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Beschluss

2 Ws 569/13, 2 Ws 569/13 - 141 AR 631/13

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:0114.2WS569.13.0A
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Leitsätze
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nur dann gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären, wenn mit Sicherheit fest steht, dass der Untergebrachte nicht (mehr) an einem Zustand leidet, der durch die in § 20 StGB genannten seelischen Zustände gekennzeichnet ist.(Rn.16) 2. Entscheidend ist danach allein, ob sich im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, dass die Voraussetzungen der Unterbringung nun nicht (mehr) vorliegen. Bei lediglich graduell veränderter oder unsicherer diagnostischer, ansonsten jedoch unveränderter prognostischer Einschätzung, kommt eine Erledigung gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB nicht in Betracht.(Rn.17)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 24. Oktober 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nur dann gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären, wenn mit Sicherheit fest steht, dass der Untergebrachte nicht (mehr) an einem Zustand leidet, der durch die in § 20 StGB genannten seelischen Zustände gekennzeichnet ist.(Rn.16) 2. Entscheidend ist danach allein, ob sich im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, dass die Voraussetzungen der Unterbringung nun nicht (mehr) vorliegen. Bei lediglich graduell veränderter oder unsicherer diagnostischer, ansonsten jedoch unveränderter prognostischer Einschätzung, kommt eine Erledigung gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB nicht in Betracht.(Rn.17) Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 24. Oktober 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Durch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. November 2010 (rechtskräftig seit dem 9. Juni 2011) wurde der Beschwerdeführer wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen gefährlichen Körperverletzung und eines Diebstahls mit Waffen gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 14. April 2010 begann die Geschädigte, eine Rechtsanwältin, die den Beschwerdeführer in einem zuvor gegen ihn geführten Strafverfahren verteidigt hatte, gegen 8.30 Uhr ihre Tätigkeit in ihren Kanzleiräumen in der F. Allee. Als der Beschwerdeführer kurz vor 9.00 Uhr gegen die Vordertür klopfte, befand sie sich allein in der Kanzlei. Sie erkannte den Angeklagten und entschloss sich, ihm die Tür zu öffnen. Der Beschwerdeführer teilte ihr mit, er sei vom Europäischen Gerichtshof freigesprochen worden. Als die Geschädigte ihn bat, ihr das Urteil zu zeigen, lehnte der Beschwerdeführer es ab, dies in der offenen Tür zu tun. Die Zeugin gewährte dem Beschwerdeführer Eintritt in die Kanzlei, forderte ihn jedoch nach Schließen der Eingangstür auf, im Eingangsbereich zu bleiben. Er holte einen handgeschriebenen Zettel in einer Klarsichthülle aus seiner Brusttasche und hielt ihn der Geschädigten dicht vor das Gesicht. Die Zeugin erkannte gleichwohl, dass es sich hierbei offensichtlich um keine Gerichtsentscheidung handelte. Bevor sie den Angeklagten damit konfrontieren konnte, holte dieser plötzlich einen ca. 10 Zentimeter großen Elektroschocker aus seiner Brusttasche, hielt ihn der Geschädigten an den Hals und brachte sie zu Boden. Der Beschwerdeführer ging dabei in krankheitsbedingter wahnhafter Verkennung der Situation davon aus, dass die Geschädigte ihn angreife. Er kniete sich auf sie und setzte immer wieder den Elektroschocker ein, was die Zeugin als sehr schmerzhaft empfand. Die Geschädigte geriet dadurch in Todesangst. Es gelang ihr, die Türklinke der Eingangstür zu ergreifen und die Tür zu öffnen. Laut um Hilfe rufend, versuchte sie aus der Kanzlei heraus zu kriechen, um auf das Hauseingangspodest zu gelangen. Der Beschwerdeführer setzte fortwährend den Elektroschocker ein und versuchte sie an den Haaren zurück in die Kanzlei zu ziehen, wodurch ihr ein Büschel Haare herausgerissen wurde. Durch die Hilferufe wurden zwei Passanten auf das Geschehen aufmerksam, die sich in unmittelbarer Nähe der Kanzlei befanden. Als der Beschwerdeführer der Zeugen gewahr wurde, ließ er von der Geschädigten ab, bezeichnete sie als „Stasihure“ oder „Stasifotze“ und lief in die Kanzlei. Dort nahm er den Schlüsselbund der Geschädigten von deren Schreibtisch, schloss die Hintertür auf und flüchtete unter Mitnahme der Schlüssel, um diese für sich zu behalten. Die Geschädigte, deren Gesicht blutüberströmt war, stand nach der Tat unter Schock, konnte jedoch mittels ihres Mobiltelefons noch die Polizei verständigen, die den Beschwerdeführer am selben Tage festnahm. Zur Sicht des Beschwerdeführers teilt das Urteil des Landgerichts folgende Einlassung mit: Er habe einem anderen Rechtsanwalt 55.000 Euro gegeben, welche dieser ihm nicht mehr zurückgegeben habe. Er habe die Geschädigte gefragt, ob sie dieses Geld für ihn einklagen könne. Die Zeugin habe das Mandat angenommen. In der Folgezeit habe sie ihn immer wieder beschimpft, verhöhnt und verspottet, warum er so dumm gewesen sei, diesem anderen Rechtsanwalt soviel Geld auszuhändigen. Einen Termin habe er bei der Geschädigten telefonisch abgesagt. Deswegen sei er das nächste Mal unangekündigt erschienen. Die Zeugin habe ihn erneut beschimpft, woraufhin er ihr angekündigt habe, sich einen anderen Anwalt zu suchen. Gleichwohl habe er am Tattag die Kanzlei noch einmal aufgesucht. Die Zeugin habe ihn erneut beschimpft, woraufhin er ihr vorgeworfen habe, ihn im Rahmen der Pflichtverteidigung vor dem Amtsgericht Tiergarten nicht ordentlich verteidigt zu haben. Er habe eine Akte aus seinem Rucksack genommen, die sie ihm aus der Hand gerissen habe. Sie habe ihm mit den Worten: „Ich bin das System, gegen mich kommen Sie nicht an" eine Ohrfeige und einen Faustschlag gegen die Stirn versetzt. Er habe dann rot gesehen, habe möglicherweise auch überreagiert und den Elektroschocker aus der Tasche gezogen, den er stets zu Verteidigungszwecken mit sich führe. An das weitere Geschehen könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe da einen Blackout. Er habe sie aber sicher nicht geschlagen, sondern nur in Notwehr gehandelt. Er erinnere sich erst wieder, dass er Blut auf seiner Jacke wahrgenommen habe. Er habe daraufhin seine Unterlagen zusammengesucht und habe die Kanzlei verlassen. Den Schlüssel der Zeugin habe er erst in der S-Bahn bemerkt und dann beschlossen, ihn erst einmal zu behalten. Er könne sich das nur so erklären, dass der Schlüssel auf dem Boden zwischen den Papieren gelegen habe und er ihn unbewusst mit aufgehoben habe. Die Kammer wertete diese Einlassung in ihrem Urteil vor dem Hintergrund der von ihr - sachverständig beraten durch Dr. Y - angenommenen Krankheit des Beschwerdeführers als wahnhafte Verkennung der Realität und seine Version als durch die Beweisaufnahme widerlegt. Bei der Erkrankung des Beschwerdeführers handele es sich um eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.0). Zu den näheren Einzelheiten nimmt der Senat auf das den Beteiligten bekannte Urteil Bezug. Der Untergebrachte befindet sich aufgrund des Urteils des Landgerichts Berlin seit dem 9. Juni 2011 im Maßregelvollzug. Zuvor war er vom 14. April 2010 bis zum 5. September 2010 in Untersuchungshaft und seit dem 6. September 2010 bis zum 8. Juni 2011 vorläufig untergebracht. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Oktober 2013 hat die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen Beschwerde. Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) des Untergebrachten hat keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung der sachverständig beratenen Strafvollstreckungskammer, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht erledigt ist und ihre Vollstreckung auch nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, weil nicht zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB). II. 1. Die Voraussetzungen für die Unterbringung des Beschwerdeführers nach § 63 StGB sind nicht entfallen. a) Die Maßregel ist nicht gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären. Dies wäre nur dann der Fall, wenn mit Sicherheit fest stünde, dass der Untergebrachte nicht oder nicht mehr an einem Zustand leidet, der durch die in § 20 StGB genannten seelischen Zustände gekennzeichnet ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen der Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben oder diese später weggefallen sind, weil sich etwa herausgestellt hat, dass der Verurteilte von seinem Leiden geheilt ist. Im jetzigen Beschwerdeverfahren kann schon aus tatsächlichen Gründen nur über die gegenwärtige Sachlage entschieden werden, weil nur zu dieser hinreichende aktuelle Feststellungen getroffen werden können und im Hinblick auf die fortbestehende Rechtskraft des Urteils grundsätzlich nur festgestellt werden darf, ob die der Unterbringung zugrunde liegende Störung noch besteht oder nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 22. November 2011 - 2 Ws 377/11 - [juris]). Entscheidend ist danach allein, ob sich im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, dass die Voraussetzungen der Unterbringung nun nicht (mehr) vorliegen (vgl. Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Auflage, § 67d Rdn. 16 mit weit. Nachw.). Denn eine Erledigung bei lediglich graduell veränderter oder (unsicherer) diagnostischer, ansonsten jedoch unveränderter prognostischer Einschätzung würde dem Untergebrachten gegebenenfalls den Weg in die unwiderrufliche Freiheit eröffnen, was nicht nur den Heilungs-, Besserungs- und Sicherungsauftrag des Gesetzes preisgeben würde, sondern auch in einem Wertungswiderspruch dazu stünde, dass dem sowohl in seiner Gefährlichkeit als auch seinem - immer noch die Erheblichkeitsschwelle der §§ 20, 21 StGB überschreitenden - Zustand gebesserten Untergebrachten lediglich die Chance auf eine Entlassung in die widerrufliche Freiheit nach § 67d Abs. 2 StGB eröffnet ist (Senat a.a.O.). Nach der Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 10. April 2013 ließen sich im Behandlungsverlauf zwar eindeutige Symptome einer schizophrenen Psychose nicht feststellen, die Klinik geht allerdings weiterhin davon aus, dass der Untergebrachte an einer Wahnerkrankung leidet und legt ihren behandlerischen Maßnahmen die Arbeitsdiagnose einer wahnhaften Störung (ICD 10: F 22.0) zugrunde und zusätzlich die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F 61) mit narzisstischen, emotional instabilen und dissozialen Zügen. Die von der Strafvollstreckungskammer beauftragte externe psychiatrische Sachverständige Dr. Z gelangte bei ihrer Untersuchung des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass sich - bei unveränderter Gefährlichkeit des Untergebrachten - eine Schizophrenie (ICD 10 F 20.0) zwar nicht bestätigen, aber auch nicht ausschließen lasse, weil der Beschwerdeführer keine Einblicke in sein inneres Erleben gewähre. Sicher ausschließen konnte die Sachverständige lediglich eine akute Psychose. Die Sachverständige führte dazu aus, obwohl der Beschwerdeführer im Gespräch „fassadär“ wirke, sei es nie zu einer Dekompensation, also einer emotionalen Entgleisung im Sinne einer unvermittelten Steigerung von Antrieb und Psychomotorik mit affektiver Enthemmung und Kontrollverlust, Gereiztheit und eventuell unvermittelter Gewalttätigkeit, gekommen. Die Dynamik seines Erlebens werde allenfalls sichtbar bei einer längeren Exploration und in Konfliktsituationen. Wahnhaftes Erleben konnte jedoch auch die Sachverständige Dr. Z feststellen, wenngleich sie dieses in ihrem schriftlichen Gutachten - den Senat nicht überzeugend - nicht als solches bezeichnete. So heißt es in ihrem Gutachten vom 8. September 2013 auf Seite 80: „Inhaltlich unüberhörbar war ein paranoides Erleben mit Verschwörungsvermutungen und gegen ihn feindlich gerichtete(n) Gruppenbildungen, die aber nicht sicher wahnhaft erscheinen. Angeblich ist er im Besitz von Unterlagen, die die Richtigkeit seiner Aussagen belegen, wobei er sich geheimnisvoll, nebulös gibt.“ Irgendeinen Hinweis auf eine Grundlage solcher „Verschwörungsvermutungen“ in der Wirklichkeit sind nicht ersichtlich. Insbesondere die angeblichen Unterlagen wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Die Verschwörungstheorien des Beschwerdeführers sind zur Überzeugung des Senats allein wahnhaften Ursprungs. Weiter heißt es im Gutachten: „Die sehr hasserfüllten Schilderungen muten mitunter zwar wahnhaft an, werden mit Überzeugung, eigener Logik und ohne Distanzvorgetragen, ein wahnhafter Charakter der Aussagen kann aber nicht gesichert werden. Mehr als unwahrscheinlich erscheint es, dass die Geschehnisse derart vorgekommen sind, wie sie Herr X schildert. Gerade seine Schilderungen in Zusammenhang mit den Prozessen und Beschuldigungen der Richter, ihn beschimpft und abgewertet zu haben“, (sie) „erscheinen kaum möglich und belegen seine verzerrte Realitätswahrnehmung. Das damals berichtete Vernehmen von Stimmen mutet eher als innere Konfliktstimmen an als die typischen akustischen Halluzinationen eines Schizophrenen, die aber ohnehin nicht zu den Erstrangsymptomen gerechnet werden.“ Die überaus zurückhaltende Bewertung der „Erlebnisse“, die der Beschwerdeführer glauben machen will, überrascht. Zumal die Gutachterin sie mit Recht als „mehr als unwahrscheinlich“ einordnet. Entweder lügt der Beschwerdeführer bewusst oder er bildet sich ein, das Erzählte wirklich erlebt zu haben. Ersteres nimmt die Sachverständige selbst nicht an, letzteres hieße wohl, dass der Beschwerdeführer einem paranoiden Wahn erlegen ist. So sieht sie es im Grunde auch selbst, wenn sie schreibt: „Herr X ist allerdings wenig in der Lage zur Realitätsüberprüfung. Vielmehr stellt er die Richtigkeit seiner Ausführungen kaum infrage, scheint zeitweise auch von der Richtigkeit seiner Ausführungen überzeugt, was für ein Wahnerleben sprechen würde.“ Auch die abweichende Bewertung der vom Vorgutachter Dr. Y beschriebenen akustischen Halluzinationen („Stimmen“) als „innere Konfliktstimmen“ erscheint wenig naheliegend. Letztlich konnte die Sachverständige auch die Diagnose einer wahnhaften Störung (ICD 10: F 22.0) im Gutachten und im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung weder bestätigen noch ausschließen. Der Untergebrachte gewähre eben zu wenig Einblicke in sein Innenleben und seine Vorstellungswelt. Dies mache eine Beurteilung des Falles äußerst schwierig. Im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer beurteilte sie die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen oder das Nichtvorliegen einer wahnhaften Störung mit ,,50:50". Sie unterstrich, ihre Zweifel an der Diagnose rührten daher, dass es bislang zu keiner Dekompensation gekommen sei; und zwar weder durch den belastenden Klinikalltag noch durch gezielte Provokationen anlässlich ihrer Exploration. Hinzu kommt, dass der den Betroffenen im Maßregelvollzug behandelnde Psychotherapeut im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer berichtet hat, dass der Untergebrachte sich kaum öffne, kein Behandlungsbedürfnis habe und nicht in sich blicken lasse. In Behandlungsgesprächen komme er aber immer wieder auf das Unrecht zu sprechen, das ihm widerfahren sei. Dabei expandiere der „Stasi-Wahn“ in jüngerer Zeit. In einer Sitzung vom Juli 2013 habe der Patient ihm gegenüber erklärt, das Opfer der Anlasstat habe etwa 250 Leute an die Stasi ausgeliefert; diese Menschen seien hingerichtet worden, was der Untergebrachte im Anhörungstermin allerdings unverzüglich abstritt. Unzutreffend ist die Behauptung der Beschwerde, eine wahnhafte Störung (ICD 10 F 22.0) sei durch eine einzige Wahnidee gekennzeichnet. Vollständig zitiert (vgl. http://www.icd-code.de/suche/icd/code/F22.-.html?sp=SF22.0) lautet die Beschreibung: „Eine Störung charakterisiert durch die Entwicklung eines einzelnen Wahns oder mehrerer aufeinander bezogener Wahninhalte, die im allgemeinen lange, manchmal lebenslang, andauern. Der Inhalt des Wahns oder des Wahnsystems ist sehr unterschiedlich. Eindeutige und anhaltende akustische Halluzinationen (Stimmen), schizophrene Symptome wie Kontrollwahn oder Affektverflachung und eine eindeutige Gehirnerkrankung sind nicht mit der Diagnose vereinbar. Gelegentliche oder vorübergehende akustische Halluzinationen schließen besonders bei älteren Patienten die Diagnose jedoch nicht aus, solange diese Symptome nicht typisch schizophren erscheinen und nur einen kleinen Teil des klinischen Bildes ausmachen.“ Vor diesem Hintergrund können die Erledigungsvoraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 1 1. Alternative StGB im Streitfall nicht bejaht werden. b) Die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers im Maßregelvollzug ist auch noch nicht unverhältnismäßig(§ 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alternative StGB). Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dient nicht nur der Heilung des Untergebrachten, sondern vor allem dem Schutz der Allgemeinheit vor kranken, aber gefährlichen Rechtsbrechern (vgl. BGH NStZ 1998, 35 f; HansOLG Hamburg NJW 1995, 2424 f; Fischer, StGB 61. Aufl., § 63 Rdn. 2, jew. mit weit. Nachw.). Selbst wenn der Verurteilte auf lange Sicht nicht therapiefähig wäre, so bliebe die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zulässig, da sie vorrangig den Sicherheitsbelangen der Allgemeinheit dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2008 - 2 BvR 1001/08 - [juris]). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, die mögliche Gefährdung der Allgemeinheit mit der Dauer des bisher erlittenen Freiheitsentzuges in Beziehung zu setzen. Die Gesamtwürdigung hat sich dabei nicht nur auf die Anlasstaten, sondern auch auf das gesamte bisherige Verhalten des Untergebrachten, insbesondere auch frühere rechtswidrige Taten zu erstrecken, um Aufschluss darüber zu geben, wie hoch seine Gefährlichkeit ist, welche Taten von ihm zu erwarten sind und welche Rechtsgüter mit welchen Schadensfolgen bei einem Rückfall betroffen sein könnten. Je länger die Unterbringung nach § 63 StGB dauert, desto strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges (vgl. BVerfGE 70, 297; Senat, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 2 Ws 307/09 - m. weit. Nachw.). Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass der Gesetzgeber für diese Maßregel im grundsätzlichen Unterschied zur Strafe eine absolute zeitliche Höchstgrenze nicht vorgesehen hat (vgl. nur HansOLG NStZ-RR 2005, 40 - [juris Rdn. 46]). Die Frage, wann die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als langdauernd und damit in die Nähe der Unverhältnismäßigkeit rückend bezeichnet werden kann, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten (vgl. BVerfG NJW 1995, 3048; OLG Dresden StraFo 2007, 434). Anhalt hierfür können die Strafrahmen derjenigen Tatbestände geben, die ein Täter verwirklicht hat und an die seine Unterbringung anknüpft, aber auch diejenigen der von ihm drohenden Delikte (vgl. BVerfGE 70, 297 [juris Rdn. 45]; NJW 1995, 3048, 3049; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Januar 2004, OLGSt § 67d Nr. 8; Senat, Beschluss vom 12. Februar 2002 - 5 Ws 468/01 - [juris]). Zu beachten bleibt, dass Freiheitsstrafe und Maßregel grundsätzlich unterschiedliche Zielrichtungen haben (vgl. BVerfGE 109, 133), so dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass die Dauer des Maßregelvollzuges eine wegen derselben Tat verhängte oder für das Delikt vorgesehene Freiheitsstrafe überschreitet. Bei lang andauernder Unterbringung darf deren Fortdauer nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht mehr allein mit „rechtswidrigen Taten von mittlerer und geringer Kriminalität begründet werden“ begründet werden (vgl. BVerfG NJW 1995, 3048; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 1 Ws 222/06 - [juris]). Bei Delikten ohne Gewaltanwendung gegen Dritte kann der Zeitpunkt für eine Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 StGB früher erreicht sein. Anderes muss hingegen gelten, wenn - wie hier - erneute Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit zu befürchten sind (vgl. Senat StV 2007, 432). Unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände drängt die bisherige Unterbringungsdauer von insgesamt weniger als vier Jahren daher noch nicht zu einer Erledigungserklärung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Der weitere Vollzug der Unterbringung ist im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit vielmehr unerlässlich. 2.Auch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB kommt nicht in Betracht. Gegenwärtig ist nach dem insoweit überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. Wiese noch nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzuges keine neuerlichen erheblichen Straftaten mehr begehen wird. Die fortbestehende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wird deshalb folgerichtig (auch) von der Beschwerde nicht angezweifelt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.