zum Teil auch seiner damaligen Ehefrau unsittlich genähert hätten; er „habe diese vorher gewarnt, dass es Schläge geben werde, und die hätten trotzdem weitergemacht, das sei doch korrekt gelaufen.“ 3.a) Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung hat die inzwischen zuständige Strafvollstreckungskammer 98 des Landgerichts Berlin wiederum die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet. b) Der Beschwerdeführer weist zur Begründung seiner rechtzeitig angebrachten (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortigen Beschwerde (§ 454 Abs. 3 StPO) insbesondere auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 – 19395/04 – hin und sieht in seiner fortgesetzten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung einen Verstoß gegen Art. 7 EMRK. Zudem habe das Landgericht den mit seiner Begutachtung beauftragten psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. K. falsch wiedergegeben, welcher im Ergebnis lediglich von einer mittleren bis hohen Wahrscheinlichkeit schwerer neuer Straftaten gesprochen habe. c) Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat den vorgenannten Sachverständigen durch Beschluss vom 8. Juni 2011 mit der Erstattung eines (ergänzenden) Gutachtens beauftragt, ob bei dem Beschwerdeführer eine fortdauernde psychische Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e) EMRK vorliegt und ob aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualdelikte geschlossen werden kann. Dieses Gutachten hat der Sachverständige unter dem 9. August 2011 schriftlich erstellt und den Verfahrensbeteiligten im Anhörungstermin vom heutigen Tage, in dem sich auch der Beschwerdeführer selbst geäußert hat, nochmals mündlich erstattet. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Dem Beschwerdeführer ist allerdings zuzugeben, dass seinem Rechtsmittel gegen die Fortdauer seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei unmittelbarer Anwendung der Maßstäbe der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17. Dezember 2010 – 19395/04 – ein Erfolg nicht hätte versagt bleiben dürfen, und zwar ausschließlich (da die nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) MRK erforderliche Kausalität, zwischen der am 25. Juni 1998 unter der Geltung der §§ 66, 67 d StGB n. F. erfolgten Verurteilung für die jetzige Unterbringung gegeben ist) unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK (vgl. auch Senat, Beschluss vom 3. März 2011 – 2 Ws 642/10 - mit weit. Nachw., bei juris). Hierzu hat jedoch das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 – (NJW 2011, 1931) klargestellt, dass die innerstaatlich im Rang eines einfachen Bundesgesetzes stehenden Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zwar als Auslegungshilfe bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen sind, wobei den Garantien der Menschenrechtskonvention in der Bundesrepublik Deutschland auch möglichst umfassend Geltung zu verschaffen ist, sich indes Grenzen derart völkerrechtsfreundlicher Auslegung aus dem Grundgesetz selbst ergeben. Diese darf insbesondere in mehrpoligen Grundrechtsverhältnissen, in denen das „Mehr“ an Freiheit für den einen Grundrechtsträger zugleich ein „Weniger“ für einen anderen bedeutet, nicht dazu führen, dass der Grundrechtsschutz nach dem Grundgesetz eingeschränkt wird. Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfG a.a.O. mit weit. Nachw.). 2. Nach den Maßstäben der insoweit gemäß § 31 BVerfGG bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Regelung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB, soweit diese zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) begangen wurden, mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie mit Art. 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes unvereinbar. Sie ist allerdings in den vom Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG gezogenen Grenzen noch übergangsweise anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu im Einzelnen bestimmt: a) In den von § 67d Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 des Strafgesetzbuchs erfassten Fällen, in denen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus Sicherungsverwahrte betrifft, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) begangen wurden, sowie in den Fällen der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs und des § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes dürfen die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beziehungsweise ihre Fortdauer nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz – ThUG) – Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300) – leidet. b) Die zuständigen Vollstreckungsgerichte haben unverzüglich nach Verkündung dieses Urteils zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Fortdauer einer Sicherungsverwahrung nach Buchstabe a) gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ordnen die Vollstreckungsgerichte die Freilassung der betroffenen Sicherungsverwahrten spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 an. c) Die Überprüfungsfrist für die Aussetzung oder Erledigung der Sicherungsverwahrung beträgt in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes abweichend von § 7 Absatz 4 des Jugendgerichtsgesetzes sechs Monate, in den übrigen Fällen des Buchstaben a) abweichend von § 67e Absatz 2 des Strafgesetzbuchs ein Jahr. 3. a) In der Begründung seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den hohen Rang der durch Art. 2 des Grundgesetzes garantierten Freiheit der Person hervorgehoben (vgl. Absatz 98 der Entscheidungsgründe) und - gerade auch im Hinblick auf die anstehenden Überprüfungsentscheidungen der Vollstreckungsgerichte - darauf hingewiesen, dass der mit dem Vollzug einer Sicherungsverwahrung verbundene, nicht (mehr) dem Schuldausgleich dienende präventive Eingriff in das vom Gesetz selbst als „unverletzlich“ bezeichnete Grundrecht nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes legitim sein kann; ein derartiges Sonderopfer kann dem Betroffenen ausschließlich zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter und auch dann nur abverlangt werden, wenn das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Freiheitsrecht des Betroffenen im Einzelfall (noch) überwiegt (vgl. u.a. Absätze 98, 101, 104, 105, 132, 133 und 176 der Entscheidungsgründe). b) Insbesondere soweit es die Fälle einer Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten betrifft, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) begangen wurden, stellt sich der Eingriff in den Freiheitsanspruch zudem als Eingriff in das Vertrauen der Betroffenen auf ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren dar (vgl. u.a. Absätze 132 bis 137 der Entscheidungsgründe). Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu unter Verweis gerade auch auf die Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgeführt, dass eine verlängerte Freiheitsentziehung nur noch dann als zulässig angesehen werden kann, wenn der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt wird, eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK erfüllt sind (vgl. insbesondere Absatz 132 der Entscheidungsgründe). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, hat das ansonsten legitime gesetzgeberische Ansinnen, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen, weitgehend hinter das grundrechtlich geschützte Vertrauen, das sich einem absoluten Vertrauensschutz annähere (vgl. Absatz 138 der Entscheidungsgründe) in ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren zurückzutreten (vgl. Absatz 156 sowie Absätze 173 und 176 der Entscheidungsgründe). 4. Auch bei Zugrundelegung dieser strengen Maßstäbe ist im Streitfall eine Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung geboten, da das Interesse der Allgemeinheit an einem Schutz vor schwersten Gewalttaten das Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers überwiegt. Dieser leidet an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG, und es liegen auch konkrete Umstände in seiner Person vor, aus denen eine hochgradige Gefahr neuerlicher schwerster Gewalttaten abzuleiten ist. a) Soweit es die Feststellung des vorausgesetzten Zustands im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG betrifft, folgt der Senat bei eigener rechtlicher Bewertung und nach eigener Prüfung den überzeugenden und auch wissenschaftlich begründeten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. K., denen auch der Beschwerdeführer selbst und sein Verteidiger nicht entgegen getreten sind und nach denen im Ergebnis eine sowohl dissoziale als auch narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 60.2 und ICD 10 F 60.8) des Beschwerdeführers vorliegt. Dieser sei zunächst in geordneten Verhältnissen bei beiden Eltern in der Nähe von Hamburg aufgewachsen. Im Jahre 1964 sei seine Mutter dann allerdings mit ihm in die ehemalige DDR übergesiedelt sei, wo sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner westdeutschen Herkunft massiv von Lehrern und Klassenkameraden diskriminiert gefühlt habe. Zudem habe er seinen leiblichen Vater stark vermisst, der in Hamburg zurückgeblieben sei und den er seitdem nie mehr wieder gesehen habe. Vor solchem Hintergrund seien bereits in der Kindheit Verhaltensstörungen und Schulprobleme aufgetreten. Infolgedessen hätten sich Heimunterbringungen sowie Aufenthalte wieder im Haushalt der inzwischen neu verheirateten Mutter abgewechselt; und schon früh eine generelle Haltung bei ihm festgesetzt, als Einzelgänger und Ausgestoßener von anderen Menschen nicht angenommen, geachtet und wertgeschätzt zu sein. Diese Einstellung sei insbesondere bei seiner späteren Delinquenzentwicklung immer wieder in erheblichem Maße tatkonstellierend hervorgetreten. Eine 1974 begonnene Berufsausbildung habe der Beschwerdeführer abgebrochen und stattdessen eine Beschäftigung als Abfüller in einer Brauerei übernommen, wo er auch seine Ehefrau kennen gelernt habe. Insbesondere die Zeit seiner Ehe bis zu seiner ersten Inhaftierung im Jahre 1982 habe der Beschwerdeführer selbst als im Wesentlichen glücklichen Abschnitt seines Lebens bezeichnet, wobei von ihm allerdings auch zum Ausdruck gebracht worden sei, dass er bereits zu dieser Zeit eine Anwendung von Gewalt als berechtigtes Mittel zur Lösung von Konflikten angesehen habe. Im Verlauf des Vollzuges der Strafe aus der – als ungerechtfertigt empfundenen - Verurteilung wegen verschiedener Sexualdelikte im Jahre 1982 habe der Beschwerdeführer schließlich einen endgültigen innerlichen Bruch mit dem geltenden Wertesystem der Gesellschaft vollzogen und für sich beschlossen, künftig nur noch nach den eigenen Regeln und Wertvorstellungen zu leben. In solchem Rahmen sei der Beschwerdeführer zwar durchaus noch in einem gewissen Sinne empathiefähig, gewähre solche Empathie jedoch nur unter der Bedingung einer Einhaltung der von ihm selbst vorgegebenen (Beziehungs-) Regeln. Außerhalb derartiger Beziehungen zeige er keine tiefer gehende Fähigkeit, sich mit den Belangen anderer Menschen auseinanderzusetzen. Vielmehr sei die Wahrnehmung seiner gesamten übrigen sozialen Umwelt von einem generellen Misstrauen sowie einer erheblichen, unversöhnlichen Kränkbarkeit bei einem gleichzeitig übersteigerten Selbstwertgefühl geprägt. Eigene (Fehl-) Handlungen bzw. etwaige eigene Anteile an situativen Fehlentwicklungen im Umgang mit anderen Menschen deute der Beschwerdeführer realitätsverzerrend um und erlebe sich ansonsten als völlig autonom in der Herrschaft über die Steuerung des eigenen Verhaltens. Im Gegensatz zu dieser Selbstwahrnehmung stehe eine starke affektive Erregbarkeit, die auch im Verlauf der gutachterlichen Untersuchung immer wieder deutlich zutage getreten sei. Namentlich habe sich der Beschwerdeführer bei der Ansprache ihm nicht genehmer Themen wiederholt massiv aufgeregt, sei dabei auch verbal entgleist und habe eine impulsiv-bedrohliche Haltung eingenommen, wobei er teilweise nur mühsam beherrscht gewirkt habe. Die sich so manifestierende geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressive und gewalttätige Verhaltensweisen stelle sich als eines der Hauptcharakteristika dissozialer Persönlichkeitsstörungen dar. Der Beschwerdeführer selbst habe hinsichtlich dieser durchaus auch delinquenzprognostisch bedeutsamen Charaktereigenschaft keinerlei Einsicht gezeigt, sondern immer wieder betont, dass er sich nicht für einen vermehrt aggressiven oder gar gewalttätigen Menschen halte. Soweit der Sachverständige aus seinen Erkenntnissen den rechtlichen Schluss gezogen hat, die bei dem Verurteilten diagnostizierten Störungen erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 1 ThUG, weil der Beschwerdeführer daran nicht „leide“, folgt der Senat ihm nicht, weil diese Folgerung gegen die bindend festgelegte Rechtslage verstieße (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. September 2011 – 2 BvR 1516/11, bei juris, Rdnr. 36 bis 40; BGH NJW 2011, 1981). b) Über die Feststellung der danach anzunehmenden psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG hinaus liegen im Streitfall auch konkrete Umstände in der Person des Beschwerdeführers vor, aus denen in der Gesamtschau eine nach wie vor hochgradige Gefahr neuerlicher schwerster Gewalttaten abzuleiten ist. aa) Eine Gefährlichkeitsprognose solchen Gewichts konnte freilich nicht auf die Anlasstat selbst gestützt werden, da diese einen bloßen Anknüpfungspunkt für das Merkmal der Gefährlichkeit darstellen kann (vgl. nochmals den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, a.a.O., Absatz 101 der Entscheidungsgründe). Gleiches gilt für die von den Urteilen des Bezirksgerichts Schwerin vom 1. September 1983 sowie des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 1. Februar 1994 erfassten Taten als solche, zumal da insoweit auch ein inzwischen erheblicher Zeitablauf in Rechnung zu stellen ist. Zudem hat sich der Senat im Hinblick auf die strengen Anforderungen an die Zumutung des Sonderopfers, welches für den Beschwerdeführer mit einem weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung verbunden ist, äußerst kritisch mit den weiter gehenden prognostischen Ausführungen des Sachverständigen auseinandergesetzt und vermag sich mehreren im Gutachten hervorgehobenen Bewertungskriterien nicht mit der gleichen Gewichtung anzuschließen. Namentlich erscheint das Bestreben des Beschwerdeführers, einem anderen Verwahrten mit juristisch zulässigen Mitteln zu helfen, gegen eine als ungerechtfertigt empfundene Beschuldigung vorzugehen, nicht pauschal geeignet, einen „Rachedurst“ gegen die gesamte Justiz zu belegen. Dies gilt auch für seine Überlegungen, noch einmal zum Gerichtsort seiner Verurteilung wegen besagter Sexualdelikte zu fahren und den seinerzeit Beteiligten – soweit denn überhaupt noch erreichbar – die Meinung über eben jene Verurteilung mitzuteilen. Schließlich erscheint auch seine – subjektive – Bewertung des bisherigen Vollzugsverlaufs der Sicherungsverwahrung, namentlich dass diese faktisch nichts anderes als eine Fortsetzung der zuvor bereits vollständig vollstreckten Strafe gewesen sei, durchaus nicht fernliegend. bb) Es kam hinzu, dass trotz der allgemein negativen Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber der Justiz jedenfalls aus seinem (jüngeren) Vollzugsverhalten keinerlei Anhaltspunkte für eine akute Gefährlichkeit abgeleitet werden konnten. Vielmehr waren die Strafvollstreckung wegen der Anlasstat und der anschließende Vollzug der Sicherungsverwahrung insgesamt unauffällig. Insoweit vermochte auch die zunächst mitgeteilte Erwägung des Sachverständigen, solcher Verlauf sei allein damit zu erklären, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage sei, innerhalb einer geordneten Vollzugsstruktur und insbesondere vor dem Hintergrund einer erkannten Sinnlosigkeit solchen Verhaltens innerhalb des Vollzugs von Impulsdurchbrüchen abzusehen, jedenfalls in solcher Pauschalität nicht zu überzeugen. Denn gerade angesichts einer angestauten Wut gegenüber der Justiz hätten – zumindest vereinzelte - derartige Impulsdurchbrüche über den längeren Vollzugszeitraum nicht fern gelegen. Zudem war der ebenfalls strukturierte Vollzug vor 1997 durchaus noch von disziplinarischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers gekennzeichnet. Andererseits konnte sich der Senat auch der vom Sachverständigen insoweit auf Rückfrage angebotenen Erklärungsalternative einer möglichen altersbedingten Beruhigung nicht anschließen, denn besagte Beruhigung war nicht erst in den letzten Jahren zu verzeichnen, vielmehr hatte sich der zum Zeitpunkt seiner neuerlichen Inhaftierung noch vergleichsweise junge Beschwerdeführer ganz offensichtlich sogleich jedes verbalen Übergriffs enthalten können. Indes erschienen alle Erklärungsmöglichkeiten hierzu letztlich zu vage, um daraus hinreichend zuverlässige Prognosekriterien zu gewinnen. Schließlich hat der Senat auch dem Umstand einer bislang fehlenden Tataufarbeitung in Bezug auf die Anlasstat kein nennenswertes Gewicht beigemessen, denn ein anhaltendes Leugnen ist für sich genommen keineswegs exemplarisch für den Beschwerdeführer, sondern auch bei einer Vielzahl anderer Gefangener zu beobachten, wobei im Streitfall noch hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass er gegen die insoweit verhängte Freiheitsstrafe als solche nichts zu erinnern habe. cc) Konkret belegt ist eine anhaltende hohe Gefährlichkeit des bislang dreimal mit erheblichen Messerangriffen gegen andere Menschen in Erscheinung getretenen Beschwerdeführers, der in zweien dieser Angriffe seine Opfer in akute Lebensgefahr gebracht hat, hingegen durch seine aktuellen Äußerungen zu den von ihm eingeräumten Taten sowie seinem im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen deutlich zutage getretenen Affektverhalten und einer damit einhergehenden offensichtlichen Unfähigkeit zu selbstkritischer Reflexion. Der Beschwerdeführer ist dem bereits zu I.2. dargelegten Bericht des Sachverständigen zu seinen Äußerungen während der Exploration im heutigen Anhörungstermin nicht entgegen getreten. Diesen sich als die Wiedergabe einer behaupteten Normalität imponierenden, in Wahrheit eine menschenverachtende Rationalisierung brutaler Bestrafungsmaßnahmen darstellenden Äußerungen kann in ihrer erschreckenden Eindeutigkeit nur entnommen werden, dass er an seiner Haltung zu jenen Taten unverändert festhält und deren grundsätzliche Rechtfertigung in einer vergleichbaren Alltagssituation, in die er jederzeit erneut geraten könnte, nicht anders bewerten würde. Daran ändert insbesondere der Umstand nichts, dass er gegenüber dem Sachverständigen und nunmehr auch gegenüber dem Senat den Entschluss verkündet hat, künftig keine Straftaten mehr zu begehen. Denn Grundlage solchen Entschlusses ist nach dem erkennbaren Selbstverständnis des Beschwerdeführers allein der eigene (machtvollkommene) Wille, der (angesichts solcher Machtvollkommenheit denklogisch) jederzeit auch wieder aufgegeben werden könnte. Eine Bereitschaft, sich dauerhaft, verbindlich und gegebenenfalls auch gegen den eigenen Willen unter ein anderes als das selbst geschaffene pervertierte Normsystem zu stellen, ist bei dem Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz vorhanden. Hinzu kommt eine ebenfalls nicht im Ansatz hinreichend selbstkritisch reflektierte Affektinstabilität des Beschwerdeführers, der während der Exploration schon bei geringfügigen Abweichungen vom gewünschten Gesprächsverlauf aggressiv reagiert und gegenüber dem Sachverständigen eine impulsiv-bedrohliche Haltung angenommen hat. Der Annahme einer aus alledem folgenden anhaltenden hochgradigen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für das Leben anderer Menschen steht nicht entgegen, dass es dem Beschwerdeführer in der gleichsam „künstlichen“ Atmosphäre der Exploration immerhin gelungen sein mag, weitergehende Impulsdurchbrüche zu unterdrücken. Denn in Freiheit bestünde keinerlei Gewähr, dass er in einer beliebigen ihn verstimmenden Alltagssituation wiederum auf einen psychologisch hinreichend geschulten Gesprächspartner stoßen würde, der seinerseits im Interesse an einer Fortsetzung des Gespräches überhaupt in der Lage wäre, vom Beschwerdeführer empfundene vermeintliche Provokationen und Kränkungen entsprechend zu dosieren. Vielmehr besteht zur Überzeugung des Senats angesichts der unüberschaubaren Bandbreite solcher außerhalb des Vollzugs zu erwartenden Alltagssituationen insoweit eine hohe Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich binnen kurzer Zeit wieder nach eigenem Verständnis unerträglichen Kränkungen ausgesetzt sieht und solche Kränkungen im Rahmen des selbst geschaffenen Normsystems mittels neuerlicher massiver Angriffe gegen die körperliche Unversehrtheit und das Leben des vermeintlichen Aggressors „bestraft“. 5. Eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 2 StGB (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 5 StR 394/10 -, bei juris, Rdn. 7) kam ebenfalls nicht in Betracht. Angesichts der auch insoweit völlig unzureichenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich verbindlich und gegebenenfalls auch einmal gegen den eigenen Willen auf ein strukturiertes Entlassungsregime einzulassen, kann von einer tragfähigen Erwartung, der Beschwerdeführer werde - eingebunden in ein externes Risikomanagement - außerhalb des Vollzuges keine schwersten Gewaltdelikte mehr begehen, nicht die Rede sein. So mag sein den früheren Taten jeweils vorangegangener Alkoholkonsum zwar nicht tatbestimmend gewesen sein und ist bei ihm auch keine Alkoholabhängigkeit zu diagnostizieren; indes hat der Beschwerdeführer die überzeugende Einschätzung des Sachverständigen, dass solcher Alkoholkonsum bei sämtlichen Taten einen zusätzlich enthemmenden (teilweise sogar zur Enthemmung eingesetzten) Faktor dargestellt habe, ausdrücklich – und auch glaubhaft – bestätigt. Namentlich in Bezug auf den versuchten Mord zu Lasten der Geschädigten Ilse R. hat er noch im Anhörungstermin vom heutigen Tage lakonisch ausgeführt, dass es zutreffe, dass er sich nach der Fassung des Tatentschlusses „Mut angetrunken“ habe. Zum Verzicht auf Alkohol ist er nur ganz eingeschränkt bereit, akzeptiert diesen allenfalls für einen selbst bestimmten Zeitraum von zwei Jahren und will im übrigen auch lediglich auf sogenannte „harte“ Getränke, d.h. Schnaps u.ä., verzichten; soweit es den Konsum von Bier und Wein betrifft, beabsichtigt er diesen „wie jeder deutsche Mann“ zu pflegen. Auch in Bezug auf eine stärkere Anbindung an eine betreute Wohneinrichtung hat sich der Beschwerdeführer als letztlich nicht vereinbarungsfähig gezeigt; insbesondere beharrt er auf einer sofortigen Unterbringung in einer eigenen Wohnung mit nur schwacher Betreuungsanbindung und insbesondere ohne Gewährleistung einer hinreichenden – gerade auch Frustrationssituationen des Alltags auffangenden – Tagesstruktur. Verhaltenstherapeutische Maßnahmen in Bezug auf seine erhebliche Affektinstabilität lehnt er ebenfalls ab. Unter diesen Voraussetzungen bestünde im Falle einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers eine hohe Gefahr weiterer schwerster Gewalttaten. 6. Zur Herstellung des nach den Maßstäben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 gebotenen Abstandes zur Strafe (vgl. hierzu bereits oben II.3.b) und zur Gewährleistung eines dauerhaft therapieorientierten Vollzuges in einem ebensolchen Umfeld hat die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung indes mit sofortiger Wirkung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sinne des § 63 StGB zu erfolgen. Der Beschwerdeführer ist daher unverzüglich in das Krankenhaus des Maßregelvollzuges aufzunehmen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.