Beschluss
2 Ws 224/13, 2 Ws 224/13 - 141 AR 187/13
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:0604.2WS224.13.0A
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Leitsätze
1. Durch die Abgabe der Vollstreckung nach §§ 85 Abs. 6, 89a Abs. 3, 110 Abs. 1 JGG geht die Zuständigkeit für die weiteren Vollstreckungsentscheidungen vom Jugendrichter als Vollstreckungsleiter auf die Strafvollstreckungskammer über.(Rn.14)
2. Ungeachtet dessen bleibt für die Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Jugendstrafe gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig.(Rn.15)
3. Zur Zuständigkeit für Nachtragsentscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen.(Rn.15)
4. Zur Bedeutung der mündlichen Anhörung des Verurteilten gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO.(Rn.18)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 19. März 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Abgabe der Vollstreckung nach §§ 85 Abs. 6, 89a Abs. 3, 110 Abs. 1 JGG geht die Zuständigkeit für die weiteren Vollstreckungsentscheidungen vom Jugendrichter als Vollstreckungsleiter auf die Strafvollstreckungskammer über.(Rn.14) 2. Ungeachtet dessen bleibt für die Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Jugendstrafe gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig.(Rn.15) 3. Zur Zuständigkeit für Nachtragsentscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen.(Rn.15) 4. Zur Bedeutung der mündlichen Anhörung des Verurteilten gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO.(Rn.18) Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 19. März 2013 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Gegen den Beschwerdeführer liegen folgende rechtskräftige Verurteilungen vor: a) Das Landgericht Berlin – (516) 95 Js 127/04 KLs (10/04) – verhängte gegen den seit etwa 1996 drogenabhängigen Beschwerdeführer am 29. Juli 2004, rechtskräftig seit dem 21. Juni 2005, wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen, davon zweimal als Versuch, eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. b) Zuvor hatte ihn das Landgericht Berlin – (524) 19 Ju Js 526/03 KLs (50/03) –am 11. September 2003, rechtskräftig seit dem 13. Mai 2004, wegen schweren Bandendiebstahls in 27 Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, Computerbetruges in drei Fällen sowie Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer einheitlichen Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Jugendstrafe wurde seit dem 30. August 2004 zunächst in der Jugendstrafanstalt, sodann – nach Herausnahme des Beschwerdeführers aus dem Jugendstrafvollzug durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. Dezember 2004 – in der Justizvollzugsanstalt Moabit vollzogen. Am 14. März 2006 wurde die Vollstreckung der Jugendstrafe ihrerseits zur Vollstreckung der Maßregel aus der erstgenannten Verurteilung unterbrochen. Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – ordnete mit Beschluss vom 11. Oktober 2006 die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Nachdem die Senatsverwaltung für Justiz die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Teils der Jugendstrafe durch Gnadenentscheidung vom 30. Mai 2007 unterbrochen hatte, um dem Beschwerdeführer die Durchführung einer stationären Drogentherapie zu ermöglichen, und die 24. und die 10. Strafkammer des Landgerichts Berlin durch Beschlüsse vom 4. Juli 2007 bzw. 5. Juli 2007 jeweils der Zurückstellung der Strafvollstreckung zugestimmt und die vom Verurteilten nachgewiesene Therapiezeit gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BtMG für anrechnungsfähig erklärt hatten, stellte die Staatsanwaltschaft Berlin mit Verfügung vom 6. Juli 2007 die Vollstreckung der Maßregel und der Strafreste aus beiden Verfahren gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 BtMG ab 9. Juli 2007 bis zum 8. Januar 2009 für die Behandlung in der Therapieeinrichtung N. zurück. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Juli 2007 aus dem Krankenhaus des Maßregelvollzugs entlassen, trat die vorgesehene Therapie an und beendete diese am 6. Mai 2008 (zunächst) erfolgreich. Die Senatsverwaltung für Justiz erklärte das Gnadenverfahren zu b) im Hinblick auf die Zurückstellung nach § 35 BtMG am 7. Oktober 2008 für erledigt. In der Folgezeit wurde der Beschwerdeführer erneut drogenabhängig und straffällig. Er wurde unter anderem durch das Amtsgericht Dortmund – Schöffengericht – am 11. Januar 2012, rechtskräftig seit dem 19. Januar 2012, wegen (gemeinschaftlichen) Diebstahls in zwei Fällen und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (Tatzeitraum: 11. bis 12. Juli 2011) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich für das dortige Verfahren vom 12. Juli 2011 bis 11. Januar 2012 in Untersuchungshaft und absolvierte sodann in der Zeit vom 26. Januar 2012 bis 4. September 2012 erneut eine Drogentherapie in der Therapieeinrichtung N. Mit Beschluss vom 3. Mai 2012 lehnte das Landgericht Berlin – 34. große Strafkammer – auf Antrag der Staatsanwaltschaft die von dem Verurteilten bereits am 16. Mai 2008 beantragte Aussetzung der Reststrafe aus dem Urteil vom 29. Juli 2004 gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG ab. Der Senat hob diese Entscheidung wegen Unzuständigkeit der Strafkammer auf und verwies die Sache zu neuer Entscheidung an das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 15. Juni 2012 – 2 Ws 239/12 – verwiesen. Am 10. Oktober 2012 führte die Strafvollstreckungskammer in dem Verfahren zu a) einen Anhörungstermin durch. Anschließend übersandte sie das für dieses Verfahren geführte Vollstreckungsheft II an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte, die Frage der Verbindung der offenen Vollstreckungsverfahren zu prüfen und „gegebenenfalls das Nötige gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG zu veranlassen". Daraufhin erklärte die Staatsanwaltschaft in einem Vermerk vom 31. Oktober 2012, dass es bei ihrem Antrag (auf Nichtaussetzung der restlichen Strafe und Unterbringung) verbleibe, der nunmehr jedoch auch für das Parallelverfahren – 19 Ju Js 526/03 KLs – gestellt werde. Die Strafvollstreckungskammer leitete dem Verteidiger diesen Vermerk zur Stellungnahme zu. Nachdem eine solche nicht eingegangen war, lehnte sie mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. März 2013 die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes und des Unterbringungsrestes aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juli 2004 ab. Entsprechend dem am 27. März 2013 in dem Verfahren zu b) erneut gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft lehnte die 24. große Strafkammer die Aussetzung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. September 2003 gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG mit (noch nicht rechtskräftigem) Beschluss vom 10. April 2013 ab, der nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist. Bereits mit Beschluss vom 30. Januar 2013, rechtskräftig seit dem 20. Februar 2013, hat das Amtsgericht Dortmund – Schöffengericht – die Zeit des (erneuten) Aufenthaltes des Verurteilten in der Therapieeinrichtung NOKTA auf die Strafe aus dem dortigen Urteil vom 11. Januar 2012 angerechnet und die Reststrafe gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Verurteilte gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 19. März 2013. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 36 Abs. 5 Satz 3 BtMG) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO), und hat aus verfahrensrechtlichen Gründen auch in der Sache Erfolg. 1. Allerdings ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer keine einheitliche Aussetzungsentscheidung für die Verfahren zu a) und b) getroffen hat. Die Strafvollstreckungskammer war aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 15. Juni 2012 – 2 Ws 239/12 – für die Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Strafe und der restlichen Unterbringung in dem Verfahren zu a) zuständig. Hieran hat sich auch durch den weiteren Verfahrensgang nichts geändert. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer erstreckt sich jedoch nicht auf die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 BtMG in dem Verfahren zu b). Soweit der Senat in dem genannten Beschluss mit Rücksicht auf die hier gegebene besondere Konstellation, dass in dem Verfahren zu a) auch über die Aussetzung einer Unterbringung zu entscheiden ist, eine einheitliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für beide Verfahren angenommen hat, hält er hieran nicht fest. a) Zwar ist durch die am 29. Dezember 2004 beschlossene Abgabe der Vollstreckung nach §§ 85 Abs. 6, 89a Abs. 3, 110 Abs. 1 JGG die Zuständigkeit für die weiteren Vollstreckungsentscheidungen vom Jugendrichter als Vollstreckungsleiter (§§ 82 Abs. 1, 110 Abs. 1 JGG) auf die Strafvollstreckungskammer übergegangen (vgl. BGH NStZ 1997, 255; Appl in KK-StPO 6. Aufl., § 462a Rdn. 5). Diese ist nach den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 462a Abs. 1 Satz 1 und 2, 454 Abs. 1 StPO insbesondere für die Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Jugendstrafe zur Bewährung nach Maßgabe der §§ 88 JGG, 57 StGB (Anwendungsbereich im Einzelnen streitig, vgl. einerseits OLG Celle NStZ-RR 2012, 293 mit weit. Nachweisen, andererseits OLG Düsseldorf JR 1997, 212 mit abl. Anm. Böhm) zuständig (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1992, 606; OLG Stuttgart StraFo 2009, 394; OLG Hamm MDR 1997, 187; KG, Beschluss vom 12. Juni 2001 – 1 AR 499/01 – juris; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 462a Rdn. 40). b) Jedoch ist für die nach teilweiser Strafverbüßung, anschließender Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG und abgeschlossener Behandlung in einer staatlich anerkannten Einrichtung zu treffende Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Jugendstrafe gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG und die gleichzeitig zu treffenden, mit der Aussetzungsentscheidung untrennbar verbundenen Nebenentscheidungen nach §§ 56a bis 56d StGB in Verbindung mit § 36 Abs. 4 BtMG nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das Gericht des ersten Rechtszuges – hier die Jugendkammer – zuständig (vgl. BGHSt 48, 252; BGH NStZ 2008, 472; NStZ-RR 2001, 343; KG, Beschluss vom 12. Juni 2001 – 1 AR 499/01 – juris; Meyer-Goßner, § 462a StPO Rdn. 32; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG 7. Aufl., § 36 Rdn. 49, 51 ff., 58 ff.; Weber, BtMG 4. Aufl., § 36 Rdn. 118 f.; ferner [unter der Voraussetzung, dass sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Entscheidung auf freiem Fuß befindet] OLG Stuttgart StraFo 2009, 394 und OLG Hamm MDR 1997, 187; a.A. bezüglich der Nebenentscheidungen OLG Düsseldorf JMBl. NRW 2002, 113). § 36 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 BtMG enthält insoweit eine Sonderbestimmung, die die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften verdrängt (vgl. KG a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; Patzak a.a.O.). Unberührt – da vom Anwendungsbereich des § 36 Abs. 5 BtMG nicht erfasst – bleibt dagegen die Zuständigkeit des nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gerichts für die nachträglich zu treffenden Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen (vgl. BGH NStZ 2008, 472; NStZ-RR 2001, 343; 1996, 56; Patzak a.a.O., § 36 BtMG Rdn. 54, 57, 60; Weber a.a.O., § 36 BtMG Rdn. 120 f.), und für die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung nach Abschluss des in §§ 35, 36 BtMG geregelten Verfahrens, die sich nach den allgemeinen Vorschriften der StPO (§§ 462a, 454 StPO) und des materiellen Strafrechts (§ 88 JGG; § 57 StGB) richtet (vgl. OLG Köln NStE Nr. 4 zu § 462a StPO; OLG Stuttgart StraFo 2009, 394 - juris Rdn. 14; KG, Beschluss vom 12. Juni 2001 – 1 AR 499/01 – juris; Patzak a.a.O., § 36 BtMG Rdn. 57). c) An der danach gegebenen Zuständigkeit der Jugendkammer für die Strafaussetzung nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG in dem Verfahren 19 Ju Js 526/03 KLs ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer im hiesigen Verfahren ausnahmsweise – wegen der gleichzeitig zu treffenden Entscheidung über die Aussetzung der Unterbringung – auch auf die Entscheidung über die Strafaussetzung nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG erstreckt. Zwar wäre eine einheitliche Zuständigkeit in beiden Verfahren wünschenswert, um der Gefahr einer Entscheidungszersplitterung entgegenzuwirken. Das Gesetz sieht eine Zuständigkeitskonzentration in der hier gegebenen Konstellation jedoch nicht vor. Das der gesetzlichen Regelung in § 462a Abs. 4 StPO zugrunde liegende Konzentrationsprinzip gilt im Übrigen auch sonst nicht ausnahmslos, insbesondere nicht bei der parallelen Vollstreckung von Freiheits- und Jugendstrafe gegen denselben Verurteilten ohne Vollstreckungsabgabe nach § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 190). 2. Die angefochtene Entscheidung kann hier jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil sie erst mehr als fünf Monate nach dem Anhörungstermin unter Zugrundelegung neuer Tatsachen getroffen worden ist. Der Zweck der hier schon wegen der Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Unterbringung gemäß §§ 454 Abs. 1 Satz 3 in Verb. mit § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO zwingend erforderlichen (anders bei Entscheidungen ausschließlich nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG, vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. November 2002 – 1 Ws 323/02 – juris; Patzak a.a.O., § 36 BtMG Rdn. 61) mündlichen Anhörung des Verurteilten liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. BGHSt 28, 138; BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Koblenz JBlRP 2010, 12; OLG Nürnberg StV 2003, 683; Senat, Beschlüsse vom 19. September 2012 – 2 Ws 269-270/12 – juris – und 16. Oktober 2006 – 5 Ws 572/06 –; Appl a.a.O., § 454 StPO Rdn. 18; Meyer-Goßner a.a.O., § 454 StPO Rdn. 16). Den sich hieraus ergebenden verfahrensrechtlichen Anforderungen ist die Kammer nicht gerecht geworden. Es kann dahinstehen, ob in Fällen, in denen seit der letzten Anhörung mehr als drei Monate verstrichen sind, generell eine erneute mündliche Anhörung erforderlich ist (bejahend – für den Fall eines erneuten Antrags auf Reststrafenaussetzung – OLG Düsseldorf StV 1996, 44; vgl. OLG Stuttgart Justiz 1986, 497: Erfordernis erneuter Anhörung bei Ablauf von drei Monaten seit der zuletzt ergangenen Entscheidung), insbesondere dann, wenn der Verurteilte – wie hier – drogenabhängig ist und es auf den aktuellen Stand der Behandlung ankommt. Der Zeitablauf wäre aber jedenfalls nur dann unschädlich, wenn der von der Kammer im Anhörungstermin am 10. Oktober 2012 von dem Verurteilten gewonnene Eindruck bis zur Entscheidung über die Frage der Unterbringungs- und Strafaussetzung fortgewirkt hätte und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgelegen hätten, die seine Ergänzung und Auffrischung erforderlich machten, so dass die erneute mündliche Anhörung einer reinen Formalie gleichgekommen wäre (vgl. BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm StraFo 1998, 354; OLG Düsseldorf StV 1983, 115; NStZ 1988, 95; 1982, 437; VRS 80, 285; OLG Bremen NStZ 2010, 106; OLG Zweibrücken StV 1990, 412; OLG Stuttgart Justiz 1975, 478; Senat, Beschlüsse vom 19. September 2012 – 2 Ws 269-270/12 – juris – und 22. August 2006 – 5 Ws 428/06 -). Dies war hier nicht der Fall. Zwar enthielt die erst nach dem Anhörungstermin eingegangene Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2012 keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen. Jedoch ergaben sich aus dem von der Hauptabteilung Vollstreckung der Staatsanwaltschaft mitgeteilten – aber erst nach der Durchführung des Anhörungstermins zum Vollstreckungsheft genommenen – Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. März 2012 – der eine am 17. Mai 2011 unter dem Einfluss von „Heroin bzw. Morphin“ begangene Verkehrsstraftat zum Gegenstand hatte – neue Gesichtspunkte, die der Erörterung bedurften. Hinzu kommt, dass der Verurteilte im Rahmen seiner Anhörung eine Bestätigung für die geplante Aufnahme in der Therapieeinrichtung S. überreicht hatte und die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung daraufhin offenbar – so der angefochtene Beschluss – zurückgestellt hatte, um den Therapiebeginn abzuwarten. Das Ausbleiben einer entsprechenden Mitteilung, das auch andere Gründe als den Nichtantritt der Therapie haben konnte, veranlasste die Kammer indes nicht zu einer Nachfrage bei dem Verurteilten oder der Therapieeinrichtung. Vielmehr ging die Kammer in dem angefochtenen Beschluss – gestützt auf die Feststellung, dass „ein Therapiebeginn nicht mitgeteilt“ worden sei – erkennbar davon aus, dass die angekündigte Therapie nicht angetreten worden war, und verwertete zudem die Verurteilung vom 2. März 2012 zum Nachteil des Beschwerdeführers, wobei sie dem Umstand der Tatbegehung unter Heroineinfluss besonderes prognostisches Gewicht beimaß. Hierin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Einer der in § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO geregelten Ausnahmefälle, in denen von einer (erneuten) mündlichen Anhörung abgesehen werden kann, lag ebenso wenig vor wie ein Verzicht oder eine Ablehnung des Verurteilten. 3. Der Senat kann in der Sache entgegen § 309 Abs. 2 StPO nicht selbst entscheiden. Zwar kann das rechtliche Gehör grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (vgl. OLG Rostock NStZ-RR 2000, 14, 15; Meyer-Goßner, § 33a Rdn. 5, § 306 Rdn. 7, § 310 Rdn. 9). Vorliegend ist die Zurückverweisung jedoch unumgänglich, weil das Landgericht die nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat und dies einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel darstellt (vgl. OLG Bremen NStZ 2010, 106; Senat, Beschluss vom 19. September 2012 – 2 Ws 269-270/12 – juris mit weit. Nachweisen). Die Strafvollstreckungskammer wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben. Eine Entscheidung des Senats ist insoweit nicht veranlasst, da es sich vorliegend um eine Zwischenentscheidung handelt und für den Rechtsmittelerfolg erst die abschließende Sachentscheidung maßgebend ist (§ 464 Abs. 1 StPO; vgl. Senat a.a.O.).