OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 198/15, 2 Ws 198/15 - 141 AR 409/15

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0902.2WS198.15.0A
11Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Dem Wortlaut des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ist eine Beschränkung der Weisungsbefugnis auf Tätigkeitsverbote, die die Wirkung eines Berufsverbotes nicht erreichen, nicht zu entnehmen.(Rn.29) 2. Die Vorschrift konkurriert in den Fällen der nachträglichen Weisung nicht mit den §§ 70 ff. StGB, weil sie vor allem auf den (erfolglosen) Vollzugsverlauf bezogen ist, während die §§ 70 ff. StGB an die Tat(en) und die Persönlichkeit des Täters vor der Einwirkung des Strafvollzuges anknüpfen.(Rn.29)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die in dem Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 4. Juni 2015 enthaltene Anordnung, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt, und die Beschwerde des Verurteilten gegen die ihm (in der Fassung der Abhilfeentscheidung vom 2. Juli 2015) erteilten Weisungen werden verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Wortlaut des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ist eine Beschränkung der Weisungsbefugnis auf Tätigkeitsverbote, die die Wirkung eines Berufsverbotes nicht erreichen, nicht zu entnehmen.(Rn.29) 2. Die Vorschrift konkurriert in den Fällen der nachträglichen Weisung nicht mit den §§ 70 ff. StGB, weil sie vor allem auf den (erfolglosen) Vollzugsverlauf bezogen ist, während die §§ 70 ff. StGB an die Tat(en) und die Persönlichkeit des Täters vor der Einwirkung des Strafvollzuges anknüpfen.(Rn.29) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die in dem Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 4. Juni 2015 enthaltene Anordnung, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt, und die Beschwerde des Verurteilten gegen die ihm (in der Fassung der Abhilfeentscheidung vom 2. Juli 2015) erteilten Weisungen werden verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. I. Der Beschwerdeführer verbüßte bis zum 29. April 2015 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage (Einzelstrafen: zwei Jahre und zehn Monate sowie vier Monate) aus einem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25. Juli 2011 (rechtskräftig seit dem 7. Juni 2012). Mit Beschluss vom 4. Juni 2015 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin es abgelehnt, die Führungsaufsicht nach Vollverbüßung der Strafe entfallen zu lassen oder ihre Dauer abzukürzen. Sie hat den Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt und ihm die folgenden Weisungen erteilt: „4. Der Verurteilte wird angewiesen, sich einmal monatlich bei dem Bewährungshelfer zu den von diesem oder der Führungsaufsichtsstelle nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeitpunkten zu melden (§ 68b Abs.1 Nr. 7 StGB), jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle mitzuteilen (§ 68b Abs.1 Nr.8 StGB) sowie sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden und dies dem Bewährungshelfer unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen (§ 68b Abs. 1 Nr. 9 StGB). 5. Der Verurteilte wird ferner angewiesen, während der Dauer der Führungsaufsicht keine berufliche Tätigkeit im Bereich der Abfallentsorgung auszuüben (§ 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB).“ Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit der durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. Juni 2015 erhobenen „sofortigen Beschwerde“ und beantragt, „insbesondere die Weisung gemäß Ziffer 5 des Beschlusses aufzuheben“. Auf die Beschwerde des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 2. Juli 2015 den angefochtenen Beschluss abgeändert und wie folgt teilweise neu gefasst: „5. Der Verurteilte wird ferner angewiesen, während der Dauer der Führungsaufsicht keine berufliche, mithin weder eine angestellte noch eine selbständige Tätigkeit auszuführen, in deren Rahmen er unmittelbar mit gewerblicher Abfallwirtschaft betraut ist, d.h. Entscheidungen darüber zu treffen hat oder unmittelbar in den einer solchen Entscheidung folgenden Arbeitsprozess involviert ist, ob bzw. welche Abfälle wie anzunehmen, weiter zu geben, weiter zu verwenden, zu verarbeiten, aufzuarbeiten, zu lagern, zu überwachen, zu sortieren, zu verwerten oder zu entsorgen sind.“ Der Verurteilte hält gleichwohl an seinem Rechtsmittel fest. II. 1. Die „sofortige Beschwerde“ ist hinsichtlich der Ablehnung des Entfallens bzw. der Verkürzung der Führungsaufsicht als sofortige Beschwerde (§§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3 Satz 1, 300 StPO) anzusehen und im Übrigen als (einfache) Beschwerde (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1, 300 StPO) zu behandeln. 2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB für den Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes liegen vor. Der Beschwerdeführer hat eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren vollständig verbüßt. a) Nach dem Willen des Gesetzgebers tritt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB die Führungsaufsicht regelmäßig und automatisch mit der Entlassung aus der Strafhaft ein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. März 2009 – 2 Ws 41/09 – und 11. Mai 2007 – 2 Ws 319/07 –). Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht zwei unterschiedliche Zwecke verfolgt (vgl. KG NStZ-RR 2005, 42): Einerseits soll dem nach Verbüßung einer langen Haftstrafe Entlassenen geholfen werden, sich in der Freiheit zurechtzufinden, weil er der besonderen Hilfe regelmäßig bedarf (vgl. Fischer, StGB 62. Aufl, Vor § 68 Rdn. 2); andererseits indiziert die vollständige Vollstreckung der in § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Freiheitsstrafe die fortdauernde Gefährlichkeit des Täters. Aus diesem Grund handelt es sich auch nicht um eine verfassungswidrige Doppelbestrafung (vgl. BVerfGE 55, 28). Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2002, 283 Ls; KG, Beschlüsse vom 29. August 2005 – 5 Ws 435/05 – und 5. Juni 2001 – 5 Ws 282/01–, st. Rspr.) anerkannt, dass die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur getroffen werden kann, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. KG NStZ-RR 2005, 42 sowie Beschluss vom 1. September 2008 – 2 Ws 423/08 –). b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die angefochtene Entscheidung als richtig. Der vielfach vorbestrafte Beschwerdeführer ist seit 1992 immer wieder durch Straftaten in Erscheinung getreten. Den Schwerpunkt seiner Delinquenz bilden Straftaten im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit – insbesondere in der Abfallwirtschaft. Weder der Stellungnahme der Vollzugsanstalt noch den Äußerungen des Verurteilten im Anhörungstermin lassen sich Anhaltspunkte für eine gründliche Aufarbeitung der Ursachen seiner Straffälligkeit entnehmen. Im Vollzug hinterließ er den Eindruck oberflächlicher Anpassung, ohne wirkliche Einsicht in die Sozialschädlichkeit seines Verhaltens. 3. Die (einfache) Beschwerde ist ebenfalls unbegründet, soweit sie die Nichtabkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 1 Satz 2 StGB) und die weiteren Anordnungen betrifft. Diese unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Gesetzwidrig ist die getroffene Anordnung, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Auflage, § 453 Rdn. 12). Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. a) Nur das absehbar frühere Eintreten einer günstigen Prognose kann es rechtfertigen, die Höchstdauer der Führungsaufsicht von vornherein zu verkürzen (vgl. OLG Oldenburg StraFo 2006, 505). Das ist angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers und der wenig überzeugenden Distanzierung von seinen Taten (noch) nicht der Fall. b) Auch die erteilten Weisungen beruhen auf den oben jeweils angegebenen gesetzlichen Vorschriften und sind weder unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit noch der Zumutbarkeit zu beanstanden. Sie sind vielmehr geboten, um die notwendige Unterstützung und erforderliche Kontrolle zu gewährleisten. c) Soweit der Beschwerdeführer sich insbesondere gegen die Weisung wendet, während der Dauer der Führungsaufsicht keine berufliche Tätigkeit auszuführen, in deren Rahmen er unmittelbar mit gewerblicher Abfallwirtschaft betraut ist, gilt das Folgende: (1) Gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann auch die gegen die bezeichnete Weisung zulässige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Anordnung gesetzeswidrig ist. Die Weisung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB. Zu der Überprüfung, ob eine Weisung im Einzelfall gesetzeswidrig ist, gehört neben der Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine ausreichende Rechtsgrundlage hat, auch in jedem Fall die Prüfung, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 2008 – 2 Ws 239/08 – [juris] = StraFo 2008, 408). Das folgt bereits aus § 68b Abs. 3 StGB, wonach „keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung der verurteilten Person gestellt werden“ dürfen. Dabei ist zunächst der Zweck der Maßregel zugrunde zu legen. Die Führungsaufsicht (nach § 68f StGB) hat die Aufgabe, auch nach Haftentlassung noch gefährliche oder mindestens gefährdete Täter in ihrer Lebensführung in Freiheit über einen kritischen Zeitraum hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten (vgl. BVerfGE 55, 28, 29 = NStZ 1981, 21). Um die notwendige Hilfe und Kontrolle zu gewährleisten, sind regelmäßig Weisungen sinnvoll und erforderlich, die auf die von dem Verurteilten ausgehende Gefährlichkeit möglichst genau abzustimmen sind. Bei der Auswahl und Anordnung solcher Weisungen hat die Strafvollstreckungskammer einen Ermessensspielraum (vgl. zu diesen Grundsätzen insgesamt: ThürOLG, Beschluss vom 2. März 2006 – 1 Ws 66/06 – [juris]). Bei dieser Ermessensentscheidung sind unter anderem die Taten des Verurteilten, seine Entwicklung im Vollzug, seine Persönlichkeit und sein Umfeld zu berücksichtigen. Die im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Untersagung einer Tätigkeit im Rahmen gewerblicher Abfallwirtschaft, bei der der Verurteilte unmittelbar damit betraut ist, Entscheidungen über die Annahme und Behandlung von Abfällen zu treffen, stellt für den Verurteilten ein sein durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Grundrecht auf freie Berufswahl einschränkendes (und dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegendes) Verbot dar. Das Grundrecht gewährleistet, jede erlaubte Tätigkeit zu ergreifen; das gilt unabhängig davon, ob sie einem traditionell oder rechtlich fixierten Berufsbild entspricht (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. März 2008 – 2 Ws 205/07 – [juris]). Die Weisung, bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die der Verurteilte nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann, erscheint vor allem deshalb erörterungswürdig, weil sie scheinbar mit der (hier nicht genutzten) Möglichkeit konkurriert, gegen den Verurteilten im Hauptverfahren ein (befristetes) Berufsverbot im Sinne des § 70 StGB zu verhängen und die Gefahr einer Umgehung von dessen Voraussetzungen bestehen könnte (vgl. Senat StraFo 2008, 408; Schneider in: Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 68b Rdn. 23). Der Senat hat deshalb in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, wenn eine Weisung die Berufsausübung betreffe, dürfe sie nicht einem Berufsverbot gleichkommen und deshalb nur spezielle Tätigkeiten in Verbindung mit ihr betreffen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juni 2008 – 2 Ws 179/08 –; Fischer, StGB 62. Aufl., § 68b Rdn. 6 mit weit. Nachweisen). Daran hält der Senat nicht mehr fest. Er schließt sich der letztlich überzeugend begründeten Auffassung der Oberlandesgerichte Hamburg und Hamm an (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. März 2008 – 2 Ws 205/07 – [juris]; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 90 mit weit. Nachweisen auch zur Gegenauffassung). Danach ist es im Rahmen der Führungsaufsicht auf der Grundlage von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB grundsätzlich möglich, auch Tätigkeitsverbote auszusprechen, die in ihrer Wirkung einem Berufsverbot gleichkommen. Es trifft zunächst zu, dass dem Wortlaut des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB eine Beschränkung der Weisungsbefugnis auf Tätigkeitsverbote, die die Wirkung eines Berufsverbotes nicht erreichen, nicht zu entnehmen ist. Auch der Regelungszusammenhang und der Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten eine derartige einschränkende Auslegung nicht. Die Vorschrift konkurriert – jedenfalls in den hier interessierenden Fällen der nachträglichen Weisung – in Wahrheit auch nicht mit den §§ 70 ff. StGB, weil sie vor allem auf den (erfolglosen) Vollzugsverlauf bezogen ist, während die §§ 70 ff. StGB an die Tat(en) und die Persönlichkeit des Täters vor der Einwirkung des Strafvollzuges anknüpfen. Damit liegt der tatrichterlichen Gefahrenabwehrprognose (in Bezug auf § 70 StGB) und der vollstreckungsgerichtlichen (in Bezug auf § 68b StGB) praktisch nie eine völlig identische Tatsachenbasis zu Grunde (vgl. auch Peglau in: jurisPR-StrafR 11/2008 Anm. 1) und die Gefahr einer Urteilskorrektur im Vollstreckungsverfahren – wie sie von der Gegenansicht befürchtet wird (vgl. Schneider in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 68b Rdn. 25, 26) – besteht somit regelmäßig nicht. (2) Es bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob eine derartige Weisung verhältnismäßig ist, wobei diese Prüfung auch zum Prüfungsumfang des Beschwerdegerichtes nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO gehört (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2013 – III-3 Ws 279/13 – [juris]). Da die Strafvollstreckungskammer in ihrer (Nicht-) Abhilfeentscheidung vom 2. Juli 2015 im Einzelnen begründet hat, warum sie die Weisung erteilt hat – also ihre Ermessen nicht nur erkannt, sondern auch ausgeübt hat –, käme eine Korrektur dieser Entscheidung nur in Betracht, wenn die Strafvollstreckungskammer die Grenzen ihres Ermessens verkannt oder im engeren Sinne unverhältnismäßig entschieden hätte. Es kann im Hinblick auf die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen, die immer wieder auch Umweltdelikte betrafen, jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass der Verurteilte versucht sein könnte, wenn er erneut im Bereich der Abfallwirtschaft tätig würde, vergleichbare Straftaten zu begehen. Dies umso mehr als er sich – nach den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Neuruppin – in der Vergangenheit selbst durch explizite Gewerbeuntersagungen nicht von seinem gesetzwidrigen Tun hat abhalten lassen. Die Weisung hält sich damit (in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 2. Juli 2015) nicht nur im Rahmen des Gesetzes, sie ist vielmehr sachgerecht und auch im Einzelfall nicht unverhältnismäßig, denn die Abwehr schwerer Umweltgefahren ist ein Schutzziel, das den Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch im Einzelfall rechtfertigt. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass der Verurteilte selbst in der Haftanstalt geäußert hat, er „tue der Menschheit den größten Gefallen, wenn er dort“ (in der Abfallwirtschaft) nicht mehr tätig werde. Schließlich kann die Strafvollstreckungskammer im Rahmen des § 68d StGB Weisungen auch nachträglich abändern. Das heißt, bei begründetem Anlass, etwa wenn der Verurteilte nachweist, dass zuverlässige Sicherungs- und Managementstrukturen etabliert sind, die eine Wiederholungsgefahr ausreichend reduzieren, könnte das Verbot ganz oder in Bezug auf eine konkrete Tätigkeit aufgehoben werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 StPO.