Beschluss
2 Ws 118/15, 2 Ws 118/15 - 141 AR 237/15
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0529.2WS118.15.0A
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Leitsätze
1. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Zeitspanne von etwa fünf Monaten zwischen der mündlichen Anhörung des Verurteilten und einer Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung führt nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs.(Rn.20)
2. Da selbst § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO beim Widerruf wegen einer neuen Straftat keine mündliche Anhörung verlangt, gefährdet allein die ungerechtfertigte Zeitspanne zwischen der mündlichen Anhörung und der Entscheidung diese nicht.(Rn.20)
3. Der Senat lässt offen, ob beim Widerruf wegen Weisungs- oder Auflagenverstoßes (§ 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB) § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO oder - was der Gesetzeswortlaut nahe legt - § 462 Abs. 2 StPO anzuwenden ist, der auch in diesem Fall keine mündliche Anhörung voraussetzt.(Rn.20)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 23. März 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Zeitspanne von etwa fünf Monaten zwischen der mündlichen Anhörung des Verurteilten und einer Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung führt nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs.(Rn.20) 2. Da selbst § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO beim Widerruf wegen einer neuen Straftat keine mündliche Anhörung verlangt, gefährdet allein die ungerechtfertigte Zeitspanne zwischen der mündlichen Anhörung und der Entscheidung diese nicht.(Rn.20) 3. Der Senat lässt offen, ob beim Widerruf wegen Weisungs- oder Auflagenverstoßes (§ 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB) § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO oder - was der Gesetzeswortlaut nahe legt - § 462 Abs. 2 StPO anzuwenden ist, der auch in diesem Fall keine mündliche Anhörung voraussetzt.(Rn.20) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 23. März 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 7. November 1988 wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und ordnete zugleich seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Er hatte 1986 als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Tegel im alkoholisierten Zustand (Blutalkoholwert: 0,94 %o) einen Mitgefangenen schwer misshandelt und verletzt, so dass dieser sich mehrere Wochen in Lebensgefahr befand und aufgrund von Schädigungen des Gehirns Dauerschäden davontrug. Auf die Urteilsgründe nimmt der Senat ergänzend Bezug. Die Strafe ist vollständig vollstreckt. Die Sicherungsverwahrung wurde zuletzt mit Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 15. August 2012 zum 2. Januar 2013 zur Bewährung ausgesetzt. Die von Gesetzes wegen eintretende Führungsaufsicht von fünf Jahren wurde nicht abgekürzt. Zur Absicherung der Bewährungsentscheidung hatte die Kammer den Verurteilten u.a. angewiesen, den Konsum von Alkohol und anderen berauschenden Drogen zu unterlassen. Die tatsächliche Entlassung erfolgte bereits am 21. Dezember 2012. Nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug beging der Beschwerdeführer - in der Zeit vom 29. Dezember 2012 bis zu seiner Festnahme am 24. Oktober 2013 - erneut eine Vielzahl verschiedener Straftaten. Das (erweiterte) Schöffengericht Tiergarten in Berlin - (213) 251 Js 157/13 Ls (37/13) - verurteilte ihn deshalb am 13. März 2014 (rechtskräftig seit dem 2. Juli 2014) wegen Sachbeschädigung in einem Fall, Körperverletzung in zwei Fällen, Beleidigung in einem Fall, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und weiterer Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Sachbeschädigung, Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen, wegen Vollrausches in einem Fall und wegen Diebstahls in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren; die Strafe wird zurzeit in der JVA Tegel vollstreckt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. März 2015 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin - nachdem sie den Beschwerdeführer bereits am 24. Oktober 2014 mündlich angehört hatte - die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung widerrufen. Gegen diesen - erst am 29. April 2015 zugestellten - Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 4. Mai 2015. II. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 463 Abs. 6, 462 Abs. 3 StPO zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Sicherungsverwahrung ist nicht nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB für erledigt zu erklären, weil die Straftaten, derentwegen die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, auch unter die Regelung des § 66 Abs. 1 StGB n.F. (StGB i.d.F. des Gesetzes vom 22. Dezember 2010, BGBl. I S. 2300) fallen (vgl. BGH NJW 2012, 1824). 2. Nach § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu widerrufen, wenn der Verurteilte während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel seine erneute Unterbringung erfordert. Dies ist hier der Fall. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme u.a. das Folgende ausgeführt: „Für eine günstige Prognose ist bei dem Beschwerdeführer derzeit keinerlei Raum mehr. Bereits am achten Tag nach seiner Entlassung auf Bewährung hat der Verurteilte erneut in alkoholisiertem Zustand eine vorsätzliche Körperverletzung begangen, wofür das Amtsgericht Tiergarten rechtskräftig auf eine Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe erkannte. Dieses Verhalten setzte der Verurteilte kontinuierlich fort. Wegen einer am 23. Februar 2013 begangenen versuchten Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte setzte das Amtsgericht Tiergarten eine Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe fest, für eine am 30. September 2013 begangene vorsätzliche Körperverletzung eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und für eine am 12. Oktober 2013 begangene versuchte Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte eine Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe. Dem Widerruf steht nicht entgegen, dass wegen der Anlass gebenden Taten gegen den Beschwerdeführer nicht wiederum die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung und für den Widerruf der Aussetzung ihrer Vollstreckung sind nicht identisch. Der unmittelbare Anlass des Widerrufs muss nicht das Gewicht haben, das für eine Anordnung der Maßregel erforderlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 5 Ws 229/01 -; Fischer, StGB 62. Aufl., § 67 g Rn. 5). Allerdings ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Bei der Prüfung, ob die Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu widerrufen ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Denn auch im Widerrufsverfahren ist zu beachten, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nur als äußerstes und letztes Mittel zum Schutz der Allgemeinheit vor schweren Straftaten eingesetzt werden darf. Dabei kommt es nicht nur auf das Gewicht der einzelnen Taten an, sondern auch auf die Zahl der Verstöße (vgl. Fischer a.a.O.). Mag bei einer versuchten Körperverletzung auch eine körperliche Beeinträchtigung nicht eingetreten sein, so belegen doch die wiederholten körperlichen Übergriffe des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit seine Gefährlichkeit, zumal es im Einzelfall auch Glückssache war, dass nicht mehr passiert ist, worauf im Verfahren der Anlass gebenden Taten der Sachverständige zutreffend hingewiesen hat. (…) Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer während des Laufs der Bewährung in mindestens sechs Fällen gegen die ihm erteilte Weisung verstoßen, keinen Alkohol zu konsumieren. In dem Verfahren wegen der Anlass gebenden Taten hat das Amtsgericht Tiergarten einen alkoholisierten Zustand des Verurteilten in der Nacht vom 29. zum 30. Dezember 2012, am 13. Januar 2013, am 25. Januar 2013, am 23. Februar 2013, am 30. September 2013 und am 12. Oktober 2013 festgestellt. Darüber hinaus hat die Forensisch-Therapeutische Ambulanz des Instituts für Forensische Psychiatrie der Charité in ihrem Zwischenbericht vom 9. August 2013 mitgeteilt, dass sämtliche durchgeführten Urinkontrollen des Beschwerdeführers positiv hinsichtlich Alkohol und Cannabinoiden waren. Er hat somit gröblich und beharrlich gegen die Weisung, den Konsum von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln zu unterlassen, verstoßen. Die Weisungsverstöße begründen angesichts der in alkoholisiertem Zustand begangenen Straftaten die Gefahr, dass er weiterhin nicht nur unerhebliche Gewaltdelikte begehen wird, weshalb er für die Allgemeinheit gefährlich ist. Er ist nur kurze Zeit nach seiner Entlassung aufgrund seiner unverändert vorhandenen dissozialen Persönlichkeitsstörung in Kombination mit Alkoholmissbrauch wieder in genau dieselben, seinen Hang im Sinne von § 66 StGB ausmachenden Verhaltensweisen zurückgefallen, die der Grund für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gewesen sind. Beim Widerruf nach § 67 g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist nicht Voraussetzung, dass der dafür genommene Anlass dasselbe Gewicht haben muss, das für die originäre Anordnung der Maßregel erforderlich ist. Denn es geht nicht um die Frage, ob jetzt Sicherungsverwahrung zu verhängen ist - das ist bereits rechtskräftig erfolgt -, sondern es ist allein noch darüber zu befinden, ob es zum Schutz der Allgemeinheit vor dem sich nach seiner Entlassung weisungswidrig verhaltenden Verurteilten des erneuten Vollzugs der Maßnahme bedarf (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 7. Februar 2014 - Ws 9/14 - bei juris = NStZ-RR 2014,245; LS). Es genügt deshalb für den Widerruf der Aussetzung der Maßregel, dass die Weisungsverstöße begründeten Anlass zu der Besorgnis geben, dass der Verurteilte künftig erneut Straftaten von einem den Taten, die der Anordnung der Sicherungsverwahrung zugrunde liegen, vergleichbaren Gewicht begehen könnte. Dies ist hier angesichts der nur zufällig ausgebliebenen schweren Folgen der Fall. (…) Der von dem Verurteilten ausgehenden Gefahr kann auch nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen wirksam begegnet werden. Der Beschwerdeführer, der seine medikamentöse Behandlung eigenmächtig abgesetzt hat, ist den Berichten der Forensisch Therapeutischen Ambulanz zufolge weder willens noch in der Lage, seine Grundhaltungen und seinen Lebensstil fundamental zu ändern; ambulante Maßnahmen sind ausgeschöpft und er ist in Gesprächen nicht mehr erreichbar. Anhaltspunkte dafür, dass sich an den persönlichkeitsimmanenten Defiziten des Verurteilten in der Zeit seit seiner erneuten Inhaftierung etwas grundlegend geändert haben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass auch eine etwaige Krisenintervention nach § 67 h StGB - die nur bei Maßregeln nach § 63 StGB und § 64 StGB zum Tragen kommen kann - keine aussichtsreiche Alternative darstellte.“ Diese Ausführungen treffen zu. Der Senat macht sie sich deshalb zu eigen. 3. Dass die Strafvollstreckungskammer das Widerrufsverfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben hat, wirkt sich im Ergebnis nicht aus. Es kann hier dahinstehen, ob im Falle des Widerrufes wegen eines Weisungsverstoßes während der Führungsaufsicht die mündliche Anhörung des Verurteilten in der Regel zwingend ist (so Rissing-van Saan/Peglau in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 67g, Rdn. 84), wo gegen spricht, dass § 463 Abs. 6 Satz 1 StPO für das Verfahren beim Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel nicht auf § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO verweist, sondern auf § 462 StPO. Der damit anzuwendende § 462 Abs. 2 StPO lässt jedoch grundsätzlich eine schriftliche Anhörung des Verurteilten genügen (vgl. OLG Frankfurt/M. NStZ-RR 1996, 91). Da die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Maßregel insbesondere auf die neuerlichen Straftaten des Beschwerdeführers gestützt hat, gefährdet der ansonsten bedenkliche Umstand, dass seit der mündlichen Anhörung etwa fünf Monate vergangen waren, als die Kammer ihre Entscheidung schließlich getroffen hat, den Bestand des Beschlusses nicht. Für diese Konstellation lässt auch § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO eine formlose Anhörung genügen. Die Anhörung hat in diesem Fall nicht den Zweck, den Sachverhalt vertieft aufzuklären, sondern dient lediglich dazu, dem Verurteilten rechtliches Gehör zu gewähren. Dabei kommt es mithin auch nicht darauf an, wie frisch der Eindruck des Gerichts von dem Verurteilten im Zeitpunkt der Entscheidung ist, sondern allein darauf, dass sich an den maßgeblichen Tatsachen nichts geändert hat. Schon mit der schriftlichen Ladung zum Anhörungstermin ist der Verurteilte, darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Strafvollstreckungskammer den Widerruf der Bewährung erwägt. Die Einzelheiten sind sodann mit ihm im Anhörungstermin sogar mündlich erörtert worden, d.h. er konnte sich dazu äußern und hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Dafür, dass die Kammer bei ihrer Entscheidung Tatsachen verwertet hat, zu denen der Verurteilte sich nicht äußern konnte, weil sie erst nach dem Anhörungstermin bekannt geworden sind, lässt sich weder dem Bewährungsheft noch dem Beschluss etwas entnehmen. III. Im Hinblick darauf, dass nach Einleitung der erneuten Vollstreckung der Sicherungsverwahrung sehr bald zehn Jahre vollstreckt sein werden, wird die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gemäß § 67d Abs. 3 StPO herbeizuführen haben, um über die Fortdauer oder Erledigung der Maßregel Klarheit zu erhalten. Das in diesem Zusammenhang einzuholende Sachverständigengutachten (§§ 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 StPO) wird sich insbesondere dazu verhalten müssen, ob der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leidet und ob aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird (Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.