Beschluss
2 Ws 385/13, 2 Ws 385/13 - 141 AR 409/13
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:0802.2WS385.13.0A
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Leitsätze
1. Wurde die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses für zulässig erklärt, ist bei der nachfolgenden Vollstreckung ein deutsches Gericht weder hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen noch in Bezug auf die Strafzumessung befugt, das ausländische Erkenntnis in Frage zu stellen.(Rn.11)
2. Die Vollstreckungsgerichte haben auch bei ausländischen Urteilen davon auszugehen, dass der Verurteilte die dort festgestellte Tat begangen hat.(Rn.9)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 21. Juni 2013 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wurde die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses für zulässig erklärt, ist bei der nachfolgenden Vollstreckung ein deutsches Gericht weder hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen noch in Bezug auf die Strafzumessung befugt, das ausländische Erkenntnis in Frage zu stellen.(Rn.11) 2. Die Vollstreckungsgerichte haben auch bei ausländischen Urteilen davon auszugehen, dass der Verurteilte die dort festgestellte Tat begangen hat.(Rn.9) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 21. Juni 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Verurteilte verbüßt zur Zeit eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung aus dem Urteil des Gerichts des Bezirks Moskowskj in Brest/Republik Weißrussland vom 19. Dezember 2008 in Verbindung mit der Exequaturentscheidung des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 16. Februar 2011. Nach nachträglicher Verkürzung der Strafe um ein Jahr waren zwei Drittel der Strafe am 3. Januar 2013 verbüßt; das Strafende ist auf den 5. Mai 2016 notiert. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es die Strafvollstreckungskammer abgelehnt, die restliche Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat die beantragte Reststrafenaussetzung zu Recht abgelehnt. Auch der Senat vermag dem Beschwerdeführer derzeit die für eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft erforderliche günstige Prognose (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) nicht zu stellen. 1. Der Verurteilte verbüßt zwar erstmals eine Freiheitsstrafe. Auf den Grundsatz, dass bei einem Erstverbüßer im Allgemeinen erwartet werden kann, der Strafvollzug übe eine deutliche Wirkung aus und halte ihn von der Begehung weiterer Straftaten ab (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 - 2 Ws 251/08 - und vom 22. August 2002 - 5 Ws 385/02 -), kann er sich jedoch nicht mit Erfolg berufen. Dieser Grundsatz erfährt wegen der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine Einschränkung, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 5 Ws 524/01 -). Denn in welchem Maß es wahrscheinlich sein muss, dass ein Täter nicht wieder straffällig wird, hängt von dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter und den Eigenheiten der Persönlichkeit eines Verurteilten ab (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 - 2 Ws 45/09 -; 29. Mai 2008 - 2 Ws 211-213/08 -; 24. Januar 2002 - 5 Ws 39/02 - und 11. Juli 2000 - 5 Ws 464/00 -; std. Rspr.). An die Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens ist insbesondere dann ein kritischerer Maßstab anzulegen, wenn ein Verurteilter - so wie hier der Beschwerdeführer - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung anderer begangen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Juni 2010 - 2 Ws 32/10 - und 7. November 2002 - 5 Ws 550/02 -). Gerade die Tatgruppe der Sexualdelikte hat den Gesetzgeber veranlasst, mit der Einführung des Begriffs „Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit“ in § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) den Gerichten aufzugeben, diesem Aspekt ein besonderes Augenmerk zu widmen. 2. Eine Reststrafenaussetzung kann daher nur verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt ist, dass die charakterlichen Mängel und sonstige Ursachen, die zu der Straftat geführt haben, soweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (vgl. Senat VRS 111, 418; NStZ-RR 2000, 170). Allein der geäußerte Wille, sich künftig straffrei zu führen, reicht hierfür ebenso wenig aus, wie ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten (vgl. Senat a.a.O.). Maßgeblich ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzugs, die von besonderem Gewicht sein muss. Dazu zählt etwa die Behebung von tatursächlichen Persönlichkeitsdefiziten, wie sie bei dem Beschwerdeführer zutage getreten sind. Dazu müssen Tatsachen feststehen, sie dürfen nicht lediglich unterstellt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2008 - 2 Ws 42/08 und 20. November 2006 - 5 Ws 517-518/06 -). Diesen erhöhten Anforderungen wird der Beschwerdeführer, der die Taten nach wie vor bestreitet, nicht gerecht. Dem Beschwerdeführer ist es zwar unbenommen, die Taten zu leugnen und sich als unschuldig zu bezeichnen. Ein Schuldbekenntnis ist keine ausnahmslos unverzichtbare Voraussetzung für die Aufarbeitung der Tat, und die Unschuldsbehauptung steht einer positiven Legalprognose nicht zwangsläufig entgegen (vgl. BVerfG NJW 1998, 2202; OLG Hamm, Beschluss vom 22. September 2009 - 3 Ws 279/09 - BeckRS 2009, 26828; OLG Karlsruhe StV 2008, 314; Senat, Beschluss vom 30. April 2012 - 2 Ws 78/12 -). Der Senat hat deshalb eine Tataufarbeitung bereits dann angenommen, wenn behandlungsorientierte Gespräche den Täter veranlasst haben, sich unabhängig vom Eingeständnis persönlicher Schuld ernsthaft mit dem Tatgeschehen auseinanderzusetzen, dessen Sozialschädlichkeit zu erkennen und die eigene Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit so weit zu stärken, dass die Gefahr eines Rückfalls nur noch gering erscheint (vgl. Senat a.a.O. und Beschlüsse vom 30. April 2008 - 2 Ws 185/08 -, 28. November 2000 - 5 Ws 749/00 -, 6. August 1998 - 5 Ws 459/98 -). Auf eine solche Auseinandersetzung mit dem Tatgeschehen hat sich der Beschwerdeführer jedoch bisher nicht eingelassen, obwohl gerade die Aufhellung der Tat einschließlich ihres Vorlaufs, der tatzeitrelevanten Motivlage und des Nachtatverhaltens eine wesentliche Grundlage für die Einschätzung ist, ob und mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad ein Rückfallrisiko besteht oder nicht (zur möglichen Berücksichtigung der Nichtaufklärung des Motivationsgefüges bei Prognoseentscheidungen vgl. BVerfGE 117, 71 - juris Rdn. 107). Durch das Leugnen der Tat ist es dem Beschwerdegericht ebenso wie der Strafvollstreckungskammer verwehrt, die Einstellung des Beschwerdeführers zu dem verwirklichten - schweren - Unrecht zu erkunden und festzustellen, ob die Strafvollstreckung seine Gefährlichkeit beseitigt oder zumindest auf ein verantwortbares Maß gemindert hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. April 2012 - 2 Ws 78/12 -, 20. November 2007 - 2 Ws 563/07 - und 23. Januar 2002 - 5 Ws 25-26/02 -). Die dadurch verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, da die positiven Umstände feststehen müssen und nicht lediglich unterstellt werden dürfen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2012 - 2 Ws 78/12 - mit weit. Nachweisen). Die zugrunde liegende Verurteilung kann im Übrigen im Vollstreckungsverfahren nicht in Frage gestellt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. April 2012 - 2 Ws 78/12 - und 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 -). Vielmehr haben die Vollstreckungsgerichte davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die in dem rechtskräftigen Urteil festgestellte Tat begangen hat, und auf dieser Grundlage ihre Prognoseentscheidung zu treffen. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil ein ausländisches Urteil vollstreckt wird. Für die nach deutschem Recht festzusetzende Sanktion ist im Exequaturverfahren nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 Satz 3 IRG die Höhe der ausländischen Sanktion verbindlich; eine Anpassung des Strafmaßes nach deutschen Strafzumessungsrecht ist nicht möglich. Dies folgt aus der Natur des Exequaturverfahrens, mit dem kein eigenes Strafverfahren durchgeführt, sondern lediglich ein ausländisches unterstützt wird (vgl. OLG Düsseldorf JMBl 1991, 284; Senat, Beschluss vom 16. April 2003 - 5 Ws 173/03 -). Es ist auch nicht Sinn der Vollstreckungshilfe, im Ausland verurteilten und inhaftierten deutschen Staatsangehörigen Nachteile zu ersparen, die ihnen aus der Vollstreckung ausländischer, von der deutschen Rechtspraxis abweichender Urteile erwachsen können (vgl. OLG München StV 1997, 372, 373). Das ausländische Urteil wird weder im Hinblick auf seine tatsächlichen Feststellungen und seine rechtliche Würdigung noch in Bezug auf die Strafzumessung überprüft. Die Übernahme der Vollstreckung begründet keine Befugnis eines Gerichtes der Bundesrepublik Deutschland, dass der Vollstreckung zugrundeliegende ausländische Erkenntnis zu ändern. Eine Entscheidung über einen Anrechnungsmaßstab wäre ein solcher unzulässiger Eingriff in das ausländische Erkenntnis. Eine derartige, nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB getroffene Entscheidung wirkt konstitutiv und ist aus diesem Grund Bestandteil der Urteilsformel. Diese Entscheidung gehört zu der dem Exequaturgericht versagten Strafbemessung. Die Strafvollstreckungskammer hat deshalb zu Recht keine Anrechnungsentscheidung nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB vorgenommen. Diese Vorschrift ist nach einhelliger Auffassung im Vollstreckungshilfeverfahren nicht anwendbar; sie setzt vielmehr eine Verurteilung durch ein deutsches Gericht voraus (vgl. OLG Düsseldorf VRS 80, 477, 480; Senat, Beschluss vom 3. August 2006 - 5 Ws 443/06 -). 3. Anzuerkennen ist, dass sich der Beschwerdeführer, der seine Strafe seit dem 29. September 2011 in Berlin verbüßt, im Vollzug - und zwar auch während ihm gewährter Lockerungen - beanstandungsfrei verhält und auch ihm zugewiesene Arbeiten engagiert erledigt hat. Weitere positive Tatsachen, auf die eine günstige Prognose gestützt werden könnte, hat der Verurteilte nicht geschaffen. Solche werden auch in der Stellungnahme der Vollzugsanstalt vom 13. März 2013, die eine vorzeitige Entlassung im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft befürwortet, nicht erwähnt. Während der ersten Monate der Strafvollstreckung beschränkte sich der Verurteilte darauf zu behaupten, die Taten nicht begangen zu haben und ein Opfer der weißrussischen Justiz zu sein. Er sei nicht freigesprochen worden, weil er die Richterin nicht bezahlt habe. Er drohte einen Hungerstreik an, falls er nicht entlassen werde und erklärte, dass es ihm unverständlich sei, dass die deutsche Justiz die Strafe vollstreckt, obwohl er selbst die Übernahme der Vollstreckung beantragt hatte. Seit Beginn des Jahres 2012 ist zwar insoweit eine Beruhigung eingetreten, mehr allerdings nicht. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer nach einer Entlassung wieder bei seinem Vater wohnen kann. Allerdings kehrt er dann in eine ähnliche Situation zurück, die auch zur Zeit der Tatbegehung bestand. Der Verurteilte, der zunächst einer geregelten Arbeit nachging, fand ab dem Jahre 2001/2002 keine feste Anstellung mehr und wurde von seinem Vater unterstützt. Diese schwierigen Lebensverhältnisse waren offenkundige Ursache für im Urteil festgestellte Straftaten, durch die er finanzielle Vorteile hatte. Die Lebensbedingungen gleichen nahezu denjenigen, die zur Strafbarkeit geführt haben. Der Senat teilt daher die Auffassung des Sachverständigen und der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, wonach vorliegend eine soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers eine unabdingbare Voraussetzung für eine günstige Prognose ist. Sollte dies gelingen und er sich weiter positiv entwickeln, könnte zu gegebener Zeit eine vorzeitige Entlassung in Betracht zu ziehen sein. 4. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten und in der Anhörung ausgeführt, dass die mit Prognoseinstrumenten errechnete Rückfallwahrscheinlichkeit mit 8,6 % kein verlässlicher Wert sei. Dies gelte insbesondere deshalb, da dabei Belastungsfaktoren und die narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt würden. Bei dem Verurteilten bestehe ohne berufliche und soziale Integration die Gefahr der illegalen Geldbeschaffung. Der Beschwerde ist nicht darin zuzustimmen, dass derjenige, der auf dem Arbeitsmarkt schwer oder nicht vermittelbar ist, keine Chancen auf eine Strafaussetzung zur Bewährung hat. Dies lässt sich nicht abstrakt entscheiden, sondern ist immer eine Frage des Einzelfalles. Dabei dürfen nämlich die Ursachen der Straffälligkeit nicht unberücksichtigt bleiben. Sind diese in schwierigen finanziellen Verhältnissen zu finden, ist eine berufliche Einbindung ein positiver Prognosefaktor, da dies ein erneutes Abgleiten in die Straffälligkeit verhindern kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.