OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 409/12 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:1022.2WS409.12VOLLZ.0A
9Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine den Strafgefangenen belastende Maßnahme darf regelmäßig nicht auf den Inhalt seines Tagebuches gestützt werden.(Rn.12) (Rn.13) (Rn.14)
Tenor
1) Der Antrag des Gefangenen, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … zu bewilligen, wird abgelehnt. 2) Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 23. Juli 2012 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben, soweit die Anträge des Gefangenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verwendung von Aufzeichnungen aus seinem Tagebuch sowie seiner Verlegung von der Station 3 auf die Station 6 zurückgewiesen worden sind. 3) Es wird festgestellt, dass die Verwertung der Tagebuchaufzeichnungen und die darauf gestützte Verlegungsentscheidung rechtswidrig waren. 4) Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen. 5) Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer und dem Senat wird um zwei Drittel ermäßigt. Die dem Gefangenen in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen werden zu zwei Dritteln der Landeskasse auferlegt; ein Drittel trägt der Gefangene selbst. Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Gefangene zu einem Drittel, im Übrigen fallen sie der Landeskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine den Strafgefangenen belastende Maßnahme darf regelmäßig nicht auf den Inhalt seines Tagebuches gestützt werden.(Rn.12) (Rn.13) (Rn.14) 1) Der Antrag des Gefangenen, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … zu bewilligen, wird abgelehnt. 2) Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 23. Juli 2012 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben, soweit die Anträge des Gefangenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verwendung von Aufzeichnungen aus seinem Tagebuch sowie seiner Verlegung von der Station 3 auf die Station 6 zurückgewiesen worden sind. 3) Es wird festgestellt, dass die Verwertung der Tagebuchaufzeichnungen und die darauf gestützte Verlegungsentscheidung rechtswidrig waren. 4) Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen. 5) Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer und dem Senat wird um zwei Drittel ermäßigt. Die dem Gefangenen in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen werden zu zwei Dritteln der Landeskasse auferlegt; ein Drittel trägt der Gefangene selbst. Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Gefangene zu einem Drittel, im Übrigen fallen sie der Landeskasse zur Last. Im April 2012 führte die Haftanstalt eine routinemäßige Kontrolle des Haftraumes des Gefangenen durch. Dabei fanden Bedienstete ein Kalenderbuch für das Jahr 2012 mit persönlichen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers. Die Bediensteten entnahmen dieses Buch zu Kontrollzwecken aus der Zelle, verwerteten dessen Inhalt und begründeten damit die Verlegung des Gefangenen von der Station 3 auf die Station 6. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Gefangenen, festzustellen, dass die Entnahme, die Verwertung des Inhalts des Tagebuchs sowie die darauf gestützte Verlegung rechtswidrig waren, zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zulässig (§ 116 Abs. 1 StVollzG). I. 1) Bei dem „Kalenderbuch“, das zu Kontrollzwecken aus dem Haftraum des Gefangenen entnommen wurde, handelt es sich zweifelsfrei um ein Tagebuch, da sich darin nicht nur Beschimpfungen, sondern auch persönliche Aufzeichnungen befinden. Hiervon geht auch die Strafvollstreckungskammer zutreffend aus. Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ff). Ein letzter unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung ist anzuerkennen, der der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen ist (vgl. BVerfGE 6, 32). Selbst schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit können Eingriffe in diesen Bereich nicht rechtfertigen (vgl. zum Selbstgespräch BGHSt 57, 71 ff); eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet in diesen Fällen nicht statt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt jedem einen individuellen Schutzraum, der ihm eine private Lebensgestaltung frei von staatlicher Beeinflussung garantiert. Zwar steht nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem unbedingten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Absolut geschützt und damit der Einwirkung der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen ist vielmehr nur ein Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. VerfGH Berlin JR 2010, 339). Das Persönlichkeitsrecht gilt indes nicht uneingeschränkt. Die Verwertung von Tagebuchaufzeichnungen kann in Fällen schwerer Kriminalität gerechtfertigt sein. Denn das Grundgesetz misst nicht nur dem Persönlichkeitsschutz, sondern auch einer funktionierenden Rechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 80, 367; 51, 34, 343; BGHSt 34, 397). Die Verwertung tagebuchartiger Aufzeichnungen ist mithin nicht ausnahmslos verboten. Soweit solche Aufzeichnungen Angaben über die Planung oder Berichte über begangene Straftaten enthalten, also in einem unmittelbaren Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen stehen, gehören sie dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung nicht an. Daraus folgt, dass im Rahmen der Strafverfolgung nicht von vornherein ein verfassungsrechtliches Hindernis besteht, solche Schriftstücke daraufhin durchzusehen, ob sie der prozessualen Verwertung zugängliche Informationen enthalten (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG NStZ-RR 2000,112). Sofern danach private Aufzeichnungen nicht zum absolut geschützten Kernbereich gehören, bedarf ihre Verwertung im Strafverfahren doch der Rechtfertigung durch ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit. Es ist im konkreten Fall zu prüfen, ob die Verwertung im Strafverfahren für die Ermittlung der Straftat erforderlich und geeignet ist und ob der dadurch bedingte Eingriff in die Privatsphäre zum Aufklärungsziel nicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerfG StV 1990, 1; BVerfGK 14, 20ff; VerfGH Berlin NJW 2004, 543 und Beschluss vom 21. April 2009 - 170/08 -). Im Rahmen eines Strafverfahrens hängt der Umstand, ob ein Sachverhalt dem Kernbereich zugeordnet werden kann, neben dem subjektiven Willen des Betroffenen zur Geheimhaltung davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt. Daher gebietet es die Verfassung nicht, Tagebücher oder ähnliche private Aufzeichnungen schlechthin von der Verwertung im Strafverfahren auszunehmen. Allein die Aufnahme in ein Tagebuch entzieht Informationen noch nicht den staatlichen Zugriff. Vielmehr hängt die Verwertbarkeit von Charakter und Bedeutung des Inhaltes ab (vgl. BVerfGE 80, 367). Enthalten solche Aufzeichnungen etwa Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über begangene Straftaten, stehen sie also in einem unmittelbaren Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen, so gehören sie dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung nicht an (vgl. BVerfGE 80, 367 ff; BGH JR 1988, 469). Gleichwohl sind derartige Aufzeichnungen nicht uneingeschränkt verwertbar. Vielmehr bedarf es zur Begründung der Verwertung der Rechtfertigung durch überwiegende Allgemeinwohlinteressen. Im Rahmen der danach erforderlichen Einzelfallprüfung ist zu klären, ob die Verwertung der Aufzeichnungen für die Aufklärung der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftat geeignet und erforderlich ist sowie, ob der dadurch bedingte Eingriff in die Privatsphäre zum Aufklärungsziel nicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerfGE 80, 367; VerfGH Berlin NJW 2003, 593). 2) Bei Anlegung dieser Maßstäbe waren sowohl die Verwertung der Tagebuchaufzeichnungen als auch die darauf gestützte Verlegungsentscheidung des Anstaltsleiters rechtwidrig. Die vorliegenden Notizen enthalten neben Aufzeichnungen des Beschwerdeführers über seine Befindlichkeiten und Erlebnisse zum Teil auch - unangemessene - Beschimpfungen einer Bediensteten, geben aber im Grunde innere Eindrücke und Gefühle wieder und enthalten keinerlei Hinweise auf eine konkrete Straftat. Lediglich die Formulierung „…Die Kanakenhure hat mich so verachtend behandelt. So gewinnend und herablassend. Ich musste mich so zusammenreißen, die nicht anzugreifen. Aber ein gutes hat es, mein Haß kommt wieder. Ich kann noch rot sehen, ohne Skrupel….“, könnte Anlass geben, den Aufzeichnungen die Zugehörigkeit zum absoluten Kernbereich der Privatsphäre abzusprechen. Eine derartige Einstufung ist indes nicht gerechtfertigt. Denn die Äußerung drückt lediglich die innersten Gefühle des Gefangenen aus und enthält keine Angaben zu einer Straftat, schon gar nicht zu einem Verbrechen. Allein eine mögliche Gefährdung einer Anstaltsbediensteten führt hier nicht zur Verwertbarkeit der Tagebuchaufzeichnungen. Denn das hierin liegende - mögliche - Unrecht ist nicht so gewichtig, dass es ein Zurücktreten des Grundrechtsschutzes der Persönlichkeitssphäre zwingend gebieten würde. 3) Darüber hinaus folgt die Unverwertbarkeit der Tagebuchaufzeichnungen auch daraus, dass diese Aufzeichnungen für die Verlegungsentscheidung nicht zwingend erforderlich waren. a) Grundsätzlich hat der Gefangene keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Haftraums und auch die Verlegung eines Gefangenen innerhalb einer Anstalt ist gesetzlich nicht geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats lässt das Fehlen einer gesetzlichen Regelung für eine Verlegung innerhalb der Anstalt erkennen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers über die Frage, in welchem Bereich der Anstalt der einzelne Gefangene unterzubringen ist, die Vollzugsbehörde allein nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden soll (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - 2 Ws 1/12 Vollz -, 14. Januar 2003 - 5 Ws 662/02 Vollz - und 13. Februar 1986 - 5 Ws 541/85 Vollz = NStZ 1986, 479 mit weit. Nachw.; Callies/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 8 Rdn. 1; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 8 Rdn. 1). Dieses Ermessen ist sachbezogen und frei von Willkür auszuüben (vgl. Senat a.a.O). b) Das Ermessen wäre gegenüber dem Beschwerdeführer aber dann eingeschränkt, wenn ihm bislang aufgrund eines vom Anstaltsleiter geschaffenen Vollzugsgefälles günstigere Vollzugsbedingungen zuteil geworden wären (vgl. Senat, Beschluss vom 5. September 2011 - 2 Ws 311-312/11 Vollz -). In einem solchen Fall stellte die Herausnahme aus dem bisherigen günstigeren Bereich die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar, der nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 14 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zurückgenommen werden darf (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2007 - 2 Ws 458/07 Voll -). Ein solches Vollzugsgefälle besteht aber infolge einer Umsetzung der von der Senatsverwaltung für Justiz erarbeiteten und auf mehr Behandlungs- und Belegungsgerechtigkeit für alle Gefangenen abzielenden Rahmenkonzeption für den geschlossenen Männervollzug auch zwischen den einzelnen Teilanstalten der Justizvollzugsanstalt Tegel nicht mehr (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 - 2 Ws 354/11 Vollz - und 20. September - 2 Ws 239/11 Vollz -). c) Danach unterlag die Entscheidung über die Verlegung des Beschwerdeführers dem freien Ermessen des Anstaltleiters, das nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist. Es bestand mithin keine Notwendigkeit, zur Begründung der Verlegung die Tagebuchaufzeichnungen zu verwerten. Der Anstaltsleiter hätte die Entscheidung auch ohne die Unterlagen treffen können. 4) Demzufolge waren die Verwertung der Tagebuchaufzeichnungen und die darauf gestützte Verlegungsentscheidung für rechtswidrig zu erklären. II. Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde, soweit der Gefangene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Herausnahme des Tagebuches zu Kontrollzwecken begehrt. Das Rechtsmittel ist insoweit bereits unzulässig. Obergerichtlich ist geklärt, dass der Haftraum jederzeit und ohne Einverständnis des Gefangenen durchsucht werden kann und dieser grundsätzlich keinen Anspruch auf Anwesenheit hat (vgl. OLG Hamm FS 2011, 53 = Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 1 Vollz (Ws) 757/09-; Senat NStZ-RR 2005, 281; NStZ 2004, 611 m.w.N.). Ob, wann und wie oft die Hafträume durchsucht werden, ist grundsätzlich in das Ermessen der Vollzugsbehörde gestellt, das lediglich durch die Verpflichtung eingeschränkt wird, die Grundrechte der Gefangenen, das Übermaß- und Willkürverbot sowie die allgemeinen Vollzugsgrundsätze zu beachten (vgl. Senat, Beschluss vom 5. September 2008 - 2 Ws 408/08 Vollz-). Auch hat der Gefangene keinen Anspruch darauf, den Kontrollvorgang zu beobachten (vgl. Senat NStZ 2004, 611). Dass eine Kontrolle auch eines Tagebuchs auf verbotene Gegenstände oder Fluchtpläne zulässig ist, liegt auf der Hand. Ein Sonderfall, bei dem Verteidigungsunterlagen betroffen sind (vgl. hierzu OLG Karlsruhe NStZ-RR 2012, 27; Senat NStZ 2004, 611), liegt ersichtlich nicht vor. III. Dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des von dem Gefangenen benannten Rechtsanwalts konnte nicht stattgegeben werden. Nach § 121 Abs. 2 ZPO kommt eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes nur in Betracht, wenn dies erforderlich erscheint. Daran fehlt es hier. Die Erforderlichkeit richtet sich nach dem tatsächlichen Umfang und der rechtlichen Schwierigkeit der Sache sowie deren Bedeutung sowie nach der Fähigkeit, sich ausdrücken zu können. Die Beurteilung des Bedürfnisses nach anwaltlicher Beratung und Vertretung ist daran auszurichten, ob eine bemittelte, nicht rechtsschutzversicherte Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragt hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2011 - 2 Ws 578/10 Vollz -; LAG Düsseldorf NZA 2011, 101 mit weit. Nachw.). Das ist im Streitfall ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer bereits mit seiner vor dem Urkundsbeamten erhobenen Rechtsbeschwerde Erfolg hat. Mit seinem Hauptbegehren, die Rechtswidrigkeit der Verwertung der Tagebuchaufzeichnungen sowie der Verlegungsentscheidung, hat der Gefangene obsiegt. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 1 und 4 StPO.