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Urteil

(2) 161 Ss 174/14 (38/14)

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0112.2.161SS174.14.38.0A
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Leitsätze
1. Im beschleunigten Verfahren können Beweisanträge ohne Rückgriff auf die Gründe in § 244 Abs. 2, 3, 4 StPO abgelehnt werden; das Verbot der Beweisantizipation findet keine Anwendung.(Rn.9) 2. Die in einem beschleunigten Verfahren erfolgte fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages kann ein Revisionsführer nur mit der Aufklärungsrüge angreifen.(Rn.11)
Tenor
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 7. Mai 2014 wird verworfen. 2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im beschleunigten Verfahren können Beweisanträge ohne Rückgriff auf die Gründe in § 244 Abs. 2, 3, 4 StPO abgelehnt werden; das Verbot der Beweisantizipation findet keine Anwendung.(Rn.9) 2. Die in einem beschleunigten Verfahren erfolgte fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages kann ein Revisionsführer nur mit der Aufklärungsrüge angreifen.(Rn.11) 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 7. Mai 2014 wird verworfen. 2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte die Angeklagte am 7. Mai 2014 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 Euro. Das im beschleunigten Verfahren ergangene Urteil stellt zum Tathergang u.a. fest: „Die Angeklagte entwendete am 14.09.2013 gegen 16.00 Uhr in den Geschäftsräumen des Supermarktes … eine Zitrone zum Verkaufspreis von 0,89 Euro, indem sie die Ware der Auslage entnahm, in ihre Tasche steckte und damit den Kassenbereich verließ, ohne die Ware zu bezahlen.“ Mit ihrer zulässigen Sprungrevision (§ 335 Abs. 1 StPO) rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Die Rüge der Revision, die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags sei rechtsfehlerhaft erfolgt, dringt nicht durch. Der Rüge liegt folgendes Geschehen zugrunde: 1. In der Hauptverhandlung hatte die Angeklagte den Tatvorwurf bestritten, ansonsten dazu aber keine Angaben gemacht. Die getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Bekundungen des zeugenschaftlich vernommen Ladendetektivs. Dieser hat, ausweislich des amtsgerichtlichen Urteils in der Hauptverhandlung erklärt, er habe die Angeklagte über vier Bildschirme der Videoanlage dabei beobachtet, wie sie eine Zitrone der Auslage entnommen, diese in einen durchsichtigen mit dem „R.“-Logo beschrifteten Obstbeutel getan, damit in einen anderen Gang gegangen und dort den Beutel in ihre Tasche gesteckt habe. Dann habe sie Pfandflaschen abgegeben und den Bon an der Kasse eingelöst, aber die Zitrone nicht bezahlt. Nach Verlassen des Kassenbereichs habe er die Zeugin angesprochen; diese habe erklärt, die Zitrone mitgebracht zu haben. Die Videoaufzeichnung des Geschehens sei nicht mehr vorhanden; diese würden nach drei Tagen automatisch gelöscht. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger beantragt, die Filialleiterin des Supermarktes zu laden und zu vernehmen. Diese werde u.a. bekunden, es sei eine Videoaufzeichnung noch vorhanden, der Ladendetektiv habe ihr gegenüber angegeben, die Beschuldigte nicht durchgängig auf den Monitoren im Blick gehabt zu haben und sich seiner Sache nicht sicher zu sein, dass die Beschuldigte die Zitrone entwendet habe, es insbesondere auch im damaligen Zeitraum keine losen Zitronen bzw. Zitronen zum Einzelverkauf gegeben habe. Das Amtsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. darauf hingewiesen, dass die Beweiserhebung offenkundig überflüssig sei, da die als glaubhaft eingeschätzte und beeidigte Zeugenaussage sowie der bisherige Akteninhalt ergeben hätten, dass keine Videoaufzeichnung mehr vorhanden sei. Zudem könne die beantragte Einvernahme der Zeugin nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn die Zeugin sei erst zur Befragung der Angeklagten ins Büro hinzugezogen worden und könne insofern zum Kern der Sache, der Wegnahmehandlung, nichts beitragen. Ihre Einvernahme sei als Beweismittel völlig ungeeignet. 2. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO kann hier von vornherein keinen Erfolg haben. Dies folgt zunächst aus Sinn und Zweck des § 420 Abs. 4 StPO. In dem - wie hier - durchgeführten beschleunigten Verfahren vor dem Strafrichter, bestimmt dieser unbeschadet des § 244 Abs. 2 StPO den Umfang der Beweisaufnahme (§ 420 Abs. 4 StPO). Liegen die genannten Voraussetzungen vor, ist der Richter an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3, 4 und § 245 StPO nicht gebunden. Er kann einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn er - wie hier geschehen - den Sachverhalt für genügend geklärt hält und der Auffassung ist, dass die Vernehmung eines Zeugen an der bereits vorliegenden Überzeugung des Gerichts nichts ändern würde (vgl. BT-Drucks. 12/6853, S. 36). Da die §§ 417 ff. StPO weder § 244 Abs. 6 noch § 34 StPO suspendieren, ist die Ablehnung des Beweisantrages durch Beschluss auszusprechen, der einer zumindest kurzen Begründung bedarf (vgl. BT-Drucks. 12/6853, S. 36; vgl. ferner Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 420 Rdn. 11 [„muss idR nicht begründet werden“] und Graf in KK-StPO, 7. Aufl., § 420 Rdn 8 [Bgrdg. kann sich idR „darauf beschränken, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist“]; a.A.: Löwe/Rosenberg/Gössel, StPO 26. Aufl., § 420 Rdn. 41 f. [grds. wie im Normalverfahren]). Hiernach muss der vorgenannten Rüge der Erfolg versagt bleiben. Da nach § 420 Abs. 4 StPO im beschleunigten Verfahren vor dem Strafrichter allein dieser (unbeschadet) des § 244 Abs. 2 StPO den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt, konnte der Beweisantrag - wie vorliegend geschehen - unter Hinweis darauf, dass eine Beweiserhebung nach Amtsaufklärungspunkten nicht veranlasst sei und unter Darlegung des bisherigen Beweisergebnisses, rechtsfehlerfrei abgelehnt werden. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Revision, das Amtsgericht habe durch seinen Beschluss gegen das strikte Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung verstoßen, verfängt nicht. Die Revision übersieht, dass § 420 Abs. 4 StPO zugleich eine Ausnahme vom Verbot der Beweisantizipation enthält (vgl. OLG Köln StraFo 2003, 381; StraFo 2000, 238; Temming in Graf, StPO 2. Aufl., § 420 Rdn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 420 Rdn. 10; König/Seitz, NStZ 1995, 1, 5). So wird schon in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Richter einen Beweisantrag auch dann ablehnen darf, „wenn er den Sachverhalt für genügend geklärt hält und der Auffassung ist, dass die Vernehmung eines Zeugen an der bereits vorliegenden Überzeugung des Gerichts nichts ändern würde“ (BT-Drucks. 12/6853, S. 36). Eben dies ist vorliegend geschehen, in dem das Amtsgericht u.a. unter Hinweis auf die bisherigen Beweisergebnisse, eine Vernehmung der Zeugin abgelehnt hat. Um die - in der eingangs beschriebenen Konstellation - beabsichtigte Straffung der Hauptverhandlung (vgl. BT-Drucks. 12/6853, S. 36; Graf in KK, 7. Aufl., § 420 Rdn. 8) nicht ins Leere laufen zulassen, muss die vom Gesetzgeber gewollte Beschränkung des Beweisantragsrechts auch bei einer gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegten Sprungrevision Berücksichtigung finden (vgl. OLG Köln StraFo 2003, 381; StraFo 2000, 238 mit weit. Nachweisen). Denn anderenfalls könnte ein vom Tatrichter nach Maßgabe des § 244 Abs. 2 StPO rechtsfehlerfrei abgelehnter Beweisantrag auf die Rüge der Verletzung der § 244 Abs. 3, 4 oder § 245 StPO hin zur Aufhebung des späteren Urteils führen. Die vom Gesetzgeber gewollte Verfahrensvereinfachung würde so in ihr Gegenteil verkehrt werden. Die aus Sicht des Beschwerdeführers fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages kann in der Sprungrevision daher nur im Rahmen einer Aufklärungsrüge geltend gemacht werden (OLG Köln StraFo 2003, 381; StraFo 2000, 238; BayObLG, Beschluss vom 28. August 2001 - 1 StR RR 93/01 -, juris; Graf in KK, 7. Aufl., § 420 Rdn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 420 Rdn. 13; Graf in KK, 7. Aufl., § 420 Rdn. 9). Es kann offen bleiben, ob die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts ausnahmsweise dann erfolgreich sein kann, wenn im beschleunigten Verfahren die Ablehnung eines solchen Antrags nicht auf § 420 Abs. 4 StPO, sondern auf § 244 Abs. 3, 4 oder § 245 StPO gestützt wurde und die Beschlussbegründung den dortigen Anforderungen nicht genügt (vgl. dazu Löwe/Rosenberg/Gössel, StPO 26. Aufl., § 420 Rdn. 44, 40; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 420 Rdn. 11; Graf in KK, 7. Aufl., § 420 Rdn. 8). Diese Voraussetzungen sind indes nicht gegeben. Das Amtsgericht hat seine ablehnende Entscheidung nicht auf einen dieser Gründe, sondern - wenn auch knapp - auf die bisherigen Beweisergebnisse sowie sonstige für die Amtsaufklärung im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO maßgeblichen Umstände gestützt. Dies gilt auch, soweit in dem Beschluss die Einvernahme der Zeugin schließlich zudem als „völlig ungeeignet“ beurteilt, weil sie zum Kern der Sache, der Wegnahmehandlung, nicht beitragen könne. Denn diese Erwägung betrifft keine der im Beweisantrag aufgestellten Behauptungen (so auch durchaus zutreffend die Revisionsbegründung S. 7). Vielmehr steht sie allein im Zusammenhang mit der Frage, ob die Einvernahme der Zeugin wegen eines anderen, nicht im Beweisantrag genannten Beweisthemas, nämlich der eigentlichen Wegnahme der Zitrone, aus Gründen der Amtsaufklärung im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO geboten war, was das Amtsgericht letztlich verneint. 3. Eine fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages hätte daher nur mit der Aufklärungsrüge erfolgreich angegriffen werden (s.o.). Eine solche Verfahrensrüge ist vorliegend aber nicht erhoben worden. Doch selbst wenn diese - wovon der Senat nicht ausgeht - gleichsam in der Beweisantragsrüge mit angelegt wäre, wäre sie erfolglos geblieben. Denn eine Aufklärungsrüge kann nur dann begründet sein, wenn der Tatrichter es unterlassen hat, eine bestimmte Beweistatsache unter Benutzung eines bestimmten Beweismittels aufzuklären, obwohl sich ihm die unterbliebene Beweiserhebung aufdrängen musste (BGHR StPO § 244 Abs. 2 Zeugenvernehmung 4; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufdrängen 6; Aufklärungsrüge 3 mit weit. Nachweisen). Das nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Revisionsvorbringen zu all diesen Punkten muss so genau und vollständig sein, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. dazu ausführlich Junker in Burhoff/Kotz, Handbuch Rechtsmittel, Teil A Rdn. 2827 ff. mit weit. Nachweisen). Die Revision teilt jedoch schon nicht mit, welche Umstände das Amtsgericht zur Vernehmung der Zeugin gedrängt haben sollen. Die schlichte Behauptung des Verteidigers, die Zeugin werde in den genannten Punkten von dem bisherigen Beweisergebnis abweichende Angaben machen und damit auch die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Ladendetektivs belegen, kann - für sich genommen und jedenfalls jenseits des Beweisantragsrechts - keinen weitergehenden Aufklärungsbedarf begründen. Denn dann hätten es Verfahrensbeteiligte in der Hand, durch bloße Mutmaßungen - zu bisherigen Beweisergebnissen widersprechenden Handlungsabläufen - den Abschluss eines Verfahrens sinnlos und ohne Aufklärungsgewinn zu verzögern. Nichts anderes gilt dann, wenn dies im beschleunigten Verfahren im Gewande eines Beweisantrags geschieht. Denn für die Frage, ob im Rahmen des § 244 Abs. 2 StPO Anlass zu weiterer Aufklärung besteht, ist die äußere Form, in der ein alternativer Handlungsablauf aufgezeigt wird, ohne Belang. Anders wäre dies möglicherweise dann zu beurteilen, wenn der Verfahrensbeteiligte im Antrag selbst oder jenseits dessen konkrete Anknüpfungspunkte mitteilt, die den von ihm behaupteten abweichenden Geschehensablauf zumindest ansatzweise stützen könnten, wie etwa die Äußerung einer Beweisperson gegenüber dem Antragsteller oder einem Dritten, selbst angefertigte Bilder des Tatortes oder Ähnliches. All dies ist vorliegend aber nicht geschehen, jedenfalls werden solche zusätzlichen Umstände in der Revisionsbegründung nicht mitgeteilt. Ohne diese Anhaltspunkte, stellt sich der Vortrag der Revision aber als schlichte, durch keinerlei (Hilfs-) Tatsachen gestützte Behauptung eines abweichenden Geschehensablaufs dar, die für sich genommen nicht zu einer weitergehenden Beweiserhebung drängen kann. II. Auch die nicht näher ausgeführte allgemeine Sachrüge führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Bei der Festsetzung der Geldstrafe hat das Amtsgericht ersichtlich den sehr geringen Beutewert aber auch den Umstand berücksichtigt, dass die Angeklagte bereits wegen zweier einschlägiger Taten in Erscheinung getreten ist. Dagegen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu erinnern. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.