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Beschluss

2 Ws 136/15, 2 Ws 136/15 - 141 AR 278/15

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0622.2WS136.15.0A
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Leitsätze
Eine im Wege der Führungsaufsicht auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB gestützte Weisung, Kraftfahrzeuge nicht zu führen, kann in der Regel auch dann angeordnet werden, wenn sie einer Entziehung der Fahrerlaubnis i.S.d. § 69 StGB gleichkommt.(Rn.21)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die in dem Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 24. April 2015 enthaltene Anordnung, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt, und die Beschwerde des Verurteilten gegen die in diesem Beschluss erteilten Weisungen werden verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine im Wege der Führungsaufsicht auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB gestützte Weisung, Kraftfahrzeuge nicht zu führen, kann in der Regel auch dann angeordnet werden, wenn sie einer Entziehung der Fahrerlaubnis i.S.d. § 69 StGB gleichkommt.(Rn.21) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die in dem Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 24. April 2015 enthaltene Anordnung, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt, und die Beschwerde des Verurteilten gegen die in diesem Beschluss erteilten Weisungen werden verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. I. Der Beschwerdeführer verbüßt noch bis voraussichtlich zum 30. Juni 2015 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten aus einem Gesamtstrafenbeschluss des Schöffengerichts Tiergarten in Berlin vom 5. Juni 2013. Im Anschluss daran ist noch die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zum 30. Juli 2015 notiert. Dem Gesamtstrafenbeschluss lagen Strafen aus Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. August 2011 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, vom 1. Dezember 2011 wegen Verstoßes gegen die Weisungen der Führungsaufsicht und vom 5. März 2012 wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen oder (wahlweise) gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in neunzehn Fällen und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zugrunde. Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin es abgelehnt, die Führungsaufsicht nach Vollverbüßung der Strafe entfallen zu lassen oder ihre Dauer abzukürzen. Sie hat den Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt und ihm die folgenden Weisungen erteilt: 1. keine Kraftfahrzeuge zu halten und zu führen (§ 68b Abs. 1 Nr. 6 StGB), 2. sich einmal monatlich bei dem Bewährungshelfer zu den von diesem oder der Führungsaufsichtsstelle nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeitpunkten zu melden (§ 68b Abs.1 Nr. 7 StGB), 3. jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle mitzuteilen (§ 68b Abs.1 Nr. 8 StGB), 4. sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden (§ 68b Abs. 1 Nr. 9 StGB), 5. keine alkoholischen Getränke oder andere berauschenden Mittel zu sich zu nehmen und sich auf Weisung seines Bewährungshelfers bis zu viermal jährlich Alkohol- und Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, wobei die Kosten für die Kontrolluntersuchungen die Landeskasse Berlin zu tragen hat (§ 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB). Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner am 5. Mai 2015 zu Protokoll des Rechtspflegers des Amtsgerichts Wedding erklärten „sofortigen Beschwerde“. Dabei führt er aus, die „sofortige Beschwerde“ richte sich „hauptsächlich“ gegen die Weisung, keine Kraftfahrzeuge zu halten und zu führen. II. 1. Die von dem Verurteilten eingelegte „sofortige Beschwerde“ ist hinsichtlich der Ablehnung des Entfallens bzw. der Verkürzung der Führungsaufsicht als sofortige Beschwerde (§§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3 Satz 1, 300 StPO) anzusehen und im Übrigen als (einfache) Beschwerde (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1, 300 StPO) zu behandeln. Der Zulässigkeit der (einfachen) Beschwerde steht nicht entgegen, dass die Strafvollstreckungskammer entgegen § 306 Abs. 2 Satz 1 StPO keine (Nicht-) Abhilfeentscheidung getroffen hat. Die Abhilfeentscheidung stellt insoweit keine Beschwerdevoraussetzung dar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Auflage, § 306 Rdn. 10). 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB für den Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes liegen vor. Der Beschwerdeführer wird eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren vollständig verbüßen. a) Nach dem Willen des Gesetzgebers tritt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB die Führungsaufsicht regelmäßig und automatisch mit der Entlassung aus der Strafhaft ein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. März 2009 – 2 Ws 41/09 – und 11. Mai 2007 – 2 Ws 319/07 –). Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht zwei unterschiedliche Zwecke verfolgt (vgl. KG NStZ-RR 2005, 42): Einerseits soll dem nach Verbüßung einer langen Haftstrafe Entlassenen geholfen werden, sich in der Freiheit zurechtzufinden, weil er der besonderen Hilfe regelmäßig bedarf (vgl. Fischer, StGB 62. Aufl., Vor § 68 Rdn. 2); andererseits indiziert die vollständige Vollstreckung der in § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Freiheitsstrafe die fortdauernde Gefährlichkeit des Täters. Aus diesem Grund handelt es sich auch nicht um eine verfassungswidrige Doppelbestrafung (vgl. BVerfGE 55, 28). Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2002, 283 Ls; KG, Beschlüsse vom 29. August 2005 – 5 Ws 435/05 – und 5. Juni 2001 – 5 Ws 282/01– st. Rspr. anerkannt, dass die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur getroffen werden kann, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. KG NStZ-RR 2005, 42 sowie Beschluss vom 1. September 2008 – 2 Ws 423/08 –). b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die angefochtene Entscheidung als richtig. Der – auch – einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer hat seit 1986 mehrfach Haftstrafen verbüßt (insgesamt deutlich mehr als zehn Jahre). Den Schwerpunkt seiner Delinquenz bilden neben Diebstahls- und Raubtaten spätestens seit 1994 alkoholbedingte oder von Alkoholkonsum begleitete (Verkehrs-) Straftaten. Weder der Stellungnahme der Vollzugsanstalt noch den Äußerungen des Verurteilten im Anhörungstermin lassen sich Anhaltspunkte für eine gründliche Aufarbeitung der Ursachen seiner Straffälligkeit entnehmen. Immerhin hat der Beschwerdeführer im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer eingeräumt, dass es für ihn wichtig wäre, abstinent zu bleiben und sich mit Abstinenzkontrollen einverstanden erklärt, was zunächst voraussetzt, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt. Die Führungsaufsicht dient aber nicht nur der Überwachung des Verurteilten; sie bezweckt auch, ihn nach seiner Entlassung in seiner Lebensgestaltung über kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen (vgl. KG, Beschluss vom 21. Dezember 1998 – 5 Ws 677/98 –). Dieser Unterstützung bedarf der Beschwerdeführer umso mehr, als sich seine sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Vergleich zur Tatzeit nicht durchgreifend positiv verändert haben. So verfügt er weder über eine eigne Wohnung noch über eine Arbeitsstelle oder auch nur eine konkrete Aussicht auf eine solche. Die Haft hat er vollständig im geschlossenen Vollzug verbüßt (erst in der JVA Moabit und seit Ende Februar 2014 in der JVA Tegel). 3. Die (einfache) Beschwerde ist ebenfalls unbegründet, soweit sie die Nichtabkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 1 Satz 2 StGB) und die weiteren Anordnungen betrifft. Diese unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Gesetzwidrig ist die getroffene Anordnung, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Auflage, § 453 Rdn. 12). Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. a) Nur das absehbar frühere Eintreten einer günstigen Prognose kann es rechtfertigen, die Höchstdauer der Führungsaufsicht von vornherein zu verkürzen (vgl. OLG Oldenburg StraFo 2006, 505). Das ist angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers und der weitgehend ungeklärten Perspektiven nach der Entlassung nicht der Fall. b) Auch die erteilten Weisungen beruhen auf den oben jeweils angegebenen gesetzlichen Vorschriften und sind weder unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit noch der Zumutbarkeit zu beanstanden. Sie sind vielmehr geboten, um die notwendige Unterstützung und erforderliche Kontrolle zu gewährleisten. c) Soweit der Beschwerdeführer sich insbesondere gegen die Weisung wendet, keine Kraftfahrzeuge zu halten und zu führen, gilt das Folgende: Die Weisung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Nr. 6 StGB. Es kann im Hinblick auf die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der Vorstrafen des Verurteilten, die immer wieder auch Straßenverkehrsdelikte betrafen, kein Zweifel daran bestehen, dass der Verurteilte versucht sein könnte, Kraftfahrzeuge auch künftig zur Begehung von Straftaten zu verwenden. Die Weisung, dass der Beschwerdeführer keine Kraftfahrzeuge halten darf, hält sich nicht nur im Rahmen des Gesetzes, sie ist auch sachgerecht und verhältnismäßig, denn das Halten eines Kraftfahrzeuges erhöht die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer – verführt durch die sofortige Verfügbarkeit eines Fahrzeugs – dazu hinreißen lässt, erneut alkoholisiert mit einem Auto zu fahren. Allerdings ist umstritten, ob darüber hinaus ein allgemeines Verbot Kraftfahrzeuge zu führen im Wege der Führungsaufsicht angeordnet werden kann. Auch das Kammergericht hat diesbezüglich in der Vergangenheit besorgt, eine solche allgemeine Weisung komme der Entziehung der Fahrerlaubnis gleich und unterlaufe damit die Regelung des § 69 StGB (vgl. u.a. KG, Beschluss vom 8. Oktober 1998 – 5 Ws 572/98 – [juris]). Entgegen der von Teilen des Schrifttums und der früher vom Kammergericht vertretenen Ansicht hat u.a. das OLG Frankfurt/M. die Auffassung vertreten, dass es weder verfassungs- noch einfachrechtlich ausgeschlossen sei, auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB auch solche Verbote zu stützen, die einer Entziehung der Fahrerlaubnis gleichkommen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. August 2010 – 3 Ws 423/10 – Rdn. 9 [juris]; Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl. § 68b Rdn. 11). Auf Wortlaut und -sinn der Vorschrift lasse sich eine eingrenzende Auslegung nicht stützen. § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB erlaubt es gerade zu verbieten, Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen zu halten oder zu führen. Daraus ergebe sich, dass neben einem begrenzten Verbot im Sinne von „Arten von Kraftfahrzeugen“ auch ein umfassendes Verbot im Sinne von alle „Kraftfahrzeuge“ möglich sei. Mithin lasse sich im Wortlaut des Gesetzes gerade keine Stütze für eine nur eingeschränkte Zulässigkeit der Anordnung von Fahrverboten finden (vgl. OLG Frankfurt/M. a.a.O.). Der Senat stimmt dieser Auffassung zu. Er teilt ferner die Ansicht, dass sich aus dem Gesetzeszweck kein Gebot zur einengenden Auslegung der Vorschrift ableiten lässt (vgl. OLG Frankfurt/M. a.a.O., mit ausführlicher und überzeugender Darstellung). Auch aus dem systematischen Verhältnis des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB auf der einen Seite und von § 69 StGB auf der anderen Seite lässt sich kein grundsätzlicher Vorrang des Erkenntnisverfahrens folgern. Die Vorschriften über die Führungsaufsicht treten nicht konkurrierend, sondern ergänzend neben die Maßregeln aus § 69 und § 69a StGB. Während die Entziehung der Fahrerlaubnis und die isolierte Sperre für deren Neuerteilung unmittelbar an die begangene Straftat anknüpfen, kommen die Weisungen nach § 68b StGB regelmäßig erst zum Zuge, wenn die sonstigen Einwirkungsmöglichkeiten des Straf- oder Maßregelvollzuges nicht zu einer verbesserten Sozial- und damit auch Legalprognose geführt haben. Deshalb steht ihre Anordnung auch unter dem Vorbehalt von § 62 StGB, während § 69 Abs. 1 Satz 2 StGB die Anordnung dieser Maßregel ausdrücklich einer besonderen Verhältnismäßigkeitsprüfung entzieht. Auch im Einzelfall ist die Anordnung des umfassenden Verbots zum Führen und Halten von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass der Verurteilte, der sich seit dem 19. September 2011 durchgehend in Haft befindet, zurzeit schon deshalb keine Kraftfahrzeuge führen darf, weil er keine Fahrerlaubnis besitzt, ist das weiterführende Verbot, während der Führungsaufsicht Kraftfahrzeuge zu führen auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn man berücksichtigt, dass die erteilte Weisung grundsätzlich zu einer faktischen Ausweitung der Sperre für die Erlangung einer Fahrerlaubnis bis zum Ende der Führungsaufsicht führt. Denn: Anders als bei der Maßregel nach § 69a StGB liegt der Sinn der Anordnung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB nicht bloß darin, einen ungeeigneten Verkehrsteilnehmer vom Führen eines Kraftfahrzeugs abzuhalten, sondern darin, zusätzlich weitere erhebliche Straftaten des Verurteilten unter Verwendung von Kraftfahrzeugen zu erschweren (wie z.B. gewerbsmäßige Kraftfahrzeugdiebstähle und Tankbetrügereien). Die fragliche Weisung ist auch im Einzelfall nicht unverhältnismäßig. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die vor der jetzigen Inhaftierung erlittene Strafhaft den Verurteilten nicht von weiteren Straftaten (auch im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen) hatte abhalten können. Auch ist zu bedenken, dass die im Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. März 2012 angeordneten Sperrfrist gemäß § 69a StGB für den Verurteilten faktisch keine Belastung dargestellt hat, da sie komplett in den Zeitraum der Haftverbüßung gefallen ist und in dem nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss nicht aufrechterhalten wurde. Schließlich kann die Strafvollstreckungskammer im Rahmen des § 68d StGB Weisungen auch nachträglich abändern. Das heißt, bei begründetem Anlass, etwa wenn der Verurteilte nachweist, dass er konkret beabsichtigt eine Fahrschule zum Erwerb einer Fahrerlaubnis aufzusuchen und die Straßenverkehrsbehörde bereit ist ihn zur Prüfung zuzulassen, könnte das Verbot auch hinsichtlich einzelner Fahrzeuge oder Fahrzeugarten aufgehoben werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 StPO.