Beschluss
2 Ws 541/13, 2 Ws 541/13 - 141 AR 601/13
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:1220.2WS541.13.0A
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Leitsätze
1. Für Nachtragsentscheidungen nach § 68d Abs. 1 StGB gilt kein "Verbot der Schlechterstellung".(Rn.6)
2. Die Anwendung des § 68d StGB kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat.(Rn.7)
3. Die versehentlich auf zwei Jahre befristete Unterstellung unter Bewährungshilfe widerspricht der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 68a Abs. 1 Halbsatz 2 StGB; sie darf und muss daher nachträglich korrigiert werden.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 4. Oktober 2013 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Nachtragsentscheidungen nach § 68d Abs. 1 StGB gilt kein "Verbot der Schlechterstellung".(Rn.6) 2. Die Anwendung des § 68d StGB kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat.(Rn.7) 3. Die versehentlich auf zwei Jahre befristete Unterstellung unter Bewährungshilfe widerspricht der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 68a Abs. 1 Halbsatz 2 StGB; sie darf und muss daher nachträglich korrigiert werden.(Rn.8) Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 4. Oktober 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - hatte mit Beschluss vom 6. September 2011 unter anderem das Entfallen der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht und die Abkürzung ihrer Höchstdauer abgelehnt und den Verurteilten für die ersten beiden Jahre der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2013 hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth den genannten Beschluss dahin abgeändert, dass die Unterstellung unter Bewährungshilfe für die gesamte Dauer der Führungsaufsicht gilt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel. 1. Das Rechtsmittel ist als einfache Beschwerde gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig, hat jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses in der Sache keinen Erfolg. a) Die nach §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Dresden NJW 2009, 3315; OLG Jena StV 2008, 88; OLG Karlsruhe StV 2010, 643; Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 2 Ws 11/12 -, 11. August 2011 - 2 Ws 290/11 -, 23. Februar 2011 - 2 Ws 42/11 -, 28. Oktober 2008 - 2 Ws 524/08 - und 1. September 2008 - 2 Ws 426/08 -; ferner - jeweils zu Entscheidungen nach §§ 56a ff. StGB - OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 327; OLG Celle NStZ-RR 2011, 122; OLG Jena NStZ 2006, 39; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89; NStZ-RR 2004, 362; Appl in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 453 Rdnr. 13; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 453 Rdn. 12). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Vielmehr hat die Kammer durch den angegriffenen Beschluss die Gesetzmäßigkeit der Ausgestaltung der Führungsaufsicht erst hergestellt. § 68a Abs. 1 Halbsatz 2 StGB sieht ausdrücklich vor, dass dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer zu bestellen ist. Eine isolierte Abkürzung der Unterstellung ist, wie die Generalstaatsanwaltschaft Berlin zutreffend ausgeführt hat, nicht zulässig. b) Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung begegnet auch der Umstand, dass die Unterstellungszeit erst nachträglich auf die gesetzlich vorgesehene Dauer verlängert worden ist, keinen Bedenken. Der Verurteilte genießt keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass die einmal getroffenen Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht später nicht mehr abgeändert werden dürften. Vielmehr sieht § 68d Abs. 1 StGB ausdrücklich vor, dass das Gericht Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und Abs. 5, § 68b und § 68c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 StGB auch nachträglich treffen, ändern und aufheben kann. Da derartige Nachtragsentscheidungen der flexiblen Ausgestaltung und sachgerechten Handhabung der Führungsaufsicht dienen, gilt für sie kein „Verbot der Schlechterstellung“; sie sind vielmehr auch dann zulässig, wenn sie eine neue oder verstärkte Belastung des Verurteilten zur Folge haben (vgl. Schneider in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 68d Rdn. 4; Ostendorf in NK-StGB 4. Aufl., § 68d Rdn. 4). Zutreffend ist allerdings, dass die Anwendung des § 68d StGB grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder bestehende Umstände dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2011, 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07 - juris Rdn. 19; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89 und NStZ-RR 2004, 362 [jeweils zu § 56e StGB]; OLG Hamm StV 2001, 226 - juris Rdn. 7; Fischer, StGB 61. Aufl., § 68d Rdn. 2, § 56e Rdn. 2; Groß in MK-StGB, § 68d Rdn. 4, § 56e Rdn. 8; Lackner/Kühl, StGB 27. Aufl., § 68d Rdn. 1; ähnlich Schneider a.a.O., § 68d Rdn. 5; Ostendorf a.a.O., § 68d Rdn. 4), nicht dagegen dann, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist oder sich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56e Rdn. 2). Dies gilt insbesondere für die nachträgliche Anordnung oder Änderung von Weisungen. Sinn und Zweck des § 68d StGB ist es, Weisungen während der Dauer der Führungsaufsicht den wechselnden Verhältnissen anzupassen, namentlich Fortschritten oder Rückschritten des Verurteilten in Bezug auf kriminalprognostisch relevante Umstände Rechnung zu tragen (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89 [zur Änderung einer Arbeitsauflage nach §§ 56 b, 56e StGB]; Stree/Kinzig a.a.O., § 68d Rdn. 4, 6 und § 56e Rdn. 2). Das bloß versehentliche Unterlassen einer solchen Anordnung darf nicht in einem Beschluss nach § 68d StGB korrigiert werden (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Groß a.a.O., § 56e Rdn. 8). Diese Grundsätze kommen jedoch im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Die in dem ursprünglichen Beschluss der Strafvollstreckungskammer versehentlich auf zwei Jahre befristete Unterstellung unter Bewährungshilfe widersprach der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 68a Abs. 1 Halbsatz 2 StGB. Die Bestellung eines Bewährungshelfers für die (gesamte) Dauer der Führungsaufsicht ist obligatorisch (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1985, 866; OLG Hamm JMBl. NW 1981, 227; Ostendorf a.a.O., § 68d Rdn. 2; vgl. auch vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 2 Ws 190-191/12 - juris; Senat, Beschlüsse vom 5. August 2013 - 2 Ws 365/13 - und 23. Februar 2011 - 2 Ws 42/11 -) und damit - anders als die Auswahl oder Auswechslung eines konkreten Bewährungshelfers (vgl. BGH NStZ 1982, 132; Schneider a.a.O., § 68d Rdn. 8; Groß a.a.O., § 68d Rdn. 3; Sinn in SK-StGB, § 68d Rdn. 4), Anweisungen an Aufsichtsstelle oder Bewährungshelfer nach § 68a Abs. 5 StGB (vgl. Stree/Kinzig a.a.O., § 68d Rdn. 2; Ostendorf a.a.O., § 68d Rdn. 3) oder sonstige nachträgliche Entscheidungen nach § 68d Abs. 1 StGB (vgl. Schneider a.a.O., § 68d Rdn. 6; Stree/Kinzig a.a.O., § 68d Rdn. 6) - nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. November 2013 - 2 Ws 321/13 - juris Rdn. 30). Daher muss insbesondere jede Abbestellung eines Bewährungshelfers mit einer Neubestellung verbunden sein (vgl. OLG Hamm JMBl. NW 1981, 227; Sinn a.a.O., § 68d Rdn. 3; Schneider a.a.O., § 68d Rdn. 8; Groß a.a.O., § 68d Rdn. 4); die bloße Abbestellung ist auch dann unzulässig, wenn der Verurteilte in Haft kommt (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1985, 866; Ostendorf a.a.O., § 68d Rdn. 2; Stree/Kinzig a.a.O., § 68d Rdn. 2). Die oben dargelegten Einschränkungen für die nachträgliche Änderung von Ermessensentscheidungen - die darin begründet sind, dass diese Entscheidungen durch das jeweils zuständige Gericht nach dessen Ermessen in Abhängigkeit von der jeweiligen Verfahrenssituation zu treffen sind (vgl. Schneider a.a.O., § 68d Rdn. 4 f.; Groß a.a.O., § 68d Rdn. 3 ff.; ferner - für die in innerem Zusammenhang mit dem Urteil stehenden Bewährungsentscheidungen nach §§ 56a ff. StGB - OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 362; OLG Hamm StV 2001, 226; Groß a.a.O., § 56e Rdn. 8 f.) - finden daher im Rahmen der Führungsaufsicht auf die Bestellung des Bewährungshelfers als solche keine Anwendung. Ist diese versäumt worden (vgl. Schneider a.a.O., § 68d Rdn. 8) oder erstreckt sich die Bestellung - wie hier - nicht auf den gesamten Zeitraum der Führungsaufsicht, so ist die Nachholung der gesetzlich vorgesehenen Entscheidung auch ohne Eintritt oder Bekanntwerden neuer Umstände ohne weiteres zulässig und sogar geboten (vgl. entsprechend OLG Hamm StV 2001, 226 für die nachträgliche Festsetzung der Bewährungszeit mit der gesetzlichen Mindestdauer bei unterbliebenem Bewährungsbeschluss). Ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten auf den Fortbestand des ursprünglichen gesetzwidrigen Zustandes besteht ersichtlich nicht. Die angefochtene Entscheidung ist daher entgegen der Beschwerdebegründung weder unverhältnismäßig noch aus sonstigen Gründen gesetzwidrig. Insbesondere liegt keine Ermessensüberschreitung vor; denn ein Ermessen war der Strafvollstreckungskammer bei der hier getroffenen Entscheidung nicht eröffnet. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.