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Beschluss

2 Ws 235/16 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:1228.2WS235.16VOLLZ.0A
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Leitsätze
1. Die für Strafgefangene geltenden Maßstäbe zu Vollzugslockerungen können Anhalt für die Auslegung des Rechts der Sicherungsverwahrten sein.(Rn.6) 2. Die Vollzugsbehörde hat hinsichtlich der Frage, ob eine Vollzugslockerung im Sinne des § 40 SVVollzG-Bln dem Vollzugsziel dient, eine Einschätzungsprärogative, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.(Rn.8) 3. Zu den Unterschieden zwischen Begleitausgängen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SVVollzG-Bln) und Ausführungen (§ 43 SVVollzG-Bln).(Rn.23) 4. Durch eine zu niedrige Festsetzung des Gegenstandwerts ist der kostentragungspflichtige Antragsteller nicht beschwert; eine in seinem Namen eingelegte Streitwertbeschwerde ist daher unzulässig.(Rn.28)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 22. August 2016 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für Strafgefangene geltenden Maßstäbe zu Vollzugslockerungen können Anhalt für die Auslegung des Rechts der Sicherungsverwahrten sein.(Rn.6) 2. Die Vollzugsbehörde hat hinsichtlich der Frage, ob eine Vollzugslockerung im Sinne des § 40 SVVollzG-Bln dem Vollzugsziel dient, eine Einschätzungsprärogative, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.(Rn.8) 3. Zu den Unterschieden zwischen Begleitausgängen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SVVollzG-Bln) und Ausführungen (§ 43 SVVollzG-Bln).(Rn.23) 4. Durch eine zu niedrige Festsetzung des Gegenstandwerts ist der kostentragungspflichtige Antragsteller nicht beschwert; eine in seinem Namen eingelegte Streitwertbeschwerde ist daher unzulässig.(Rn.28) Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 22. August 2016 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. A. I. Der wegen Gewaltstraftaten mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer befindet sich aufgrund des nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses des LG Y, mit welchem die mit Urteil des Landgerichts Z angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aufrechterhalten worden ist, seit … 2012 in der Sicherungsverwahrung in der JVA Tegel, die seit dem 1. Juni 2013 in der Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung vollzogen wird. Den Urteilen der Landgerichte lagen unter anderem eine Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei und eine gefährliche Körperverletzung zugrunde. Die Taten hatte der Verurteilte in jeweils deutlich alkoholisiertem Zustand begangen. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. Mai 2016 wendet sich der Antragsteller gegen die Vollzugsplanfortschreibung vom 7. April 2016, die ihm in schriftlicher Form am 13. Mai 2016 ausgehändigt worden war, soweit ihm darin vollzugsöffnende Maßnahmen (über sechs Ausführungen mit zwei Bediensteten pro Jahr hinaus) versagt worden sind. II. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts den Antrag des Beschwerdeführers, auf dessen Kosten als unbegründet zurückgewiesen und den Streitwert auf 500 Euro festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Sicherungsverwahrte mit seiner form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) eingelegten, allein auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde. B. I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig erhoben und erfüllt auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG. Sie ist zur Fortbildung des Rechts (§ 116 Abs. 1 in Verb. mit § 130 StVollzG) zulässig, weil sich der Senat bisher eher kursorisch zu den hier maßgeblichen Rechtfragen geäußert hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Februar 2014 - 2 Ws 55/14 Vollz - und 27. Oktober 2016 - 2 Ws 148/16 Vollz -). II. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Maßstäbe, nach denen die Strafvollstreckungskammern die Versagung von Vollzugslockerungen nach dem Strafvollzugsgesetz zu überprüfen hatten, waren wiederholt Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung. Diese Maßstäbe sind zwar im Hinblick auf die Neuregelung der den Vollzug der Sicherungsverwahrung regelnden Vorschriften im SVVollzG-Berlin nicht „eins-zu-eins“ auf die Sicherungsverwahrung übertragbar, sie bieten jedoch einen Anhaltspunkt für den Umfang der erforderlichen Feststellungen und den Prüfungsumfang bei ähnlich gelagerten Sachverhalten. 1. Bezogen auf die unterbliebene Gewährung von Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels im Sinne des § 40 SVVollzG-Berlin, muss der gesetzlichen Regelung folgend im ersten Schritt geprüft werden, ob die im Absatz 1 der Vorschrift beispielhaft („insbesondere“) genannten Maßnahmen grundsätzlich geeignet sind, den Untergebrachten der Erreichung des Vollzugsziels näher zu bringen (Absatz 2, 1. Halbsatz), also - bezogen auf die konkrete Person - dazu dienen können, die Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann, weil die Unterbringung des jeweils Betroffenen nicht mehr erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen (vgl. die Legaldefinition des Vollzugszieles in § 2 SVVollzG-Berlin; vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. August 2015 - 1 Ws 224/15 - [juris] zu Art. 54 Abs. 2 BaySvVollzG; anders OLG Hamm, Beschluss vom 30. September 2014 - 1 Ws 367/14 - [juris]). Es handelt sich schon nach dem Wortlaut des Absatzes 2, 1. Halbsatz („…, wenn …“) um ein echtes Tatbestandsmerkmal und nicht lediglich um eine Umschreibung der gesetzgeberischen Annahme, dass jede Lockerung jeden Verwahrten immer dem Vollzugsziel näher bringt. Dass dem nicht so sein muss, ergibt sich nicht nur aus der forensischen Erfahrung (es gibt häufig genug Überforderungssituationen), sondern auch aus der gesetzlichen Systematik, die Lockerungen auch aus sonstigen Gründen (§ 41 SVVollzG-Berlin) und zur Vorbereitung der Eingliederung (§ 43 Abs. 3 SVVollzG-Berlin) ermöglicht. Die Vollzugsbehörde hat daher bereits hinsichtlich der Frage, ob eine vollzugsöffnende Maßnahme dem Erreichen des Vollzugsziels dient, eine Einschätzungsprärogative und im Anschluss daran einen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Wird die erste Frage bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob (bereits) verantwortet werden kann zu erproben, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. Erst wenn beide Fragen bejaht werden können, sind nach dem Gesetzeswortlaut Lockerungen im Sinne des § 40 Abs.1 SVVollzG-Berlin zu gewähren. Ein Ermessen hinsichtlich des „Ob“ steht der Vollzugsbehörde dann nicht mehr zu. Allerdings legt die Gesetzesformulierung ein Auswahlermessen hinsichtlich der konkreten Lockerung als Rechtsfolge nahe, weil die in der Vorschrift genannten Optionen ein unterschiedliches Maß an Selbstkontrolle und Verlässlichkeit erfordern, sodass ihre unterschiedslose Bewilligung schwerlich sinnvoll wäre. Im Gegenteil spricht die Gesetzesfassung für deren abgestufte Gewährung und Erprobung. Zu entscheiden braucht der Senat dies hier nicht, denn bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für das danach gegebenenfalls eröffnete Auswahlermessen liegen nach den insofern maßgeblichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nicht vor. 2. Feststellungen zu der Frage, ob die zur Verfügung stehenden Lockerungen im Sinne des § 40 Abs. 1 SVVollzG-Berlin grundsätzlich geeignet sind, den Beschwerdeführer der Erreichung des Vollzugsziels näher zu bringen, haben allerdings weder die Vollzugsbehörde noch die Strafvollstreckungskammer getroffen. Dies ist hier jedoch unschädlich, weil die Vollzugsbehörde nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Vollzugsplanung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass Flucht- und Missbrauchsbefürchtungen im Falle des Beschwerdeführers (noch) nicht ausgeräumt werden können (§ 40 Abs. 2, 2. Halbsatz SVVollzG-Berlin), sodass Lockerungen auch dann nicht gewährt werden könnten, wenn sie hinsichtlich des Verurteilten grundsätzlich geeignet wären, das Vollzugsziel zu erreichen. Auch diese im Tatsächlichen liegende Bewertung der Vollzugsbehörde ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Für den Strafvollzug war unter der Geltung des Strafvollzugsgesetzes des Bundes anerkannt, dass der Vollzugbehörde bei der Einschätzung, ob im Einzelfall Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht (§ 11 Abs. 2 StVollzG), ein Beurteilungsspielraum zusteht, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach Maßgabe des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar war. Hiernach hatten sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob der Anstaltsleiter von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, seiner Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob seine Beurteilung des Gefangenen vertretbar ist (vgl. BGHSt 30, 320 = NStZ 1982, 173 [beck-online]; Senat, Beschluss vom 15. Juli 2013 - 2 Ws 336/13 Vollz - [juris]). Im Hinblick auf den Wortlaut des nunmehr in § 40 Abs. 2, 2. Halbsatz SVVollzG-Berlin enthaltenen Versagungstatbestandes hält der Senat auch für die geltende Fassung des SVVollzG-Berlin an dieser Auslegung fest. Mit Bezug auf die entsprechende Rechtsprechung unter anderem des Kammergerichts hat der Bundesgerichtshof in seiner oben zitierten grundlegenden Entscheidung dazu ausgeführt, was weiterhin gilt: „Wie das KG ferner zutreffend angenommen hat, sind die Vollzugsbehörden auch wegen ihrer Nähe zu den Gefangenen besser als die Gerichte in der Lage, diese Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände zu treffen. Sie kennen den Gefangenen und sein Verhalten im Vollzug oder haben wenigstens Erkenntnismöglichkeiten darüber, die den Gerichten nicht ohne weiteres zur Verfügung stehen. Sie können ihren Erkenntnisstand jederzeit schnell und umfassend vervollständigen. Die Gerichte sind dagegen weitgehend darauf angewiesen, den Sachverhalt durch Beiziehung von Erklärungen und Unterlagen oder durch mündliche Anhörung des Antragstellers und Vernehmung von Zeugen aufzuklären“ (vgl. BGHSt 30, 320 = NStZ 1982, 173 [beck-online]). Diesbezüglich ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht nur, dass die Vollzugsbehörde ihren Beurteilungsspielraum erkannt, sondern auch, dass sie ihre Entscheidung nachvollziehbar begründet hat. Zu der von der Vollzugsbehörde vorgenommenen Beurteilung enthält der angefochtene Beschluss die Feststellung, dass bei dem Verurteilten im zurückliegenden Beobachtungszeitraum zwar eine verbesserte Gesprächsbereitschaft zu konstatieren sei, aber gerade im Hinblick auf die zugrundeliegende Alkoholproblematik noch kein Umdenkprozess erkennbar werde. Weiter heißt es über die Planung der Vollzugsbehörde, „dass im weiteren Behandlungsverlauf zu gegebener Zeit eine seinen Möglichkeiten entsprechende, ggf. auch niedrigschwellige Beschäftigung mit seiner Delinquenz, seiner Biografie und seiner weiteren Suchtgefährdung erfolgen muss.“ In der nächsten Zeit gehe es aus Sicht der Einrichtung jedoch vornehmlich darum, durch stützende, alltagsbezogene Gesprächsinhalte die Beziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers, sein Durchhaltevermögen sowie seine Fähigkeit, Bedürfnisse und Befindlichkeiten zu verbalisieren und seine Impulse besser zu steuern, zu verbessern. Zudem müsse er sich verstärkt mit realistischen Lebenszielen und Zukunftsperspektiven bezüglich Wohnen, sozialen Kontakten, Sicherung der Existenzgrundlage und Tagesgestaltung beschäftigen. Hier stehe er noch ganz am Anfang. Wörtlich heißt es sodann: „Weitergehende Lockerungen im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SVVollzG Bln wurden dem Antragsteller mit der Begründung versagt, dass - anknüpfend an die Feststellungen zur Lockerungseignung der letzten Vollzugs- und Eingliederungsplanung - aufgrund seines zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht durchgreifend verbesserten Behandlungsstandes und der damit noch nicht eingetretenen nachhaltigen Reduzierung seines Delinquenzrisikos eine Erprobung aktuell noch nicht zu verantworten sei. In der in Bezug genommenen vorangegangenen Vollzugs-, und Eingliederungsfortschreibung vom …, die ebenfalls an die vorangegangene Fortschreibung anknüpft, heißt es hierzu u.a.: Wie erörtert, zeigt er sich in Behandlungskontakten noch wenig beständig, zeigt kaum Risikobewusstsein, ist schnell emotional überfordert und reagiert impulsiv. Bei erhöhten psychosozialen Anforderungen und Belastungen, wie in Vollzugslockerungen naturgemäß gegeben, ist nach derzeitiger Einschätzung weiterhin auch mit Alkoholrückfällen bei Herrn ... zu rechnen, in diesem Punkt wurde durch seine bisherige Gruppenteilnahme aus den genannten Gründen noch keine substanzielle Änderung erreicht. Insbesondere im alkoholisierten Zustand bestünde in Vollzugslockerungen bei Herrn X. ein relevant hohes Risiko für aggressive Handlungen, auch im Sinne der Anlassdelinquenz.“ In der vorangegangenen Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 12. September 2014 hieß es nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer: „Im Berichtszeitraum wurde er im beschützenden Rahmen der Einrichtung zwar nicht erneut mit Alkoholkonsum auffällig. Jedoch ist seine Alkoholsucht weiterhin nicht hinreichend bearbeitet. Herr .,. verharmlost seine Suchtproblematik weiter und bagatellisiert seinen letzten Alkoholrückfall. Wenn auch milder ausgeprägt, so sind die Anzeichen seiner delinquenzverursachenden Persönlichkeitsdefizite, insbesondere in emotionalen Überforderungssituationen, auch bei kleineren Anlässen, selbst im strukturierten Umfeld der Einrichtung weiterhin deutlich sichtbar. Die Behandlung steht wie erörtert eher noch am Anfang. Bei erhöhten psychosozialen Anforderungen/Belastungen, wie in Vollzugslockerungen naturgemäß gegeben, ist weiterhin auch mit Alkoholrückfällen bei Herrn ... zu rechnen, insbesondere im alkoholisierten Zustand besteht ein relevant hohes Risiko für aggressive Handlungen, auch im Sinne der Anlassdelinquenz.“ Diese Feststellungen tragen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die Verweigerung weitergehender Vollzugslockerungen durch die Vollzugsbehörde aufgrund von Missbrauchsbefürchtungen im Sinne von § 40 Abs. 2, 2. Halbsatz SVVollzG-Berlin zu bestätigen, zumal es sich keineswegs nur um eine Bezugnahme auf frühere Vollzugsplanungen handelt, sondern um den aktuellen Behandlungsstand, der zwar eine verbesserte Gesprächsbereitschaft ausweist, aber eben noch keine ausreichende („Aus psychologischer Sicht bestehen auch bei derzeitig besserer Gesprächsbeteiligung und Konzentration weiterhin Zweifel, in wieweit Herr ... noch durch im engeren Sinne gesprächspsychotherapeutische Ansätze erreichbar sein wird. Er ließ sich weiterhin auf Gespräche zu seiner Alkoholproblematik ein, ohne dass sich daraus noch tiefergehende Erkenntnisse erarbeiten oder spürbare Umdenkprozesse anstoßen ließen“). Die Versagung von Lockerungen im Sinne des § 40 Abs. 1 SVVollzG-Berlin (hier in Gestalt von Begleitausgängen) steht schließlich nicht in Widerspruch zu der erfolgten Gewährung von Ausführungen gemäß § 43 SVVollzG-Berlin (zu den Einzelheiten der Bewilligung sogleich). Eine differenzierte Betrachtung ist schon wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der „Flucht- und Missbrauchsklausel“ in § 40 Abs. 2 SVVollzG-Berlin einerseits („sich dem Vollzug entziehen und … nicht zu Straftaten missbrauchen werden“) sowie § 43 Abs. 1 SVVollzG-Berlin andererseits („sich trotz besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder … zu erheblichen Straftaten missbrauchen werde“) geboten. Die engere Ausgestaltung des Versagungstatbestandes in § 43 Abs. 1 SVVollzG-Berlin ist dem Umstand geschuldet, dass Sicherungsverwahrten aufgrund ihrer besonderen rechtlichen Stellung (vgl. dazu BVerfG NJW 2011, 1931) in aller Regel jedenfalls ein Minimum an vollzugsöffnenden Maßnahmen zugestanden wird. Hinzu kommt, dass die eine Ausführung flankierenden Sicherungsmaßnahmen schon von Gesetzes wegen strenger sind als bei Begleitausgängen. So darf eine Ausführung nur in Gegenwart von Bediensteten erfolgen, die nach § 43 Abs. 1 SVVollzG-Berlin zudem zu einer „ständigen und unmittelbaren Aufsicht“ verpflichtet sind. Hingegen können als Begleiter bei einer Lockerung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 SVVollzG-Berlin auch Externe zugelassen werden, die eine gesetzliche Pflicht zur Beaufsichtigung nicht trifft (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin Drucks. 17/0689 S. 78 f.). 3. Weitere vollzugsöffnende Maßnahmen im Sinne des § 43 SVVollzG-Berlin („Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels“) werden dem Beschwerdeführer bereits über das gesetzliche Mindestmaß von vier Ausführungen pro Jahr hinaus gewährt. Insoweit steht der Vollzugsbehörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in Bayern: OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. August 2015 - 1 Ws 224/15 - [juris]). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind die durch weitere Ausführungen erreichbaren Fortschritte für die Entwicklung des Untergebrachten einerseits und die organisatorischen Bedürfnisse der Einrichtung für Sicherungsverwahrung andererseits zu berücksichtigen. Seit August 2013 ist der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Ausführungen im Sinne von § 43 SVVollzG-Berlin zugelassen, die in Begleitung zweier Bediensteter durchgeführt werden. Über das gesetzliche Mindestmaß erhält er nach der angefochtenen Vollzugsplanung zwei zusätzliche Ausführungen pro Jahr. Schon dieser Umstand belegt, dass sich die Vollzugsbehörde hinsichtlich des Beschwerdeführers ihres diesbezüglich eröffneten Ermessens bewusst ist und es zugunsten des Beschwerdeführers auch genutzt hat. Ausschlaggebend für diese Entscheidung war ausweislich der angefochtenen Vollzugsplanung nach den Feststellungen des Landgerichts Berlin, dass durch die Ausführungen Fortschritte in unterschiedlichen Bereichen erzielt werden sollen. Insgesamt ist den Ausführungen gemein, dass mit ihnen einer vollständigen Isolation von der Außenwelt entgegen gewirkt werden soll. Der von der Vollzugsanstalt vorgesehenen Gestaltung ist zu entnehmen, dass mittels der Ausführungen weitere - von der Vollzugsanstalt als förderungswürdig angesehene - Zwecke verfolgt werden sollen, um das in § 43 Abs. 2 Satz 2 SVVollzG-Berlin gesetzlich normierte Ziel der Ausführungen (Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, Motivierung des Untergebrachten, Förderung dessen Bereitschaft zur Mitwirkung an Behandlungsmaßnahmen sowie Vorbereitung von weitergehenden Lockerungen) zu erreichen. So soll unter anderem der Kontakt zur sbh-Gefangenen-Fürsorge gGmbH gehalten werden. Zur Motivation des Antragstellers soll seinem Wunsch, bestimmte Veranstaltungen zu besuchen, entsprochen werden. Ferner sollen in Absprache mit dem Sozialdienst neue förderliche Ziele entwickelt werden. Nach allem sind keine Anhaltspunkte für entscheidungserhebliche Ermessensfehler ersichtlich. III. Der Senat wertet die in die Begründung der Rechtsbeschwerde eingestreute Kritik an der vermeintlich zu niedrigen Streitwertfestsetzung durch die Strafvollstreckungskammer nicht als förmliche Beschwerde des Sicherungsverwahrten. Diese wäre unzulässig, weil er im Hinblick auf seine erfolglose Rechtsbeschwerde in der Hauptsache als Kosten und Auslagenschuldner durch eine zu niedrige Festsetzung unter keinem Gesichtspunkt beschwert wäre. Eine Umdeutung dieser Passage in eine (zulässige) Streitwertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten im eigenen Namen, kommt nicht in Betracht, weil sie sich zum Nachteil des Sicherungsverwahrten auswirken könnte. Im Übrigen wäre die Streitwertbeschwerde wohl auch unbegründet. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 60 GKG nach der sich aus dem Antrag des Gefangenen für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen zu berücksichtigen (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 62). Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand - anders als hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStZ-RR 2002, 62; NStE Nr. 2 zu § 48a GKG; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz -). Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Straf- bzw. Maßregelvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Senat NStZ-RR 2002, 62). Da sich der Streit vorliegend nicht um das „Ob“ von vollzugsöffnenden Maßnahmen, sondern vor allem um deren Umfang dreht, erscheint die Streitwertfestsetzung noch vertretbar. C. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO).