Beschluss
2 Ws 259/14 Vollz
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:0801.2WS259.14VOLLZ.0A
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Leitsätze
Die Auskunft des Anstaltsleiters stellt keine Maßnahme dar und kann daher nicht mit Erfolg im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG angegriffen werden.(Rn.8)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 28. Mai 2014 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Auskunft des Anstaltsleiters stellt keine Maßnahme dar und kann daher nicht mit Erfolg im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG angegriffen werden.(Rn.8) Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 28. Mai 2014 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. I. Der Beschwerdeführer befindet sich als Sicherungsverwahrter in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt Tegel. Mit seinem am 4. April 2014 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§§ 109 Abs. 1, 113 StVollzG) begehrte er, die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt Tegel auszusprechen, ihm schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, auf welcher Rechtsgrundlage sie von ihm verlange, die Notwendigkeit des Gebrauchs eines Computers (nebst Zubehör) nachzuweisen. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 28. Mai 2014 als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller sich weder gegen ein „Maßnahme“ im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG wende noch eine solche begehre. Mit der hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen. Er sieht durch die Entscheidung unter anderem sein Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. 109 ff. StVollzG verletzt. II. Die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten ist bereits unzulässig. 1. Verfahrensrügen sind nicht entsprechend § 118 Abs. 2 StVollzG ausgeführt und schon deshalb unzulässig. 2. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Deren besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG liegen ebenfalls nicht vor. Eine Fortbildung des Rechts ist nicht veranlasst. Ebenso wenig besteht eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Obergerichtlich ist geklärt, dass aus der Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ersichtlich sein muss, dass der Betroffene durch die von ihm angefochtene Maßnahme oder deren Unterlassen in seinen Rechten verletzt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01 - [juris]). Auch was eine „Maßnahme“ im Sinne des § 109 StVollzG ist, ist ausreichend geklärt (vgl. Senat NStZ 1991, 56; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 109 Rdn. 6 u. 7). In jedem Fall muss es sich dabei um eine Regelung mit Außenwirkung für einen Einzelfall handeln (Arloth, a.a.O. Rdn. 7). Auskünfte - auch rechtlicher Art - haben keinen solchen Regelungscharakter. Bei ihnen handelt es sich um „Wissenserklärungen“, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 109 StVollzG fallen (vgl. Senat, a.a.O.). Die Strafvollstreckungskammer hat sich mit ihrer Entscheidung an diese Auslegung des Gesetzes gehalten. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG StraFo 2007, 463). III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO).