Beschluss
2 Ws 70/17 Vollz
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:0727.2WS70.17VOLLZ.0A
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Leitsätze
1. Zur Unterscheidung zwischen der bloßen Namensänderung eines nicht eingetragenen Vereins und einer Neugründung.(Rn.6)
2. Die Mitwirkung Gefangener in Anstaltsangelegenheiten ist nur im Rahmen gewählter Interessenvertretungen nach § 107 Satz 1 StVollzG Berlin vorgesehen.(Rn.9)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 20. April 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Unterscheidung zwischen der bloßen Namensänderung eines nicht eingetragenen Vereins und einer Neugründung.(Rn.6) 2. Die Mitwirkung Gefangener in Anstaltsangelegenheiten ist nur im Rahmen gewählter Interessenvertretungen nach § 107 Satz 1 StVollzG Berlin vorgesehen.(Rn.9) Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 20. April 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) ist unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Juli 2016 – 2 Ws 133/16 Vollz – und vom 18. Mai 2009 – 2 Ws 8/09 Vollz –, juris). Der Antrag des Antragstellers vom 3. März 2017 ist bereits wegen anderweitiger gerichtlicher Anhängigkeit unzulässig, so dass es auch einer Anhörung des Antragsgegners nicht bedurfte. Die Anhängigkeit des Begehrens in einem Verfahren verbietet es, dieses nochmals zum Gegenstand eines weiteren Verfahrens im Sinne des §§ 109 ff. StVollzG zu machen. Insoweit gilt nichts anderes als in Strafverfahren, in denen die Rechtshängigkeit und der Verbrauch der Strafklage zu einem „Befassungsverbot“ für spätere Strafverfahren führen (vgl. dazu im Einzelnen Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., Einl. Rdn. 142 ff.). Dies folgt zudem aus dem allgemein geltenden Verbot der doppelten Rechtshängigkeit, welches unter anderem in § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2016 – 2 Ws 69/16 –). Der hiesige Streitgegenstand ist mit dem des (älteren) Verfahrens 591 StVK 422/16 Vollz beim Landgericht Berlin identisch. In beiden Verfahren wird gegenüber der Justizvollzugsanstalt die Zulassung einer unzensierten (Gefangenen-)Zeitschrift gemäß § 107 StVollzG Bln begehrt. Identisch ist in beiden Verfahren auch der Antragsteller. Wird unter Beibehaltung der statuierten Zielsetzung von den Mitgliedern eines nichtrechtsfähigen Vereins der Vereinsname lediglich durch zwei Bindestriche ergänzt, so stellt dies – ungeachtet einer rechtsmissbräuchlichen Deklarierung als Neugründung – lediglich die Umbenennung des bestehenden Vereins dar. Dies ist hier der Fall. „X X X“ und „X-X-X“ verfolgen unter Beibehaltung eines in der zentralen Zielsetzung unveränderten Statuts und in einer weitgehend identischen Mitgliederkonstellation ein und dasselbe Vereinsziel. Bereits hieraus folgt, dass es sich bei dem im „Gründungsprotokoll“ vom 6. Januar 2017 festgehaltenen Vorgang lediglich um eine Umbenennung handelt. Motiv für die schlichte Umbenennung ist offenkundig der rechtsmissbräuchliche Versuch, einen identischen Streitgegenstand durch die Verschleierung der Identität des Antragstellers mehrfach gerichtlich anhängig zu machen, um so die Chance eines Obsiegens jedenfalls in einem Einzelfall zu erhöhen. Nachhaltig belegt wird die Tatsache einer reinen Weiterentwicklung des Vereinsnamens bei gleichzeitiger Vereinsidentität zudem dadurch, dass der Gefangene und „Chefredakteur“ im Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13. Januar 2017 im Verfahren 591 StVK 422/16 – mithin nach Erstellung des „Gründungsprotokolls“ vom 6. Januar 2017 – selbst die neue Bezeichnung „X-X-X“ (mit Bindestrich) verwendet. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, bei den Gründern und Herausgebern des „X X X“ handele es sich um die Interessenvertretung, bei „X-X-X“ jedoch um vier Privatpersonen, so ist dies widerlegt durch den Wortlaut der Anträge an die Justizvollzugsanstalt vom 6. Februar 2017 und auf gerichtliche Entscheidung vom 9. März 2017, die beide ausdrücklich eine Zulassung der Gefangenenzeitung „gemäß § 107 StVollzG Bln“ begehren und sich damit eindeutig auf die gesetzliche Regelung der Interessenvertretung der Gefangenen beziehen. Angesichts der Zielrichtung des Antrages wäre das Rechtsmittel des Beschwerdeführers im Übrigen auch unbegründet. Unter zutreffender Würdigung des Antragsbegehrens und mit überzeugender Begründung ist die Strafvollstreckungskammer zu Recht davon ausgegangen, dass die Mitwirkung von Gefangenen an der Herausgabe und inhaltlichen Gestaltung einer – hier angestrebten – Anstaltszeitung ein kollektives Handeln in Anstaltsangelegenheiten darstellt, das gesetzlich nur im Rahmen der Interessenvertretung der Gefangenen (§ 107 StVollzG Bln) vorgesehen ist. Ebenfalls zu Recht nimmt die Strafvollstreckungskammer an, dass eine Umgehung dieser gesetzlichen Regelung durch Vereinsgründungen unzulässig ist. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Zulassung der Gefangenenzeitung. Der Antragsteller gehört keiner Interessenvertretung der Gefangenen im Sinne des Gesetzes an, weil er nicht gemäß § 107 Satz 1 StVollzG Bln gewählt wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.