Beschluss
2 Ws 255/16 Vollz
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:0616.2WS255.16VOLLZ.0A
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Leitsätze
Zur Frage, welches Vollzugsrecht nach Überweisung eines Sicherungsverwahrten gemäß § 67a Abs. 2 StGB in den Vollzug einer anderen stationären Maßregel anwendbar ist.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten werden der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 31. Oktober 2016 und der Bescheid des Krankenhauses des Maßregelvollzuges vom 29. Juli 2016 aufgehoben.
2. Das Krankenhaus des Maßregelvollzuges wird verpflichtet, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
3. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.
4. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und der ersten Instanz sowie den dem Beschwerdeführer in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zwei Drittel zu tragen. Im Übrigen trägt sie der Beschwerdeführer selbst.
5. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 1.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, welches Vollzugsrecht nach Überweisung eines Sicherungsverwahrten gemäß § 67a Abs. 2 StGB in den Vollzug einer anderen stationären Maßregel anwendbar ist.(Rn.13) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten werden der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 31. Oktober 2016 und der Bescheid des Krankenhauses des Maßregelvollzuges vom 29. Juli 2016 aufgehoben. 2. Das Krankenhaus des Maßregelvollzuges wird verpflichtet, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. 3. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen. 4. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und der ersten Instanz sowie den dem Beschwerdeführer in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zwei Drittel zu tragen. Im Übrigen trägt sie der Beschwerdeführer selbst. 5. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 1.000 € festgesetzt. I. Das Landgericht Berlin verurteilte den Sicherungsverwahrten durch Urteil … wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB (in der damals geltenden Fassung) an. Mit Beschluss vom 23. Mai 2002 ordnete das Landgericht Berlin ferner an, dass die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung zu vollziehen ist. Mit Beschluss vom 5. Mai 2006 wurde die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und zugleich (gemäß § 67a Abs. 2 StGB) deren weiterer Vollzug durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seit dem 8. Juni 2006 befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer, ihm auf der Grundlage des § 43 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (SVVollzG) jährlich mindestens vier Ausführungen zu gewähren. Mit Bescheid vom 29. Juli 2016 lehnte das Krankenhaus des Maßregelvollzuges den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte unter anderem aus, das SVVollzG sei auf das KMV nicht anwendbar. Lockerungsmaßnahmen stünden im Übrigen eine hohe Flucht- und Missbrauchsgefahr des Patienten entgegen, der kriminalprognostisch zu einer Hochrisikogruppe gehöre. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15. August 2016. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. Oktober 2016 hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückwiesen und hierbei in der Begründung offen gelassen, ob auf den Beschwerdeführer das SVVollzG oder das Berliner Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) anwendbar ist. Mit seiner Rechtsbeschwerde vom 6. Dezember 2016 rügt der Sicherungsverwahrte die Verletzung sachlichen Rechts. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss und den Bescheid des Antragsgegners aufzuheben sowie den Antragsgegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer jährlich mindestens vier Ausführungen zu gewähren. Hilfsweise beantragt er, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – zurückzuverweisen. Der Antragsgegner beantragt, die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten zu verwerfen und führt aus, die Rechtsbeschwerde sei bereits unzulässig und im Übrigen auch unbegründet, weil der Beschwerdeführer aus dem auf ihn anwendbaren PsychKG keinen Anspruch auf Ausführung herleiten könne. Aufgrund der in seiner Persönlichkeit verankerten Risikomerkmale, einer gravierenden Verschlechterung des Krankheitsbildes im Verlauf der Unterbringung hin zu einer schizophrenen Psychose mit hoher feindseliger Wahndynamik und einer Kappung des letzten Realitätsbezuges treffe auf den Beschwerdeführer das Gesetzesmerkmal des § 69 Abs. 3 Nr. 1 Stufe 0 PsychKG zu. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) erfüllt mit der Sachrüge die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Es ist erforderlich, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Diese ist immer dann geboten, wenn der Einzelfall Anlass gibt, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen (vgl. BGHSt 24, 15, 21; HansOLG Bremen ZfStrVO 1991, 309; Senat, Beschlüsse vom 25. Juni 2008 – 2 Ws 241/08 Vollz – und vom 26. Januar 2007 – 2/5 Ws 702/06 Vollz -; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 116 Rdn. 3; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P, Rdn. 91). Das Rechtsbeschwerdegericht soll die Möglichkeit haben, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtunggebenden Weise zum Ausdruck zu bringen. Die in Rede stehenden Rechtsfragen müssen von praktischer Bedeutung, entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein (vgl. OLG Düsseldorf VRS 85, 373, 374 mit weit. Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Strafvollstreckungskammer hat offen gelassen, welches Vollzugsrecht vorliegend maßgeblich ist. Über diese Rechtsfrage hinaus ist klärungsbedürftig, ob die hiernach maßgebliche Rechtsquelle die Konstellation der Überweisung einer sicherungsverwahrten Person in den Vollzug einer anderen Maßregel nach § 67a Abs. 2 Satz 1 StGB erfasst und so eine ausreichende gesetzliche Grundlage für begünstigende (wie auch belastende) Maßnahmen der Vollzugsbehörde bietet. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Der angefochtene Bescheid trägt die Versagung der beantragten Ausführungen nicht. a) Wird eine Person gemäß § 67a StGB von einer Maßregel in den Vollzug einer anderen Maßregel überwiesen, so ist das für die aufnehmende Maßregel geltende Vollzugesrecht anzuwenden. Es ist anerkannt, dass durch die Überweisung nach § 67a StGB keinerlei Änderung der rechtlichen Natur der im Urteil angeordneten Unterbringung eintritt. Hinsichtlich des Vollstreckungsrechts führt dies dazu, dass jeweils die Vorschriften gelten, die sich auf die im Urteil angeordnete Maßregel beziehen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 31. Juli 2013 – 2 Ws 224/13 –, juris; OLG München, Beschluss vom 29. Juli 2013 – 1 Ws 595/ 13, 1 Ws 596/13 –, juris; van Saan/Peglau in LK, StGB 12. Aufl., § 67a, Rdn 1, 59, 65; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 67a, Rdn 11; Fischer, StGB 64. Aufl., § 67a, Rdn. 9). Etwas anderes gilt jedoch für den Vollzug der Maßregel. Dieser gestaltet die Maßregel inhaltlich und berührt den materiell-rechtlichen Status des Untergebrachten nicht. Es gelten die auf die inhaltliche Ausgestaltung der jeweils vollzogenen Maßregel zugeschnittenen Vorschriften (vgl. Veh in Münchener Kommentar, StGB 3. Aufl., § 67a Rdn. 27; Rissing-van Saan/Peglau in LK a.a.O., § 67a, Rdn. 66; Jehle in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB 2. Aufl., § 67a, Rdn. 15; Ziegler in von Heintschel-Heinegg, StGB 2. Aufl., § 67a, Rdn 7; a.A. Pollähne in NK, StGB 4. Aufl., § 67a, Rdn. 35; Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug 8. Aufl., II. Teil, Rdn. 49). Die Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen des aufnehmenden Maßregelvollzuges ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 67a Abs. 1 StGB, wonach die Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel erfolgen kann (vgl. Veh in Münchener Kommentar, a.a.O., § 67a, Rdn. 27). Die Verwendung des Wortes „Vollzug“ zeigt, dass nicht die rein örtliche Verlegung in eine andere Einrichtung, sondern die volle Einbindung in das rechtliche Gefüge eines anderen Vollzugssystems erfolgen soll. Hiermit steht auch der weitere Aufbau der Vorschrift im Einklang, die im letzten Absatz (Abs. 4) klarstellt, welche für die im Urteil angeordnete Unterbringung geltenden Vorschriften (gleichwohl) zur Anwendung kommen. Auch die Gesetzesmaterialien lassen eine entsprechende gesetzgeberische Intention erkennen, soweit – bezogen auf die Überweisung in den Maßregelvollzug während der Strafvollstreckung – im Gesetzentwurf der Bundesregierung ausgeführt wird, dass sich die Ausgestaltung des Vollzuges nach den für den psychiatrischen Maßregelvollzug geltenden Vorschriften richte (vgl. BT-Drucksache 16/1110, S. 17). Insbesondere sprechen aber der Sinn und Zweck des § 67a StGB für eine Anwendung des Vollzugsrechts der aufnehmenden Maßregel (vgl. Veh in Münchener Kommentar, a.a.O., § 67a, Rdn. 27, mit weit. Nachweisen). Das in § 67a Abs. 1 StGB artikulierte Ziel einer besseren Förderung der Resozialisierung, lässt sich nur unter voller Adaption der in der aufnehmenden Einrichtung zur Verfügung stehenden Behandlungs- und Vollzugvoraussetzungen erreichen. Da die Überweisung ihren Grund gerade darin hat, dass die Therapie- und Resozialisierungsmöglichkeiten des bisherigen Maßregelvollzugs nicht hinreichend erfolgversprechend oder gar erschöpft sind, liegt es auf der Hand, dass eine Fortsetzung des Maßregelvollzuges unter den bisherigen vollzugsrechtlichen Bedingungen und alleiniger Verlagerung des Vollzugsortes keine nennenswerten Chancen einer besseren Förderung der Resozialisierung mit sich bringt. Eine Verbesserung der Wiedereingliederungschancen setzt vielmehr voraus, dass die Gefährlichkeit der untergebrachten Person durch die im aufnehmenden Bereich gängigen Behandlungs-, Betreuungs- und Unterbringungsmöglichkeiten gemindert werden kann. Schließlich streiten Gründe der Rechtssicherheit und Praktikabilität für eine Anwendung des Vollzugsrechts der aufnehmenden Einrichtung, weil sich diese als nach Überweisung zuständige Vollzugsbehörde auf ihr vertraute Rechtsgrundlagen stützen kann und von der Notwendigkeit entbunden ist, Behandlungs- und Unterbringungskonzepte oder einzelne Eingriffsmaßnahmen mit den rechtlichen Voraussetzungen eines anderen Vollzugsrechts abzugleichen. Soweit gegen eine Anwendung des Vollzugsrechts der aufnehmenden Maßregel eingewandt wird, der Sicherungsverwahrte müsse therapeutisch begründete Eingriffe, die über das Vollzugsrecht der im Urteil angeordneten Maßnahme hinausgehen, nicht dulden (vgl. Pollähne in NK, StGB 4. Aufl., § 67a, Rdn. 35), führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Denn die gesetzliche Regelung des § 67a StGB begründet mit der normierten Möglichkeit der Überweisung aus dem Vollzug einer Maßregel in den Vollzug einer anderen Maßregel zugleich eine ausreichende rechtliche Grundlage für die systematische Unterstellung der betroffenen Person unter das Vollzugsrecht der aufnehmenden Einrichtung. b) Eine weitergehende Rechtsgrundlage für einzelne therapeutische Maßnahmen, Eingriffe oder Lockerungen folgt aus § 67a StGB hingegen nicht. Derartige Maßnahmen setzen eine konkrete gesetzliche Regelung in dem zur Anwendung gelangenden Vollzugsrecht der aufnehmenden Maßregel – hier dem PsychKG – voraus. Trotz der grundsätzlichen Geltung des PsychKG als Vollzugsrecht der aufnehmenden Maßregel, kommt seine (unmittelbare) Anwendung in der vorliegenden Fallkonstellation nicht in Betracht. Das Gesetz erstreckt seinen Anwendungsbereich nicht auf die Überweisung von Sicherungsverwahrten in das Krankenhaus des Maßregelvollzuges nach § 67a Abs. 2 StGB. § 42 PsychKG, der die strafrechts- und strafprozessrechtsbezogene Unterbringung regelt, erfasst ausschließlich Personen, die nach § 63, § 64 oder § 67h des Strafgesetzbuches, § 7 des Jugendgerichtsgesetzes oder § 81 oder § 126a der Strafprozessordnung, soweit die Durchführung der Unterbringung am jeweiligen Ziel nach der Strafprozessordnung ausgerichtet ist, in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt untergebracht sind. Die Unterbringung des Beschwerdeführers im Krankenhaus des Maßregelvollzuges beruht jedoch auf den im Gesetz nicht angeführten §§ 66, 67a StGB. Es liegt insoweit eine planwidrige Regelungslücke vor. Weder dem Gesetzestext noch den Gesetzesmaterialien (vgl. Drucksache 17/2696 des Abgeordnetenhauses von Berlin) lassen sich Hinweise entnehmen, dass der Gesetzgeber die Fallkonstellation der Überweisung einer sicherungsverwahrten Person in das Krankenhaus des Maßregelvollzuges bewusst von der gesetzlichen Regelung ausgenommen hat. Vielmehr spricht bereits die einschränkungslose Überschrift des Teil 4 PsychKG („Strafrechtsbezogene Unterbringung“) dafür, dass sämtliche hierauf bezogenen Konstellationen erfasst werden sollten. Diese Gesetzeslücke könnte hier gegebenenfalls im Wege der analogen Anwendung des § 69 PsychKG geschlossen werden. Ein Rückgriff auf das SVVollzG-Berlin kommt wegen der vorrangigen Anwendbarkeit des Vollzugsrechts der aufnehmenden Maßregel bereits systematisch nicht in Betracht. Zudem findet sich auch hier keine auf die vorliegende Fallkonstellation zugeschnittene gesetzliche Regelung. Denn nach § 1 SVVollzG-Berlin gilt das Gesetz nur für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Einrichtungen der Landesjustizverwaltung. Das Krankenhaus des Maßregelvollzuges gehört jedoch zum Geschäftsbereich der Gesundheitsverwaltung. Ein Analogieverbot steht einer entsprechenden Anwendung des § 69 PsychKG nicht entgegen. Zwar ist es nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erforderlich, dass Ermächtigungen der Exekutive zur Vornahme belastender Verwaltungsakte durch das ermächtigende Gesetz nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so dass die Eingriffe messbar und in gewissem Umfang für den einzelnen voraussehbar und berechenbar werden (vgl. BVerfGE 8, 274 [325]; 13, 153 [160]; 52, 1 [41]). Hoheitliche Eingriffe in die Rechtssphäre des Einzelnen bedürfen insofern nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung stets einer gesetzlichen Grundlage, die durch eine analoge Anwendung anderer Vorschriften nicht ersetzt werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. August 1996 – 2 BvR 2088/93 –, juris, Rdn. 10). Infolge dieses Analogieverbotes besteht für belastende Maßnahmen, die über die „Nulllinie“ der durch die materielle Unterbringungsentscheidung gerechtfertigten Freiheitsentziehung hinaus in Rechte einer nach § 67a Abs. 2 StGB im Krankenhaus des Maßregelvollzuges untergebrachten Person eingreifen (wie etwa die besonderen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 72 PsychKG) derzeit keine gesetzliche Grundlage. Diese zu schaffen (etwa durch eine Ergänzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 42 PsychKG) ist indes allein Aufgabe des Gesetzgebers. Etwas anderes gilt jedoch für begünstigende Maßnahmen, namentlich für die Gewährung von Freiheitsrechten. Da hiermit ein Eingriff in die Rechtssphäre des Untergebrachten nicht verbunden ist, sondern sein Rechtskreis durch Lockerung der materiellen Freiheitsentziehung erweitert wird, begegnet eine analoge Anwendung der auf Begünstigungen bezogenen Vorschriften des PsychKG keinen rechtsstaatlichen Bedenken. c) Nach dem insoweit analog anwendbaren § 69 Abs. 3 Satz 1 PsychKG setzt die Gewährung von Ausführungen voraus, dass die untergebrachte Person der Stufe 1 für Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsrechte zugeordnet werden kann. In Ermangelung einer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung der Zuordnungsvoraussetzungen ist die Stufenzuordnung nach Maßstab des analog anwendbaren § 69 Abs. 1 Satz 1 PsychKG vorzunehmen und richtet sich demzufolge danach, inwieweit von der untergebrachten Person infolge ihrer psychischen Krankheit, Störung oder Behinderung oder ihres Hanges zum Suchtmittelmissbrauch eine Verletzung erheblicher Rechtsgüter Dritter zu erwarten ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat die untergebrachte Person einen Rechtsanspruch auf Reduzierung von Freiheitseinschränkungen dann und in dem Maße, wie die Erwartung erheblicher rechtswidriger Taten abnimmt (vgl. Drucksache 17/2696 des Abgeordnetenhauses von Berlin, S. 135). Die Entwicklung der untergebrachten Person muss so positiv verlaufen, dass die Erwartung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten signifikant reduziert ist und dies mit belastbaren Argumenten nachvollziehbar dargestellt werden kann (vgl. Drucksache 17/2696 des Abgeordnetenhauses von Berlin, a.a.O.). d) Hinsichtlich dieser im Tatsächlichen und Therapeutischen liegenden Bewertung steht dem Krankenhaus des Maßregelvollzugs als Vollzugsbehörde ein Beurteilungspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Prüfung der Gerichte hat sich hiernach darauf zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, den Gewährungstatbestand rechtlich richtig ausgelegt hat und zu einer vertretbaren Beurteilung der untergebrachten Person gelangt ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. Dezember 2016 – 2 Ws 235/16 Vollz – und vom 15. Juli 2013 – 2 Ws 336/13 Vollz –, juris). e) Jedoch kann der angefochtene Bescheid auch unter diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstabes keinen Bestand haben. Er genügt nicht den für eine gerichtliche Prüfung notwendigen Mindestanforderungen. Die Vollzugsbehörde muss die maßgeblichen Gründe ihrer Beurteilung zu erkennen geben (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2017 – 2 Ws 46/17 Vollz –). Zwar ist sie bei Entscheidungen, durch die eine Vollzugslockerung abgelehnt wird, in der Regel von einer umfassenden Darstellung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte entbunden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2008 – 1 Vollz (Ws) 904/07 –, juris, Rdn. 20). Die Vollzugsbehörde ist jedoch gehalten, unter Benennung der Rechtsgrundlage im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person der untergebrachten Person zu konkretisieren (vgl. BVerfG NStZ 1998, 430). Pauschale Wertungen oder abstrakte Hinweise genügen insoweit nicht (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Dem angefochtenen Bescheid ist bereits nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Versagung der Lockerungen beruht. Allein der Hinweis auf die Unanwendbarkeit des SVVollzG genügt nicht. Da der gesetzliche Prüfungsmaßstab weder durch Benennung der Vorschrift, noch durch Darstellung der Tatbestandsvoraussetzungen offengelegt wird, kann nicht überprüft werden, ob das Krankenhaus des Maßregelvollzuges seiner Entscheidung die richtigen Rechtsbegriffe zugrunde gelegt hat. Für eine tragfähige – und auch gegenüber der untergebrachten Person hinreichend transparente – Begründung wäre zudem die Darlegung erforderlich gewesen, welche Verletzungen, welcher erheblichen Rechtsgüter Dritter im Falle der Lockerungsbewilligung konkret zu erwarten sind und weshalb diesen nicht durch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen entgegengewirkt werden kann. Die insoweit unzureichende Darstellung in der behördlichen Ausgangsentscheidung kann weder durch ergänzende Ausführungen der Strafvollstreckungskammer, noch durch nachträgliches Vorbringen der Vollzugsbehörde im Rechtsbeschwerdeverfahren geheilt werden. 3. Die mit der Rechtsbeschwerde begehrte Verpflichtung der Vollzugsbehörde, dem Beschwerdeführer jährlich mindestens vier Ausführungen zu gewähren, konnte der Senat nicht aussprechen. Diese wäre nur möglich, wenn es sich hierbei um die einzig rechtlich vertretbare Entscheidung handeln würde (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2009 – 2 Ws 364/09 Vollz –). Um das festzustellen, müssten angesichts des bestehenden Beurteilungsspielraumes alle Anknüpfungstatsachen im Bescheid der Vollzugsbehörde verarbeitet sein (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2007, 542). Dies ist angesichts des zur Aufhebung führenden Begründungsmangels gerade nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde war insoweit als unbegründet zu verwerfen. 4. Der Senat hat jedoch gleichwohl an Stelle der Strafvollstreckungskammer entschieden und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vollzugsbehörde zurückverwiesen, weil die Sache insoweit spruchreif ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 2 Ws 660/13 [Vollz] –, juris, Rdn 37). Denn Spruchreife liegt im Rechtsbeschwerdeverfahren auch bereits dann vor, wenn der Senat eine Sachentscheidung treffen kann, die eine Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG erübrigt (vgl. OLG Celle Beschluss vom 29. Mai 2008 – 1 Ws 220/08, BeckRS 2008, 20094, beck-online; OLG München NStZ 1994, 560). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 104 Nr. 2 PsychKG, § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde Erfolg hatte. Einen Teil der Verfahrenskosten und der notwendigen Auslagen hat er allerdings selbst zu tragen, weil der Beschwerdeführer nicht nur die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und des Bescheides der Vollzugsbehörde begehrt hat, sondern darüber hinaus auch eine Entscheidung im Sinne seines ursprünglichen Hauptsacheantrages, nämlich die Verpflichtung der Vollzugsbehörde, ihm jährlich mindestens vier Ausführungen zu gewähren. Hinsichtlich der diesbezüglichen Teilverwerfung der Rechtsbeschwerde beruht die Kostenentscheidung auf § 121 Abs. 2 StVollzG. 6. Die Festsetzung des Streitwerts gründet sich auf § 60 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.