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Beschluss

2 Ws 356/14, 2 Ws 356/14 - 141 AR 525/14

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:1103.2WS356.14.0A
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Leitsätze
1. Eine Verteidigerbestellung in Vollstreckungsverfahren ist analog § 140 Abs. 2 StPO regelmäßig geboten, wenn eine Entscheidung gemäß § 57a StGB oder über den Beginn und die Fortdauer der Vollstreckung einer unbefristeten stationären Maßregel gemäß §§ 63, 66 StGB ansteht.(Rn.7) 2. Ist dagegen allein über den (weiteren) Vollzug einer befristeten Strafe oder Maßregel zu befinden, so kann nach den Umständen des Einzelfalles eine Beiordnung geboten sein. In anderen, weniger gewichtigen Fällen, in denen insbesondere auch nicht über die (längere) Vollstreckung von freiheitsentziehenden Rechtsfolgen zu entscheiden ist, wird eine Beiordnung eher fern liegen.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 12. September 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verteidigerbestellung in Vollstreckungsverfahren ist analog § 140 Abs. 2 StPO regelmäßig geboten, wenn eine Entscheidung gemäß § 57a StGB oder über den Beginn und die Fortdauer der Vollstreckung einer unbefristeten stationären Maßregel gemäß §§ 63, 66 StGB ansteht.(Rn.7) 2. Ist dagegen allein über den (weiteren) Vollzug einer befristeten Strafe oder Maßregel zu befinden, so kann nach den Umständen des Einzelfalles eine Beiordnung geboten sein. In anderen, weniger gewichtigen Fällen, in denen insbesondere auch nicht über die (längere) Vollstreckung von freiheitsentziehenden Rechtsfolgen zu entscheiden ist, wird eine Beiordnung eher fern liegen.(Rn.8) Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 12. September 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 29. November 2007 (rechtskräftig seit dem 6. September 2008) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 16 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen und in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen. Der Beschwerdeführer hat die Strafe vollständig verbüßt; er ist am 28. Mai 2014 aus der Justizvollzugsanstalt entlassen worden. Mit Beschluss vom 23. Mai 2014 hatte das Landgericht u.a. angeordnet, das die mit der Entlassung eintretende Führungsaufsicht (§ 68f Abs. 1 Satz 1 StGB) nicht entfällt; von der Abkürzung der gesetzlichen Höchstdauer hat es abgesehen. Mit Schreiben vom 20. August 2014 hat die Führungsaufsichtsstelle angeregt, den Beschluss vom 23. Mai 2014 um Weisungen im Sinne von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 StGB zu ergänzen; die Staatsanwaltschaft ist dem hinsichtlich etwaiger Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB beigetreten. Am 29. August 2014 hat der Verteidiger beantragt, ihn dem Angeklagten entsprechend § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger beizuordnen. Diesen Antrag hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schreiben vom 19. September 2014 Beschwerde eingelegt. II. 1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. Zwar hat das Landgericht versäumt, eine Nichtabhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) zu treffen. Ihr Fehlen ist unschädlich, da sie keine Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 306 Rdn. 10) und eine Zurückweisung zu ihrer Nachholung das Verfahren allein verzögern würde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Oktober 2010 – 2 Ws 554/10 – und vom 24. Oktober 2007 – 2 Ws 632-633/07 –). 2. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers liegen nicht vor. Die im Erkenntnisverfahren erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 StPO endet regelmäßig mit der Rechtskraft des Urteils. Eine damit korrespondierende Generalklausel, welche auch für das Vollstreckungsverfahren die Bestellung eines Verteidigers vorsieht, besteht dagegen nicht. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, im Vollstreckungsverfahren für wenige Einzelfälle – wie etwa § 463 Abs. 3 Satz 5 oder § 463 Abs. 8 StPO – die Bestellung eines Pflichtverteidigers vorzuschreiben. Jenseits dessen wendet die Rechtsprechung § 140 Abs. 2 StPO aber entsprechend an. Dies ist verfassungsrechtlich geboten. Denn das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung erfordert, dass der Beschuldigte auf den Gang und das Ergebnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens Einfluss nehmen kann (vgl. BVerfG 70, 297, 322 f.). Hiernach kann sich auch in einfachgesetzlich nicht geregelten Konstellationen die Bestellung eines Verteidigers als erforderlich erweisen. Dies ist der Fall, wenn ein Verfahren außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist oder der Verurteilte aufgrund besonderer, in seiner Person liegender Umstände ersichtlich nicht in der Lage ist, sich selbst angemessen zu äußern (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 2 Ws 237/14 –; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. März 2012 –1 Ws 138/12 –, juris; jeweils mit weit. Nachweisen). Diese genannten Voraussetzungen liegen indes in Vollstreckungsverfahren nur ausnahmsweise vor. Denn diese sind anders als Erkenntnisverfahren nicht kontradiktorisch ausgestaltet. So muss sich der Verurteilte hier nicht gegen einen Tatvorwurf verteidigen. Vielmehr ist das Vollstreckungsgericht an die rechtskräftigen Feststellungen des Tatrichters in dem Urteil gebunden. Soweit zusätzliche Feststellungen überhaupt zu treffen sind, gilt das Freibeweisverfahren. Schließlich ergehen im Vollstreckungsverfahren gerichtliche Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung (vgl. zu alledem BVerfG NJW 2002, 2773; KG a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 140 Rdn. 33 mit weit. Nachweisen). Nach alledem besteht im Vollstreckungsverfahren im deutlich geringeren Maße ein Bedürfnis für die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers. Der Sache nach handelt es sich nicht um eine restriktive Handhabung der Vorschrift in ihrem durch den Gesetzgeber vorgesehenen originären Geltungsbereich, sondern allein um die Reichweite einer darüber hinaus gehenden analogen Anwendung. Für eine analoge Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO ist u.a. entscheidend, in welchem Umfang die vollstreckungsrechtliche Entscheidung in die Rechte des Verurteilten eingreift. So wird in aller Regel eine Verteidigerbestellung geboten und erforderlich sein, wenn eine Entscheidung gemäß § 57a StGB oder über den Beginn und die Fortdauer der Vollstreckung einer unbefristeten stationären Maßregel gemäß §§ 63, 66 StGB ansteht. Denn damit ist in aller Regel ein weitreichender Eingriff insbesondere in die durch Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Rechtspositionen verbunden (vgl. dazu Laufhütte/Willnow in KK 7. Aufl., § 141 Rdn. 11 mit weit. Nachweisen). Hinzu kommt, dass zur Vorbereitung solcher Entscheidungen zumeist Sachverständige hinzugezogen werden und der Verurteilte häufig schon zum Verständnis entsprechender Gutachten anwaltlicher Hilfe bedarf. Ist dagegen allein über den (weiteren) Vollzug einer befristeten Strafe oder Maßregel zu befinden, so kann nach den Umständen des Einzelfalles eine Beiordnung geboten sein. Die von der Rechtsprechung zur „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO entwickelten Kriterien lassen sich dabei nicht auf das Vollstreckungsverfahren übertragen. Dies gilt namentlich für die von der Rechtsprechung als bedeutsam erachtete „Einjahresgrenze“. Eine sehr lange Reststrafdauer kann dagegen für eine Pflichtverteidigerbestellung sprechen (vgl. dazu OLG Oldenburg NdsRPfl 2005, 348; OLG Celle NStZ-RR 2008, 80; Senat StraFo 2002, 244). In anderen, weniger gewichtigen Fällen, in denen insbesondere auch nicht über die (längere) Vollstreckung von freiheitsentziehenden Rechtsfolgen zu entscheiden ist, wird eine Beiordnung dagegen eher fern liegen. In allen genannten Konstellationen ist jedoch von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die Bestellung erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2009 – 2 BvR 703/09 – juris; BVerfG NJW 2002, 2773). Die Voraussetzungen für eine Beiordnung sind vorliegend nicht gegeben. Die anstehende Entscheidung betrifft weder eine unbefristete noch eine befristete freiheitsentziehende Straftatfolge. Die Entscheidung über die Führungsaufsicht greift auch nicht in vergleichbarer oder ähnlich gravierender Weise in die Rechte des Verurteilten ein. Sie betrifft auch noch nicht einmal den Bestand der Führungsaufsicht. Denn diese ist mit der bereits erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eingetreten. Zudem hat die Strafvollstreckungskammer am 23. Mai 2014 schon einen Beschluss gemäß § 68f Abs. 2 Satz 1 StGB gefasst und ein Entfallen der Führungsaufsicht nicht angeordnet. Der entsprechende Beschluss ist am 5. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen. Zugleich hat sie dem Verurteilten bereits Weisungen im Sinne von § 68b Abs. 1 Nr. 4, 7, 8, 9 StGB erteilt. Vorliegend ist allein noch über die Anträge der Staatsanwaltschaft und der Führungsaufsichtsstelle zu befinden, den genannten Beschluss um einzelne Weisungen im Sinne von § 68b Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 StGB zu ergänzen. Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass diese Weisungen grundsätzlich zulässig sind. Hinzu kommt, dass der Antrag der Führungsaufsichtsstelle, den Verurteilten anzuweisen, „keinerlei berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben, bei denen er mit Kindern oder Jugendlichen Kontakt hat, …“ im Wesentlichen schon der Weisung Nr. 4 a) im Beschluss vom 23. Mai 2014 entspricht. Angesichts der vergleichsweise geringen Eingriffsintensität dieser zusätzlichen Weisungen, ist nicht ersichtlich, dass der Verurteilte seine Interessen nicht auch ohne den Beistand eines Verteidigers ausreichend wird vertreten können. Vielmehr verfügt er ausweislich des Gutachtens vom 8. April 2014 über eine durchschnittliche bis überdurchschnittliche Intelligenz; er wird zudem als eloquent und redegewandt beschrieben. Seine Stimmungslage während der sich über mehrere Tage hinziehende Exploration war ausweislich des Gutachtens „überwiegend, bis auf wenig dysphorische Impulse, die jedoch einen eindeutigen Zusammenhang zum Gesprächsinhalt hatten, ausgeglichen“. Nichts anderes gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei dem Beschwerdeführer vor mehr als zwei Monaten, nämlich am 15. August 2014 eine „depressive Störung im Rahmen einer Anpassungsstörung“ diagnostiziert wurde. Denn daraus folgt schon nicht, dass er nicht in der Lage wäre, sich in der erforderlichen Art und Weise zu den beantragten Weisungen zu äußern, zumal es sich, wie oben im Einzelnen ausgeführt, allein um Ergänzungen bereits bestehender Weisungen handelt. Hinzu kommt, dass ihm die entsprechenden Anträge bereits am 9. und 16. September 2014 zugegangen sind. Selbst wenn die Anpassungsstörung nicht nur kurzfristig war und bis heute fortbestehen sollte – für beides ist nichts ersichtlich – und dem Beschwerdeführer die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs erschwert haben sollte, hatte er nunmehr, nämlich in den vergangenen sechs bzw. sieben Wochen mehr als ausreichend Gelegenheit, zu den beantragten Weisungen ausführlich Stellung zu nehmen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.