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Beschluss

2 Ws 81/16 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0415.2WS81.16VOLLZ.0A
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Leitsätze
Zur Erstattung von Kosten für die Fahrt eines Sicherungsverwahrten zu einer externen Behandlung.(Rn.8)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 17. Februar 2016 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Erstattung von Kosten für die Fahrt eines Sicherungsverwahrten zu einer externen Behandlung.(Rn.8) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 17. Februar 2016 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 20. August 2009 in der Sicherungsverwahrung, die in der Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Tegel vollzogen wird. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin den Antrag des Verwahrten auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, mit dem dieser die Erstattung von Fahrkosten begehrte. Der Antragsteller meint, er sei durch den Vollzugs- und Eingliederungsplan „von Mai 2014“ verpflichtet, an einer (externen) Psychotherapie sowie einer Suchtgruppe teilzunehmen. Als Sicherungsverwahrter sei er nicht dazu verpflichtet, die dadurch entstehenden Fahrkosten zu übernehmen. In dem angefochtenen Beschluss wird ausgeführt, dass der Untergebrachte ein so genanntes „Berlin-Ticket“ für monatlich 36 Euro erworben habe und dieses auch nutzt, um andere Ausgänge wahrzunehmen. Ein Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten zu den Therapien bestehe nicht, da es an einer gesetzlichen Regelung fehle. Daher habe der Anstalt auch kein Ermessensspielraum zugestanden. Hiergegen wendet sich der Sicherungsverwahrte mit seiner form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts und des rechtlichen Gehörs rügt. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG und hat auch in der Sache - zumindest vorläufigen - Erfolg. 1. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (zu diesem Zulässigkeitsgrund vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2014 - 2 Ws 325/14 -; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 1 Vollz (Ws) 497/14 - [juris]; OLG Schleswig SchlHA 2002, 180; OLG Koblenz ZfStrVo 1993, 116; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 95 mit weit. Nachweisen), jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt (vgl. Senat a.a.O.; Senat ZfStrVo 2002, 248; OLG Hamm NJW 1978, 553) oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Juni 2011 - 2 Ws 18/11 Vollz - und 12. November 2008 - 2 Ws 512/08 Vollz -; Senat ZfStrVo 2004, 307). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich die Anforderungen erfüllen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 151/12 - [juris]; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg StraFo 2010, 171; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat StraFo 2013, 483-484; Beschluss vom 3. Juni 2011 a.a.O.). Insbesondere darf sich die Strafvollstreckungskammer eine eigene Sachverhaltsdarstellung grundsätzlich nicht durch die Bezugnahme auf (streitiges) Parteivorbringen ersparen (vgl. Senat StraFo 2013, 483-484). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf Rechtsausführungen dazu - was zutrifft -, dass eine gesetzliche Regelung bezüglich der Erstattung von Fahrkosten nicht besteht und sich eine solche Pflicht auch nicht daraus ergebe, dass Sicherungsverwahrte an den Kosten ihrer Unterbringung nicht zu beteiligen sind (§ 66 SVVollzG Bln). Indes ist obergerichtlich geklärt, dass die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten einer Lockerungsmaßnahme für Gefangene als soziale Leistung im Ermessen der Anstalt liegt, ein Rechtsanspruch darauf allerdings nicht besteht (vgl. Senat StV 2007, 313 betreffend Fahr- und Zehrgeld; Arloth StVollzG 3. Aufl., § 13 Rdn. 28, 37). Der Senat hat in dem zitierten Beschluss bereits entschieden, dass für Gefangene bei Lockerungsmaßnahmen zur Durchführung gemeinnütziger Arbeit ein Fahrkostenzuschuss unter sozialen Gesichtspunkten möglich ist (vgl. Senat StV 2007, 313). Sicherungsverwahrte dürfen insoweit (jedenfalls) nicht schlechter gestellt werden. Dies folgt mittelbar sowohl aus dem Abstandsgebot (vgl. dazu BVerfGE 109, 133, 166) als auch aus den §§ 39 ff. SVVollzG Bln, die sich an die Regelungen des StVollzG (vgl. dort §§ 11 ff.) anlehnen (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 17/0689 Seite 78). Eine hiernach grundsätzlich im Ermessen der Anstalt stehende Bewilligung wird indes von vornherein ausgeschlossen sein, wenn sie zur Ermöglichung der Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen nicht erforderlich war. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich jedoch schon nicht, an welchen (externen) Maßnahmen der Untergebrachte teilnimmt. Demgemäß wird die Strafvollstreckungskammer anhand des Vollzugs-und Eingliederungsplanes festzustellen haben, welche Maßnahmen darin angeordnet sind und welche Lockerungen der Untergebrachte allein in seinem Interesse wahrnimmt (§ 44 Abs. 2 SVVollz Bln). Eine Erstattung der Kosten für das Fahrgeld wäre aber auch dann ausgeschlossen, wenn der Antragsteller ohnehin schon im Besitz eines Zeitfahrausweises war. Dies gilt unabhängig davon, ob ihm - möglicherweise im Zusammenhang mit anderen Lockerungen - ein solcher seitens der Anstalt bewilligt worden ist oder der Antragsteller aus anderen Gründen über einen solchen Ausweis verfügte. Denn in all diesen Fällen wäre dem Untergebrachten eine Teilnahme an externen Behandlungsmaßnahmen möglich, ohne dass ihm zusätzliche Kosten entstünden. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die jeweilige Entfernung zu den Therapieeinrichtungen und ob dem Untergebrachten insoweit ein Fußweg zuzumuten ist. Auch dann wäre eine Kostenerstattung nicht erforderlich. Zudem wird die Strafvollstreckungskammer auch feststellen müssen, ob der Untergebrachte - wie er behauptet - in der Zeit von Januar 2015 bis August 2015 wegen krankheitsbedingten Arbeitsausfalls und des damit einhergehenden Entfalls des Arbeitsentgeltes mittellos gewesen sei. In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, ob der Untergebrachte in dieser Zeit überhaupt außerhalb der Anstalt an zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen teilgenommen hat, oder aufgrund seiner Erkrankung daran gehindert war. Die in dem angefochtenen Beschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nach alldem so unzureichend, dass sie keine genügende Grundlage für die dem Senat obliegende Prüfung bieten, ob die Strafvollstreckungskammer die hier in Betracht kommenden Rechtsnormen richtig angewendet hat (§ 116 Abs. 2 StVollzG). 2. Aus den vorstehend genannten Gründen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt zugleich auch deren Begründetheit. Da die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss dem Senat nicht die Überprüfung erlauben, ob die Voraussetzungen des § 116 StVollzG vorliegen, steht damit auch die Rechtsverletzung fest (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - und 16. Juli 2009 - 2 Ws 171/09 Vollz -). Auf die vom Untergebrachten behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt es danach nicht mehr an. Der angefochtene Beschluss war daher insoweit aufzuheben (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Die Sache ist aufgrund der fehlenden Feststellungen nicht spruchreif. Der Senat verweist sie daher - auch zur Entscheidung über die insoweit entstandenen Kosten der Rechtsbeschwerde - nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer zurück.