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Beschluss

2 Ws 190/13, 2 Ws 190/13 - 141 AR 168/13

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0610.2WS190.13.0A
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Leitsätze
1. Die Wirksamkeit eines vor Beginn der Fristen der §§ 88, 130 InsO angeordneten und durch Pfändung bereits vollzogenen dinglichen Arrests in das Vermögen einer Gesellschaft wird durch ein nachfolgendes Insolvenzverfahren nicht berührt.(Rn.12) 2. Dies gilt auch dann, wenn der dingliche Arrest allein der Sicherung des staatlichen Auffangrechtserwerbs im Sinne des § 111i Abs. 5 StPO dient.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des Insolvenzverwalters über das Vermögen der W. GmbH gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 2011 in der Fassung der Beschlüsse vom 27. November 2012 und 19. März 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wirksamkeit eines vor Beginn der Fristen der §§ 88, 130 InsO angeordneten und durch Pfändung bereits vollzogenen dinglichen Arrests in das Vermögen einer Gesellschaft wird durch ein nachfolgendes Insolvenzverfahren nicht berührt.(Rn.12) 2. Dies gilt auch dann, wenn der dingliche Arrest allein der Sicherung des staatlichen Auffangrechtserwerbs im Sinne des § 111i Abs. 5 StPO dient.(Rn.13) Die Beschwerde des Insolvenzverwalters über das Vermögen der W. GmbH gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 2011 in der Fassung der Beschlüsse vom 27. November 2012 und 19. März 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Mai 2011 - (352 Gs) 67 Js 683/10 (1676/11) - ist zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenden zivilrechtlichen Ansprüche der dingliche Arrest in das Gesellschaftsvermögen der W. GmbH gemäß §§ 111b Abs. 2 und 5, 111d Abs. 1 und 2, 111e Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 73 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 2, 73a, 263 Abs. 1 und 5, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB angeordnet worden. In Vollziehung des dinglichen Arrestes hat die Staatsanwaltschaft Berlin am 17. Mai 2011 einen Pfändungsbeschluss über die bei der D. Bank geführten Konten der W. GmbH in Höhe von 4.819.957 € erlassen und am 10. Juni 2011 unter anderem zwei Personenkraftfahrzeuge der Gesellschaft nach § 111d Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 930 ZPO gepfändet. Am 21. Oktober 2011 hat die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin Anklage erhoben. Im (nicht rechtskräftigen) Urteil vom 13. Dezember 2011 hat das Landgericht festgestellt, dass die beiden Angeklagten gemeinschaftlich eine Betrugstat (Veräußerung von nicht werthaltigen Gewinnspielversprechen) zum Nachteil von mehr als 200.000 Geschädigten begangen haben. Den Wert des Erlangten hat das Landgericht mit 7,4 Millionen € angegeben. Zusammen mit dem Urteil des Landgerichts Berlin hat die Kammer durch Beschluss die Beschlagnahme (§111c StPO) und den dinglichen Arrest (§ 111d StPO) hinsichtlich der einstweilen gesicherten Vermögenswerte aufrecht erhalten. Es ist ferner gemäß § 111i Abs. 2 StPO in dem Urteil festgestellt worden, dass Ansprüche Verletzter der Anordnung des Verfalls entgegenstehen. Am 15. Februar 2012 hat die W. GmbH beim Amtsgericht Charlottenburg einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. März 2012 - 36w IN 795/12 - ist das Insolvenzverfahren eröffnet und zugleich Rechtsanwalt R. zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Im Gutachten vom 19. März 2012 bezifferte der Insolvenzverwalter die Verbindlichkeiten der W. mit 90.090 €. Am 29. März 2012 beantragte der Insolvenzverwalter bei der Staatsanwaltschaft Berlin die Aufhebung des dinglichen Arrestes und die Freigabe beider gepfändeter Personenkraftfahrzeuge. Am 16. April 2012 wiederholte der Insolvenzverwalter seinen Antrag auf Aufhebung des dinglichen Arrestes. Mit Beschluss vom 27. November 2012 hat das Landgericht den dinglichen Arrest mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Aufhebungswirkung ab dem 30. Dezember 2011 eintritt. Im Übrigen hat es den Antrag auf Aufhebung der Pfändungsmaßnahmen abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft Berlin legte am 12. Dezember 2012 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin, der Insolvenzverwalter am 18. Dezember 2012 Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 19. März 2013 hat das Landgericht Berlin den angefochtenen Beschluss im Wege der Abhilfe dahingehend abgeändert, dass der in das Vermögen der W. GmbH angeordnete dingliche Arrest sowie der gemäß § 111i Abs. 3 StPO erlassene Fortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 2011 insoweit aufrechterhalten werden, als der Arrest bereits vollzogen worden ist. Gegen diesen Beschluss in seiner abgeänderten Form wendet sich der Insolvenzverwalter mit seiner Beschwerde. Er strebt die Aufhebung der Pfändungsbeschlüsse an. II. Die zulässige Beschwerde des nach § 304 Abs. 2 StPO berechtigten, da durch die Ablehnung der Aufhebung der Pfändungsbeschlüsse betroffenen, Insolvenzverwalters hat keinen Erfolg. Der mit der Pfändung in das Vermögen der W. GmbH angestrebte Zweck einer Rückgewinnungshilfe durch Sicherung der Ansprüche der Verletzten kann mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar nicht mehr erreicht werden, denn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach § 89 Abs. 1 InsO die Einzelzwangsvollstreckung durch die Verletzten nicht mehr möglich, sofern sie nicht vorher ein Absonderungsrecht nach § 50 InsO erlangt haben. Gemäß § 89 Abs. 1 InsO sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Es gilt insofern das Verbot der Einzelvollstreckung nach Verfahrenseröffnung (vgl. Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 111c Rdn. 12a). Das Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckung verdrängt die Einzelvollstreckung und damit auch den dinglichen Arrest zugunsten der Ansprüche Verletzter einer Straftat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2009 - 3 Ws 214/09 juris). Allerdings bleiben nach § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO die Vorschriften über die Wirkung einer Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung unberührt. Dies gilt über § 111d StPO auch für den angeordneten Arrest. Da für das Land Berlin ein dinglicher Arrest gemäß § 111d StPO in das Vermögen der W. GmbH weit vor Beginn des in § 88 InsO bezeichneten Monats- und des nach §§ 130, 131 InsO zur Anfechtung berechtigenden Dreimonatszeitraumes vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet wurde, sind Pfandrechte zu dessen Gunsten nach § 111d Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 930 ZPO entstanden. Diese Pfandrechte bleiben nach § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam und begründen Absonderungsrechte nach § 50 InsO (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2009 - 3 Ws 214/09 juris; KG StraFo 2008, 511 f.). Dem steht nicht entgegen, dass der Arrest zu Gunsten des Landes Berlin als Maßnahme der Rückgewinnungshilfe, also zur Sicherung der Ansprüche der Geschädigten, angeordnet wurde. Die erworbenen Pfandrechte stellen nämlich nach der Gesetzesänderung in 2007 nicht nur reine „Platzhalter“ dar (anders: Greier ZInsO 2007, 953, 957 f). Zwar können die Verletzten gemäß § 89 Abs. 1 InsO nicht mehr wirksam vollstrecken, wenn sie nicht ihrerseits bereits vor Beginn des in § 88 InsO bezeichneten Monatszeitraumes vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre zivilprozessuale Zwangsvollstreckung selbst betrieben haben, mit der Folge, dass der Zurückgewinnungshilfe rechtliche Gründe entgegenstehen. Allerdings ordnet § 111i Abs. 5 StPO seit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Neufassung des § 111i StPO einen staatlichen Auffangrechtserwerb für den Fall an, dass die Tatgeschädigten nach der staatlichen Rückgewinnungshilfe innerhalb der in § 111i Abs. 3 StPO genannten Frist von drei Jahren keine Zwangsvollstreckung betreiben. Der Bundesgerichtshof sieht hierin einen durch die Nichtgeltendmachung von Ansprüchen des Verletzten innerhalb der dreijährigen Frist aufschiebend bedingten Verfallsanspruch des Fiskus (vgl. BGH NJW 2008, 1093, 1094 Rdn. 15) und damit ein eigenes sicherbares Recht des Staates. Auch aus der Regierungsbegründung des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten (BT-Drucks 16/700, S. 14) ergibt sich, dass mit der Gesetzesänderung gerade nicht nur eine Stärkung der Rechte der Straftatgeschädigten angestrebt werden sollte, sondern zudem verhindert werden sollte, dass aus Straftaten erlangtes Vermögen an die Täter zurück fließt: „Eine wesentliche Schwäche des geltenden Rechts liegt darin, dass teilweise sichergestellte Vermögenswerte an den Täter zurückgegeben werden müssen, wenn die Verletzten ihre Ansprüche nicht geltend machen. Hier schafft § 111i StPO-E unter Beibehaltung des materiellen Rechts, …, nunmehr Abhilfe, indem es in diesen Fällen künftig generell zu einem Auffangrechtserwerb des Staates kommt.“ Der Gesetzgeber hatte bei der Gesetzesänderung gerade den hier vorliegenden Fall der Massenschäden mit im Einzelfall relativ geringen Schadenssummen vor Augen (BT-Drucks 16/700, S. 8). Auch ist der Regierungsbegründung kein uneingeschränkter Vorrang des Insolvenzrechtes zu entnehmen. Zwar ergibt sich aus der Begründung, dass die Straftatgeschädigten im Falle der Insolvenz des Täters gegenüber den sonstigen Insolvenzgläubigern nicht privilegiert werden sollen (BT-Drucks 16/700, S. 14): „Rückgewinnungshilfe vermag nicht die umfassende Realisierung von Restitutions- und Schadensersatzansprüchen zu gewährleisten, sondern kann den Verletzten lediglich innerhalb des vom Zivilrecht vorgegebenen Rechtsrahmens bei der Durchsetzung seiner Ansprüche unterstützen. Vor allem aber stehen Funktion und Bedeutung des Insolvenzverfahrens entgegen. Dieses Verfahren erfüllt eine wichtige staatliche Ordnungsaufgabe, indem es die Verteilung der Insolvenzmasse regelt und den für den einzelnen Gläubiger eintretenden Rechts- und Vermögensverlust durch den staatlich garantierten Erhalt der Insolvenzmasse kompensiert.“ Dies besagt allerdings nur, dass die Verletzten vor der Verfahrenseröffnung ein insolvenzfestes Absonderungsrecht erlangt haben müssen, damit sich ihre Vorrangstellung im Insolvenzverfahren fortsetzt. Dass der Staat seine insolvenzfesten Pfändungsrechte aufgeben müsse, ist dem nicht zu entnehmen. Auch dass ein früherer Gesetzesentwurf nicht weiterverfolgt wurde, wonach die Wirkung der Beschlagnahme nicht dadurch berührt werden sollte, dass über das Vermögen des Betroffenen Konkurs eröffnet wurde (BT-Drucks 13/9742, S. 19), kann ein gesetzgeberischer Wille hinsichtlich der Nachrangigkeit strafrechtlicher insolvenzfester Ansprüche nicht entnommen werden. Denn während die Beschlagnahme nur ein relatives Verfügungsverbot zu Gunsten des Verletzten bewirkt, die Insolvenzfestigkeit also durch Gesetz angeordnet werden müsste, begründet ein bereits durch Pfändung vollzogener dinglicher Arrest nach §§ 111d Abs. 2 StPO, 930 ZPO, 50 InsO ein eigenständiges Aussonderungsrecht in der Insolvenz. Ein Zwang zur Aufgabe des Pfandrechtes folgt ebenso wenig aus § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO, wonach Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten, nachrangig zu befriedigen sind. Selbst wenn man § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine gesetzgeberische Wertung dahingehend entnimmt, dass fiskalische Interessen grundsätzlich hinter diejenigen der „normalen“ Insolvenzgläubiger zurückzutreten haben (vgl. Beschluss des OLG Nürnberg vom 15. März 2013 - 2 Ws 561/12 juris Rdn. 100), so greift dieses Argument hier nicht. Zielsetzung bei der Neufassung des § 111i StPO war es nicht, bloße fiskalische Interessen des Staates durchzusetzen (so aber OLG Nürnberg aaO). Vielmehr sollte mit dem in § 111i Abs. 5 StPO normierten staatlichen Auffangrechtserwerb sichergestellt werden, dass die aus Straftaten erlangten Vermögenswerte nicht wieder an den Täter zurück fließen. Zielrichtung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ist somit die Straftatprävention, indem es zu verhindern gilt, dass „Verbrechen sich lohnt“ (BT-Drucks 16/700, S. 8). Es entspricht zudem der gefestigten Rechtsprechung, dass nachrangige Insolvenzforderungen, soweit sie durch Absonderungsrechte gesichert sind, aus dem Erlös der abgesonderten Insolvenzmasse vorrangig zu bedienen sind (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. August 2003 - 2 Ws 433/03 juris; Senat, NJW 2005, 3734). Der Staat wird insoweit nicht anders behandelt als andere Insolvenzgläubiger. Die mit der Änderung des § 111i StPO verfolgte Zielsetzung gebietet in den Fällen des Massenbetruges die Aufrechterhaltung eines insolvenzfesten, staatlichen, im Rahmen des Strafverfahrens erworbenen Pfandrechts. Dass alleine der Vorrang des staatlichen Sicherungsrechtes dem gesetzgeberischen Anliegen, neben der Wahrung der Verletztenrechte vor allem auch die Abschöpfung unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte sicherzustellen, gerecht wird, zeigt sich vor allem in dem Fall des wegen bloßer (vorübergehender) Zahlungsunfähigkeit durchgeführten Insolvenzverfahrens. In Betrugsfällen mit Massenschäden mit im Einzelfall relativ geringen Schadenssummen - wie auch in dem vorliegenden Fall - ist häufig das gesamte Tätervermögen durch Straftaten erlangt worden, mit der Folge, dass dieses in der Regel insgesamt zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenden zivilrechtlichen Ansprüche arretiert wird. Dieses führt in aller Regel zur Zahlungsunfähigkeit, was wiederum häufig die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach sich zieht. Würde man für diese typische Konstellation fordern, dass der Staat auf sein insolvenzfestes Pfandrecht zu Gunsten der Insolvenzmasse verzichten müsse, würde zugleich auch der Auffangrechtserwerb des Staates untergehen. Dieses hätte zur Folge, dass in dem Moment, in dem auch nur ein weiterer Gläubiger eine noch so geringfügige Forderung geltend macht, der Auffangrechtserwerb des Staates leerlaufen würde und das kriminell erlangte Vermögen letztendlich nach § 199 InsO zu einem großen Teil an die Täter herausgegeben werden müsste. Dies liefe den mit der Änderung des § 111i StPO verfolgten Zielen des Gesetzgebers ersichtlich zuwider. Die Gefahr eines Rückfalls der Vermögenwerte an den Täter im Insolvenzfall ist bei Massenbetrugsfällen in der Praxis auch nicht äußerst selten (so aber OLG Nürnberg vom 15. März 2013 - 2 Ws 561/12, juris Rdn. 93, 107), sondern stellt den Regelfall dar. Gerade in Massenbetrugsfällen mit für den Einzelnen relativ geringen Schadenssummen verfolgen die Verletzten ihre Ansprüche häufig nicht. Die unrechtmäßig erworbenen Vermögenswerte stehen dann zur Befriedigung der anderen Insolvenzgläubiger zur Verfügung und übersteigen diese regelmäßig um ein Vielfaches. So auch hier: Alleine die bei der Deutschen Bank gepfändeten Konten weisen ein Vermögen von rund 4,82 Mio. € aus. Dem stehen Verbindlichkeiten - ausweislich des Gutachtens des Insolvenzverwalters vom 19. März 2012 - in Höhe von etwa 0,09 Mio. € gegenüber, wobei bis zu diesem Zeitpunkt keiner der Verletzten Ansprüche angemeldet hatte. Auch die Tatsache, dass gerade diese Fälle Anlass für die Einführung des staatlichen Auffangrechtserwerbes in § 111i Abs. 5 StPO waren (s.o.), zeigt, dass diese Konstellation von dem Gesetzgeber als praxisrelevant erachtet wird. Soweit der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 27. Mai 2013 (hilfsweise) darauf hinweist, ihm stehe als Insolvenzverwalter auch in der hier gegebenen Konstellation entsprechend § 166 InsO ein alleiniges Einzugsrecht zu, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es ist schon zweifelhaft, ob angesichts der eindeutigen Regelungen in § 166 Abs. 2 i.V.m. 3 InsO überhaupt Raum für die Annahme einer nicht gewollten Regelungslücke ist (vgl. zu dem umfänglichen Streitstand jeweils m.w.N.: MK-InsO/ Lwowski/Tetzlaff 2. Aufl., § 166 Rdn. 64 ff.; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO 13. Aufl., § 166 Rdn 14). Letztlich ist aber die Frage, ob dem Insolvenzverwalter ein Einzugsrecht zusteht, vorliegend ohne Relevanz. Denn die Entscheidung dieser Frage betrifft nicht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, nämlich die Wirksamkeit des dinglichen Arrests und der erfolgten Pfändungen für den hier relevanten Zeitraum vor Beginn des Insolvenzverfahrens. Dies belegt im Übrigen auch der Umstand, dass selbst wenn dem Insolvenzverwalter ein alleiniges Einzugsrecht zuzubilligen wäre, damit jedenfalls ein Sicherstellungsanspruch des aussonderungsberechtigten Pfandrechtsgläubigers im Insolvenzverfahrens korrespondieren würde. Zudem stünde dem Gläubiger ab Eintritt der Pfandreife - hier mit Ablauf der Frist in § 111i Abs. 3 Sätze 1, 2 i.V.m. Abs. 5 StPO - der Verwertungserlös zur vorrangigen Befriedigung oder bei Abschluss des Insolvenzverfahrens vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf dessen Hinterlegung nach §§ 191 Abs. 1, 198 InsO zu (vgl. BGH ZIP 2013, 987, 989; BGH VersR 2005, 923). III. Abschließend weist der Senat auf Folgendes hin: Die §§ 49, 50 InsO begründen zwar ein Aussonderungsrecht, eine Aussonderungspflicht besteht hingegen nicht. Dem Staat steht es somit frei, sein Auffangrecht nach § 111i Abs. 5 StPO nicht vollständig, möglicherweise sogar nur in dem Rahmen geltend zu machen, wie nach § 199 InsO der Überschuss nach durchgeführtem Insolvenzverfahren an den Schuldner erfolgen würde, und ansonsten die Vermögenswerte für das Insolvenzverfahren frei zu geben. Auf diese Weise würde sowohl die Stärkung der Rechte der Straftatgeschädigten als auch die Vermögensabschöpfung bei Straftaten weitestgehend umgesetzt, ohne auf das effiziente Instrument des Insolvenzverfahrens verzichten zu müssen. IV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).