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Beschluss

2 Ws 11/14, 2 Ws 11/14 - 141 AR 620/13

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:0123.2WS11.14.0A
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Leitsätze
1. Für die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB kommt es auf das Ergebnis einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse im Vollzug an.(Rn.17) 2. Ob die Grenze der Zumutbarkeit im Sinne von § 68b Abs. 3 StGB beachtet ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie der besonderen Verhältnisse der verurteilten Person und deren Interessen zu beurteilen.(Rn.33)
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 21. November 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB kommt es auf das Ergebnis einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse im Vollzug an.(Rn.17) 2. Ob die Grenze der Zumutbarkeit im Sinne von § 68b Abs. 3 StGB beachtet ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie der besonderen Verhältnisse der verurteilten Person und deren Interessen zu beurteilen.(Rn.33) Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 21. November 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 1. Oktober 1998 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und ordnete die Sicherungsverwahrung an. Der vielfach wegen vergleichbarer Delikte vorbestrafte Beschwerdeführer hatte nach dem Scheitern einer längeren Beziehung zu einer Frau dieser vorsätzlich von hinten eine geschlossene Schere zweimal mit großer Wucht unmittelbar in Nähe der Halsschlagader in die linke Halsseite gestochen. Aufgrund dieses Urteils befand er sich nach vorhergehender Strafhaft seit dem 21. Februar 2005 bis zum 15. Juni 2007 in faktischer Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Am 9. Juli 2007 ordnete das Landgericht den Vollzug der Sicherungsverwahrung an. Nachdem diese Anordnung mit dem Beschluss des Senats vom 27. Mai 2008 - 2 Ws 543, 610-616/07 - rechtskräftig geworden war, kam der Verurteilte, der zwischenzeitlich in die Freiheit entlassen worden war, weil das Landgericht Berlin nicht rechtzeitig über den Vollzug der Sicherungsverwahrung (§ 67c StGB) entschieden hatte, der Ladung der Vollstreckungsbehörde zum Antritt der Sicherungsverwahrung am 30. Mai 2008 nach; seitdem wurde sie in der Justizvollzugsanstalt T. vollzogen. Mit Beschluss vom 24. März 2010 - 2 Ws 24 und 81/10 Vollz - verpflichtete der Senat die Vollzugsbehörde, dem Beschwerdeführer in mindestens zweiwöchigem Abstand Ausführungen zu psychotherapeutischen Einzelgesprächen bei der Diplom-Psychologin/Psychotherapeutin S. zu gewähren. Hintergrund der Entscheidung war, dass der Beschwerdeführer während der Vollstreckungsunterbrechung über fast elf Monate zu dieser Therapeutin ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hatte. Die Vollzugsanstalt gewährte dem Verurteilten daraufhin und ausschließlich zu diesem Zweck mit Vollzugsplanfortschreibung vom 11. Mai 2010 entsprechende Lockerungen in Form von begleiteten und ab dem 28. Juli 2010 unbegleiteten Ausgängen. Im Herbst 2010 kam es zwischen dem Verurteilten und der Therapeutin zu erheblichen Konflikten, in deren Verlauf die Therapie abgebrochen wurde. Die näheren Umstände des Scheiterns sind nicht aufzuklären, da der Beschwerdeführer die Therapeutin nicht von ihrer Schweigepflicht entbindet. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2010 setzte daraufhin die Anstalt die Lockerungen wegen Missbrauchsgefahr aus und widerrief sie mit Bescheid vom 14. April 2011. Seine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde verwarf der Senat mit Beschluss vom 29. April 2011 - 2 Ws 108/11 Vollz -. Der Verurteilte macht die Therapeutin für den Widerruf der Lockerungen verantwortlich; ihm wurden zunächst keine Lockerungen gewährt. Mit Beschluss vom 22. Mai 2012 hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ab dem 20. November 2013 (Tagesende) zur Bewährung ausgesetzt und es abgelehnt, die Führungsaufsicht entfallen zu lassen oder ihre Dauer abzukürzen. Weiterhin hat die Strafvollstreckungskammer dem Beschwerdeführer verschiedene Weisungen erteilt, u.a. das Land Berlin nicht ohne vorherige Zustimmung des Bewährungshelfers bzw. bei dessen Nichterreichbarkeit der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen und im Falle der Genehmigung den Zielort anzugeben (Nr. 4a), keinerlei Kontakt (weder postalisch, telefonisch oder persönlich), auch nicht über Dritte, zu der Therapeutin, ihren Familienangehörigen, ihrem ehemaligen und aktuellen Arbeitgeber sowie ihrer Ärztin aufzunehmen, sich dem Wohnort und der Arbeitsstelle der Therapeutin nicht auf eine kürzere Distanz als 50 Meter zu nähern und bei einem zufälligen Zusammentreffen diesen Abstand sofort wieder herzustellen (Nr. 4g). Zudem hat sie ihn mit seinem Einverständnis angewiesen, sich für die Dauer der Führungsaufsicht durch die Psychiatrische Institutsambulanz des V. Klinikums psycho- und sozialtherapeutisch behandeln zu lassen, im Rahmen der Behandlung verordnete Medikamente einzunehmen und die Behandlung nicht eigenmächtig abzubrechen (Nr. 5). Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Verurteilte Rechtsmittel eingelegt, wobei letzterer sich ausschließlich gegen die Entscheidung, die Vollstreckung erst ab November 2013 zur Bewährung auszusetzen sowie gegen die Nichtabkürzung der Führungsaufsicht und die oben aufgeführten Weisungen gewandt hat. Die Staatsanwaltschaft hat in der Folgezeit ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen. Die Rechtsmittel des Verurteilten hat der Senat durch Beschluss vom 12. Oktober 2012 - 2 Ws 326/12 -, auf den Bezug genommen wird, verworfen. Ab Januar 2013 wurden dem Verurteilten erneut Vollzugslockerungen gewährt, die beanstandungsfrei verliefen. Mit Beschluss vom 6. November 2013 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin, den Beschwerdeführer zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 454a Abs. 2 StPO - durch einen anderen Sachverständigen als Dr. P. - begutachten zu lassen, und in entsprechender Anwendung des § 454a Abs. 2 StPO einen Entlassungsaufschub bis zur rechtskräftigen Entscheidung anzuordnen, abgelehnt. Die Entscheidung hat durch den Beschluss des Senats vom 18. November 2013 - 2 Ws 560/13 - Rechtskraft erlangt. Der Verurteilte ist am 20. November 2013 aus der Sicherungsverwahrung entlassen worden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten unter teilweiser Abänderung des Beschlusses vom 22. Mai 2012 weitere Weisungen erteilt. So hat sie ihn - unter Wegfall der Weisung zu 4. a) aus dem Beschluss vom 22. Mai 2012 - angewiesen, für die Dauer der Führungsaufsicht die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB), das Aufstellen der „Home-Unit“ in seiner Wohnung zu dulden und die Beseitigung von Störungen einschließlich des Betretens der Wohnung durch den Vor-Ort-Service der Führungsaufsichtsstelle zuzulassen sowie ein ihm zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon (Handy) ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (§ 68b Abs. 2 StGB) sowie sich nicht im Umkreis von 3 km zur Wohnung der Frau S. in S. sowie im Umkreis von 1 km zu ihrer Arbeitsstelle in B. aufzuhalten, ferner sich jeweils dienstags von 18.00 bis 24.00 Uhr nicht im Umkreis von 1 km zum X. aufzuhalten. Ferner wurde die Weisung zu 4. g) dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer angewiesen wurde, keinerlei Kontakt, weder postalisch, per E-Mail, per SMS, telefonisch oder persönlich, auch nicht über Dritte zu Frau S., ihren Familienangehörigen, insbesondere ihrem Ehemann und ihrer Mutter, ihrem ehemaligen und aktuellen Arbeitgeber, der X., ihrer Ärztin Frau Dr. G., der Beratungsstelle M. aufzunehmen und bei einem zufälligen Zusammentreffen unverzüglich einen Abstand von 50 m zu diesem Personenkreis herzustellen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, der die Strafvollstreckungskammer nicht abgeholfen hat. Zugleich hat sie den Antrag des Verurteilten auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 307 Abs. 2 StPO am 11. Dezember 2013 abgelehnt. Mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 18. Dezember 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht, was der Senat mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 abgelehnt hat. Die „elektronische Fußfessel“ wurde dem Verurteilten am 20. Dezember 2013 angelegt. II. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 21. November 2013 ist gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1, 306 Abs. 1 StPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Beschwerde im vorliegenden Fall allein darauf gestützt werden, dass die getroffenen Anordnungen gesetzwidrig seien. Eine - im Rahmen des Beschwerdeverfahrens allein überprüfbare - Gesetzwidrigkeit einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht liegt nur vor, wenn eine solche im Gesetz nicht vorgesehen, unbestimmt, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Bamberg, StV 2012, 737; OLG Dresden NJW 2009, 3315; OLG Jena StV 2008, 88; OLG Karlsruhe StV 2010, 643; Senat, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 2 Ws 541/13 -, vom 12. Januar 2012 - 2 Ws 11/12 -, 11. August 2011 - 2 Ws 290/11 -, 23. Februar 2011 - 2 Ws 42/11 -, 28. Oktober 2008 - 2 Ws 524/08 - und 1. September 2008 - 2 Ws 426/08 -). Hingegen findet eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit im Beschwerdeverfahren nicht statt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 Ws 190/13 - juris; OLG Rostock StV 2012, 422, 423; OLG Karlsruhe a.a.O.). 1. Die angegriffene Weisung, sich die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsorts erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig im betriebsbereiten Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, findet ihre rechtliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB, dessen spezielle Anordnungsvoraussetzungen nach § 68b Abs. 1 Satz 3 StGB vorliegend erfüllt sind. Zwar sind die entsprechenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss nur äußerst knapp gehalten. Das Vorliegen der Voraussetzung ergibt sich jedoch vollumfänglich aus den in der vorliegenden Sache bislang bereits ergangenen Entscheidungen des Senats, insbesondere den Beschlüssen vom 18. November 2013 - 2 Ws 560/13 - und vom 12. Oktober 2012 - 2 Ws 326/12 -. a) Im Hinblick auf die Verurteilung durch das Landgericht Berlin vom 1. Oktober 1998 ist Führungsaufsicht aufgrund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 StGB) eingetreten. b) Die durch das Landgericht erkannte Freiheitsstrafe wurde wegen einer Tat verhängt, die einen der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Straftatbestände verwirklichte (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 StGB), nämlich den der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB). c) Es besteht nach wie vor die Gefahr, dass der Verurteilte weitere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begehen wird (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB). Dies ergibt sich aus den Umständen der von ihm in der Vergangenheit begangenen Straftaten und aus seinem späteren Verhalten im Vollzug. Dabei knüpft § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB zum einen an die Gefährlichkeitsschwelle an, wie sie auch für die Anordnung der freiheitsentziehenden Maßregeln nach § 64 StGB und - dem Grunde nach - § 66 StGB sowie im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB für die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht gilt. Es muss also eine Gefahr bestehen, die als begründete Wahrscheinlichkeit näher definiert werden kann (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 26. Oktober 2010, BT-Drucksache 17/3403, S. 37). Für die Gefährlichkeitsprognose kommt es demnach auf das Ergebnis der Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse im Vollzug an. Eine bloß abstrakte, auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrprognose reicht nicht aus; andererseits ist auch keine nahe liegende konkrete Gefahr erforderlich (OLG Rostock a.a.O.; OLG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 Ws 190/13 -; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 194/13 - juris) Zu der legalprognostisch ungünstig zu bewertenden Persönlichkeit und dem Vorleben des Beschwerdeführers sowie den sich im Rahmen der Gefahrprognose ebenfalls negativ auswirkenden Umständen der zur Anordnung der Sicherungsverwahrung führenden Tat wird auf den Beschluss des Senats vom 27. Mai 2008 - 2 Ws 543, 610-616/07 - verwiesen. Dass sich an dem Fehlen einer günstigen Legal- und Sozialprognose trotz der langen Jahre des Strafvollzuges und der anschließenden Dauer der Sicherungsverwahrung seitdem zugunsten des Beschwerdeführers im Wesentlichen nicht geändert hat, hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 18. November 2013 - 2 Ws 560/13 - und vom 12. Oktober 2012 - 2 Ws 326/12 - dargelegt. Dass insoweit seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherungsverwahrung am 20. November 2013 grundlegende Veränderungen eingetreten sind, schließt der Senat bereits aufgrund der Kürze des seitdem verstrichenen Zeitraums aus. Ungeachtet dessen wurden Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung weder vorgetragen, noch waren sie sonstwie ersichtlich. Der Einholung eines aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachtens, das im Verfahren zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, nach dem Willen des Gesetzgebers aber zulässig wäre (vgl. BT-Drucksache 17/3403, S. 37 rechte Spalte unten), bedurfte es nicht, da sich aus den vorliegenden Erkenntnissen eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Gefährlichkeitsprognose ergibt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160, 194/13 -; OLG Rostock NStZ 2011, 521; OLG Hamburg NStZ 2012, 325). d) Die mit der Beschwerde angegriffene Weisung erscheint auch erforderlich, um den Verurteilten durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO von weiteren Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art abzuhalten (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB). Der Gesetzgeber hat dabei bewusst darauf abgestellt, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Erreichung dieses Ziels nur erforderlich „scheinen“ muss. Da sich diese Bewertung auf das zukünftige Verhalten der unter Führungsaufsicht stehenden Person bezieht, dürfen keine überspannten Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt werden (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucksache 17/3403, S. 38). Die angefochtene Weisung erscheint in diesem Sinne geeignet, den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB abzuhalten. Mildere Mittel, welche die Rückfallgefahr des Verurteilten ebenso wirksam verringerten, sind nicht ersichtlich. aa) Dem Verurteilten ist eine seinen Aufenthaltsort betreffende Weisung erteilt worden, die ihre Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB findet und als solche rechtlich nicht zu beanstanden ist. Danach darf der Verurteilte sich nicht im Umkreis von 3 km zur Wohnung der Frau S. sowie im Umkreis von 1 km zu ihrer Arbeitsstelle aufhalten, ferner sich jeweils dienstags von 18.00 bis 24.00 Uhr nicht im Umkreis von 1 km zum X. aufhalten. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung ist dazu erforderlich, die Erfüllung dieser Weisung zu überwachen und den Verurteilten so von weiteren Straftaten abzuhalten. Die durch die elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes des Verurteilten gewonnenen Daten können gemäß § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO zur Verfolgung von Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art verwendet werden. Im Falle zukünftiger Straftaten des Verurteilten etwa nach §§ 223, 224 StGB muss dieser deshalb damit rechnen, mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit als Täter überführt und in der Folge zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 Ws 190/13 - juris). Dem somit erhöhten Entdeckungs- und in der Folge Bestrafungsrisiko kommt eine erhebliche abschreckende Wirkung zu, durch welche die innere psychische Schwelle des Verurteilten zur Begehung neuer Taten deutlich erhöht wird. Auf diese Weise stellt die elektronische Aufenthaltsüberwachung auch eine Unterstützung für die Eigenkontrolle des Verurteilten dar (vgl. BT-Drucksache 17/3403, S. 38; OLG Hamburg a.a.O.). Zudem kann eine derartige Überwachung es den zuständigen Behörden erleichtern, im Fall einer akuten und erheblichen Gefährdungslage für Dritte rechtzeitig einzuschreiten (vgl. BT-Drucksache 17/3403, S. 17; OLG Bamberg StV 2012, 737). Neben der oben beschriebenen abschreckenden Wirkung soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs die Führungsaufsichtsstelle mit Hilfe der elektronischen Fußfessel auf etwaige Verstöße rascher mit Maßnahmen der Führungsaufsicht, etwa einer Intensivierung der Betreuung, reagieren können und es den zuständigen Behörden erleichtert werden, im Fall einer akuten und erheblichen Gefährdungslage für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter einzuschreiten (vgl. BT-Drucksache a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 2 Ws 190, 191/12 - juris). Der letztgenannte Zweck könnte bei einem Abstand von nur 50 m, wie in dem ursprünglichen Beschluss vom 22. Mai 2012 bestimmt, nicht erfüllt werden. Die Festlegung der Verbotszonen auf 3 km und 1 km durch den angefochtenen Beschluss ist daher nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der therapeutischen Stellungnahme vom 3. Dezember 2013 besteht die Gefährdung der Therapeutin S. durch den Beschwerdeführer nach Überzeugung des Senats fort. Insoweit nimmt der Senat auf seine Beschlüsse vom 18. November 2013 - 2 Ws 560/13 - und vom 12. Oktober 2012 - 2 Ws 326/12 - Bezug. Danach ist der Verurteilte weiterhin dem Konflikt mit seiner ehemaligen Therapeutin verhaftet und hat Strafanzeige gegen diese erstattet. Noch am 9. August 2013 hat er in einer Gefährderansprache gegenüber KHK D. in Bezug auf Frau S. geäußert, er verklage sie, damit sie „finanziell blute“. In der mündlichen Anhörung am 13. November 2013 mutmaßte er, zu zwei Zusammentreffen mit der Therapeutin im Rahmen von Ausgängen während der Sicherungsverwahrung sei es gekommen, weil diese „absichtlich auf ihn angesetzt“ worden sei. bb) Andere geeignete Maßnahmen, die das Rückfallrisiko des Verurteilten in dem erforderlichen Umfang verringern könnten, sind nicht ersichtlich. e) Die Weisung ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 StGB. Weisungen dieser Art sind dabei regelmäßig so genau zu umreißen, wie es von der Tatbestandsbeschreibung einer Strafnorm zu verlangen ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 Ws 190/13 - juris). Das ist hier der Fall. So ist für den Verurteilten ohne weiteres zu erkennen, dass er das Anlegen des für die Überwachung seines Aufenthaltsorts erforderlichen technischen Mittels zu dulden und dieses ständig bei sich zu führen hat. Die Weisung, die Mittel in einem „betriebsbereiten“ Zustand bei sich zu führen, knüpft an die entsprechende Formulierung des Gesetzes an, wonach die Vorgabe zur Betriebsbereitschaft die Pflicht beinhaltet, das Gerät in einem hinreichenden aufgeladenen Zustand zu halten oder sonst deren Energieversorgung sicherzustellen (vgl. BT-Drucksache 17/3403, S. 36). Die ebenfalls dem Gesetzeswortlaut entlehnte Vorgabe, die Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, lässt für den Verurteilten erkennen, dass er das ihm angelegte Gerät nicht manipulieren oder beschädigen darf (vgl. BT-Drucksache 17/3403 a.a.O.; OLG Hamburg a.a.O.). f) Entgegen der Auffassung der Beschwerde stellt die elektronische Aufenthaltsüberwachung auch keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Beschwerdeführers im Sinne von § 68b Abs. 3 StGB. Ob die Grenze der Zumutbarkeit beachtet ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie der besonderen Verhältnisse der verurteilten Person und deren Interessen zu beurteilen. Die Weisungen müssen in einem Mindestmaß stützend wirken und dürfen die Resozialisierungspotentiale der verurteilten Person nicht aus reinen Überwachungsinteressen heraus überfordern oder gefährden (vgl. OLG Rostock a.a.O.; OLG Bamberg StV 2012, 737). Gemessen an dem Vorstehenden stellt die beschwerdegegenständliche Weisung keine Unzumutbarkeit für den Verurteilten dar. Der Senat übersieht nicht, dass mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und den erforderlichen Begleitmaßnahmen für den Verurteilten erhebliche Beeinträchtigungen in beruflicher wie in persönlicher Hinsicht verbunden sind. Die Beschwerdebegründung verkennt indes, dass der Beschwerdeführer schwerste Straftaten begangen hat und durch ihn - wie ausgeführt - nach wie vor erhebliche Straftaten drohen (vgl. OLG Rostock a.a.O.). Das Beschwerdevorbringen des Verurteilten, er sei durch die Fessel in seinem normalen Leben eingeschränkt, insbesondere aufgrund des Erfordernisses regelmäßiger Aufladung während der Ladezeiten „an die Steckdose gefesselt“ und traue sich kaum noch, seine Wohnung zu verlassen, greift nicht. Die seinem Vorbringen nach zweimal täglich für jeweils bis zu zwei Stunden erforderliche Aufladung des Geräts lässt während der restlichen Tageszeit das Verlassen des Hauses unschwer zu; die weiteren geltend gemachten Einschränkungen betreffen nicht die Verhaltensmöglichkeiten des Verurteilten an sich, sondern lediglich von ihm besorgte und gegebenenfalls auszuhaltende Reaktionen anderer (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 Ws 190/13 - juris; NStZ 2012, 325 f.). Unter diesen Umständen ergibt die gebotene Abwägung seiner persönlichen Interessen mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, dass der Beschwerdeführer die mit der „elektronischen Fußfessel“ zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigungen hinnehmen muss. Denn diesen kommt weder einzeln noch in der Gesamtschau ein solches Gewicht zu, dass sie die im Falle eines Rückfalls des Verurteilten bedrohten hochwertigen Rechtsgüter potentieller Opfer überwiegen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 Ws 190/13 - juris). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere das daraus resultierende Gebot der Erforderlichkeit, verpflichtet die Führungsaufsichtsstelle zukünftig zu prüfen, ob angesichts der Fortentwicklung der Überwachungstechnik nicht auch solche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die den mit der Weisung verfolgten Zweck in gleicher Weise erfüllen, indes den Verurteilten weniger beeinträchtigen. Dies gilt vorliegend etwa mit Blick auf die Laufzeiten der in den Fußfesseln enthaltenen Akkus. 2. Die unter 1 b) erteilte Weisung zur Aufstellung der Home-Unit in der Wohnung und zur Mitwirkung an der Beseitigung von Störungen durch den Vor-Ort-Service der Führungsaufsichtstelle beruht auf § 68b Abs. 2 StGB. Der ungestörte Betrieb der Home-Unit, welche u. a. dafür sorgt, dass die GPS-Ortung während des Aufenthalts der „elektronischen Fußfessel“ im Empfangsbereich der Home-Unit nicht stattfindet, dient ausschließlich dazu, eine unzumutbar genaue Überwachung des Verurteilten in dessen häuslichen Bereich zu vermeiden, und erscheint daher als Korrelat der unter 1 a) erteilten Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung (vgl. OLG Bamberg StV 2012, 737; Brauneisen StV 2011, 311, 313; Haveramp/Schwedler/Wössner R & P 2012, 9, 10). Auf § 68d Abs. 2 StGB, wonach die Weisungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Abstand von zwei Jahren auf ihrer weitere Erforderlichkeit zu überprüfen sind, weist der Senat in diesem Zusammenhang hin. 3. Der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung steht schließlich nicht entgegen, dass dies nicht bereits mit Beschluss vom 22. Mai 2012 geschehen ist. Der Verurteilte genießt keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass die einmal getroffenen Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht später nicht mehr abgeändert werden dürften. Vielmehr sieht § 68d Abs. 1 StGB ausdrücklich vor, dass das Gericht Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und Abs. 5, § 68b und § 68c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 StGB auch nachträglich treffen, ändern und aufheben kann. Da derartige Nachtragsentscheidungen der flexiblen Ausgestaltung und sachgerechten Handhabung der Führungsaufsicht dienen, gilt für sie kein „Verbot der Schlechterstellung“; sie sind vielmehr auch dann zulässig, wenn sie eine neue oder verstärkte Belastung des Verurteilten zur Folge haben (vgl. Schneider in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 68d Rdn. 4; Ostendorf in NK-StGB 4. Aufl., § 68d Rdn. 4). Zutreffend ist allerdings, dass die Anwendung des § 68d StGB grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder bestehende Umstände dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2011, 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07 - juris Rdn. 19; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89 und NStZ-RR 2004, 362 [jeweils zu § 56e StGB]; OLG Hamm StV 2001, 226 - juris Rdn. 7; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 Ws 541/13 - mit weit. Nachweisen), nicht dagegen dann, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist oder sich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56e Rdn. 2). Dies gilt insbesondere für die nachträgliche Anordnung oder Änderung von Weisungen. Sinn und Zweck des § 68d StGB ist es, Weisungen während der Dauer der Führungsaufsicht den wechselnden Verhältnissen anzupassen, namentlich Fortschritten oder Rückschritten des Verurteilten in Bezug auf kriminalprognostisch relevante Umstände Rechnung zu tragen (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89 [zur Änderung einer Arbeitsauflage nach §§ 56 b, 56e StGB]; Stree/Kinzig a.a.O., § 68d Rdn. 4, 6 und § 56e Rdn. 2). Das bloß versehentliche Unterlassen einer solchen Anordnung darf nicht in einem Beschluss nach § 68d StGB korrigiert werden (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Senat a.a.O mit weit. Nachweisen). Von einem solchen versehentlichen Unterlassen kann vorliegend nicht die Rede sein. Bei Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB am 1. Januar 2011 waren Weisungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bundesweit noch nicht umsetzbar, weil die erforderliche technische und organisatorische Infrastruktur nicht verfügbar war (vgl. Brauneisen StV 2011, 311, 315). Der Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder vom 29. August 2011 wurde vom Land Berlin erst durch Gesetz vom 29. November 2012 (GVBl. S. 403) ratifiziert. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts über den Eintritt und die Ausgestaltung der Führungsaufsicht bestanden somit in Berlin die technischen Möglichkeiten zum Einsatz der „elektronischen Fußfessel“ noch nicht. Die erst mit dem Inkrafttreten des Beitrittsgesetzes zum Staatsvertrag in Berlin erstmals eingetretene praktische Umsetzbarkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung stellt in tatsächlicher Hinsicht einen neuen Umstand dar, der die Strafvollstreckungskammer zur Ergänzung des Katalogs der Weisungen berechtigte. Zudem war dabei zu berücksichtigen, dass schon der rechtskräftige Beschluss des Landgerichts vom 22. Mai 2012 in Form einer Weisung ein Kontakt- und Aufenthaltsverbot zugunsten von Frau S. enthält, das lediglich hinsichtlich der Größe der Verbotszonen an die Erfordernisse der elektronischen Aufenthaltsüberwachung angepasst worden ist. Zugleich ist die auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gestützte Weisung, das Land Berlin nicht ohne vorherige Zustimmung des Bewährungshelfers und bei dessen Nichterreichbarkeit der der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen sowie im Falle der Genehmigung den Zielort anzugeben (Nr. 4a), die einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Verurteilten darstellte, aufgehoben worden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.