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Beschluss

2 Ws 133/15, 2 Ws 133/15 - 141 AR 262/15

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0626.2WS133.15.0A
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Leitsätze
1. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung einer Entscheidung über die Fortdauer einer stationären Maßregel kann zur Unzulässigkeit der Vollstreckung führen. Das Vollstreckungshindernis wird durch den Erlass der Entscheidung beseitigt.(Rn.8) 2. Anhörungstermine i.S.d. § 454 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 StPO richtig zu bemessen und zu gestalten, ist nach Maßgabe der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör entsprechend § 238 Abs. 1 StPO allein Aufgabe des Vorsitzenden und steht in seinem Ermessen.(Rn.9)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer -, der als Datum den 1. April 2015 trägt, wird verworfen. Die nächste Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist bis zum 31. Dezember 2015 zu treffen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung einer Entscheidung über die Fortdauer einer stationären Maßregel kann zur Unzulässigkeit der Vollstreckung führen. Das Vollstreckungshindernis wird durch den Erlass der Entscheidung beseitigt.(Rn.8) 2. Anhörungstermine i.S.d. § 454 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 StPO richtig zu bemessen und zu gestalten, ist nach Maßgabe der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör entsprechend § 238 Abs. 1 StPO allein Aufgabe des Vorsitzenden und steht in seinem Ermessen.(Rn.9) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer -, der als Datum den 1. April 2015 trägt, wird verworfen. Die nächste Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist bis zum 31. Dezember 2015 zu treffen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Beschwerdeführer befindet sich in Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Gegenstand des Verfahrens ist die Prüfung und Entscheidung, ob die angeordnete Sicherungsverwahrung gemäß § 67d Abs. 3 StGB fortzudauern hat. Im Einzelnen: Das Landgericht Berlin verurteilte den erheblich vorbestraften Beschwerdeführer am 25. Juni 1998 wegen gefährlicher Körperverletzung (Tatzeit 23. Dezember 1997) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und ordnete die anschließende Sicherungsverwahrung an. Die Freiheitsstrafe war am 22. Dezember 2000 vollständig verbüßt. Seit dem Folgetag wurde auf Grundlage des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 2000 gemäß § 67c StGB die Sicherungsverwahrung gegen den Beschwerdeführer vollzogen. Danach ordneten die Strafvollstreckungskammern zunächst jeweils rechtskräftig - zuletzt mit Beschluss vom 18. Januar 2013 - die Fortdauer der Sicherungsverwahrung an. Auf die Beschwerde des Sicherungsverwahrten hob der Senat durch Beschluss vom 12. Mai 2014 - 2 Ws 112/14 - die folgende Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 19. Februar 2014 auf, da entgegen § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO versäumt worden war, ein (ergänzendes) Sachverständigengutachten einzuholen. In der Folgezeit hat die Strafvollstreckungskammer das Verfahren erheblich verzögert. Ein Gutachten lag erst am 24. November 2014 vor, ein Anhörungstermin zur Vorbereitung der Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung fand am 20. Februar 2015 statt. Eine Entscheidung der Kammer erging daraufhin zunächst nicht. Daran änderten auch die Schreiben des Verteidigers vom 13., 25. März, 16. und 28. April 2015, mit denen er den ausstehenden Beschluss anmahnte, Einwendungen gegen die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung vorbrachte und die Verzögerungsrüge erhob, nichts. Der Senat nimmt wegen der diesbezüglichen Einzelheiten auf seinen Beschluss vom 26. Mai 2015 - 2 Ws 104/15 - Bezug. Erst danach gelangte ein Beschluss zum Vollstreckungsheft, mit dem die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Wann dieser Beschluss erlassen wurde, ist ungewiss. Zwar wird in der Entscheidung ausgeführt, dass die Kammer die Fortdauer am „1. April 2015“ beschlossen hat. Doch weisen allein schon die Daten zwei sich auf den Beschluss beziehender Verfügungen des Vorsitzenden (vom 30. April und 6. Mai 2015) auf einen späteren Zeitpunkt hin. Zudem enthält die Verfügung vom 6. Mai 2015 unter Punkt 2. den Passus: „Anliegenden Beschluss (nach Unterschrift B.) in der erforderlichen Stückzahl ausfertigen und je eine (1) Leseabschrift erstellen.“ Gerade der Hinweis auf die noch fehlende Unterschrift belegt, dass der Beschluss tatsächlich nicht vor dem 6. Mai 2015 gefasst wurde, zumal die mit „Sofort!“ überschriebene Verfügung auch erst an diesem Tag ausgeführt und dem Verteidiger am 8. Mai 2015 zugestellt worden ist. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten, die am 11. Mai 2015 beim Landgericht eingegangen ist. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig (§ 311 Abs. 2 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist im Ergebnis zu Recht angeordnet worden. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung prozessualer Bestimmungen rügt, dringt er damit nicht durch (vgl. dazu nachfolgend 1.). Zudem liegen auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Fortdauer der Maßregel vor (vgl. dazu nachfolgend 2.). 1. Maßgebliche, den Bestand der angefochtenen Entscheidung berührende Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. a) Es trifft zwar zu, dass die Strafvollstreckungskammer die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung ganz erheblich verzögert und diese erst weit nach Ablauf der Fristen des § 67e StGB getroffen hat. All dies hat der Senat im Einzelnen in seinem Beschluss vom 26. Mai 2015 - 2 Ws 104/15 dargestellt, auf den insoweit verwiesen wird. Richtig ist auch, dass eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung der Entscheidung zur Unzulässigkeit der Vollstreckung im Sinne des § 458 Abs. 1 StPO und damit zu deren zeitweiliger Unterbrechung führen kann. Dieses Vollstreckungshindernis entfällt jedoch in dem Moment, in dem die ausstehende Entscheidung getroffen und in schriftlicher Form zu den Akten gereicht wird (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 2 Ws 105, 122/15). So verhält es sich hier. Denn der der Vollstreckung bis dahin anhaftende Mangel - eben das Fehlen einer gesetzlich gebotenen Entscheidung - wird durch den Erlass des Fortdauerbeschlusses beseitigt. Die Verzögerung an sich kann in der beschriebenen Konstellation daher nur ein zeitweiliges, nicht aber ein dauerhaftes Vollstreckungshindernis begründen. b) Soweit der Verteidiger in der Beschwerdebegründung ausführt, die konkrete Ausgestaltung des Anhörungstermins habe nicht ausgereicht, um „sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen“, bleibt auch dies ohne Erfolg. Etwaige Anhörungs- und Aufklärungsdefizite werden nicht konkret benannt, noch sind sie sonst ersichtlich. Die bloße Dauer eines Anhörungstermins, die der Verteidiger im Schriftsatz vom 22. Februar 2015 mit 20 Minuten angibt, hat für sich genommen kaum Aussagekraft. Sie hängt neben dem „Sach- und Streitstand“ von vielerlei Faktoren ab, so u.a. von der Güte der Vorbereitung jedes einzelnen, sowie vom konzentrierten und disziplinierten Verhalten aller. Einen Anhörungstermin richtig zu bemessen und zu gestalten, ist nach Maßgabe der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör entsprechend § 238 Abs. 1 StPO allein Aufgabe des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer und steht in seinem Ermessen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl. § 454 Rdn. 33 f.; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 454 Rdn. 35). Ausweislich des Anhörungsvermerks haben sich der Verurteilte und sein Verteidiger zur anstehenden Entscheidung äußern können und haben dies auch getan; dass ihnen dabei das Wort abgeschnitten worden wäre, ergibt sich weder aus dem Vermerk, noch trägt die Beschwerde dazu irgendetwas vor. Zudem hat der Vorsitzende dem Verteidiger Gelegenheit gegeben, sich nach dem Abschluss des Termins noch schriftlich zu äußern. Hiervon hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 22. Februar 2015 Gebrauch gemacht. c) Auch die sonstigen Umstände des Anhörungstermins geben keinen Anlass zu durchgreifenden Bedenken. Gemäß § 463 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO war zu dem Termin auch der Sachverständige D. geladen und erschienen. Hierdurch war sicher gestellt, dass er zu seinem bereits vorliegendem schriftlichen Gutachten, welches allen Beteiligten bekannt war, mündlich gehört und befragt werden konnte. Dass er sich in dem Termin offenbar nicht weiter geäußert hat, lag ersichtlich daran, dass kein Beteiligter Anlass zu - über das schriftliche Gutachten hinausgehenden - Fragen hatte. Dies mag zwar in der Praxis die Ausnahme darstellen; verfahrenswidrig wurde das Vorgehen dadurch aber nicht. Dies folgt bereits aus § 463 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO, die es - jenseits der Aufklärungspflicht - der Dispositionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten überlassen, auf eine Anhörung des Sachverständigen zu bestehen oder aber gemeinsam darauf zu verzichten (vgl. dazu BT-Drucks. 13/9062 S. 14 letzter Absatz). Wenn aber schon auf die Anwesenheit des Sachverständigen überhaupt verzichtet werden darf, kann es nicht fehlerhaft sein, lediglich von einer Befragung des - möglicherweise ohnehin nur vorsorglich geladenen und - erschienenen Sachverständigen abzusehen und den Anhörungstermin auf andere Punkte zu beschränken, sofern nicht die Aufklärungspflicht zu einer anderen Verfahrensweise zwingt. 2. Die Strafvollstreckungskammer hat die Fortdauer der Sicherungsverwahrung im Ergebnis zu Recht angeordnet. a) Über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung war nach Maßgabe des § 67d Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 316f Abs. 2 EGStGB zu entscheiden. Durch Art. 7 des am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425 f.) wurde Art. 316f EGStGB als Übergangsvorschrift eingeführt. Aus dessen Abs. 2 Satz 1 ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden sind. Zu den „bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften“ zählt auch § 67d Abs. 3 StGB. Diese Vorschrift ist mit Wirkung vom 31. Januar 1998 (BGBl. I, S. 160) an die Stelle des § 67 Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. getreten, der die erstmalige Sicherungsverwahrung noch auf maximal zehn Jahre begrenzt hatte. Demzufolge kann auch eine erstmals angeordnete Sicherungsverwahrung letztlich unbefristet sein. Da § 67d Abs. 3 StGB zudem für Verfahren gilt, denen eine vor ihrem Inkrafttreten begangene Tat zugrunde liegt (vgl. Fischer, StGB 62. Aufl., § 67d Rdn. 14), findet sie auch hier Anwendung (Tatzeit: 23. Dezember 1997). Die modifizierte Fortgeltung der bisherigen Vorschriften ist verfassungs- und konventionsgemäß (vgl. BGH NJW 2013, 2295 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136-137/13 - [juris]) und verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG 128, 326 ff.; 109, 133 ff.). In einem solchen Altfall sind aber ebenso wie in anderen Vertrauensschutzfällen die engen Voraussetzungen des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB zu beachten. Hiernach ist die Fortdauer der Sicherverwahrung nur zulässig, „wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird.“ Bei der Auslegung des Begriffs der „psychischen Störung“ hat das Landgericht zu Recht auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG Bezug genommen (vgl. ausführlich zur Bedeutung dieser Vorschrift Senat, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 2 Ws 266/13 - [juris]). Die besondere Gefährlichkeit des Verurteilten muss danach auf einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG beruhen, die nach der Gesetzesbegründung zum ThUG auch dissoziale Persönlichkeitsstörungen und kombinierte Persönlichkeitsstörungen umfasst (vgl. Senat a.a.O. und Beschluss vom 6. November 2013 - 2 Ws 490/13 -; BT-Drucks. 17/3403 S. 52 f.). Der Begriff der „psychischen Störung“ lehnt sich an die Begriffswahl der heute in der Psychiatrie genutzten Diagnoseklassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV an. Die Annahme einer der im ICD-10 oder im DSM-IV aufgeführten Diagnosen erfordert, dass sich ein klinisch erkennbarer Komplex von solchen Symptomen oder Verhaltensauffälligkeiten zeigt, die mit Belastungen und Beeinträchtigungen auf der individuellen und oft auch der kollektiven oder sozialen Ebene verbunden sind (vgl. BT-Drucks. 17/3403 S. 54). Ob das Verhalten einer Person als psychische Störung eingeordnet wird, ist dabei abhängig vom Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht. Dies ist anhand des gesamten - auch des strafrechtlich relevanten - Verhaltens des Betroffenen zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. September 2011 - 2 BvR 1516/11 - [juris]). Für die Annahme einer psychischen Störung muss nicht der Grad einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20, 21 StGB erreicht sein. Vielmehr sind darunter auch spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz sowie der Impuls- oder Triebkontrolle zu fassen. Dies gilt insbesondere für die dissoziale Persönlichkeitsstörung und verschiedene Störungen der Sexualpräferenz, etwa die Pädophilie oder den Sadomasochismus (vgl. BT-Drucks. 17/3403 S. 54). Die psychische Störung muss die besondere Gefährlichkeit des Betroffenen bedingen und sich zudem aktuell auf diese Gefährlichkeit auswirken (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Januar 2014 - 2 Ws 266/13 - [juris] und vom 6. Januar 2012 - 2 Ws 3/12 -). b) Auch bei Zugrundelegung dieses strengen Maßstabs ist die Fortdauer der Unter-bringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung weiterhin geboten, da das Interesse der Allgemeinheit an einem Schutz vor schwersten Gewalttaten und Sexualdelikten das Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers überwiegt. aa) Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass bei dem Beschwerdeführer nach wie vor „eine psychische Störung“ im Sinne des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG vorliegt. Ebenso wie schon der Sachverständige K. kommt auch der von der Strafvollstreckungskammer zuletzt beauftragte Sachverständige D. in seinen Gutachten zu der Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung im Sinne des ICD-10 F60.2. Daneben fänden sich aber auch die wesentlichen Kernmerkmale einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10 F60.30), so dass im Ergebnis von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit impulsiven, dissozialen und schizoiden Zügen auszugehen sei (Gutachten S. 59 f.). Dieses Krankheitsbild stellt zweifelsohne „eine psychische Störung“ im Sinne der vorgenannten Bestimmungen dar (s.o.). Hierauf hatte der Senat bereits in seinem, den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 2 Ws 150/11 - hingewiesen. Zwar bemerkt der Verteidiger in diesem Zusammenhang zu Recht, dass das Landgericht in dem Begutachtungsbeschluss vom 23. Juni 2014 noch von einem bereits damals überholten Prüfungsmaßstab ausgegangen ist. Unberücksichtigt blieben darin die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - (BVerfG 128, 326 ff.) und das Inkrafttreten des Art. 316f EGStGB zum 1. Juni 2013. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Sachverständige von sich aus in dem Gutachten bei der Darstellung der individuellen Risikofaktoren (S. 42 ff. und insbesondere S. 58 ff. des Gutachtens) die entscheidungserhebliche Frage ausführlich behandelt und - im Übrigen ebenso wie die Kammer in dem späteren Fortdauerbeschluss - mit zutreffenden Erwägungen das Vorliegen „einer psychischen Störung“ bejaht hat. bb) Zudem liegen auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB vor. Denn aus der psychischen Störung des Beschwerdeführers ist auch noch gegenwärtig „eine hochgradige Gefahr abzuleiten …, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird.“ Es handelt sich bei der in diesem Verfahren abgeurteilten Tat nicht um einen einmaligen „Fehltritt“. Vielmehr weist der den Beschwerdeführer betreffende Registerauszug insgesamt neun Eintragungen auf: Neben Verurteilungen wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und eines Sexualdelikts, finden sich dort vor allem auch Verurteilungen wegen (gefährlicher) Körperverletzung und in einem weiteren Fall sogar wegen versuchten Mordes. Dazu nur das Folgende: (1) Am 22. September 1983 verurteilte das Bezirksgericht Schwerin den Beschwerdeführer wegen versuchten Mordes und mehrfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren, die im Jahr 1992 von der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Schwerin auf zwölf Jahre reduziert wurde. Der Verurteilung lag folgendes Geschehen zugrunde: Der Beschwerdeführer hatte in den Nachmittagsstunden des 7. Juli 1983 während einer Pause seine Arbeitsstelle verlassen und - anstatt zur Arbeit zurückzukehren - mit Bekannten in seiner Wohnung Wodka und Bier getrunken. Als sich der im selben Hause wohnende Geschädigte R. gegen 22:15 Uhr über den von den Trinkenden ausgehenden Lärm beschwerte, ließ sich der darüber verärgerte Beschwerdeführer von seinen Trinkgenossen nicht beruhigen und eilte seinerseits zur Wohnung der Eheleute R.. Dort riss er die verschlossene Wohnungstür auf und versetzte dem Geschädigten R. dann etwa zehn Faustschläge, zum Teil noch nachdem der blutende Geschädigte schon am Boden gelegen hatte. Danach schlug er der 68 Jahre alten Geschädigten R. mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht, gegen den Hals und gegen die Brust. Im Anschluss verlangte er von den Geschädigten, keine Anzeige gegen ihn zu erstatten, um nicht erneut inhaftiert zu werden. Ungeachtet dessen zeigten die Eheleute R. den Vorfall an, was der Geschädigte R. dem Beschwerdeführer anlässlich eines zufälligen Aufeinandertreffens am 11. Juli 1983 dann auch mitteilte. Hierüber war der Beschwerdeführer derart verärgert, dass er am frühen Abend den Entschluss fasste, beide Geschädigte zu töten. Im weiteren Verlauf des Abends trank er dann wiederum Schnaps und Bier und äußerte dabei seine Absicht zunächst gegenüber mehreren Bekannten und zuletzt - gegen Mitternacht - auch gegenüber seiner eigenen Mutter und seinem Stiefvater und ließ sich auch nicht durch deren jeweiliges Zureden von seinem Vorhaben abbringen. Kurz darauf begab er sich dann mit einem angespitzten und geschliffenen Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 15 cm wieder zur Wohnung der Geschädigten. Mit einem Feldstein warf er das verschlossene Schlafzimmerfenster der Eheleute ein und drang dann in die Wohnung ein. Während es dem Geschädigten R. gelang, selbst durch jenes Fenster aus der Wohnung zu fliehen, hielt der Beschwerdeführer die Geschädigte R. fest und stach ihr fünfmal kräftig mit dem Messer in den Rücken. Als er sah, dass sich das Nachthemd der Geschädigten vom Blut verfärbte, verließ er die Wohnung und verbrachte die Nacht im Freien. Das Leben der Geschädigten konnte nur durch eine Notoperation gerettet werden, nachdem von einem anderen Hausbewohner ein Rettungswagen gerufen worden war. (2) Nach Teilverbüßung der Strafe und Aussetzung des Strafrestes durch die insoweit zuständige Strafvollstreckungskammer wurde der Beschwerdeführer am 19. Mai 1993 aus der Strafhaft entlassen. Jedoch beging er noch nicht einmal zwei Monate später, nämlich am 3. Juli 1993 eine gefährliche Körperverletzung, derentwegen ihn das Amtsgericht Brandenburg am 1. Februar 1994 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilte. Der Beschwerdeführer hatte sich am Abend des Tattages mit weiteren Trinkgenossen in der Wohnung des Geschädigten H. aufgehalten. Nach dem gemeinsamen Konsum von Alkohol kam es zum Streit, in dessen Verlauf zunächst der Geschädigte den Beschwerdeführer nach verbalen Provokationen auch in das Gesicht schlug. Hierauf fügte der Beschwerdeführer dem Geschädigten mit einem Klappmesser insgesamt 13 Schnittverletzungen zu, bis er von seinen anderen Trinkgenossen zurückgehalten werden konnte. (3) In der Folge verbüßte der Beschwerdeführer diese Strafe als auch - nach Widerruf der Reststrafaussetzung - den Strafrest aus seiner Verurteilung vom 22. September 1983. Infolgedessen befand er sich bis März 1997 in Strafhaft. Nur neun Monate nach seiner Entlassung beging er am 23. Dezember 1997 schließlich die Anlasstat, wegen derer das Landgericht Berlin ihn am 25. Juni 1998 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilte und die Sicherungsverwahrung anordnete. Ausweislich der Gründe des Urteils hatte er im Mai 1997 … den ihm bereits aus der Haft bekannten späteren Geschädigten G. wieder getroffen und eine mit dem Geschädigten ebenfalls bereits in der Haft geführte Liebesbeziehung wieder aufgenommen. Beide hatten in der Folgezeit die Wohnung geteilt und von staatlicher Unterstützung gelebt, wobei sich der Beschwerdeführer einerseits für den fünf Jahre jüngeren Geschädigten verantwortlich gefühlt hatte, welcher häufig im Übermaß Alkohol konsumiert und Schulden gemacht hatte. Andererseits verspürte er massive Eifersucht und hielt dem Geschädigten vor, auf öffentlichen Toiletten Kontakte zu anderen Männern gesucht zu haben. Zu entsprechenden Vorhaltungen kam es auch am Abend des 23. Dezember 1997, nachdem der Geschädigte erst nach zwei Stunden von einem nahe gelegenen Supermarkt zurückgekehrt war und sein langes Fernbleiben mit dem wegen des anstehenden Weihnachtsfestes überfüllten Supermarkt erklärt hatte. Hierüber kam es zwischen beiden zum Streit, in dessen Verlauf der Geschädigte mit der Absicht, sich selbst zu verletzen, so heftig gegen eine Wand schlug, dass seine Hand zu schwellen begann. Der Geschädigte begab sich dann zur Erstversorgung in ein Krankenhaus und kehrte gegen 23:00 Uhr mit einem eingegipsten Arm in die gemeinsame Wohnung zurück. Er geriet mit dem Beschwerdeführer wieder in Streit, dem auch diese - aus seiner Sicht zu lange - Abwesenheit Anlass zum Verdacht gegeben hatte, der Geschädigte habe die Zeit zum Kontakt mit anderen Männern genutzt. Im Verlauf des Streites stach der Beschwerdeführer, der zur Tatzeit selbst unter einer alkoholischen Beeinflussung von maximal 1,8 Promille stand, schließlich ein 14 cm langes Fahrtenmesser etwa zehn Zentimeter tief in den Rücken des Geschädigten und fügte diesem damit eine lebensbedrohliche Verletzung zu (der Stich hatte u.a. Lunge, Milz, Zwerchfell und Nieren des Geschädigten verletzt). Der Geschädigte sackte in sich zusammen und rutschte an der Wand hinter ihm zu Boden. Der Beschwerdeführer reute daraufhin sein Verhalten und rief über Nachbarn einen Rettungswagen herbei; bis zu dessen Eintreffen übernahm er die Erstversorgung des Geschädigten. In der Hauptverhandlung stellte der Beschwerdeführer das Geschehen als Unfall dar. Er habe den Geschädigten in den Arm nehmen und trösten wollen. Dabei sei dieser unglücklich nach hinten in ein Messer gestolpert, das er - der Beschwerdeführer - gerade in der Hand gehalten habe, um einen Fensterrahmen zu reparieren. Diese eigene Version des Tatgeschehens hält der Beschwerdeführer bis heute im Wesentlichen aufrecht (vgl. dazu das Gutachten des Sachverständigen D. S. 24). Der Senat hat bei seiner Entscheidung bedacht, dass, wie bereits im Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 2 Ws 150/11 - im Einzelnen ausgeführt, die Anlasstat nur einen ersten Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeitsprognose darstellt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seitdem, mithin über einen langen Zeitraum nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dabei ist indes zu berücksichtigen, dass dem Verhalten des Beschwerdeführers in der gesicherten und reglementierten Umgebung des Vollzuges nur beschränkte Aussagekraft zukommt, zumal er dazu auch schon früher in der Lage war, gleichwohl aber kurze Zeit nach Entlassungen immer wieder straffällig geworden ist. Bei der Prognoseentscheidung war weiter zu beachten, dass der Beschwerdeführer bei Konflikten bereits dreimal andere Menschen mit einem Messer angriffen hat. In zwei Fällen hat er Geschädigte damit in akute Lebensgefahr gebracht. Auch die bereits erfolgte Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts u.a. und die nachfolgende langjährige Vollzugserfahrung haben den Beschwerdeführer nicht von der Begehung der letzten Straftat abgehalten. Die beiden letzten Taten beging er nur kurze Zeit nach einer Haftentlassung; so lagen zwischen der Anlasstat und der vorherigen Entlassung lediglich ein Zeitraum von neun Monaten und zwischen der Tat vom 3. Juli 1993 und dem davor liegenden Strafvollzug gar nur sechs Wochen. An der nach alledem zu folgernden großen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers änderte sich in den folgenden Jahren nichts. So war in dem hiesigen, am 29. Oktober 1998 begonnenen Straf- und Maßregelvollzug über viele Jahre hinweg keinerlei Entwicklung zu beobachten. Sie waren vielmehr von der Erwartung des Beschwerdeführers geprägt, nach zehn Jahren Sicherungsverwahrung entlassen werden zu müssen. Der Sachverständige D. hat dazu in seinem schriftlichen Gutachten vom 17. November 2014 (S. 62) ausgeführt: „Im Übrigen deuten die verfügbaren Informationen jedoch auf einen über viele Jahre vergleichsweise festgefahrenen Vollzugsverlauf bei Herrn X bis zu seiner Zurückverlegung aus der Maßregelklinik (KMV) im März vorigen Jahres. … Zusammengefasst war es bis zu diesem Zeitpunkt weder der Justizvollzugsanstalt noch der Klinik gelungen, mit Herrn X in einen therapeutischen Prozess der Aufarbeitung seiner Persönlichkeitsbesonderheiten oder der Aufarbeitung der Dynamik und Hintergründe seiner Gewaltdelikte zu treten. Ein Versuch in der psychotherapeutischen Beratungs- und Behandlungsstelle der JVA Tegel (PTB) scheiterte offenbar bereits nach dem Erstgespräch, wiederholte Angebote im KMV liefen ins Leere. Seine hiesige Angabe, dass man im KMV bei ihm nichts zu behandeln gesehen habe, ließ sich anhand der Unterlagen der Klinik nicht verifizieren. Im Gegenteil hatte er laut Behandlungsakte nach drei Gesprächen den therapeutischen Gesprächskontakt beendet und im Weiteren eine Verweigerungshaltung eingenommen. Neben therapeutischen Versuchen scheiterte offenbar auch das Angebot einer beruflichen Ausbildung in der JVA an seiner Weigerung. Folgt man seinen eigenen Angaben, so hat er sich über lange Jahre auf nichts einlassen wollen, sondern nur den Zehnjahreszeitpunkt seiner Sicherungsverwahrung abgewartet in der sicheren Erwartung, dann entlassen zu werden.“ Dazu kam es, wie schon oben beschrieben, nicht. Auch die mit Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2011 - 2 Ws 150/11 - gemäß § 67a Abs. 2 StGB angeordnete Überweisung des Beschwerdeführers in das Krankenhaus des Maßregelvollzuges und die dortigen Behandlungsversuche blieben letztlich erfolglos (s.o.). Erst nach seiner Rückkehr in die Justizvollzugsanstalt Tegel und mit der Aufnahme in die neu strukturierte Einrichtung für Sicherungsverwahrte scheint bei ihm eine positive Entwicklung begonnen zu haben. So hat sich der Verurteilte in der Folge erstmals dauerhaft auf Gespräche mit seiner Therapeutin einlassen können. Daraus hat sich mittlerweile - so die Vollzugsplanfortschreibung vom 23. Februar 2015 - ein stabiler, tragbarer und belastbarer therapeutischer Kontakt ergeben. Ihm gewährte Lockerungen - in Gestalt von Ausführungen und seit kurzem von begleiteten Ausgängen - sind bislang problemlos verlaufen. Dabei darf indes nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer von einem Verständnis der maßgeblich ihn betreffenden, tatauslösenden Faktoren noch deutlich entfernt ist. So weist der Sachverständige überzeugend darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Anlasstat einen intentionalen Angriff auf seinen damaligen Lebenspartner verneint und bei seiner Version eines tragischen Unfalls bleibe. Auch im Hinblick auf frühere Taten seien selbstbilderhaltene Externalisierungen und Bagatellisierungen der Delikte unverkennbar und er von einer Einsicht in die Hintergründe deutlich entfernt. Dem tritt der Senat bei. Einem Verurteilten ist es zwar unbenommen, im Urteil beschriebene Taten ganz oder teilweise zu leugnen und festgestellte Tatabläufe abweichend zu schildern. Auch ist ein Schuldbekenntnis keine ausnahmslos unverzichtbare Voraussetzung für die Aufarbeitung der Tat. Ferner steht die Unschuldsbehauptung einer positiven Legalprognose nicht zwangsläufig entgegen (vgl. BVerfG NJW 1998, 2202; OLG Karlsruhe StV 2008, 314; Senat, Beschluss vom 2. August 2013 - 2 Ws 385/13 -). Durch das Leugnen der Tat ist es aber den Gerichten in aller Regel erschwert, die Einstellung eines Verurteilten zu dem verwirklichten Unrecht zu erkunden und festzustellen, ob die nachfolgende Vollstreckung seine Gefährlichkeit beseitigt oder auf ein verantwortbares Maß gemindert hat (vgl. Senat a.a.O.; ferner Beschlüsse vom 30. April 2012 - 2 Ws 78/12 - und 20. November 2007 - 2 Ws 563/07 -). Angesichts all dessen kommt der Senat, wie schon der Sachverständige, die Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung als auch die Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis, dass trotz der beschriebenen Änderungen seit März 2013 bei einer Entlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor noch mit hoher Wahrscheinlichkeit eine in Art und Dynamik der Anlasstat vergleichbare Rückfalltat zu erwarten ist. Angesichts dessen bedarf es, wie in der Vollzugsplanung dargestellt, einer gründlichen Erprobung in Lockerungen und einer sorgfältigen Vorbereitung des Entlassungsumfeldes. cc) Ebenso wenig ist die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach Maßgabe des § 67d Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Diese Rechtsfolge tritt ein, wenn „das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nr. 1 angeboten worden ist“. Zu einer solchen „Nachfristsetzung“ ist es aber bislang nicht gekommen, so dass eine Bewährungsaussetzung schon deshalb ausscheidet (vgl. Senat NStZ 2014, 273). Eine dem Senat als Beschwerdegericht nach § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich mögliche eigene Fristsetzung nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB (vgl. Senat a.a.O.) ist ebenso wenig veranlasst. Denn die gegen den Beschwerdeführer vollstreckte Sicherungsverwahrung ist verhältnismäßig. Schon gegenwärtig wird ihm eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Betreuung angeboten. Etwaige maßgebliche Behandlungsdefizite zeigt der Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 1. Juni 2013 (dem Inkrafttreten der Neufassung des § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB) nicht auf, noch sind sie sonst ersichtlich. Eine Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung folgt entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung schließlich auch nicht aus dem Verhältnis zwischen bisheriger Maßregelvollzugsdauer und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer „lediglich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde … und somit fünfmal so lang wie ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe“ vollzogen wird. Eine solche rein mathematische Betrachtungsweise verbietet sich. Die Entscheidung, ob ein staatlicher Eingriff verhältnismäßig oder bereits unverhältnismäßig ist, ist keine Aufgabe, die (allein) mit den Regeln der Multiplikation gelöst werden kann. Eine solche Vorgehensweise würde der Komplexität des Lebenssachverhalts nicht gerecht. Vielmehr hängt die Bewertung (auch) von einer Vielzahl weiterer Umstände ab, dabei maßgeblich von der Gefährlichkeit des Untergebrachten für andere. Hierfür ist u.a. neben der Anlasstat das gesamte strafrechtliche Vorleben wie auch die nachfolgende Entwicklung im Vollzug in den Blick zu nehmen. Unter Berücksichtigung all dessen ist aufgrund der beschriebenen Disposition des Beschwerdeführers nach wie vor von einer hochgradigen Gefahr der Begehung schwerster Gewaltstraftaten auszugehen (s.o.); auf Grund dessen ist die weitere Vollstreckung noch verhältnismäßig. 3. Angesichts der bisherigen Behandlung des Verfahrens durch die Strafvollstreckungskammer und der Anzeichen für eine positive Entwicklung des Beschwerdeführers war es aber angezeigt, die Frist für die nächste Fortdauerprüfung gemäß § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB zu verkürzen. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass der angefochtene Beschluss nicht wie in dessen Rubrum angegeben am „1. April 2015“, sondern erst am 6. Mai 2015 getroffen wurde (s.o.) . Auch wenn zur Vorbereitung der zukünftigen Entscheidung neben einer Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt u.a. lediglich eine ergänzende Begutachtung erforderlich sein dürfte, wird mit dem neuerlichen Verfahren daher umgehend begonnen werden müssen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.