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Beschluss

2 Ws 377/11, 2 Ws 377/11 - 1 AR 1212/11

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2011:1122.2WS377.11.0A
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Leitsätze
Die Erledigung nach § 67d Abs. 6 StGB kann erst dann ausgesprochen werden, wenn die in § 20 StGB genannten und für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB erforderlichen Eingangsvoraussetzungen, namentlich die krankhafte seelische Störung oder die schwere seelische Abartigkeit nicht mehr vorliegen.(Rn.25) Es genügt nicht, dass für eine etwaige neue Tat des Untergebrachten dessen Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB aufgehoben oder eingeschränkt wäre (Anschluss an OLG Stuttgart, 6. Juni 2007, 2 Ws 137/07, Die Justiz 2007, 325 und Aufgabe von Senat, Beschluss vom 13. Januar 2011, 2 Ws 688/10).(Rn.28)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer - vom 7. Juli 2011 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erledigung nach § 67d Abs. 6 StGB kann erst dann ausgesprochen werden, wenn die in § 20 StGB genannten und für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB erforderlichen Eingangsvoraussetzungen, namentlich die krankhafte seelische Störung oder die schwere seelische Abartigkeit nicht mehr vorliegen.(Rn.25) Es genügt nicht, dass für eine etwaige neue Tat des Untergebrachten dessen Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB aufgehoben oder eingeschränkt wäre (Anschluss an OLG Stuttgart, 6. Juni 2007, 2 Ws 137/07, Die Justiz 2007, 325 und Aufgabe von Senat, Beschluss vom 13. Januar 2011, 2 Ws 688/10).(Rn.28) Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer - vom 7. Juli 2011 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die in der Beschlussformel bezeichnete Entscheidung der Strafvollstreckungskammer 94 des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2011, mit der (erneut) die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. 1. Das Jugendschöffengericht Tiergarten in Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 3. September 1996 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Kindesentziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Auf seine eigene, auf den Rechtfolgenausspruch beschränkte Berufung, mit der er das Ziel verfolgte, geringer bestraft und untergebracht zu werden, milderte die Jugendkammer des Landgerichts Berlin die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und sechs Monate und ordnete die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Letztere wird seit dem 17. Februar 1997 im Krankenhaus des Maßregelvollzuges vollzogen. a) Die Strafrechtliche Vergangenheit des Beschwerdeführers hatte vor jener Verurteilung bereits folgenden Verlauf genommen: aa) Nachdem der mit einem Bruder und zwei Halbbrüdern im Haushalt seiner Mutter und seines Stiefvaters aufgewachsene Beschwerdeführer im März 1993 schon einmal wegen nicht einschlägiger Taten eine richterliche Weisung erhalten hatte, erteilte ihm das Amtsgericht Tiergarten am 17. Dezember 1993 nunmehr erstmals wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen eine Verwarnung und eine Betreuungsanweisung. bb) Am 18. September 1995 verhängte das Jugendschöffengericht Tiergarten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, Nötigung in zwei Fällen, letztere jeweils in Tateinheit mit Amtsanmaßung, wegen Beleidigung in zwei Fällen und wegen Diebstahls einen Jugendarrest von drei Wochen gegen ihn, der durch erlittene Untersuchungshaft als verbüßt galt. Darüber hinaus erteilte ihm das Gericht die Weisung, sich für die Dauer eines Jahres nach Rechtskraft des Urteils einer verhaltens- und sexualtherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Unter anderem hatte sich der Beschwerdeführer am 3. Mai 1994 auf einem Berliner Spielplatz gegenüber zwei neun bzw. zehn Jahre alten Jungen als Kriminalbeamter ausgegeben, der sie befragen und durchsuchen müsse. Anschließend hatte er die Jungen in den Hausflur eines anliegenden Wohnhauses verbracht, sie am Kragen gepackt und sie insoweit „durchsucht“, als er beide mit den Händen an Armen, Beinen und am Körper abgetastet hatte. Überdies hatte er am 16. August 1994 wiederum auf einem Berliner Spielplatz einen anderen zehnjährigen Jungen wahrheitswidrig verdächtigt, einen Diebstahl begangen zu haben, und diesen ebenfalls zur „Durchsuchung“ in einen nahe gelegenen Hausflur verbracht. Um seiner Aufforderung Nachdruck zu verleihen, hatte er dem Jungen angedroht, ihm Handfesseln anzulegen, falls er nicht freiwillig mitkomme; und um den Eindruck zu verfestigen, dass er selbst ein Polizeibeamter sei, hatte er in besagtem Hausflur in ein mitgeführtes Handfunkgerät gesprochen. Sodann hatte er auch dieses Kind durch Abtasten „durchsucht“. Im Anschluss daran hatte der Beschwerdeführer dem Jungen dann auch noch über der Bekleidung an dessen Geschlechtsteil gefasst, was ihn selbst sexuell erregt und dem Kind missfallen hatte. Ferner hatte der Beschwerdeführer am 25. August 1994 wiederum im Hausflur eines anderen Berliner Mietshauses einem sieben Jahre alten Jungen dessen Hose und Schlüpfer heruntergezogen, an das unbedeckte Geschlechtsteil des Kindes gefasst und daran gerieben, was ihn ebenfalls sexuell erregt hatte. Schließlich hatte er am 26. Oktober 1994 erneut im Hausflur eines Berliner Mietshauses einem vierjährigen Jungen die Hosen heruntergezogen und auch diesem an dessen Geschlechtsteil gefasst. Dabei hatte er etwa drei Minuten lang die Vorhaut des Kindes vor- und zurückgeschoben und den Jungen zudem aufgefordert, sein eigenes - ebenfalls entblößtes und erigiertes - Glied anzufassen, was der Junge für kurze Zeit auch getan hatte. cc) Die ihm erteilte Weisung, sich einer verhaltens- und sexualtherapeutischen Behandlung zu unterziehen, befolgte der Beschwerdeführer nicht und beging stattdessen am 24. Juni 1995 einen weiteren sexuellen Missbrauch eines Kindes. Deswegen und wegen weiterer - nicht einschlägiger Delikte - verurteilte ihn das Jugendschöffengericht Tiergarten am 5. März 1996 unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils vom 18. September 1995 zu einer Jugendstrafe von neun Monaten und setzte deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zu Bewährung aus. Soweit es den Schuldspruch wegen des sexuellen Missbrauchs betrifft, hatte der Beschwerdeführer am Tattage zwei neun Jahre alte Jungen dabei beobachtet, welche sich in einem Gebüsch aus Zweigen und Buschwerk eine Höhle gebaut hatten. Diesen Jungen gegenüber hatte er sich als Mitarbeiter des „Naturschutzes“ ausgegeben. Im weiteren Verlauf hatte er einen der Jungen gefragt, ob er eine Freundin habe und mit dieser schon einmal „gebumst“ habe. Dann hatte er den Jungen aufgefordert, ihm seinen Penis zu zeigen, andernfalls er ihn in seiner Funktion als Mitarbeiter des „Naturschutzes“ mitnehmen werde. Aus Angst hatte der Junge seinen Penis aus seiner Hose hervorgeholt und dem Beschwerdeführer gezeigt. Dieser hatte daraufhin seinen eigenen erigierten Penis aus seiner Hose hervorgeholt und den Jungen aufgefordert, an dessen Penis zu reiben, damit dieser ebenfalls steif werde. Hierzu war es letztlich nicht mehr gekommen, weil sich der Beschwerdeführer durch ein vorbeifahrendes Auto gestört gefühlt und entfernt hatte. b) Zwei Monate nach seiner Verurteilung vom 5. März 1996 beging der Beschwerdeführer dann am 14. Mai 1996 die Anlasstat, derentwegen seine Unterbringung angeordnet wurde. Ausweislich der Urteilsfeststellungen des Jugendschöffengerichts war der Beschwerdeführer am Tattage wegen des Verdachts eines Autodiebstahls polizeilich vernommen worden. Hierüber frustriert hatte er ein Spielzeuggeschäft in einem Berliner Einkaufscenter aufgesucht, wo ihm ein fast vier Jahre alter Junge aufgefallen war, der auf seine Mutter gewartet hatte, welche im selben Geschäft ein Geburtstagsgeschenk für ihren Sohn hatte kaufen wollen. Der Beschwerdeführer hatte sich spontan entschlossen, sich des Jungen mit einer List zu bemächtigen. Vorgeblich um „gemeinsam die Mama zu suchen“ hatte er den Jungen an die Hand genommen, mit ihm gemeinsam das Einkaufscenter verlassen und war mit dem Kind in seine - eigene - Wohnung gefahren. Hier hatte er sich mit dem Jungen auf eine Matratze gelegt und ihm erst über dessen Strumpfhose, später auch unter der Strumpfhose an den Penis gefasst. Insgesamt hatte er etwa zehn bis fünfzehn Minuten am Penis des Kindes manipuliert und dabei selbst eine Erektion erlangt. Am nächsten Tag hatte er das Kind - an dessen vierten Geburtstag - nach Hause gebracht und war festgenommen worden. 2. a) Bereits das Jugendschöffengericht stellte auf der Grundlage des Gutachtens der im Erkenntnisverfahren herangezogenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. J. das Vorliegen einer auf Jungen ausgerichteten Pädophilie des Beschwerdeführers vom ausschließlichen Typus fest (ICD-10: F 65.4; DSM-IV: 303.2), auch bezeichnet als homopädophile Hauptströmung. Die Jugendkammer führte hierzu im Berufungsurteil vom 7. Februar 1997 aus, dass der aufgrund von Defiziten im familiären Bereich nur über ein geringes Selbstwertgefühl und eine geringe Frustrationstoleranz verfügende Beschwerdeführer sich im Umgang mit Erwachsenen leicht missverstanden und unterlegen fühle, den Umgang mit Kindern demgegenüber als angstfrei erlebe. In sexueller Hinsicht sei der Beschwerdeführer von Beginn an auf männliche Kinder mit einer Altersbegrenzung bis etwa zum zehnten Lebensjahr fixiert, ohne dass Reste [sonstiger] hetero- oder homosexueller Erregbarkeit erkennbar wären. Gegenstand der sexuellen Phantasien des Beschwerdeführers wie auch etwaiger sexueller Handlungen seien einfache, stets wiederkehrende Handlungsmuster, die sich auf das Anschauen und Anfassen bei fehlender Gewaltanwendung beschränkten. Insbesondere Belastungs- und Konfliktsituationen könnten zu einer Intensivierung und zu Durchbrüchen führen, wobei Masturbationsphantasien dem Beschwerdeführer nur über einen gewissen Zeitraum Befriedigung vermitteln könnten. b) Von der Strafvollstreckungskammer jeweils zur Vorbereitung von Entscheidungen über den weiteren Vollzug der Unterbringung herangezogene weitere psychiatrische Sachverständige bestätigten diese Diagnose. aa) Namentlich führte der Sachverständige Prof. Dr. B. in seinem Gutachten vom 31. August 2004 aus, dass der bisherige Verlauf der Unterbringung und insbesondere die glaubhaften eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen sexuellen Wunschvorstellungen keine Zweifel an der Fixierung der Ausrichtung auf männliche Kinder gelassen hätten. Es sei dabei gar kein Widerspruch, wenn der Beschwerdeführer während des Verlaufes der Unterbringung auch den Wunsch geäußert habe, seine diesbezügliche Präferenzstruktur zu verändern oder zu beseitigen und sich in der (verzweifelten) Suche nach einer lebbaren sexuellen Identität bemüht habe, hierauf gerichtete therapeutische Erwartungen zu erfüllen (u.a. die die Aufrechterhaltung einer kurzzeitigen Beziehung zu einer jungen Frau). Auch der Sachverständige R. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie) gelangte in seinem Gutachten vom 1. August 2009 zu einer entsprechenden Einschätzung bezüglich der sexuellen Deviation des Beschwerdeführers (homopädophile Hauptströmung). bb) Die von den Gutachtern dabei übereinstimmend angenommene Unveränderlichkeit solcher Ausrichtung wurde dem Beschwerdeführer allerdings während des Verlaufes seiner Unterbringung zunächst nicht mit der gebotenen Klarheit vermittelt. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf der zu beobachtenden Verhaltensebene seine pädophilen Neigungen bestätigte, insbesondere den Kontakt zu einem zehn Jahre jüngeren Jugendlichen aufbaute und sich offen mit - wenn auch nie pornografischen - Fotos von Kindern der von ihm begehrten Altersgruppe umgab, erstellten die ihm zugeordneten Therapeuten der Einrichtung Behandlungskonzepte zur Änderung dieser Sexualstruktur und äußerten insoweit die Hoffnung, dass es dem Beschwerdeführer gelingen könne, eine befriedigende Beziehung zu einem erwachsenen Mann oder einer erwachsenen Frau zu begründen. Die bereits angesprochene kurzzeitige Beziehung zu einer Sechzehnjährigen (vgl. oben aa)) wurde als Ausdruck eines entsprechenden Reifungsprozesses bewertet. cc) Die Einnahme ihm während des Vollzugs der Maßregel durchgängig verschriebener triebhemmender Medikamente war bis Mai 2009 mehrfach Unterbrechungen ausgesetzt. Zum Teil lehnte der Beschwerdeführer die (weitere) Einnahme der Medikamente ab, welche von ihm bis dahin - nach Einschätzung der sich mit ihm befassenden Therapeuten - eher als Instrument zur Erreichung von Vollzugslockerungen und weniger als echte Hilfe begriffen wurden. Zum Teil wurde die Verabreichung auch seitens der Einrichtung versäumt, und zwar über einen Zeitraum von mehreren Monaten, wobei der Beschwerdeführer aber auch nicht von sich aus an die Einnahme der Medikamente erinnerte. Inzwischen erfolgt diese jedoch regelmäßig. dd) Ihm gewährte Vollzugslockerungen mussten dem Beschwerdeführer wiederholt entzogen werden. So erhielt der Beschwerdeführer noch im April 2010 eine Lockerungssperre, nachdem er außerhalb der Einrichtung in Begleitung eines - ca. zwölf Jahre alt wirkenden - fünfzehnjährigen rauschgiftabhängigen Jugendlichen beobachtet worden war; und am 6. Juli 2010 hatte ein zehn Jahre alter Junge im Eingangsbereich eines Berliner Supermarktes auf den Beschwerdeführer gewartet, dem an diesem Tage der Vorwurf eines Ladendiebstahls gemacht wurde. 3. a) Durch Beschluss vom 28. Oktober 2010 ordnete die Strafvollstreckungskammer 94 des Landgerichts Berlin die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers an. Im Hinblick auf vom Sachverständigen R. in dessen Gutachten vom 1. August 2009 (s.o. 2. b) aa)) geäußerte Zweifel am (Fort-) Bestehen der Anordnungsvoraussetzungen des § 63 StGB hob der Senat diese Fortdauerentscheidung im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 13. Januar 2011 - 2 Ws 688/10 - auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer zurück. b) Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht - nach Einholung eines neuen Gutachtens des externen Sachverständigen Prof. Dr. B. - erneut die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Die Strafvollstreckungskammer ist dabei im Ergebnis der Einschätzung des Sachverständigen gefolgt, dass bei etwaigen neuen Taten des Beschwerdeführers aktuell nicht (mehr) davon auszugehen sei, dass dessen - allerdings grundsätzlich andauernde und auch eine andere schwere seelische Abartigkeit im Rechtssinne darstellende - homopädophile Ausrichtung noch die Annahme einer Aufhebung oder erheblichen Herabsetzung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB begründen würde. Sie tritt jedoch der vom Senat in dem Beschluss vom 13. Januar 2011 geäußerten Auffassung entgegen, dass bereits aus diesem Grunde eine Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 StGB anzunehmen sei. c) Der Beschwerdeführer wendet zur Begründung seines wiederum form- und fristgerecht angebrachten Rechtsmittels ein, dass solches Normverständnis den Sinn und Zweck der Regelung des § 67d Abs. 6 StGB verkenne, das verbleibende Risiko eines Rückfalls zudem als niedrig einzuschätzen sei und ein weiterer Vollzug der Maßregel auch unverhältnismäßig wäre. II. Die gemäß den §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässige sofortige Beschwerde des Untergebrachten hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Eine Erledigung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 StGB ist nicht eingetreten. a) Soweit es zunächst deren ursprüngliche Anordnung durch die Jugendkammer des Landgerichts betrifft, verbleibt es bei der bereits im Beschluss des Senats vom 13. Januar 2011 dargelegten Bewertung, dass die Oberflächlichkeit der Begründung des Berufungsurteils vom 7. Februar 1997 hinsichtlich der Anordnungsvoraussetzungen des § 63 StGB keinen derart schwerwiegenden Begründungsmangel darstellt, der einen nachträglichen Eingriff in die Rechtskraft der Entscheidung zulassen würde. Im jetzigen Beschwerdeverfahren kann schon aus tatsächlichen Gründen nur über die gegenwärtige Sachlage entschieden werden, weil nur zu dieser hinreichende aktuelle Feststellungen getroffen werden können und im Hinblick auf die fortbestehende Rechtskraft des Urteils grundsätzlich nur festgestellt werden darf, ob die der Unterbringung zugrunde liegende Störung noch besteht oder nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 5 Ws 350/05 -). Eine Abweichung von diesem Grundsatz legen insbesondere auch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. in dessen (neuen) Gutachten vom 16. Mai 2011 nicht nahe, der nochmals überzeugend - und insoweit ohnehin in Einklang mit beiden anderen mit der Sache befassten Sachverständigen - die in ihrem Kern unveränderliche homopädophile Hauptströmung des Beschwerdeführers hervorgehoben hat; und der in Bezug auf die Frage einer daraus ggf. resultierenden oder auch nicht resultierenden Aufhebung oder erheblichen Minderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB verschiedene (in einer Gesamtschau zu bewertende) Kriterien benannt hat, deren Vorliegen zum Zeitpunkt der Anlasstat durchaus von der Begründung des seinerseits an die Feststellungen des Jugendschöffengerichts anknüpfenden Berufungsurteils vermittelt worden ist. So hatte der Beschwerdeführer die Anlasstat nach einer von ihm als frustrierend empfundenen polizeilichen Vernehmung wegen eines ihm vorgeworfenen Autodiebstahls, mithin in einem Zustand emotionaler Labilisierung begangen. Die Tatdurchführung kann auch als impulshaft und abrupt bezeichnet werden, da sich der Beschwerdeführer wegen der zuvor empfundenen Frustration spontan entschlossen hatte, das seiner sexuellen Präferenz entsprechende Kleinkind in seine Gewalt zu bringen. Seinen Entschluss hatte er schließlich in einer Umgebung umgesetzt, die einer erhöhten sozialen Kontrolle unterlegen hatte. Trotz des hohen Entdeckungsrisikos hatte er das Tatopfer aus einem öffentlichen Einkaufscenter entführt, wobei er lebensnah davon ausgehen musste, dass sich die Mutter des Kindes in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten musste und jederzeit wieder hinzustoßen konnte. Vor solchem Hintergrund drängt sich die Annahme einer Fehleinweisung (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main NStZ 1993, 252) im Streitfall nicht auf, zumal da der Beschwerdeführer schon seine früheren Sexualdelikte unter vergleichbaren Umständen begangen hatte (nämlich an öffentlich zugänglichen Orten mit einem entsprechend hohen Risiko einer Entdeckung durch Dritte) und dessen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit aufgrund der diagnostizierten (dauerhaften) sexuellen Deviation bereits wiederholt zutage getreten war. Soweit es in diesem Zusammenhang die Frage der Erheblichkeit solcher (zum Anordnungszeitpunkt auch künftig zu erwartenden) Taten betrifft, verbleibt es ebenfalls bei der bereits im Beschluss des Senats vom 13. Januar 2011 dargelegten Bewertung, der namentlich die - ohnehin nicht vom Gutachtenauftrag umfassten - Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. hierzu nicht entgegen stehen. Es mag sein, dass der konkrete sexuelle Übergriff als solcher für das betroffene Kleinkind keine nennenswerten (Spät-) Folgen hinterlassen hat; dass jedoch die fast vierundzwanzig Stunden andauernde Trennung eines erst vier Jahre alten Kindes von seinen gewohnten Bezugspersonen und die mit solcher Trennung gerade auch für die Eltern verbundene Ungewissheit schon für sich genommen einen erheblichen Angriff im (Rechts-) Sinne des § 63 StGB darstellen, liegt auf der Hand. b) Eine Erledigung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 StGB käme danach nur dann in Betracht, wenn ihre Voraussetzungen aktuell nicht mehr vorliegen würden oder ein weiterer Vollzug unverhältnismäßig wäre. Beides ist jedoch nicht der Fall: aa) Dem Beschwerdeführer ist allerdings zuzugeben, dass der Gesetzeswortlaut („dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen“) darauf hindeutet, eine Erledigung bereits dann auszusprechen, wenn die ursprünglichen Anordnungsvoraussetzungen des § 63 StGB nicht mehr vollständig zu bejahen wären, namentlich der Zustand des Untergebrachten bei etwaigen zu erwartenden künftigen Taten keine Aufhebung oder erhebliche Herabsetzung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB mehr begründen würde. Solchem vom Wortsinne ausgehenden und auch im Beschluss des Senats vom 13. Januar 2011 noch vertretenen Normverständnis steht insbesondere der - in der Tat zutreffende - Hinweis des Landgerichts nicht zwingend entgegen, dass die vom Senat angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juni 2007 (vgl. Die Justiz 2007, 325) es vielmehr als ausreichend ansieht, dass eine schwere andere seelische Abartigkeit als solche fortbesteht, ohne dass es im übrigen auf die Erheblichkeit einer Schuldfähigkeitsverminderung bei etwaigen zu erwartenden neuen Taten ankäme. Vielmehr ist die an dieser Stelle zu klärende Rechtsfrage von den Gerichten bislang nicht einheitlich beantwortet worden und können die Vertreter einer eng am Wortsinn des § 67d Abs. 6 StGB orientierten Auslegung auch nicht ohne weiteres als im Meinungsspektrum zu vernachlässigende Minderansicht eingeordnet werden (für solche eng am Wortsinn orientierte Auslegung vgl. u.a. hinsichtlich der Zukunftsprognose BGH St 42, 306, 312 = NJW 1997, 875, 877; OLG Nürnberg MDR 1961, 342; Landgericht Berlin, Beschluss vom 10. April 2007 - 546 StVK 322/06 - sowie mit Einschränkungen auch OLG Schleswig, Beschluss vom 10. August 2006 - 1 Ws 305/06 - bei juris, Rdn. 4 am Ende; OLG Hamm JMBlNW 1982, 58 - hinsichtlich des Ursprungsurteils). Insbesondere der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf die Widersprüchlichkeit einer Aufrechterhaltung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Erkenntnisverfahren gemäß § 55 StGB hingewiesen, wenn es an der von Gesetzes wegen - d.h. nach § 63 StGB - erforderlichen zumindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Betroffenen infolge eines geistigen Defektes oder einer sonstigen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB fehlt (vgl. BGH, a.a.O.). Neben der insoweit wieder hergestellten Handlungsautonomie des Betroffenen, deren Fehlen oder zumindest erhebliche Einschränkung Anlass für die Unterbringung gewesen ist, spricht schließlich auch die vom Bundestag zur Neufassung von § 67d Abs. 6 StGB angebrachte Gesetzesbegründung für ein derartiges Verständnis der Norm (vgl. BT-Drucks. 15/2887). bb) Indes überschreitet die von der Strafvollstreckungskammer im Streitfall vertretene - und im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung und strafrechtlichen Literatur stehende (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 1 Ws 195/10 - bei juris, Rdn. 6; OLG Rostock, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 1 Ws 438/06 - bei juris; OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Karlsruhe Justiz, 463 sowie MDR 1983, 151; OLG Frankfurt am Main NJW 1978, 2347; Landgericht Göttingen NStZ 1990, 299; Rissing-van Saan/Peglau in LK, StGB, 12. Aufl., § 67d Rdn. 50; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 67d Rdn. 16; Koller in R & P 2007, 57, 63 ff. mit weit. Nachw.) - Gegenposition noch nicht die möglichen Grenzen des Wortlautes der Norm; sie ist nach nochmaliger rechtlicher Prüfung auch überzeugend und vorzugswürdig. Die Bestimmung des § 67d Abs. 6 StGB kann ohne Überdehnung ihres Wortsinnes auch dahin verstanden werden, dass die in § 20 StGB genannten und für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB erforderlichen Eingangsvoraussetzungen, namentlich die krankhafte seelische Störung oder die schwere seelische Abartigkeit nicht mehr vorliegen dürfen, um eine Erledigung der Maßregel zu begründen. Auch solche Auslegung wird von der vorerwähnten Gesetzesbegründung des Bundestages gestützt, die namentlich zum Ausdruck gebracht hat, dass der Gesetzgeber die bis dahin bereits geübte Rechtsanwendungspraxis der Gerichte nunmehr kodifizieren wollte. Diese wendete § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB entsprechend an (mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1995, 2405, 2406 = StV 1995, 202)) und verlangte, daß der Verurteilte an keiner der in § 20 StGB beschriebenen Störungen leide (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 1978, 2347). Für die von der Strafvollstreckungskammer vertretene Auslegung, der sich der Senat nunmehr anschließt, sprechen - und zwar über den Streitfall hinaus - auch ganz erhebliche gesetzessystematische und teleologische Aspekte. Denn eine Erledigung bei lediglich graduell veränderter diagnostischer, ansonsten jedoch unveränderter prognostischer Einschätzung würde dem Untergebrachten gegebenenfalls den Weg in die unwiderrufliche Freiheit eröffnen, was nicht nur den Heilungs-, Besserungs- und Sicherungsauftrag des Gesetzes preisgeben würde, sondern auch in einem Wertungswiderspruch dazu stünde, dass dem sowohl in seiner Gefährlichkeit als auch seinem - immer noch die Erheblichkeitsschwelle der §§ 20, 21 StGB überschreitenden - Zustand gebesserten Untergebrachten lediglich die Chance auf eine Entlassung in die widerrufliche Freiheit nach § 67d Abs. 2 StGB eröffnet ist (vgl. insbes. Koller, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass gerade seelische Erkrankungen häufig wellenförmig verlaufen und dabei längere Phasen einer Stabilisierung des Betroffenen durchaus nicht ungewöhnlich sind, in denen die Anwendungsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB zumindest aktuell nicht attestiert werden könnten; und auch ein diagnostisch soeben erst unter die Erheblichkeitsschwelle gefallener, ansonsten aber nach wie vor dringend behandlungsbedürftiger (Krankheits-) Zustand würde bei konsequenter Umsetzung der noch im Beschluss des Senats vom 13. Januar 2011 vertretenen Auslegung unter Inkaufnahme einer ggf. anhaltenden Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zur sofortigen Entlassung des Untergebrachten zwingen. cc) Vor solchem Hintergrund konnten die Erledigungsvoraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 1 1. Alternative StGB im Streitfall nicht bejaht werden. Soweit es dabei die dem Beschwerdeführer erteilte Diagnose einer unveränderbaren homopädophilen Hauptströmung, deren rechtliche Einordnung als dauerhafte schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB sowie die aus diesem Zustand nach wie vor resultierende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Allgemeinheit betrifft, gelten die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 13. Januar 2011 fort; auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Gleiches gilt hinsichtlich der Bewertung der auch künftig von dem Beschwerdeführer aufgrund seines Zustandes zu erwartenden Sexualdelikte als erheblich im Sinne des § 63 StGB (vgl. hierzu auch die Ausführungen bereits oben zu lit. a)). Hiervon abweichende neue prognostische Erkenntnisse lassen sich insbesondere auch dem (aktuellen) Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. B. nicht entnehmen, vielmehr hat auch dieser ausdrücklich auf die als grundsätzlich hoch einzustufende Rückfallgefahr hingewiesen, welche nur bei konsequenter Beibehaltung der gegenwärtigen antiandrogenen Medikation reduziert werden könne. Nach alledem bedurfte es nicht mehr der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen, dessen Gutachten vom 16. Mai 2011 der Senat nach dem Vorgesagten dahin versteht, dass die Verneinung einer aktuellen zustandsbedingten Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle der §§ 20, 21 StGB ihrerseits auf der Voraussetzung gründet, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Triebhemmung verschriebenen Medikamente tatsächlich weiterhin zuverlässig einnimmt. Ein allein unter solcher Bedingung vertretenes Gutachtenergebnis hielte der Senat allerdings - nach Gesamtschau des bisherigen Behandlungsverlaufes - auch nach seiner noch im Beschluß vom 13. Januar 2011 - 2 Ws 688/10 - vertretenen Rechtsauffassung nicht für eine Erledigung ausreichend. dd) Die Maßregel konnte schließlich auch nicht nach den Maßstäben zu § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alternative StGB für erledigt erklärt werden. Der seit Erlass des Senatsbeschlusses vom 13. Januar 2011 eingetretene (weitere) Zeitablauf begründet im Streitfall noch nicht die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung der Unterbringung. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats im vorgenannten Beschluss verwiesen. 2. Auch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB kam nicht in Betracht. Der Senat teilt die bereits von der Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Entscheidung überzeugend begründete Einschätzung, die wiederum auch mit der eigenen Einscheidung des Senats vom 13. Januar 2011 übereinstimmt, dass trotz der zwischenzeitlich zu verzeichnenden Behandlungsfortschritte gegenwärtig noch nicht zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzuges keine neuerlichen Sexualdelikte mehr begehen wird. Hierzu bedarf es gerade angesichts des jüngeren Verlaufes der Unterbringung, in der eine nach wie vor wenig ausgeprägte innere Distanz des Beschwerdeführers gegenüber seiner Anfälligkeit für eine von kleineren Kindern ausgehende Anziehung deutlich zutage getreten ist, in der Tat weiterer Erprobung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.