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Beschluss

2 Ws 169/17, 2 Ws 169/17 - 161 AR 223/17

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:1121.2WS169.17.00
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Leitsätze
1. Die Vollstreckung der Unterbringung eines an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leidenden Untergebrachten, der zusätzlich ein Abhängigkeitssyndrom in Bezug auf Cannabis aufweist, kann erst dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn diese Persönlichkeitsmängel, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die Gefahr des Rückfalls nur noch gering ist.(Rn.11) 2. Eine Aussetzung des Maßregelvollzuges zur Bewährung kommt zudem grundsätzlich nur nach vorheriger kritischer und sorgfältiger Erprobung im Rahmen von Vollzugslockerungen in Betracht. Denn erst das Verhalten eines Untergebrachten anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung dar.(Rn.11) 3. Die Erwartung künftiger Straffreiheit ist nicht begründet, wenn der Untergebrachte weiter psychotische Symptome und eine damit in Verbindung stehende stark reduzierte Belastbarkeit zeigt und selbst in der geschützten Umgebung des Maßregelvollzugs drogenrückfällig wird.(Rn.14) 4. Die Fortdauer der Unterbringung ist auch nach einer Unterbringungsdauer von 5 Jahren noch verhältnismäßig, wenn trotz des Umstands, dass der Untergebrachte selbst Opfer massiver Gewaltausübung war, weiterhin von einer unzureichenden Krankheits- und Behandlungseinsicht, einer fortbestehenden Suchtproblematik und einer erheblich reduzierten Belastbarkeit auszugehen ist.(Rn.22)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 30. August 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vollstreckung der Unterbringung eines an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leidenden Untergebrachten, der zusätzlich ein Abhängigkeitssyndrom in Bezug auf Cannabis aufweist, kann erst dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn diese Persönlichkeitsmängel, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die Gefahr des Rückfalls nur noch gering ist.(Rn.11) 2. Eine Aussetzung des Maßregelvollzuges zur Bewährung kommt zudem grundsätzlich nur nach vorheriger kritischer und sorgfältiger Erprobung im Rahmen von Vollzugslockerungen in Betracht. Denn erst das Verhalten eines Untergebrachten anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung dar.(Rn.11) 3. Die Erwartung künftiger Straffreiheit ist nicht begründet, wenn der Untergebrachte weiter psychotische Symptome und eine damit in Verbindung stehende stark reduzierte Belastbarkeit zeigt und selbst in der geschützten Umgebung des Maßregelvollzugs drogenrückfällig wird.(Rn.14) 4. Die Fortdauer der Unterbringung ist auch nach einer Unterbringungsdauer von 5 Jahren noch verhältnismäßig, wenn trotz des Umstands, dass der Untergebrachte selbst Opfer massiver Gewaltausübung war, weiterhin von einer unzureichenden Krankheits- und Behandlungseinsicht, einer fortbestehenden Suchtproblematik und einer erheblich reduzierten Belastbarkeit auszugehen ist.(Rn.22) Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 30. August 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Mit Urteil vom 1. Juni 2012 ordnete das Landgericht Berlin – Jugendkammer – im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an (§ 63 StGB in Verb. mit §§ 7 Abs. 1, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Dem Urteil lagen zwei Körperverletzungstaten des – erheblich einschlägig vorbestraften – Beschwerdeführers zu Grunde. In einem Fall hatte der damals heranwachsende Beschwerdeführer im Juni 2011 seiner Mutter ohne erkennbaren Anlass in die Hüfte gebissen, so dass sie Schmerzen und ein Hämatom davontrug. In einem weiteren Fall hatte er seiner Mutter im November 2011 mehrere wuchtige Faustschläge in das Gesicht sowie einen Kopfstoß versetzt, wodurch sie kurzzeitig benommen war und neben Kopfschmerzen eine stark blutende Platzwunde an der Augenbraue davontrug. Bei der letztgenannten Tat hatte der Beschwerdeführer zudem seinem älteren Bruder, der die Mutter vor weiteren Tätlichkeiten schützen wollte, mit der flachen Hand schmerzhaft in das Gesicht geschlagen. Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Jugendkammer war die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten aufgrund einer paranoid-halluzinatorischen Psychose vollständig aufgehoben (§ 20 StGB). Die Kammer ging von einer krankheitsbedingt hohen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer war seit dem 21. November 2011 zunächst gemäß § 126a StPO einstweilig im Krankenhaus des Maßregelvollzugs untergebracht; seit Rechtskraft des Urteils am 19. Juli 2012 wird die Unterbringung dort vollzogen. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin – Jugendvollstreckungsleiter – ordnete in der Folgezeit jeweils die Fortdauer der Unterbringung an, zuletzt mit Beschluss vom 1. Juli 2016. Kurz darauf, am 4. Juli 2016, wurde der Beschwerdeführer zur weiteren Rehabilitation und Integration in eine Einrichtung der sogenannten halboffenen Unterbringung verlegt, die der Vorbereitung für die offene Unterbringung dient. Durch amtsgerichtlich Entscheidung vom 20. September 2016 wurde sodann die Vollstreckung der Maßregel – im Hinblick auf die Vollendung des 24. Lebensjahres des Beschwerdeführers – an die nach Erwachsenenstrafrecht zuständige Vollstreckungsbehörde abgegeben (§ 85 Abs. 6 JGG). Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. August 2017 hat das nunmehr zuständige Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – die Fortdauer der Unterbringung im Krankenhaus des Maßregelvollzuges angeordnet und zugleich die Überprüfungsfrist auf zehn Monate abgekürzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 11. September 2017. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO), insbesondere rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO), hat aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen ein Beschwerdevorbringen nicht entgegengesetzt worden ist, in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Senat teilt die Auffassung der Strafvollstreckungskammer und der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fortzudauern hat. Sie ist weder für erledigt zu erklären (§ 67d Abs. 6 Satz 1, Alt. 1 StGB) noch kann ihre Vollstreckung gegenwärtig zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB). a) Die Voraussetzungen für eine Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 1, Alt. 1 StGB sind nicht gegeben. Der im Anlassurteil festgestellte Zustand und die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten bestehen fort, so dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht weggefallen sind. Nach der ausführlichen und inhaltlich nachvollziehbaren Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzuges vom 20. März 2017 und den Feststellungen des Sachverständigen Winterhalter in seinem Gutachten vom 17. Juli 2017 nebst den ergänzenden Ausführungen der behandelnden Ärztin und des Sachverständigen im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer am 30. August 2017 leidet der Untergebrachte unverändert an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie (ICD-10 F 20.0). Ferner besteht bei dem Beschwerdeführer, der seit seinem 14. Lebensjahr in erheblichem Maße Cannabis konsumierte, zumindest ein Cannabismissbrauch (ICD-10 F 12.1), der nach Einschätzung der behandelnden Ärzte sogar als Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F 12.2) einzustufen ist. Die aus dem Krankheitszustand resultierende Gefährlichkeit des – dissozial geprägten und vielfach mit Gewalttaten in Erscheinung getretenen – Untergebrachten ist auch nicht aus sonstigen Gründen entfallen. b) Die Vollstreckung der Unterbringung kann – in Übereinstimmung mit den Einschätzungen des Krankenhauses des Maßregelvollzuges und des Sachverständigen Winterhalter – auch noch nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil nicht zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB). Die günstige Prognose setzt zwar nicht voraus, dass ein Rückfall des Untergebrachten in rechtswidrige Handlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, erforderlich ist aber, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige des Rückfalls, wobei das jeweils zu fordernde Maß der Wahrscheinlichkeit wesentlich vom Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes abhängt (vgl. BVerfGE 70, 297; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. März 1999 – 2 Ws 19/99 – [juris]; Senat, Beschlüsse vom 13. April 2011 – 2 Ws 100/11 – und 4. November 2010 – 2 Ws 581/10 –; KG, Beschluss vom 10. Juli 2001 – 5 Ws 291/01 – [juris]; std. Rspr.; Fischer, StGB 64. Aufl., § 67d Rdn. 10). Bei Tätern, die – wie der Beschwerdeführer – die körperliche Integrität anderer missachtet haben, ist im Interesse der Allgemeinheit eine besonders kritische Prüfung geboten und eine Aussetzung des Maßregelvollzugs nur dann möglich, wenn die Persönlichkeitsmängel, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die Gefahr des Rückfalls nur noch gering ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 2 Ws 16/11 –). Eine Aussetzung des Maßregelvollzuges zur Bewährung kommt zudem grundsätzlich nur nach vorheriger kritischer und sorgfältiger Erprobung im Rahmen von Vollzugslockerungen in Betracht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Oktober 2013 – 2 Ws 507/13 – und 23. Juli 2009 – 2 Ws 307/09 –; KG, Beschluss vom 7. Mai 2001 – 5 Ws 23/01 – [juris]). Denn erst das Verhalten eines Untergebrachten anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 – 2 BvR 2009/08 – [juris]). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Erwartung künftiger Straffreiheit bei dem Beschwerdeführer nicht begründet. Die bisherigen Behandlungsfortschritte unter den Verhältnissen der inzwischen halboffenen Unterbringung haben noch nicht zu einer hinreichenden psychischen Stabilisierung des Beschwerdeführers geführt, so dass die von ihm krankheitsbedingt ausgehende Gefahr noch nicht bis zur Aussetzungsreife herabgesetzt ist. Der Fokus der Behandlung im Krankenhaus des Maßregelvollzuges lag bisher auf der medikamentösen Behandlung des Untergebrachten sowie seiner Erprobung in arbeitstherapeutischen und beruflichen Projekten, jedoch weniger auf der Behandlung seiner Persönlichkeitsdefizite. Wenngleich sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Einnahme der ihm verordneten Medikation zuletzt durchgängig kooperativ gezeigt hat, ist seine Krankheits- und Behandlungseinsicht nach der Würdigung des Sachverständigen W… als ungefestigt anzusehen. Die Bewertung des Sachverständigen gründet nachvollziehbar insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der aktuellen Exploration geäußert hat, dass er sich (allein) deshalb als psychisch krank bezeichne und die Medikamente einnehme, weil dies von ihm erwartet und er sonst nicht aus dem Maßregelvollzug entlassen werde. Darüber hinaus bestehen bei dem Untergebrachten – trotz der medikamentösen Behandlung – weiterhin psychotische Symptome und eine damit in Verbindung stehende stark reduzierte Belastbarkeit, die sich auch im vorliegenden Überprüfungszeitraum deutlich manifestiert hat. Hinzu kommt, dass er selbst in der geschützten Umgebung des Maßregelvollzugs drogenrückfällig geworden ist, wenngleich der letzte offenkundig gewordene Drogenmissbrauch länger zurückliegt. Insgesamt ist damit die Behandlung des Beschwerdeführers aus therapeutischer Sicht noch nicht abgeschlossen, insbesondere steht insoweit auch noch eine hinreichend sorgfältige Erprobung aus. Aufgrund des dargelegten Behandlungsstandes teilt der Senat die von den behandelnden Ärzten und dem Sachverständigen getroffene negative Bewertung der Behandlungsprognose. Danach ist derzeit nicht davon auszugehen, dass der Untergebrachte in der Lage wäre, sich den außerhalb des Vollzuges zu erwartenden Belastungssituationen erfolgreich zu stellen, ohne in bisherige Muster des Drogenkonsums zurückzufallen, in der Folge die medizinisch angeordnete Medikation abzusetzen und rückfällig zu werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über eine anwendbare Rückfallvermeidungsstrategie verfügt. Gerade eine solche ist jedoch Voraussetzung für eine Entlassung. Denn nur, wenn der Untergebrachte in der Lage ist, Anzeichen des Wiederauftretens einer psychopathologischen Symptomatik als solche zu erkennen, ist eine zeitnahe Intervention im Rahmen eines ambulanten Settings überhaupt möglich. Auch die Sozialprognose ist derzeit als ungünstig zu beurteilen. Dies gilt nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass die hauptsächliche Bezugsperson des Untergebrachten seine Mutter, also das Opfer der Anlasstaten, ist. Denn bisher konnten weder die spezifische Beziehungsdynamik mit der Mutter noch die Umstände für die Begehung der Anlasstaten ausreichend bearbeitet werden. Vor diesem Hintergrund ist auch eine positive Legalprognose nicht feststellbar. Diese ist mit der Behandlungsprognose eng verknüpft, wenn die Delinquenz – wie hier – ihre maßgebliche Ursache in der psychiatrischen Grunderkrankung des Untergebrachten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 2013 – 2 Ws 141/13 –; KG, Beschlüsse vom 21. April 2015 – 5 Ws 44/15 – und 7. Mai 2001 – 5 Ws 23/01 – [juris]). Der Gefahr der erneuten Begehung von Gewaltdelikten kann derzeit auch nicht durch Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 3 StGB) und die damit verbundenen Möglichkeiten der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) hinreichend entgegengewirkt werden. Es ist nicht damit zu rechnen, dass ein drohender Bewährungswiderruf allein oder im Zusammenwirken mit möglichen Weisungen der Führungsaufsicht den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit hinreichend Rechnung tragen könnte, zumal ein stabilisierender sozialer Empfangsraum nicht gegeben ist. Insoweit haben die behandelnden Ärzte des Krankenhauses des Maßregelvollzuges und der Sachverständige W… übereinstimmend und überzeugend ausgeführt, dass die von dem Untergebrachten beabsichtigte Rückkehr in den Haushalt seiner Mutter nicht zu befürworten sei. Vielmehr stelle sich gerade die bisher nicht aufgearbeitete Beziehungsdynamik mit der Mutter als besonders riskant in Bezug auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers dar. c) Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Wege einer integrativen Betrachtung in die Entscheidung über die Aussetzungsreife nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen ist (vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 2462/13 – [juris]; KG, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 5 Ws 121/15 – [juris]; Fischer, a.a.O., § 67d StGB Rdn. 8a, 10), gebietet noch nicht die Aussetzung der Unterbringung. Um das sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit auszugleichen, müssen Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden; je länger die Unterbringung nach § 63 StGB andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs (vgl. BVerfGE a.a.O.; BVerfG, Beschlüsse vom 17. Februar 2014 – 2 BvR 1795/12 – [juris] und vom 16. August 2017 – 2 BvR 1280/15 – [juris]). Die insoweit anzustellende Einzelfallprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfGE a.a.O.). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere das frühere Verhalten des Untergebrachten und die bislang von ihm begangenen Taten; abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel eingetretenen Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind. Dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände (vgl. BVerfGE a.a.O.; BVerfG a.a.O.). Unter Zugrundelegung dieser verfassungsrechtlichen Maßstäbe ist die Fortdauer der Unterbringung verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer, der selbst Opfer massiver Gewaltausübung durch seinen Vater wurde, weist seit früher Jugend eine dissoziale Fehlentwicklung sowie eine stark erhöhte Impulsivität auf. Er war bereits vor der Begehung der Anlasstaten vielfach mit Gewalttaten in Erscheinung getreten, weshalb er frühzeitig bei der Staatsanwaltschaft Berlin als sogenannter Intensivtäter geführt wurde. Unter anderem wegen zahlreicher Taten des Raubes, der (schweren) räuberischen Erpressung sowie der (gefährlichen) Körperverletzung wurde er in der Zeit von 2006 bis 2008 durch das Landgericht Berlin (Jugendkammer) und das Amtsgericht Tiergarten (Jugendschöffengericht) insgesamt vier Mal zu unbedingten Jugendstrafen verurteilt, zuletzt zu einer solchen von drei Jahren und vier Monaten, die er vollständig verbüßen musste. Den während der Unterbringung erzielten Behandlungsfortschritten stehen eine unzureichende Krankheits- und Behandlungseinsicht, eine fortbestehende Suchtproblematik und eine erheblich reduzierte Belastbarkeit des Untergebrachten gegenüber. Hinzu kommt, dass die künftig zu erwartenden Lebensumstände des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, ihn hinreichend zu stabilisieren. Im Falle seiner Entlassung ist daher derzeit, insbesondere in Belastungssituationen, mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Rückfall zu rechnen, wobei mit der körperlichen Unversehrtheit ein Rechtsgut von hohem Gewicht bedroht wäre. Auch unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer der Unterbringung von nunmehr über fünf Jahren stehen daher in der Gesamtschau die Bedeutung der von dem Beschwerdeführer begangenen und zu erwartenden Taten sowie der hohe Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis zu den mit der Unterbringung verbunden Beschränkungen, zumal sich der Untergebrachte bereits seit über einem Jahr im halboffenen Vollzug befindet. 2. Schließlich ist die Unterbringung auch nicht wegen Unverhältnismäßigkeit gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. StGB für erledigt zu erklären. Eine Erledigterklärung wegen Unverhältnismäßigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung ist – im Unterschied zu einer aus Verhältnismäßigkeitsgründen gebotenen Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB – (erst) dann angezeigt, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit selbst bei einem Rückfall des Verurteilten nicht mehr in Betracht käme, also die mit der Aussetzung verbundene Widerrufsoption obsolet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. April 2011 – 2 Ws 100/11 –; KG, Beschlüsse vom 23. November 2016 – 5 Ws 202-203/16 – und 22. Oktober 2015 – 5 Ws 121/15 – [juris] mit. weit. Nachweisen). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das Risiko eines Rückfalls so gering ist, dass die Erhaltung einer Widerrufsmöglichkeit nicht angezeigt ist, oder wenn bei langandauernder Unterbringung aus Verhältnismäßigkeitsgründen – etwa wegen unzureichender Behandlungsangebote während der Unterbringung – selbst eine Aussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. KG, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. III. Wegen der um etwa zwei Monate verspätet erfolgten Fortdauerentscheidung hat die Strafvollstreckungskammer die Überprüfungsfrist nach Maßgabe von § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB um zwei Monate reduziert, wodurch der vorangegangenen zeitlichen Verzögerung in hinreichendem Maße begegnet worden ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.