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Beschluss

2 Ws 18/17 Vollz, 2 Ws 18/17 Vollz - 121 AR 85/17

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0428.2WS18.17VOLLZ.0A
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Leitsätze
1. Ein Beschluss iSv § 119a StVollzG setzt die vollständige Ermittlung des Vollzugsverlaufs und dessen sorgfältige Dokumentation in den Entscheidungsgründen voraus.(Rn.11) 2. Bei einem (vornotierten) Strafgefangenen, der im Vollzug einen Schlaganfall erlitten hat und dadurch u.a. in seinen Artikulationsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt ist, bedarf die Annahme, er verweigere die Mitwirkung an der Behandlung, eingehender Prüfung.(Rn.13) 3. Bei gravierenden Aufklärungsdefiziten, insbesondere dann wenn ein erforderliches Sachverständigengutachten nicht eingeholt wurde, ist das Beschwerdegericht abweichend von der Grundregel des § 309 Abs. 2 StPO befugt, die Sache zu neuer Entscheidung an das untere Gericht zurück zu verweisen.(Rn.32)
Tenor
Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 31. Januar 2017 einschließlich der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beschluss iSv § 119a StVollzG setzt die vollständige Ermittlung des Vollzugsverlaufs und dessen sorgfältige Dokumentation in den Entscheidungsgründen voraus.(Rn.11) 2. Bei einem (vornotierten) Strafgefangenen, der im Vollzug einen Schlaganfall erlitten hat und dadurch u.a. in seinen Artikulationsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt ist, bedarf die Annahme, er verweigere die Mitwirkung an der Behandlung, eingehender Prüfung.(Rn.13) 3. Bei gravierenden Aufklärungsdefiziten, insbesondere dann wenn ein erforderliches Sachverständigengutachten nicht eingeholt wurde, ist das Beschwerdegericht abweichend von der Grundregel des § 309 Abs. 2 StPO befugt, die Sache zu neuer Entscheidung an das untere Gericht zurück zu verweisen.(Rn.32) Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 31. Januar 2017 einschließlich der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. A. Das Landgericht Berlin verurteilte den – insbesondere wegen Sexualdelikten und Körperverletzung mehrfach vorbestraften – Beschwerdeführer am 24. Januar 2014 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornografischer Schriften sowie wegen Besitzes jugendpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und ordnete die Sicherungsverwahrung an. Das Urteil ist seit dem 9. Oktober 2014 rechtskräftig. … Zur Zeit verbüßt der Verurteilte die Strafe. Der Beginn der Sicherungsverwahrung ist für den 13. Mai 2021 notiert. Mit Beschluss vom 31. Januar 2017 hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – festgestellt, dass die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde „im zurückliegenden Zeitraum“ angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen des § 66c Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen habe und hat den Streitwert auf 2.500 Euro festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte Beschwerde eingelegt, mit der er sich auch gegen die Festsetzung des Streitwertes richtet. Er meint, dieser sei mindestens auf 4.000 Euro festzusetzen. Im Übrigen sei der Verurteilte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, an behandlerischen Gesprächen teilzunehmen und müsse zunächst motiviert werden, an der Verbesserung seines Gesundheitszustandes mitzuwirken. B. I. Die Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, insbesondere nach § 119a Abs. 5 StVollzG statthaft und rechtzeitig erhoben. Dabei handelt es sich weder um eine einfache noch um eine sofortige Beschwerde im Sinne der §§ 304 ff. StPO oder des § 311 StPO, sondern um eine „verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis“, auf die zunächst die besonderen Regelungen in und Bestimmungen nach § 119a Abs. 6 StVollzG und erst ergänzend über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der StPO zur Anwendung gelangen (BT-Drucks. 17/9874 S. 29; Senat, StraFo 2015, 434; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 125). Anders als bei der Rechtsbeschwerde hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 119a Abs. 5 StVollzG nicht davon ab, dass die Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, da § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG nicht auf § 116 StVollzG verweist (Senat a.a.O.). II. Die Beschwerde hat in der Sache zumindest vorläufigen Erfolg. 1. Mit Einführung des § 66c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Absicherung des Abstandsgebots in der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425) sind in Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungs-gerichts aus dessen Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ausdrückliche Regelungen zur Festschreibung des Trennungs- und Abstandsgebots des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug, aber auch gleichzeitig ausdrückliche Anordnungen zum therapieorientierten Vollzug getroffen worden. Sie dienen sämtlich dem vorrangigen Ziel, die „Gefährlichkeit“ des Sicherungsverwahrten „für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann“ (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 b StGB). An diesem Ziel soll bereits die der Sicherungsverwahrung vorangehende Strafvollstreckung in besonderem Maße orientiert sein. Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen. Ist ein Verurteilter krankheitsbedingt – wie hier möglicherweise angesichts der Folgen eines Schlaganfalls – noch nicht in der Lage, an der Behandlung mitzuwirken, gebieten es das Ultima-Ratio-Prinzip wie auch der Sinn und Zweck des § 66c StGB, zunächst medizinische Maßnahmen zu ergreifen, um eine nachfolgende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu ermöglichen. Davon darf nur abgesehen werden, wenn eindeutig und zweifelsfrei feststeht, dass der Verurteilte eine Behandlung verweigert. 2. Mit dem zuvor genannten Gesetz ist auch das StVollzG geändert worden. Zur Funktion des neuen § 119a StVollzG, insbesondere dessen Abs. 1 und der darin geregelten Prüfung von Amts wegen führt die Gesetzesbegründung Folgendes aus (BT-Drucks. 17/9874, S. 28): „§ 119a StVollzG-E sieht bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung eine periodische strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle darüber vor, ob dem Gefangenen eine § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 StGB-E entsprechende Betreuung angeboten worden ist. Sinn und Zweck der frühzeitigen und regelmäßigen gerichtlichen Kontrolle ist es zum einen, entsprechend der Vorgabe des BVerfG sicherzustellen, dass schon während des Strafvollzuges alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Gefangenen zu reduzieren. Die regelmäßige gerichtliche Kontrolle dient damit der Umsetzung des Ultima-Ratio-Prinzips (hierzu oben Artikel 1 Nummer 2 bis 4). Gleichzeitig bewirkt die Regelung eine Abschichtung der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB-E. Bindende Zwischenentscheidungen schaffen Rechtssicherheit bei den Beteiligten und beugen einer ‚Überraschung‘ bei der erst am Ende des Strafvollzugs zu treffenden Entscheidung vor. Die Vollzugsbehörde kann für einen bestimmten Vollzugszeitraum gerichtlich festgestellte Betreuungsmängel zukünftig abstellen, um so – im Hinblick auf den gesamten Vollzugsverlauf – zu einer noch als ausreichend anzusehenden Betreuung zu gelangen.“ 3. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, bedarf es der vollständigen Ermittlung des Vollzugsverlaufs und dessen sorgfältigen Darstellung im Beschluss. Nach § 119a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ist darin der Sach- und Streitstand gedrängt zusammenzustellen. Abweichend von Beschlüssen gemäß §§ 109, 115 StVollzG ist eine Verweisung auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes oder auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht möglich. Denn der Gesetzgeber nimmt in § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG bewusst nicht auf § 115 Abs. 3 Sätze 3 und 4 StVollzG Bezug (Senat, StraFo 2015, 434 mit weit. Nachweisen). Aus der genannten Verweisung, aber auch um der ihnen zukommenden Bindungswirkung gemäß § 119a Abs. 7 StVollzG gerecht werden zu können, folgt ferner, dass Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer nach § 119a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StVollzG den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt; insoweit gilt nichts anderes als für Beschlüsse im Sinne des § 115 StVollzG (Senat a.a.O.). Zu einer solch umfassenden Darstellung ist die Strafvollstreckungskammer regelmäßig erst dann in der Lage, wenn die zuständige Vollzugsbehörde alle dafür maßgeblichen Tatsachen strukturiert dem Gericht mitgeteilt hat. Ergeben sich dabei entscheidungserhebliche Widersprüche, ist die Strafvollstreckungskammer analog § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, diesen nachzugehen und sie, soweit dies möglich ist, aufzulösen. Gleiches gilt, wenn die Stellungnahme der Vollzugseinrichtung lückenhaft ist. Das Gericht wird sich dann durch Nachfragen bei der Einrichtung oder Anderen die notwendigen Informationen verschaffen müssen. Fehlt dem Gericht die zur Beantwortung einer maßgeblichen Vorfrage erforderliche Sachkunde, hat es einen Sachverständigen zuzuziehen (zur Auswahl des Sachverständigen vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 29). Kommt es diesen Anforderungen nicht nach, wird es jenseits des Verstoßes gegen die Amtsaufklärungspflicht auch die – sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 261 StPO ergebenden – Pflicht zu einer eigenen kritischen Prüfung und Überzeugungsbildung nicht erfüllen können. So verhält es sich hier. 4. Bei dem Verurteilten wurden nach den Urteilsfeststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts eine Pädophilie im Sinne einer Hebephilie (ICD 10; F 65.4) und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD 10; F 60.2) diagnostiziert. Das Landgericht meint, dass der Verurteilte eine Mitwirkung an der Behandlung im Sinne des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB verweigere. Ungeklärt bleibt indes, ob der Verurteilte zu einer solchen Mitwirkung überhaupt in der Lage ist und seine Weigerung, an einer Therapie mitzuwirken, vor allem darauf beruht. Denn im Juli 2014 hat er einen Schlaganfall erlitten, mit dem erhebliche Ausfallerscheinungen einhergingen. Diese betrafen insbesondere auch sein Sprachvermögen, somit eine Fähigkeit, welches für die Durchführung einer therapeutischen Behandlung in aller Regel von großer, wenn nicht gar von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der landgerichtliche Beschluss enthält weder eindeutige Angaben zum aktuellen Krankenstand noch zu der Frage, ob die Voraussetzungen für eine derzeit – insoweit unterstellt – fehlende Therapiefähigkeit noch durch (weitere) Rehabilitierungsmaßnahmen geschaffen werden können. Im Einzelnen: a) Nach dem Gutachten des Prof. Dr. A vom 23. Juli 2014 erlitt der Beschwerdeführer am 6. Juli 2014, also noch während der Untersuchungshaft, einen Schlaganfall; bei Durchführung einer adäquaten Therapie prognostizierte der Sachverständige einen eher günstigen Verlauf. Der Beschwerdeführer wurde in die Charité eingeliefert, wo er durch Prof. Dr. A behandelt wurde. Dieser weist in seinem Gutachten darauf hin, er habe bei Herrn X eine nichtflüssige Aphasie festgestellt mit überwiegend erhaltenen Sprachverständnis, aber reduzierter bzw. gestörter Spontansprache mit Wortfindungsstörungen. Der Verurteilte sei in der Lage, in einfachen Sätzen (vier bis fünf Wörter) adäquat zu kommunizieren. Zudem habe er durch den Schlaganfall eine rechtseitige Halbseitenlähmung erlitten. Die Kraftgrade der Muskelgruppen in der unteren Extremität lägen mittlerweile bei 3 von 5 und in der oberen Extremität bei 2-3 von 5. Ein Kraftgrad von 2 ermögliche eine Bewegung unter Ausschaltung der Schwerkraft, ein Kraftgrad von 3 eine Bewegung auch gegen die Schwerkraft (jeweils ohne Widerstand). Herr X sei bereits in einen Rollstuhl mobilisiert worden. Es sei zunächst eine stationäre neurologische Rehabilitationsbehandlung notwendig. Im Vordergrund stehe eine tägliche an den Defiziten orientierte physikalische, logopädische, ergotherapeutische ggf. auch neuropsychologische Behandlung. Bei einer solchen optimalen Rehabilitationsbehandlung und einer ausreichenden Motivation von Herrn X seien bei einer Therapiedauer von ca. vier bis acht Wochen deutliche Verbesserungen zu erwarten. Dann sei es auch realistisch, dass sich die Sprachstörung und die halbseitige Lähmung zurück bilden würden. Bei entsprechenden Therapieerfolgen sei eine Umstellung auf eine ambulante Rehabilitation möglich. Insgesamt sei mit einem Zeitraum von acht bis zwölf Wochen zu rechnen. Die notwendige neurologische Rehabilitationsbehandlung sei in einem Haftkrankenhaus nicht möglich. Sie sollte in einer diesbezüglich spezialisierten Rehabilitationsklinik, zunächst unter stationären, ggf. später unter ambulanten Bedingungen durchgeführt werden. Hierzu schlug er die Überweisung in das Evangelische Geriatriezentrum in Berlin vor. Zu einer Überweisung in diese Klinik, die sich zu der Behandlung bereit erklärt hatte, kam es nicht. b) Im Anschluss an die stationäre Therapie in der Charité wurde der Beschwerdeführer bis Oktober 2014 – im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A – im Krankenhaus der Berliner Vollzugsanstalten behandelt. Welche Behandlungsmaßnahmen in diesem Krankenhaus und danach durchgeführt wurden und ob diese zu einer Verbesserung seines Zustandes geführt haben, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Mutmaßlich im Oktober oder November 2014 ist der Verurteilte dann wieder der JVA Moabit zugeführt worden. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 – also erst etwa drei Monate nach der Rückverlegung – bat die Staatsanwaltschaft Berlin die JVA Moabit unter Mitteilung des Gutachtens des Prof. Dr. A um Mitteilung, ob die Erkrankung im Vollzug behandelbar sei. Der Anstaltsarzt der Justizvollzugsanstalt Moabit teilte am 5. Februar 2015 in einem sechszeiligen Schreiben mit, dass der Verurteilte aktuell mit den Mitteln des Vollzuges behandelbar sei. Leider lehne der Patient seine Medikamenteneinnahme in unregelmäßigen Abständen ab, so dass es auch zu Komplikationen kommen könne. Er erhalte regelmäßige physiotherapeutische Behandlung und sei haftfähig. Aus welchem Grund die Behandlung im Haftkrankenhaus und nicht in einer – wie vom Sachverständigen für erforderlich angesehenen – Spezialklinik erfolgt ist, lässt sich den Akten ebenso wenig entnehmen, wie Informationen darüber, ob es nach seiner Entlassung aus dem Haftkrankenhaus zu einer ambulanten Behandlung der Folgen des Schlaganfalls kam, unter denen der Verurteilte noch heute offenkundig leidet. c) Aus den nachfolgenden Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalten Moabit und Tegel wird nicht deutlich, ob der Verurteilte in einer die Behandlung ablehnenden Verweigerungshaltung verharrt, oder ob er wegen der Folgen des Schlaganfalls zu einer adäquaten Mitwirkung nicht in der Lage ist. In der noch in der JVA Moabit durchgeführten Behandlungsuntersuchung vom 23. Juni 2015 wird zwar ausgeführt, dass der Verurteilte keinerlei Bereitschaft zeige, die Hintergründe seiner Straffälligkeit erforschen zu wollen. Allerdings wird zugleich darauf hingewiesen, dass wegen der reduzierten Spontansprache kein umfassendes Explorationsgespräch durchgeführt werden konnte. Dies entspricht den Aufzeichnungen über das Zugangsgespräch vom 31. August 2015 in der JVA Tegel, in die der Verurteilte am 19. August 2015 zugeführt worden war. Darin heißt es, dass aufgrund von Wortfindungsstörungen eine adäquate inhaltliche Kommunikation nur schwer möglich sei, da der Gefangene seine Anliegen nicht deutlich vortragen könne. In der Vollzugsplanfortschreibung vom 9. Februar 2016 wird ausgeführt, dass der Verurteilte eine deutliche Verweigerungshaltung zeige und die Einnahme von Medikamenten ablehne, da er sterben wolle. Der zuständige Psychologe gab an, dass der Verurteilte die Gespräche ablehne, da er Probleme habe, sich zu artikulieren und sich an Gesprächsinhalte nur schwer erinnern könne. Nach der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 14. September 2016 ist der Verurteilte am 19. August 2015 in die TA V verlegt worden. An den Behandlungsmaßnahmen wolle er nicht teilnehmen und komme nur, wenn er bestimmte Themen besprechen wolle. Er gebe an, dass die von ihm begangenen Straftaten unwichtig seien. Psychologische Gespräche lehne er ab. Als Gründe dafür nenne er Artikulationsschwierigkeiten und Probleme, sich an Gesprächsinhalte erinnern zu können. Auch über seine gesundheitliche Situation wolle er nicht sprechen. Es bestehe ein regelmäßiger Kontakt zur Arztgeschäftsstelle. Weiter führt die Haftanstalt aus, dass der Verurteilte mit anderen Gefangenen spreche und dabei die Sprachproblematik kein Hinderungsgrund zu sein scheine. Schon die Formulierung („scheine“) belegt, dass es sich insoweit um eine bloße Mutmaßung der Vollzugsanstalt handelt, die vom Landgericht zwar referiert, aber in keiner Weise kritisch hinterfragt wird. Es wird im Übrigen auch nicht mitgeteilt, wie häufig solche Gespräche stattgefunden haben sollen und ob sie vor allem seitens der Gesprächspartner des Verurteilten, also überwiegend „einseitig“ geführt worden und ob sie gegebenenfalls nur „einsilbig“ verlaufen sind. Ein hinreichend sicherer Beleg für die von der Haftanstalt und vom Landgericht angenommene Verweigerungshaltung des Verurteilten ist darin jedenfalls nicht zu sehen. Nichts anderes ergibt sich aus der Vollzugsplanfortschreibung vom 22. September 2016, in der ausgeführt wird, dass der Verurteilte nicht mit dem psychologischen Fachdienst sprechen möchte, Behandlungsangebote nicht wahrnehme und wenig zur Verbesserung seines gesundheitlichen Zustandes tue. Wörtlich heißt es: „Dennoch ist festzustellen, dass er regelmäßig den medizinischen Dienst der JVA Tegel aufzusuchen scheint“. Insoweit bleibt schon unklar, ob der Beschwerdeführer überhaupt und wegen welcher Krankheiten ärztlich behandelt wird, geschweige denn, auf welche Art und Weise und mit welchem Erfolg. 5. Nach alledem sind maßgebliche Grundlagen für die Entscheidung über die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine den Anforderungen des § 66c Abs. 1 und 2 StGB entsprechende Behandlung angeboten und er diese aus einer reinen Verweigerungshaltung heraus nur nicht wahrgenommen hat, vom Landgericht nicht ermittelt worden. Es hat sich weitestgehend auf eine bloße Wiedergabe des lückenhaften Akteninhalts beschränkt und ist seiner Pflicht zu einer eigenständigen Ermittlung, Würdigung und Darstellung der tatsächlichen Grundlagen für die Entscheidung nicht nachgekommen. Hinzu kommt, dass angesichts der komplexen Problemlage, die sich durch die Verflechtung der im Urteil festgestellten psychiatrischen Befunde, vor allem aber des Schlaganfalls, seiner Folgen, des gegenwärtigen gesundheitlichen Befundes und einer darauf abgestimmten Behandlung auszeichnet, die Hinzuziehung eines Sachverständigen unabdingbar war und ist. Zur Rekonstruktion des Behandlungsverlaufs und der Feststellung des gegenwärtigen gesundheitlichen Zustandes des Verurteilten gebietet die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO (zunächst) die Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen, naheliegend eines Neurologen. Der Gutachter soll sich unter anderem zu folgenden Fragen äußern: - Wie verlief die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Charité im Sommer 2014? - Welche gesundheitlichen Defizite bestehen bei dem Beschwerdeführer zur Zeit noch und wie werden diese behandelt? - Inwieweit ist das Sprachvermögen vorhanden und durch welche Behandlungen erweiterungsfähig? - Ist das Sprachverständnis vorhanden? - Ist das Erinnerungsvermögen – bejahendenfalls in welchem Ausmaß – eingeschränkt? - Kann der Verurteilte in seinem Zustand sinnvoll an psychologischen Gesprächen und an weiteren von der Anstalt angebotenen Behandlungsmaßnahmen im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB teilnehmen? - Ist eine Verbesserung des körperlichen Zustandes noch möglich, bejahendenfalls durch welche Maßnahmen? - Wie kann eine Motivation zur Behandlung – auch der körperlichen Probleme – erfolgen? Erst nach Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens wird es möglich sein zu überprüfen, ob dem Beschwerdeführer die erforderliche Behandlung angeboten wurde. Ob es dazu weitere Hilfe durch einen psychiatrischen Sachverständigen bedarf, kann erst nach Vorlage des medizinischen Gutachtens beurteilt werden. Im vorliegenden Einzelfall gebietet die Aufklärungspflicht es ferner, dass sich das Gericht von dem Verurteilten in einem Anhörungstermin einen persönlichen Eindruck verschafft. Die Ermittlung des Krankheitsverlaufs und etwaiger Behandlungen wird durch die Befragung der jeweils zuständigen Ärzte und die Einsicht in Behandlungsunterlagen ohne weiteres möglich sein. Denn auf Nachfrage des Senats hat der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger die Ärzte von der Schweigepflicht entbunden (vgl. B. 199 f. der Akte). 6. Die Sache war an das Landgericht zurückzuverweisen. Zwar „kann“ das Beschwerdegericht nach § 308 Abs. 2 StPO Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen; auch hat es grundsätzlich die in der Sache erforderliche Entscheidung zu erlassen (§ 309 Abs. 2 StPO). Etwas anderes gilt aber etwa dann, wenn die Ausgangsentscheidung – wie oben im Einzelnen dargetan – unter einem schweren Verfahrensmangel leidet (vgl. jeweils bei juris: OLG Hamm, Beschluss vom 26. November 2015 – III-1 Vollz (Ws) 525/15 –; KG, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 5 Ws 44/17 –; weitergehend Matt in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 309 Rdn. 12 bei fehlender Entscheidungsreife). Diese Grundsätze gelten auch für Beschlüsse gemäß § 119a StPO StVollzG (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. November 2015 – III-1 Vollz (Ws) 525/15 –, juris). Hinzu kommt, dass bei deren Vorbereitung und Abfassung besondere Sorgfalt geboten ist (vgl. Senat, StraFo 2015, 434). 7. Im Rahmen der neu zu treffenden Entscheidung wird die Strafvollstreckungskammer auch den Streitwert unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Einzelfalles neu festzusetzen haben. Angesichts der Schwierigkeiten des Einzelfalls dürfte die Ansetzung des Auffangwertes von 5.000 Euro gemäß § 52 Abs. 2 GKG angemessen sein (vgl. dazu OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 296).