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Beschluss

(2) 161 Ss 229/13 (54/13), 2 Ws 550/13

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:1206.2.161SS229.13.54.0A
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Leitsätze
1. Drohungen, die den Adressaten nicht erreichen, können den Tatbestand des § 238 StGB nicht erfüllen, weil der Versuch der Tat nicht strafbar ist.(Rn.15) 2. Eine globale Verweisung des Berufungsgerichts auf die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils ist jedenfalls im Falle einer unbeschränkten Berufung nicht zulässig. Im Fall einer Bezugnahme muss genau, z.B. durch Mitteilung der Seitenzahl, des Absatzes und der Zeile, angegeben werden, in welchem Umfang die Darstellung des erstinstanzlichen Urteils übernommen wird.(Rn.14)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Drohungen, die den Adressaten nicht erreichen, können den Tatbestand des § 238 StGB nicht erfüllen, weil der Versuch der Tat nicht strafbar ist.(Rn.15) 2. Eine globale Verweisung des Berufungsgerichts auf die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils ist jedenfalls im Falle einer unbeschränkten Berufung nicht zulässig. Im Fall einer Bezugnahme muss genau, z.B. durch Mitteilung der Seitenzahl, des Absatzes und der Zeile, angegeben werden, in welchem Umfang die Darstellung des erstinstanzlichen Urteils übernommen wird.(Rn.14) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 12. Mai 2011 wegen Nachstellung in Tateinheit mit Bedrohung in weiterer Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte (unbeschränkte) Berufung eingelegt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 2. Juli 2013 das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch abgeändert. Es verurteilte den Angeklagten auf der Grundlage des unveränderten Schuldspruchs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Ferner erklärte es vier Monate der erkannten Strafe im Hinblick auf die überlange Verfahrensdauer für vollstreckt. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten, form- und fristgerecht eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen sowie sachlichen Rechts. Einer umfassenden Erörterung der Sachrüge bedarf es nicht, da die Revision bereits mit der Verfahrensrüge (vorläufig) Erfolg hat. II. 1. Das Landgericht hat seine Überzeugung von den nachteiligen Folgen des Handelns des Angeklagten für die Lebensgestaltung der Nebenklägerin entgegen §§ 250, 261 StPO nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung bzw. aufgrund der zulässig zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten Beweismittel gewonnen, sondern diesbezügliche Feststellungen unter Verstoß gegen § 250 Satz 2 StPO auf die Verlesung einer schriftlichen Erklärung einer Zeugin gestützt, die in der Hauptverhandlung nicht gehört worden ist. a) Die Rüge der Verletzung der §§ 250, 261 StPO ist zulässig erhoben. Die Revision hat unter Mitteilung der maßgeblichen Urteilsgründe und der notwendigen Aktenteile und des Hauptverhandlungsprotokolls ausreichend dargelegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), dass die fragliche Zeugin in der Hauptverhandlung nicht vernommen wurde und stattdessen eine von ihr stammende schriftliche Erklärung verlesen worden ist (vgl. Diemer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 250 Rdn. 19 mit weit. Nachw.). b) Die Verfahrensrüge ist auch begründet. aa) Als Inbegriff der Hauptverhandlung darf nur das verwertet werden, was zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden ist; inhaltlich dürfen nur Beweiserhebungen einschließlich der Einlassung des Angeklagten zur Urteilsgrundlage gemacht werden, die in einer vom Gesetz vorgeschriebenen Form in das Verfahren eingeführt worden sind (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18. April 2012 - (4) 121 Ss 53/12 (91/12) - [juris]). In der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils heißt es u.a., auch „diese Psychologin hat die Diagnose gestellt, die Nebenklägerin leide aufgrund erlebter und drohender Gewalt an massiven Angstsymptomen und befände sich in einem Zustand der Hilflosigkeit mit deutlich depressiven Symptomen. (…) Der Nebenklägerin wurde attestiert, dass sie langzeitliche und intensive therapeutische Hilfe zur langfristigen Stabilisierung und Sicherung ihrer psychischen Gesundheit benötigt. Die Psychologin X. wurde als sachverständige Zeugin vom Gericht gehört und befragt und hat über die diagnostizierten Symptome überzeugend berichtet“ (UA S. 25). bb) Aus dem diesbezüglichen Schweigen des Protokolls ergibt sich demgegenüber, dass die Zeugin X. in der Hauptverhandlung nicht gehört worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 274 Rdn. 14). Vielmehr wurde ausweislich des Protokolls am zweiten Hauptverhandlungstag die von dieser Zeugin unterzeichnete „Psychologische Stellungnahme zur Vorlage beim Gericht“ auf Anordnung der Vorsitzenden gemäß § 249 StPO verlesen, ohne dass der Angeklagte oder sonst ein Verfahrensbeteiligter zugestimmt hätte. cc) Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft beruht das Urteil auch auf diesem Verfahrensfehler. Der Umstand, dass der Tatrichter eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat, reicht zwar regelmäßig allein zur Rechtfertigung einer Revision nicht aus. Der Verstoß muss vielmehr für das Urteil kausal sein. Dabei ist ein ursächlicher Zusammenhang allerdings bereits anzunehmen, wenn das Urteil ohne die Gesetzesverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. BGH Urteil vom 15. November 1968 - 4 StR 190/68 - [juris] = BGHSt 22, 278 = NJW 1969, 473; Gericke in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 337 Rdn. 33). Eines Nachweises der Kausalität bedarf es daher nicht; dagegen ist es bei Verneinung des Kausalzusammenhangs erforderlich, die Möglichkeit des Beruhens mit Sicherheit auszuschließen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 15). Dies ist hier nicht möglich. Die oben wiedergegebene Urteilspassage stellt ein nahezu wörtliches Zitat der verlesenen Urkunde dar (vgl. UA S. 25). Sie ist mithin zweifelsfrei zur Grundlage des Urteils geworden. Wie die Revision auf den Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht erwidert hat, gründet die Würdigung der Strafkammer zur psychischen Situation der Nebenklägerin und ihrer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit infolge der Handlungen des Angeklagten über etwa anderthalb Seiten der schriftlichen Urteilsgründe (UA S. 24/25) allein auf der referierten Stellungnahme der (nicht vernommenen) Zeugin X. Dass daneben im Urteil auch noch andere beeinträchtigende Folgen der Handlungen des Angeklagten benannt werden, ändert nichts daran, dass die Strafkammer auch in ihrer rechtlichen Bewertung der Tat maßgeblich auf ihre Feststellungen dazu abgestellt hat, dass die Nebenklägerin durch die „lang anhaltende psychische Belastung und die beharrliche, andauernde Bedrohung in ihrer seelischen Gesundheit massiv beeinträchtigt und behandlungsbedürftig geschädigt“ worden sei. 2. Das Urteil müsste jedoch auch allein auf die zulässig erhobene allgemeine Sachrüge wegen einer Mehrzahl von Rechtsfehlern hin aufgehoben werden. Dazu nur das Folgende: § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt eine in sich geschlossene Darstellung der vom erkennenden Gericht zur Urteilsgrundlage gemachten Feststellungen. Die Urteilsgründe müssen klar, geschlossen, erschöpfend und aus sich heraus verständlich sein (vgl. BGHSt 33, 59, 60 = NJW 1985, 1089). Von den Sonderfällen des § 267 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 StPO abgesehen, sind deshalb jegliche Verweisungen oder Bezugnahmen auf Schriftstücke (selbst wenn sie „angesiegelt“ sind, vgl. BGH NStZ 2007, 478) oder andere Erkenntnisquellen außerhalb des eigenen Urteils grundsätzlich unzulässig, sofern dadurch die gebotene eigene Sachdarstellung ersetzt werden soll (vgl. Kuckein in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage, § 267 Rdn. 3 mit weit. Nachw.). Mit dieser Anforderung steht die globale Verweisung des Landgerichts auf die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils (UA S. 13), auf die die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme teilweise abstellt, jedenfalls im Falle einer - hier vorliegenden - unbeschränkten Berufung nicht in Einklang. Die Klarheit und Sicherheit der Gesamtdarstellung darf unter einer im Berufungsverfahren ausnahmsweise zulässigen Bezugnahme nicht leiden (so bereits das Reichsgericht RGSt 59, 427, 428 zit. nach juris). Deshalb muss im Fall einer Bezugnahme genau und zweifelsfrei, z.B durch Mitteilung der Seitenzahl, des Absatzes und der Zeile, angegeben werden, in welchem Umfang die Darstellung des erstinstanzlichen Urteils übernommen wird; es darf nicht dem Leser überlassen bleiben, eventuelle Abweichungen durch Vergleich der beiden Urteile in mühevoller Kleinarbeit zu ermitteln (vgl. RGSt a.a.O.). Dies gilt vorliegend umso mehr als das Landgericht sich in Wahrheit nicht darauf beschränkt hat, lediglich „ergänzende Feststellungen“ zum Nachtatverhalten des Angeklagten und zu den Tatfolgen für die Nebenklägerin zu treffen, wie es im Urteil heißt (UA S. 13). Explizit stellt die Strafkammer etwa fest, der Angeklagte habe im Scheidungstermin vor der Familienrichterin nicht angekündigt, er werde seine Kinder „abschlachten“ (wie es im amtsgerichtlichen Urteil festgestellt ist), sondern er werde seine Kinder „umbringen“. Mag man dieser Nuance, die sich zudem allenfalls zu Gunsten des Angeklagten auswirken dürfte, für sich genommen keine besondere Bedeutung beimessen, belegt sie doch, wie unsicher letztlich bleibt, was als feststehende Tatsachengrundlage des Berufungsurteils gelten soll. Abweichend vom erstinstanzlichen Urteil stellt das Landgericht zudem ausdrücklich fest, dass die Nebenklägerin die Drohbriefe, die der Angeklagte im Zeitraum zwischen dem 20. August 2008 und dem 4. November 2008 an sie und ihre Kinder gesandt hatte, „großenteils“ ungeöffnet an die Polizei oder ihre Anwältin weitergegeben hat (UA S. 14). Welche der im amtsgerichtlichen Urteil aufgeführten Schreiben danach überhaupt tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Nachstellung im Sinne des § 238 StGB gewesen sind, liegt im Dunkeln. Denn Drohungen, die der Adressat nicht (oder erst im Strafverfahren) zur Kenntnis erhält, eignen sich dafür schon deshalb nicht, weil der Versuch der Tat nicht strafbar ist. III. Der Senat hebt das angefochtene Urteil daher gemäß § 349 Abs. 4 StPO auf und verweist die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurück. Für die neuerliche Hauptverhandlung weist er lediglich darauf hin, dass der vom Landgericht im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer gewährte Vollstreckungsabschlag keinesfalls zu niedrig ausgefallen ist und - einen normalen Geschäftsablauf vorausgesetzt - auch im Falle einer erneuten Verurteilung nicht höher ausfallen müsste. IV. Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts, welche sich nicht zu den notwendigen Auslagen der Nebenklage verhält, ist mit der Aufhebung des Urteils gegenstandlos geworden.