Beschluss
(2) 131 HEs 1/11 (13/12), 2 Ws 83/12, 2 Ws 83/12 - 131 AR 134/11
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0306.2.131HES1.11.13.1.0A
8Zitate
28Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 28 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Hat das Oberlandesgericht bereits eine Haftprüfung nach §§ 121, 122 Abs. 1 StPO durchgeführt, die Haftfortdauer angeordnet und die Haftprüfung gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO befristet dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen, so ist dieses bis zum Ende des Übertragungszeitraums für die antragsgebundene Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO zuständig sowie unabhängig davon zur laufenden Prüfung der Haftfrage von Amts wegen (zumindest) nach §§ 120 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 bis 3 StPO berufen und verliert seine Prüfungs- und Entscheidungskompetenz nicht bereits mit dem Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft, die Akten dem Oberlandesgericht zur Durchführung der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 Abs. 4 StPO vorzulegen.(Rn.9)
(Rn.12)
(Rn.14)
(Rn.15)
(Rn.27)
Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 2012 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat das Oberlandesgericht bereits eine Haftprüfung nach §§ 121, 122 Abs. 1 StPO durchgeführt, die Haftfortdauer angeordnet und die Haftprüfung gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO befristet dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen, so ist dieses bis zum Ende des Übertragungszeitraums für die antragsgebundene Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO zuständig sowie unabhängig davon zur laufenden Prüfung der Haftfrage von Amts wegen (zumindest) nach §§ 120 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 bis 3 StPO berufen und verliert seine Prüfungs- und Entscheidungskompetenz nicht bereits mit dem Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft, die Akten dem Oberlandesgericht zur Durchführung der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 Abs. 4 StPO vorzulegen.(Rn.9) (Rn.12) (Rn.14) (Rn.15) (Rn.27) Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 2012 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last. Der Angeschuldigte befand sich in dieser Sache seit dem 21. Mai 2011 in Untersuchungshaft. Grundlage war zunächst der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten - (353 Gs) 243 Js 400/11 (2695/11) – vom 20. Mai 2011 und seit dem 1. November 2011 der diesen ersetzende, an dem genannten Tag erlassene und verkündete Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten – (353 Gs) 243 Js 400/11 (5698/11) –. Hierin wurde dem Angeschuldigten vorgeworfen, in Berlin und Dubai seit Oktober 2009 in mindestens elf Fällen anderen dabei Hilfe geleistet zu haben, eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 6 AufenthG zu begehen, und dafür einen Vorteil erhalten und wiederholt und zugunsten mehrerer Ausländer gehandelt zu haben, weiterhin anderen dabei Hilfe geleistet zu haben, eine Handlung nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu begehen, und dafür einen Vermögensvorteil erhalten oder sich versprechen lassen zu haben. Der Senat hat im Verfahren nach §§ 121, 122 Abs. 1 StPO mit Beschluss vom 25. November 2011 - (2) 4 HEs 1/11 (9/11) - die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet und die Haftprüfung bis zum Urteil, längstens bis zum 24. Februar 2012, dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Wegen der konkreten Tatvorwürfe und der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf den Haftbefehl vom 1. November 2011, den zuvor genannten Senatsbeschluss sowie den Ergänzungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Dezember 2011 – (353 Gs) 243 Js 400/11 (6822/11) – Bezug. Mit ihrer am 15. Februar 2012 bei dem Landgericht Berlin –eingegangenen Anklage vom 14. Februar 2012 legt die Staatsanwaltschaft Berlin dem Angeschuldigten 16 Fälle der Bestechung (in einem besonders schweren Fall; §§ 334 Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 Nr. 3 StGB) zur Last, davon in 11 Fällen in Tateinheit mit dem (gewerbsmäßigen) Einschleusen von Ausländern (§§ 96 Abs. 1 Nr. 1a und b, Abs. 2 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) und in fünf Fällen in Tateinheit mit Vergehen gegen § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Die Fälle 1-11 der Anklage entsprechen den Fällen 1-11 des Haftbefehls vom 1. November 2011. Die Staatsanwaltschaft hat ferner beantragt, unter Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. November 2011 einen Haftbefehl nach Maßgabe des Anklagesatzes zu erlassen und die Haftverhältnisse fortdauern zu lassen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug. Am 17. Februar 2012 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Akten gemäß §§ 121, 122 Abs. 4 StPO dem Kammergericht vorzulegen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Februar 2012 hat die 36. große Strafkammer - unter Annahme einer eigenen Haftprüfungskompetenz bis zum Ablauf der Übertragungsfrist nach § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO – den Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls und Ersetzung durch einen neuen Haftbefehl nach Maßgabe des Anklagesatzes zurückgewiesen, den Antrag auf Vorlage an das Kammergericht für erledigt erklärt und aus Klarstellungsgründen zurückgewiesen sowie den Angeschuldigten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 20.000 Euro und weiterer Auflagen - Meldepflicht, Aufenthaltsbeschränkung und Abgabe der Ausweispapiere - vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Der Angeschuldigte ist daraufhin am Nachmittag des 21. Februar 2012 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich ausdrücklich nur gegen die Außervollzugsetzung des Haftbefehls, nicht aber gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls und Ersetzung durch einen neuen Haftbefehl nach Maßgabe des Anklagesatzes richtet, ist zulässig (§ 304 Abs. 1 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Strafkammer hat ihre Zuständigkeit zur Prüfung der Haftfrage zu Recht angenommen. Diese ist nicht mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Akten dem Kammergericht zur Durchführung der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 Abs. 4 StPO vorzulegen, auf dieses übergegangen. a) Zwar wird hinsichtlich der ersten Haftprüfung nach §§ 121, 122 Abs. 1 StPO allgemein angenommen, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft den Haftrichter zur Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht verpflichtet, auch wenn dieser selbst die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO nicht für gegeben hält (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 122 Rdn. 5). Danach verliert das nach § 126 StPO berufene Gericht mit dem Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft jegliche Befugnis zur Prüfung der Haftfrage und insbesondere die Befugnis, den Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen (vgl. KG, Beschluss vom 1. September 2006 – 3 Ws 436/06 -; Meyer-Goßner a.a.O.; Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO 6. Aufl., § 122 Rdn. 4 f.; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 122 Rdn. 17; Paeffgen in SK, StPO, § 122 Rdn. 5; Wankel in KMR, StPO, § 122 Rdn. 7, 11; Krauß in Graf, StPO, § 122 Rdn. 2; Schnarr MDR 1990, 89, 92; Kleinknecht JZ 1965, 113, 119; Kleinknecht/Janischowsky, Das Recht der Untersuchungshaft, Rdn. 265; unklar OLG Köln JMBl. NW 1986, 22). Der Verlust der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz bezieht sich danach nicht nur auf die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, hinsichtlich deren dem Haftrichter überwiegend ohnehin – auch bei eigener Prüfung der Vorlage an das Oberlandesgericht - nur eine an die Zustimmung der Staatsanwaltschaft gebundene negative Entscheidungskompetenz (Kompetenz zur Haftaufhebung) zugestanden wird (vgl. OLG Stuttgart NJW 1967, 66; Hilger a.a.O., § 122 Rdn. 14 ff.; Paeffgen a.a.O., § 122 Rdn. 3; Meyer-Goßner, § 121 StPO Rdn. 27; Krauß a.a.O., § 122 Rdn. 2; Klein HRRS 2006, 71, 72 f.; Kleinknecht JZ 1965, 113, 119; MDR 1965, 781, 787; Hengsberger JZ 1966, 209, 214; Pusinelli NJW 1966, 96 f.; nicht ausdrücklich auf die Zustimmung der Staatsanwaltschaft abstellend OLG Braunschweig NJW 1966, 790; Krauß a.a.O., § 122 Rdn. 2; Wankel a.a.O., § 122 Rdn. 4 f.; Hengsberger JZ 1966, 209, 214; gänzlich ablehnend Schultheis a.a.O., § 122 Rdn. 2, 4, 5; Lemke in Heidelberger Kommentar, StPO, § 122 Rdn. 3; Schnarr MDR 1990, 89, 90; Münchhalffen/Gatzweiler, Das Recht der Untersuchungshaft, 3. Aufl., Rdn. 503), sondern auch auf die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 120 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 bis 3 StPO und die antragsgebundene Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO. Inwieweit dieser Auffassung zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung des Senats. b) Denn jedenfalls in der hier gegebenen Fallkonstellation, in der der Senat bereits eine Haftprüfung nach §§ 121, 122 Abs. 1 StPO durchgeführt, die Haftfortdauer angeordnet und die Haftprüfung gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO befristet dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen hat, ist eine andere Beurteilung angezeigt. aa) In diesem Verfahrensstadium – das heißt nach der ersten Haftfortdauerentscheidung gemäß § 122 Abs. 3 Satz 1 StPO - sind die Kompetenzen zwischen Haftrichter und Oberlandesgericht aufgrund der Zuständigkeitsregelungen in § 126 StPO einerseits sowie den – hierdurch unberührt bleibenden (§ 126 Abs. 4 StPO) - §§ 121, 122 StPO andererseits wie folgt voneinander abzugrenzen: (1) Die - jeweils spätestens nach drei Monaten zu wiederholende (§ 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) - Prüfung der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO ist gemäß § 122 Abs. 4 Satz 1 StPO dem Oberlandesgericht vorbehalten. Allein dieses hat die positive Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, das heißt die Kompetenz zur Verlängerung der Haft über die jeweilige Dreimonatsfrist hinaus (vgl. Klein HRRS 2006, 71, 73; Pusinelli NJW 1966, 96, 97). Ob eine diesbezügliche negative Entscheidungskompetenz neben dem Oberlandesgericht auch dem Haftrichter zukommt, ist streitig (verneinend die h.M., vgl. OLG Nürnberg StV 2011, 294; Meyer-Goßner, § 121 StPO Rdn. 27, § 122 StPO Rdn. 22; Hilger a.a.O., § 122 Rdn. 54; ; Schultheis a.a.O., § 122 Rdn. 12; Paeffgen a.a.O., § 122 Rdn. 12; Wankel a.a.O., § 122 Rdn. 9, 20; Krauß a.a.O., § 122 Rdn. 10; Tsambikakis in Radtke/Hohmann, StPO, § 122 Rdn. 7; Lemke a.a.O., § 122 Rdn. 14; Schnarr MDR 1990, 89, 90; Kleinknecht/Janischowsky Rdn. 273; bejahend – aber nur bei Zustimmung der Staatsanwaltschaft – Klein HRRS 2006, 71, 73; Hengsberger JZ 1966, 209, 214; Pusinelli NJW 1966, 96, 97) und bedarf hier keiner Entscheidung, da die angefochtene Entscheidung nicht auf eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes gestützt ist. (2) Das Oberlandesgericht ist ferner für die weitere Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO zuständig, bis ein auf Freiheitsentziehung erkennendes Urteil ergeht (§ 122 Abs. 3 Satz 2 StPO), kann diese jedoch – wie hier durch den Beschluss des Senats vom 25. November 2011 geschehen - gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Die Übertragung hat zur Folge, dass der Haftrichter innerhalb der vorgegebenen Frist (nicht mehr danach, vgl. OLG Düsseldorf MDR 1991, 79; Hilger a.a.O., § 122 Rdn. 56; BT-Drucks. IV/178 S. 26 für den damals vorgesehenen Zeitraum von vier Monaten) für die antragsgebundene Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO zuständig ist (vgl. Hilger a.a.O., § 122 Rdn. 49 ff.; Paeffgen a.a.O., § 122 Rdn. 12; Meyer-Goßner, § 122 StPO Rdn. 21 f.; Schultheis a.a.O., § 122 Rdn. 12; Lemke a.a.O., § 122 Rdn. 14; Wankel a.a.O., § 122 Rdn. 9; Schnarr MDR 1990, 89, 92; Pusinelli NJW 1966, 96, 97; Kleinknecht/Janischowsky Rdn. 273). (3) Unabhängig davon, ob das Oberlandesgericht die antragsgebundene Haftprüfung sich selbst vorbehält oder dem Haftrichter überträgt, bleibt die allgemeine Verpflichtung des nach § 126 StPO zuständigen Gerichts, die Haftfrage und insbesondere die Voraussetzungen der §§ 120 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 bis 3 StPO laufend von Amts wegen zu prüfen (vgl. Lüderssen, Pfeiffer-Festschrift 1988, 239, 242), bestehen (vgl. Meyer-Goßner, § 122 StPO Rdn. 22; Hilger a.a.O., § 122 Rdn. 48, 52 f.; Tsambikakis a.a.O., § 122 Rdn. 7; Schultheis a.a.O., § 122 Rdn. 12 f.; Hengsberger JZ 1966, 209, 214; Schnarr MDR 1990, 89, 92). (4) Danach war hier die seit Anklageerhebung mit der Sache befasste Strafkammer des Landgerichts bis zum 24. Februar 2012 für die antragsgebundene Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO zuständig (§ 122 Abs. 3 Satz 3 StPO) und unabhängig davon zur laufenden Prüfung der Haftfrage von Amts wegen (zumindest) nach §§ 120 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 bis 3 StPO berufen (§ 126 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 StPO). bb) An dieser Kompetenzzuweisung hat sich durch den Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Vorlage der Akten an das Kammergericht nichts geändert. Diese blieb vielmehr bis zum 24. Februar 2012 bestehen. (1) Allerdings richtet sich das Verfahren bei den weiteren Vorlagen nach §§ 121, 122 Abs. 4 StPO nach den für die erste Prüfung geltenden Vorschriften (vgl. OLG Zweibrücken MDR 1978, 245; Meyer-Goßner, § 122 StPO Rdn. 23; Hilger a.a.O., § 122 Rdn. 56; Schultheis a.a.O., § 122 Rdn. 13; Tsambikakis a.a.O., § 122 Rdn. 10; Krauß a.a.O., § 122 Rdn. 11; Paeffgen a.a.O., § 122 Rdn. 13; Klein HRRS 2006, 71, 72 f.; Pusinelli NJW 1966, 96). Danach ist grundsätzlich auch von derselben Kompetenzverteilung auszugehen (vgl. Klein HRRS 2006, 71, 73; Hengsberger JZ 1966, 209, 214; Pusinelli NJW 1966, 96, 97). Die herrschende Meinung setzt daher stillschweigend voraus oder vertritt ausdrücklich die Auffassung (vgl. KG, Beschluss vom 4. März 1998 – (4) 1 HEs 164/97 (36-40/98) und 4 Ws 30-31/98 – [nicht tragend]; Kleinknecht JZ 1965, 113, 119), dass die nach nahezu einhelliger Auffassung (vgl. oben 1. a)) bei der ersten Haftprüfung nach §§ 121, 122 Abs. 1 StPO allein durch den Antrag der Staatsanwaltschaft ausgelöste Kompetenzverlagerung auch bei späteren Haftprüfungen nach §§ 121, 122 Abs. 4 StPO eintritt, der Haftrichter also mit dem Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Aktenvorlage an das Oberlandesgericht jegliche Prüfungs- und Entscheidungskompetenz verliert. (2) Dieser Auffassung kann aber jedenfalls bei der hier vorliegenden Konstellation, in der der Senat die besondere Haftprüfung für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen hat (§ 122 Abs. 3 Satz 3 StPO), nicht gefolgt werden. (a) Die herrschende Meinung begegnet bereits Bedenken, soweit sie sich auf die erste Haftprüfung bezieht. Sie kann sich zwar auf den Wortlaut des § 122 Abs. 1 2. Alt. StPO berufen. Jedoch erscheinen die weiteren für diese Auffassung angeführten Argumente bei näherer Betrachtung wenig überzeugend. So wird darauf verwiesen, der Haftrichter solle die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht nicht durch Beendigung der Untersuchungshaft vermeiden können (vgl. KG, Beschluss vom 4. März 1998 – (4) 1 HEs 164/97 (36-40/98) und 4 Ws 30-31/98 –); Zweck des Antragsverfahrens sei die „Ausschaltung“ von Haft- und Beschwerdegericht (vgl. Wankel a.a.O., § 122 Rdn. 7); der Weg zum Oberlandesgericht, den die Staatsanwaltschaft durch die Beschwerde ohnehin erzwingen könnte, solle abgekürzt werden (vgl. Hilger a.a.O., § 122 Rdn. 17; Wankel a.a.O., § 122 StPO Rdn. 11); § 122 Abs. 1 2. Alt. StPO räume der Staatsanwaltschaft (auch im Verhältnis zum Haftrichter) ein besonderes Antragsrecht ein, dessen Ausübung verfahrensgestaltende Wirkung zukomme (vgl. Hilger a.a.O., § 122 Rdn. 17, 20; Paeffgen a.a.O., § 122 Rdn. 5). (aa) Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass das besondere Haftprüfungsverfahren vor dem Oberlandesgericht und die Einhaltung seiner Formalien kein Selbstzweck sind. Es dient vielmehr – ebenso wie die Haftkontrolle nach § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO – dem Ziel, den Freiheitsentzug des Beschuldigten auf das unumgängliche Maß zu beschränken (vgl. Schnarr MDR 1990, 89, 93; Klein HRRS 2006, 71, 73). Den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt der Strafverfolgung aus nötig und zweckmäßig sind, ist ständig das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantierte Freiheitsgrundrecht des noch nicht verurteilten Beschuldigten im Hinblick auf das in ihm angelegte verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot als Korrektiv entgegenzuhalten, wobei sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfG StV 2009, 479; BVerfGE 53, 152; 36, 264; 20, 45; Meyer-Goßner, § 121 StPO Rdn. 1). Dieser verfassungsrechtlichen Lage hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt (§ 121 Abs. 1 StPO; vgl. BVerfGE 53, 152 m.w.N.; Meyer-Goßner a.a.O.) und die Entscheidung über die Erstreckung der Untersuchungshaft über diesen Zeitraum hinaus – also die Haftverlängerungskompetenz - dem Oberlandesgericht übertragen hat (§ 121 Abs. 2 StPO; vgl. BVerfGE 20, 45; Meyer-Goßner a.a.O.). Die Bejahung einer negativen Entscheidungskompetenz des Haftrichters noch nach Eingang des staatsanwaltschaftlichen Antrags auf Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht steht zu dem verfassungsrechtlich begründeten Zweck des Vorlageverfahrens daher nicht im Widerspruch. Vielmehr führt eine in dieser Verfahrenssituation getroffene Entscheidung des Haftrichters, durch die der Vollzug der Untersuchungshaft beendet und die Vorlage entbehrlich wird, zu einer effektiveren Verwirklichung des Grundrechtsschutzes. Die Zuständigkeit des Haftgerichts – zu dem jederzeit Zugang besteht – erscheint sachgerecht, da dieses den Gang des Verfahrens am besten überblicken kann und am ehesten in der Lage ist, schnelle Entscheidungen zu treffen (hierzu vgl. OLG Köln JMBl. NW 1986, 22, 23; OLG Hamm NJW 1965, 1730; OLG Stuttgart NJW 1967, 66; Schnarr MDR 1990, 89, 93). Aus den dargelegten Gründen wird auch von Vertretern der herrschenden Meinung angenommen, der Haftrichter sei noch während des OLG-Haftprüfungsverfahrens bei Vorliegen neuer Erkenntnisse befugt, über Bestand und Vollzug des Haftbefehls zu entscheiden (vgl. Wankel a.a.O., § 122 Rdn. 7; Hilger a.a.O., § 122 Rdn. 28 [mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft]; Paeffgen a.a.O., § 122 Rdn. 3; einschränkend Meyer-Goßner, § 122 StPO Rdn. 6; vgl. auch Schnarr MDR 1990, 89, 93: Aufleben der negativen Entscheidungskompetenz des Haftrichters bei Gefahr im Verzug). Wenn dies indes nur in den Fällen der Aktenvorlage durch den Haftrichter, nicht aber nach Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft gelten soll (vgl. Wankel a.a.O., § 122 Rdn. 7), so wird hieran erkennbar, dass es bei der Frage, welche Konsequenzen der Antrag der Staatsanwaltschaft für die Befugnisse des Haftrichters hat, letztlich um ein Problem der Kompetenzverteilung von Gericht und Staatsanwaltschaft und weniger des Verhältnisses von Haftrichter und Oberlandesgericht geht (vgl. Schnarr MDR 1990, 89, 92). Die Bedeutung, die dem Antragsrecht der Staatsanwaltschaft nach § 122 Abs. 1 2. Alt. StPO beigemessen wird, wird auch daran deutlich, dass eine negative Entscheidungskompetenz des Haftrichters hinsichtlich der besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO - sofern sie nicht von vornherein abgelehnt wird - überwiegend nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft bejaht wird, obwohl auch insoweit das Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten berührt ist (vgl. zum Meinungsstand bei der ersten Haftprüfung oben 1. a), bei späteren Haftprüfungen 1. b) aa) (1)). (bb) Die von der herrschenden Meinung vorgenommene Gewichtung der Kompetenzen von Gericht und Staatsanwaltschaft ist bereits im Rahmen der ersten Haftprüfung kritisch zu hinterfragen. Auch das Antragsrecht der Staatsanwaltschaft ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, die fristgerechte Prüfung der Haftfortdauer durch das Oberlandesgericht zu ermöglichen, die ihrerseits – wie dargelegt – den Zweck hat, einen ungerechtfertigt langen Vollzug zu unterbinden. Hält aber bereits der Haftrichter es für angezeigt, den Haftbefehl aufzuheben oder den Beschuldigten von der Haft zu verschonen, so wird dieser Zweck schon auf diesem Wege erreicht. Die Erzwingung der Vorlage an das Oberlandesgericht läuft in einem solchen Fall darauf hinaus, das Antragsrecht der Staatsanwaltschaft um seiner selbst willen durchzusetzen und die Untersuchungshaft länger als nötig andauern zu lassen. Hierdurch wird neben dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten auch die Stellung des Haftrichters berührt. Diesem wird zugemutet, den Vollzug der Untersuchungshaft – den er selbst nicht mehr für erforderlich hält - fortdauern zu lassen, dem Beschuldigten somit sehenden Auges sein Grundrecht auf Freiheit weiter zu entziehen (vgl. – zur negativen Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO – Klein HRRS 2006, 71). Es ist mit der Stellung des nach § 126 StPO zuständigen Gerichts kaum vereinbar, diesem allein aufgrund des von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrags jegliche Kompetenz zur Prüfung der Haftfrage abzusprechen, zumal es gleichwohl noch verpflichtet sein soll, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anpassung des Haftbefehls oder Neuerlass eines Haftbefehls zu entscheiden (vgl. KG, Beschluss vom 1. September 2006 – 3 Ws 436/06 -). Nicht weniger problematisch erscheint es, dass der Staatsanwaltschaft teilweise das Recht eingeräumt wird, die Akten in Eilfällen ohne Einschaltung des Haftrichters dem Oberlandesgericht vorzulegen (so Hilger a.a.O., § 122 Rdn. 17). Das von der herrschenden Meinung angeführte Argument, der Haftrichter solle die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht nicht durch Beendigung der Untersuchungshaft vermeiden können, vermag nicht zu überzeugen, da die Staatsanwaltschaft die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch durch Ausübung ihres Beschwerderechts (§§ 304 Abs. 1, 310 Abs. 1 StPO) erwirken kann. Die Kompetenzen der Staatsanwaltschaft sind außerdem dadurch gewahrt, dass diese im Falle der Haftverschonung (nicht aber bei Aufhebung des Haftbefehls, § 120 Abs. 2 StPO) bei dem iudex a quo oder dem Beschwerdegericht einen Antrag nach § 307 Abs. 2 StPO stellen und gegen einen Ablehnungsbeschluss des iudex a quo Beschwerde einlegen kann (vgl. Meyer-Goßner, § 307 StPO Rdn. 2 ff.). Umgekehrt muss sich die herrschende Meinung entgegenhalten lassen, dass sie der Staatsanwaltschaft durch Einräumung eines verfahrensgestaltenden Antragsrechtes, dem der Haftrichter ohne eigene Prüfung nachzukommen hat, weitreichende Einflussmöglichkeiten auf die Einleitung des besonderen Haftprüfungsverfahrens und damit auch auf die Zuständigkeit des zur Prüfung der Haftfrage berufenen Gerichts eröffnet. Dies erscheint nicht unproblematisch, da die Staatsanwaltschaft bei der Wahl des Zeitpunktes der Antragstellung einen gewissen Spielraum hat (vgl. KG, Beschluss vom 1. September 2006 – 3 Ws 436/06 -). (b) Der Senat vertritt unter Berücksichtigung der zuvor angeführten Bedenken die Auffassung, dass jedenfalls in der hier gegebenen Verfahrenskonstellation, in der er die Haftprüfung für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen hat (§ 122 Abs. 3 Satz 3 StPO), dessen oben dargelegte (vgl. 1. b) aa) (4)) Prüfungs- und Entscheidungskompetenz nicht bereits mit Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft entfallen ist, sondern bis zum Ende des Übertragungszeitraums fortbestanden hat. (aa) Anders als bei der ersten Haftprüfung ist die Verfahrenssituation dadurch gekennzeichnet, dass das Oberlandesgericht die Haftfrage schon einmal geprüft und dem Haftrichter die besondere Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO für einen begrenzten Zeitraum übertragen, sich insoweit also seiner eigenen Prüfungs- und Entscheidungskompetenz begeben hat. Es erscheint sachgerecht, für die Dauer der Übertragung – hier also bis zum Ablauf des 24. Februar 2012 – neben der antragsgebundenen Haftprüfung auch die sich aus den allgemeinen Vorschriften ergebende Kompetenz zur laufenden Haftkontrolle von Amts wegen (zumindest) nach §§ 120 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 bis 3 StPO fortbestehen und diese nicht durch den Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft entfallen zu lassen. Ein Gleichklang dieser Kompetenzen ist naheliegend, da es letztlich vom Zufall abhängt, ob der Beschuldigte Haftprüfungsantrag nach § 117 Abs. 1 StPO stellt oder nicht. Durch die Befristung nach § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO ist ein klar abgegrenzter Zeitraum gegeben, in dem der Haftrichter für die Entscheidung über die Haftfrage zuständig ist. Hierauf können sich alle Verfahrensbeteiligten einstellen. Das nach der Vorlage an das Oberlandesgericht denkbare Problem einer Doppelzuständigkeit – die der Strafprozessordnung fremd ist – mit der hieraus resultierenden Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen (vgl. Schnarr MDR 1990, 89, 92 f.) ist während dieses Zeitraums und insbesondere in dem der Vorlage an das Oberlandesgericht vorausgehenden letzten Phase praktisch nicht gegeben, da der Haftrichter entweder einen Aufhebungs- oder Verschonungsbeschluss erlassen oder aber – bei Bejahung der allgemeinen Haftvoraussetzungen nach §§ 120 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 bis 3 StPO – die Sache an das Oberlandesgericht vorlegen wird. (bb) Darüber hinaus kommt in diesem Verfahrensabschnitt - nach mehr als sechsmonatigem Vollzug der Untersuchungshaft und damit jenseits der gemäß § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich geltenden zeitlichen Begrenzung - den unter (a) aufgeführten Bedenken gegen das Entfallen der haftrichterlichen Prüfungs- und Entscheidungskompetenz mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft ungleich stärkere Bedeutung zu, da – wie dargelegt - der Freiheitsanspruch des Beschuldigten gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig größeres Gewicht erlangt. Dem ist bei der Auslegung der Verfahrensvorschriften Rechnung zu tragen. (cc) Im konkreten Fall kommt – ohne dass dies noch entscheidungserheblich wäre - hinzu, dass der angefochtene Beschluss zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als bereits Anklage erhoben war. Mit der Anklageerhebung aber geht die Verfahrensherrschaft – vorbehaltlich einer Zurücknahme der Anklage (§ 156 StPO) - von der Staatsanwaltschaft auf das Gericht über (vgl. Thür. OLG StV 2002, 63 – juris Rdn. 34 f.; OLG Frankfurt am Main StV 1993, 292; Seidl in KMR, StPO, Vorb. § 198 Rdn. 2). Dies hat unter anderem zur Folge, dass die Bindungswirkung des § 120 Abs. 3 Satz 1 StPO entfällt, der Haftrichter also nicht mehr verpflichtet ist, einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung des Haftbefehls ohne eigene Prüfung stattzugeben (vgl. Meyer-Goßner, § 120 StPO Rdn. 13). Danach erscheint es folgerichtig, den Haftrichter auch nicht zu verpflichten, einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht ohne eigene Prüfungskompetenz Folge zu leisten. c) Der Strafkammer stand daher bis zum Ablauf des 24. Februar 2012 eine eigene Prüfungs- und Entscheidungskompetenz hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen des Haftbefehls nach §§ 120 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 bis 3 StPO zu, die durch den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vorlage der Akten an den Senat nicht entfallen ist und aufgrund deren sie zum Erlass der angefochtenen Entscheidung berechtigt war. 2. Der angefochtene Beschluss ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Der Senat hat insoweit – trotz Beschränkung der Beschwerde auf die Aussetzung des Vollzuges – auch die Voraussetzungen des Haftbefehls zu prüfen (vgl. OLG Stuttgart NJW 1982, 1296; Meyer-Goßner, § 116 StPO Rdn. 31). a) Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl vom 1. November 2011 vorgeworfenen Taten aus den dort sowie im Haftfortdauerbeschluss des Senats vom 25. November 2011 und in der Anklageschrift genannten Gründen weiterhin dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die abschließende rechtliche Würdigung bleibt den Ergebnissen der Hauptverhandlung vorbehalten. Der Senat weist darauf hin, dass es der Klarstellung bedarf, ob sich die in der Anklagebegleitverfügung vom 10. Februar 2012 vorgenommene Teileinstellung nach § 154 Abs. 1 StPO auch auf den Fall H. M. S. bezieht. Der Fall ist dort zwar aufgeführt, jedoch gleichwohl Gegenstand der Anklage (Fall 8; vgl. polizeilicher Abschlussbericht vom 8. Februar 2012, 3.1.16). b) Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angeschuldigte hat im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen, schon von Gesetzes wegen nicht mehr zur Bewährung auszusetzenden Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen; die Kammer geht in dem angefochtenen Beschluss von einer Straferwartung von bis zu vier Jahren bei einer der Anklage entsprechenden Verurteilung aus. Bei Straferwartungen in derartiger Höhe ist nach ständiger Rechtsprechung der Senate des Kammergerichts grundsätzlich – so auch hier - Fluchtgefahr gegeben und nur noch zu prüfen, ob der bestehenden Fluchtgefahr im Einzelfall durch mildere Maßnahmen als den Vollzug der Untersuchungshaft (§ 116 StPO) begegnet werden kann (vgl. KG, Beschlüsse vom 30. März 2010 – 4 Ws 238/10 – und 2. März 2006 – 5 Ws 68/06 – juris Rdn. 8). Dies ist hier nunmehr der Fall. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich der Fluchtanreiz seit der Entscheidung des Senats vom 25. November 2011 durch verschiedene Umstände verringert hat. Die Dauer der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf eine verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnenden Untersuchungshaft hat sich durch den weiteren Vollzug inzwischen auf neun Monate erhöht. Es trifft zu, dass eine Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB bei dem Angeschuldigten als Erstverbüßer zumindest nicht fern läge. Darüber hinaus hat die Familie des Angeschuldigten – seine erste Ehefrau und zwei gemeinsame Kinder – inzwischen ihren Wohnsitz in Deutschland begründet; sie ist – ebenso wie der Angeschuldigte selbst – unter der Wohnanschrift seines Bruders R. M. in Hamburg gemeldet. Der Senat teilt daher die Auffassung der Kammer, dass der Fluchtgefahr durch die angeordnete Sicherheitsleistung und die weiteren dem Angeschuldigten erteilten Auflagen (§ 116 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 StPO) ausreichend entgegengewirkt werden kann. 3. Die Kammer hat schließlich auch zutreffend festgestellt, dass sich der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vorlage der Akten an das Kammergericht nach §§ 121, 122 Abs. 4 StPO durch die Außervollzugsetzung des Haftbefehls erledigt hat (vgl. Schultheis a.a.O., § 122 Rdn. 2). Die Voraussetzungen für die besondere Haftprüfung sind auch weiterhin nicht gegeben. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Über die dem Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen war nicht zu befinden, weil die vorliegende Entscheidung in einem Zwischenverfahren ergangen ist (vgl. KG StV 1985, 448, 449; JR 1976, 297; Senat, Beschlüsse vom 12. September 2011 - 2 Ws 394/11 – und 18. Oktober 2006 – 5 Ws 568/06 -).