OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 77/14, 2 Ws 77/14 - 141 AR 88/14

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:0318.2WS77.14.0A
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt erklärt, ist eine im selben Erkenntnis verhängte Freiheitsstrafe in einer Anstalt des Strafvollzugs zu vollstrecken, ohne dass es dazu einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf.(Rn.6) 2. § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 StGB kommt in diesen Fällen weder unmittelbar noch analog zur Anwendung.(Rn.7)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 10. Januar 2014 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Landeskasse Berlin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt erklärt, ist eine im selben Erkenntnis verhängte Freiheitsstrafe in einer Anstalt des Strafvollzugs zu vollstrecken, ohne dass es dazu einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf.(Rn.6) 2. § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 StGB kommt in diesen Fällen weder unmittelbar noch analog zur Anwendung.(Rn.7) Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 10. Januar 2014 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Landeskasse Berlin zu tragen. 1. Das Landgericht Berlin verurteilte den Untergebrachten am 20. August 2010 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und ordnete zugleich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Seit dem 4. Januar 2011 (Rechtskraft des Urteils) befindet sich der Betroffene im Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Zuvor verbüßte er vom 9. Januar 2010 bis zum 19. August 2010 Untersuchungshaft und war sodann einstweilig untergebracht. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - u.a. die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt und den Verurteilten für die Dauer der von Gesetzes wegen eintretenden fünfjährigen Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Die Aussetzung der Vollstreckung der nicht durch Anrechnung als verbüßt geltenden Restfreiheitsstrafe hat das Landgericht abgelehnt. Eine ausdrückliche Anordnung, dass nunmehr (statt der Maßregel) die Restfreiheitsstrafe zu vollstrecken sei, hat das Landgericht nicht getroffen. Nur gegen das Unterlassen einer solchen Anordnung richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. 2. Die sofortige Beschwerde ist nach § 463 Abs. 6 Satz 1, § 462 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, aus § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 StGB ergebe sich, dass es zur Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe im Strafvollzug einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung bedürfe. Ohne ausdrückliche Anordnung müsse die noch zu verbüßende Freiheitsstrafe kraft Gesetzes im Maßregelvollzug verbüßt werden. Zur Begründung dieser Ansicht bezieht sich die Staatsanwaltschaft u.a. auf eine Entscheidung des Landgerichts Görlitz (vgl. LG Görlitz, Beschluss vom 6. September 2012 - 7 StVK 93/12 - [juris]). Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Gegen sie spricht schon, dass Grundlage der Vollstreckung das in Rechtskraft erwachsene Urteil ist. Da die dort verhängte Maßregel für erledigt erklärt worden ist, verbleibt als zu vollstreckende Rechtsfolge allein die Restfreiheitsstrafe (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 Ws 354/13 -). Einer gesonderten gerichtlichen Anordnung ihrer Vollstreckung bedarf es - wie auch sonst - nicht. Die Gegenansicht übersieht, dass ein Entscheidungsbedarf überhaupt nur dann besteht, wenn die nach dem Strafgesetzbuch möglichen Formen des Freiheitsentzuges (Freiheitsstrafe und Maßregelvollzug) gleichermaßen zur Vollstreckung anstehen. Das folgt schon aus dem Wortlaut der amtlichen Überschrift des § 67 StGB („Reihenfolge der Vollstreckung“) und dem Wortlaut seines Absatzes 1: „Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.“ Deshalb verfängt auch der Hinweis auf § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 StGB nicht, da die besonderen Voraussetzungen des hier geregelten Spezialfalls nicht vorliegen. Auch dieser Teil der Vorschrift setzt sowohl nach dem Wortlaut des fraglichen Absatzes (Abs. 5 Satz 1: „Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen …“) als auch nach der Systematik gerade das Nebeneinander von Maßregel (im Sinne der §§ 63, 64 StGB) und Strafe voraus. Wo ein solches Nebeneinander nicht oder nicht mehr existiert, findet die Norm erst gar keine Anwendung, weil es in diesen Fällen keinen Regelungsbedarf gibt (vgl. Pollähne in NK-StGB § 67 Rdn. 28). Die Gegenansicht (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 2 Ws 576 - 577/13 - [juris]) vermischt die Frage der tatsächlichen Ausgestaltung des Vollzuges der Strafe (in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Justizvollzugsanstalt) mit der zuvor und unabhängig davon zu klärenden Frage des rechtlichen Charakters der Freiheitsentziehung (Maßregel oder Freiheitsstrafe). Nur für Letzteres besitzt der Bund (noch) die Gesetzgebungskompetenz (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. Art. 70 GG). Wo und wie eine Strafe vollzogen wird, ist hingegen im Strafgesetzbuch nicht geregelt. § 152 StVollzG stellte schon vor 2006 klar, dass die Landesjustizverwaltungen in eigener Regelungskompetenz die örtlich und sachlich zuständigen Vollzugsanstalten bestimmen. § 152 StVollzG gilt als „partikulares Bundesrecht“ (Arloth, StVollzG 3. Auflage, Einl. Rdn. 6) auch nach der „Föderalismusreform“ von 2006 in Berlin fort, weil das Land Berlin das StVollzG bisher nicht durch ein eigenes Gesetz ersetzt hat. Der Vollstreckungsplan für das Land Berlin (AV zu § 152 StVollzG vom 25. Februar 2011 [ABl. S. 432], zuletzt geändert durch VV vom 12. März 2013 [ABl. 485]) bestimmt, dass Freiheitsstrafen in Justizvollzugsanstalten (und nicht im Krankenhaus des Maßregelvollzuges) vollzogen werden. Ließe man also zu (oder verlangte man), dass eine Strafvollstreckungskammer regelmäßig in Anwendung von § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 StGB - also eines Bundesgesetzes - zu bestimmen hätte, ob eine (vormals neben einer Maßregel verhängte) Strafe im Krankenhaus des Maßregelvollzuges oder in einer Justizvollzugsanstalt zu vollziehen ist, liefe die diesbezügliche Landeskompetenz insoweit ins Leere. Eine analoge Anwendung des § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 StGB (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 13. Mai 2011 - I StVK 246/11 - [juris]) wäre zwar im Ansatz denkbar, weil sie von der zutreffende Erkenntnis ausginge, dass die Norm eben nicht direkt anwendbar ist (anderer Ansicht LG Görlitz, Beschluss vom 6. September 2012 - 7 StVK 93/12 - [juris]), sie kommt aber mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Es spricht zurzeit nämlich nichts dafür, dass der Gesetzgeber versehentlich darauf verzichtet hat, besondere (Straf-) Vollzugsformen für austherapierte oder nicht (mehr) therapierbare Straftäter zu schaffen. 3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO. Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel nicht explizit zu seinen Ungunsten eingelegt hat, darf der Verurteilte nicht schlechter gestellt werden.