OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 204/17 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:0629.2WS204.17VOLLZ.00
12Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Aus der Fassung des § 27 Abs. 3 SVVollzG Bln als Sollvorschrift ergibt sich, dass das Gesetz die Gewährung zusätzlicher Besuchszeiten als Regelfall („sollen“) vorsieht, von dem nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Bei der Feststellung eines Ausnahmetatbestandes ist die Ermessensausübung an den Grundsätzen des SVVollzG Bln auszurichten insbesondere an dem Grundsatz der Eingliederungsförderung, der sich aus § 3 Abs. 3 Satz 1 SVVollzG Bln und § 27 Abs. 2 SVVollzG Bln ergibt.(Rn.17) 2. Die Ablehnung eines Antrages auf Erweiterung der Regelbesuchszeit kann nicht darauf gestützt werden, dass besondere Gründe für eine Abweichung vom Regelkontingent weder benannt worden seien noch vorlägen. Denn diese pauschale Erwägung steht im Widerspruch zum gesetzlich eingerichteten Regel-Ausnahmeverhältnis. Da die Vollzugsbehörde zusätzliche Besuche im Regelfall genehmigen „soll“, sind besondere Umstände für eine positive Bescheidung weder erforderlich, noch vom Untergebrachten vorzutragen.(Rn.18)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten werden der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 22. November 2017 und der ablehnende Bescheid der Justizvollzugsanstalt ... vom 15. August 2017 aufgehoben, soweit über den Antrag des Beschwerdeführers, die Regelbesuchszeit zu erhöhen, entschieden wurde. 2. Die Justizvollzugsanstalt ... wird insoweit verpflichtet, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. 3. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen. 4. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und der ersten Instanz sowie den dem Beschwerdeführer in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin ein Drittel zu tragen. Im Übrigen trägt sie der Beschwerdeführer selbst. 5. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 1.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der Fassung des § 27 Abs. 3 SVVollzG Bln als Sollvorschrift ergibt sich, dass das Gesetz die Gewährung zusätzlicher Besuchszeiten als Regelfall („sollen“) vorsieht, von dem nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Bei der Feststellung eines Ausnahmetatbestandes ist die Ermessensausübung an den Grundsätzen des SVVollzG Bln auszurichten insbesondere an dem Grundsatz der Eingliederungsförderung, der sich aus § 3 Abs. 3 Satz 1 SVVollzG Bln und § 27 Abs. 2 SVVollzG Bln ergibt.(Rn.17) 2. Die Ablehnung eines Antrages auf Erweiterung der Regelbesuchszeit kann nicht darauf gestützt werden, dass besondere Gründe für eine Abweichung vom Regelkontingent weder benannt worden seien noch vorlägen. Denn diese pauschale Erwägung steht im Widerspruch zum gesetzlich eingerichteten Regel-Ausnahmeverhältnis. Da die Vollzugsbehörde zusätzliche Besuche im Regelfall genehmigen „soll“, sind besondere Umstände für eine positive Bescheidung weder erforderlich, noch vom Untergebrachten vorzutragen.(Rn.18) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten werden der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 22. November 2017 und der ablehnende Bescheid der Justizvollzugsanstalt ... vom 15. August 2017 aufgehoben, soweit über den Antrag des Beschwerdeführers, die Regelbesuchszeit zu erhöhen, entschieden wurde. 2. Die Justizvollzugsanstalt ... wird insoweit verpflichtet, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. 3. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen. 4. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und der ersten Instanz sowie den dem Beschwerdeführer in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin ein Drittel zu tragen. Im Übrigen trägt sie der Beschwerdeführer selbst. 5. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 1.000 Euro festgesetzt. I. Der Beschwerdeführer hat eine zwölfjährige Freiheitsstrafe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen verbüßt. Derzeit wird gegen ihn die Sicherungsverwahrung vollzogen. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. August 2017 beantragte der Sicherungsverwahrte, die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt ... zu verpflichten, 1. dem Antragsteller den Zuschuss zur Selbstverpflegung immer zum Ersten eines Monats auszuzahlen, 2. die Regelbesuchszeit des Antragstellers auf 16 Stunden pro Woche zu erhöhen und 3. den Beschwerdeführer wieder zum Langzeitbesuch zuzulassen. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag zu 1. als unzulässig und die Anträge zu 2. und 3. als unbegründet verworfen. Mit seinem Rechtsmittel rügt der Beschwerdeführer die Verletzung materiellen Rechts. II. 1. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 118 StVollzG). a) Soweit die Rechtsbeschwerde die begehrte Auszahlung des Zuschusses zur Selbstverpflegung betrifft, ist sie unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Januar 2018 - 2 Ws 16/18 -, vom 25. September 2017 - 2 Ws 145/17 Vollz -, vom 29. Juli 2016 - 2 Ws 133/16 - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz - , juris). Hinsichtlich der Selbstverpflegungszuschüsse war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig, weil es ihm am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Justizvollzugsanstalt hat im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass der Antrag des Untergebrachten auf Auszahlung der Zuschüsse jeweils zum Monatsersten noch nicht beschieden sei. Diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Insbesondere hat er nicht - was ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre -konkretisiert, wer und zu welchem konkreten Anlass ihm eine diesbezüglich ablehnende Entscheidung mündlich mitgeteilt hat. Soweit der Untergebrachte im Rechtsbeschwerdeverfahren nunmehr erneut pauschal eine mündliche Ablehnung behauptet, kann dies dem Rechtsmittel ebenso wenig zum Erfolg verhelfen wie sein weiteres beschlussfremdes Vorbringen und die durch nichts gestützte Behauptung, die Strafvollstreckungskammer habe mit ihrer Zulässigkeitsentscheidung einen „ganz hinterlistigen Schachzug“ vollzogen. b) Soweit der Beschwerdeführer die Erhöhung der Regelbesuchszeit und die Zulassung zum Langzeitbesuch begehrt, war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hingegen zulässig. Die Rechtsbeschwerde erfüllt zudem die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG. Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. Arloth, StVollzG 4. Aufl., § 116 Rdn. 3 mwN). Dies ist hier gegeben. Dem Senat ist die Möglichkeit eröffnet, über den Einzelfall hinaus erstmals zur Auslegung des § 27 SVVollzG Bln Stellung zu nehmen. 2. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. a) Die Versagung der Erweiterung der Regelbesuchszeit begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SVVollzG Bln dürfen Untergebrachte regelmäßig Besuch empfangen, wobei die Gesamtdauer mindestens zehn Stunden im Monat beträgt. Nach § 27 Abs. 3 SVVollzG Bln sollen Besuche darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Eingliederung der Untergebrachten fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen. Während sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 SVVollzG Bln ein unmittelbarer Anspruch auf Gewährung der Regelbesuche ergibt, folgt aus der Erweiterungsregelung des § 27 Abs. 3 SVVollzG Bln nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Vollzugsbehörde (vgl.BeckOK Strafvollzug Berlin/Gerhold SVVollzG Bln § 27 Rn. 9). Das von der Einrichtung ausgeübte Ermessen hat die Strafvollstreckungskammer nach § 115 Abs. 5 StVollzG nur dahingehend zu überprüfen, ob die Entscheidung der Behörde rechtswidrig ist, weil sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1981 - 5 AR (Vs) 32/81 - BGHSt 30, 320; Senat NStZ 2006, 695). Letzteres ist hier der Fall. Die Justizvollzugsanstalt hat bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens Maßstäbe angelegt, die mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar sind. Bereits aus der Fassung des § 27 Abs. 3 SVVollzG Bln als Sollvorschrift ergibt sich, dass das Gesetz die Gewährung zusätzlicher Besuchszeiten als Regelfall („sollen“) vorsieht, von dem nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann (vgl. BeckOK Strafvollzug Berlin/Gerhold SVVollzG Bln § 27 Rn. 9). Dies entspricht auch dem aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers (vgl.Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 17/0689, S. 71). Bei der hiernach allein möglichen Feststellung eines Ausnahmetatbestandes ist die Ermessensausübung an den Grundsätzen des SVVollzG Bln auszurichten. Insbesondere ist zu beachten, dass das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen ist (§ 3 Abs. 3 Satz 1 SVVollzG Bln) und Besuche von Angehörigen besonders zu unterstützen sind (§ 27 Abs. 2 SVVollzG). Hieraus ergibt sich, dass nach der gesetzlichen Konzeption im Grundsatz zunächst jede Konsolidierung und Erweiterung von Sozialkontakten - insbesondere auch durch Umgang mit Angehörigen - die Eingliederung des Untergebrachten fördert. Die Erwägungen der Justizvollzugsanstalt werden diesen Vorgaben nicht gerecht. Soweit die Einrichtung annimmt, die Antragsablehnung könne darauf gestützt werden, dass besondere Gründe für eine Abweichung vom Regelkontingent weder benannt worden seien, noch vorlägen, steht diese pauschale Erwägung im Widerspruch zum gesetzlich eingerichteten Regel-Ausnahmeverhältnis. Da die Vollzugsbehörde zusätzliche Besuche im Regelfall genehmigen „soll“, sind besondere Umstände für eine positive Bescheidung weder erforderlich, noch vom Untergebrachten vorzutragen. Zudem legt die weitere Begründung, eine „allgemeine Festigung sozialer Kontakte“ genüge für eine Erweiterung des Besuchskontingents nicht, das gesetzliche Merkmal der Eingliederungsförderung zu eng aus. Die Bezugnahme auf gemeinsame Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist angesichts des bereits nicht gesetzeskonformen Ansatzes der Ermessenserwägungen ungeeignet, um die Ablehnung einer Besuchserweiterung zu begründen. b) Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, dem Beschwerdeführer wieder zum Langzeitbesuch zuzulassen. Die ablehnende Entscheidung der Vollzugseinrichtung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 27 Abs. 4 SVVollzG Bln sollen über Absatz 1 der Vorschrift hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zugelassen werden, wenn dies zur Pflege familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Untergebrachten geboten erscheint und die Untergebrachten hierfür geeignet sind. Neben der Ausgestaltung als Sollvorschrift auf der Rechtsfolgenseite enthält die gesetzliche Regelung den Auftrag an die Vollzugsbehörde, zunächst im Tatsächlichen zu beurteilen, ob einerseits Langzeitbesuche zur Pflege der genannten Kontakte geboten erscheinen und andererseits eine entsprechende Eignung des Untergebrachten gegeben ist. Ihr steht insoweit ein zweifacher, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum auf der Tatbestandsseite (Beurteilungsspielraum) zu (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2017 - 2 Ws 46/17 Vollz -). Die Einhaltung dieses Beurteilungsspielraums durch die Einrichtung ist gerichtlich nur anhand des Maßstabes des § 115 Abs. 5 StVollzG Bund überprüfbar (vgl. bezogen auf Beschränkungen nach dem PsychKG Bln a.F. und die Gewährung von Vollzugslockerungen: KG, Beschlüsse vom 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz - juris, Rdn. 14 und vom 27. Dezember 2010 - 2 Ws 636/10 Vollz -, mwN). Die Gerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Rechtsbegriff zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juni 2017 - 2 Ws 255/16 - und vom 27. Dezember 2010 - 2 Ws 636/10 Vollz -). Nach diesen Maßstäben erweist sich die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zu Langzeitbesuchen als tragfähig. Die Vollzugsbehörde ist auf der Grundlage der Vollzugsplanung vom 11. Juli 2017 von einem ordnungsgemäß ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollzugbehörde den Begriff der Pflege familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte oder der Eignung des Untergebrachten unzutreffend ausgelegt oder bei der von ihr vorgenommenen Einschätzung die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes überschritten hat, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Vollzugseinrichtung zu Recht davon ausgegangen, dass ein laufendes Ermittlungsverfahren, das zugleich auch die Kontaktperson betrifft, die Eignung des Beschwerdeführers für mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche infrage stellt. 3. Soweit das Rechtsmittel Erfolg hatte, konnte der Senat die vom Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte Verpflichtung der Vollzugseinrichtung, seine Regelbesuchszeit von 10 Stunden im Monat auf 16 Stunden pro Woche zu erhöhen, nicht aussprechen. Dies wäre nur möglich, wenn es sich hierbei um die einzig rechtlich vertretbare Entscheidung handeln würde (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2009 - 2 Ws 364/09 Vollz -). Für eine entsprechende Beurteilung müssten jedoch sämtliche für die Ermessensausübung relevanten tatsächlichen Umstände festgestellt sein. Dies ist hier angesichts der knappen Begründung der Vollzugsbehörde und der hierauf bezogenen Begründung der gerichtlichen Entscheidung nicht der Fall. Der Senat hat jedoch gleichwohl an Stelle der Strafvollstreckungskammer entschieden und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vollzugsbehörde zurückverwiesen, weil die Sache insoweit spruchreif ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 2 Ws 660/13 [Vollz] -, juris Rn. 37). Denn Spruchreife liegt im Rechtsbeschwerdeverfahren auch bereits dann vor, wenn der Senat eine Sachentscheidung treffen kann, die eine Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG erübrigt (vgl. OLG Celle Beschluss vom 29. Mai 2008 - 1 Ws 220/08 -, BeckRS 2008, 20094, beck-online; OLG München NStZ 1994, 560). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO. IV. Die Festsetzung des Streitwerts gründet sich auf § 60 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.