Beschluss
2 Ws 75/18 Vollz
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0731.2WS75.18VOLLZ.00
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Leitsätze
Zum Recht eines Strafgefangenen zur Einsichtnahme in die ihn betreffenden Krankenakten.(Rn.11)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 22. Februar 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Gefangenen zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Recht eines Strafgefangenen zur Einsichtnahme in die ihn betreffenden Krankenakten.(Rn.11) Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 22. Februar 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Gefangenen zurückgewiesen. I. Der Gefangene begehrte mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16. Mai 2017 unter anderem Einsicht in die ihn betreffenden Krankenakten und beantragte im Einzelnen: - ihm Kopien sämtlicher Dokumente herauszugeben, die über ihn in den sogenannten Krankenakten erfasst sind, - ihm lückenlos ungefilterte Ausdrucke/Verlaufsbögen aus der internen medizinisch angelegten PC-Speicherdatenerfassung auszuhändigen, woraus sich der Verlauf von durchgeführten medizinischen Behandlungen ergeben und/oder daraus ersichtlich wird, an welchen Stellen Lücken auftreten z.B. keine oder fehlerhafte Behandlungen durchgeführt worden sind, - Datenträger auf welche(n) Befundergebnisse/Laborwerte und Röntgenaufnahmen gespeichert worden sind, zu kopieren und auszuhändigen, - sämtliche medizinische Dateien (Papierform/Datenträger), die über ihn im Gefängniskrankenhaus Plötzensee erfasst wurden, in Kopie auszuhändigen, - die Kostenerhebung für die anfallenden Kosten der Kopien noch vor Fertigung grob umrissen mitzuteilen und dabei „die Wirtschaftlichkeit des Antragstellers“ in den Blick zu nehmen, - den leitenden Anstaltsarzt im Rahmen gerichtlicher einstweiliger Verfügung zu verpflichten, als Sofortmaßnahme von allen erfassten Daten ein Doppel zur Sicherung vor Verlust anzufertigen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Anträge des Gefangenen abgelehnt und den Antrag auf einstweilige Anordnung für gegenstandslos erklärt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene die Verletzung formellen und sachlichen Rechts und beantragt allgemein, erneut eine einstweilige Verfügung zu erlassen. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die Strafvollstreckungskammer hat bei ihrer Entscheidung zwar das Landesgesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug und bei den Sozialen Diensten der Justiz des Landes Berlin (JVollzDSG Bln) gesehen und erkannt, dass dieses Gesetz nach §§ 1, 2 JVollzDSG Bln für die Gewährung von Akteneinsicht und Erteilung von Auskünften anwendbar ist. Allerdings hat die Kammer nicht in der rechtlich gebotenen Art und Weise zwischen elektronisch (§§ 28 Abs. 1, 76 JVollzDSG Bln) und in Papierform (§ 28 Abs. 2 JVollzDSG Bln) geführten Akten unterschieden. 2. Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge zumindest vorläufigen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben, weil sie auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt beruht und deshalb nicht auszuschließen ist, dass sie auch auf einer unzutreffenden rechtlichen Grundlage ergangen ist. Richtig ist, dass hinsichtlich der Einsichtnahme in die Gesundheitsakten, insbesondere in die Krankenunterlagen und Krankenblätter keine Besonderheiten gegenüber der Einsichtnahme in die Gefangenenpersonalakte bestehen, auch wenn es sich hierbei in der Regel um besonders sensible Daten handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 2 Ws 511/09 Vollz -). Nach § 9 JVollzDSG Bln können personenbezogene Daten auch durch automatisierte Dateien verarbeitet werden. Das Gesetz unterscheidet bei der Akteneinsicht zwischen Gefangenenpersonalakten, die in automatisierten Dateien geführt werden (§ 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 JVollzDSG Bln) und solchen, die in Papierform geführt werden (§ 28 Abs. 2 JVollzDSG Bln). Im Einzelnen: a) Gemäß § 28 Abs. 1 JVollzDSG Bln haben Gefangene das Recht, „Auskunft aus den über sie geführten Gefangenenpersonalakten über die zu ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, sowie diese Akten einzusehen“. Eine Einschränkung bestand für die in automatisierten Dateien geführten Gefangenenpersonalakten bis zum 31. Dezember 2014, soweit die technischen Voraussetzungen noch nicht geschaffen waren (§ 76 Abs. 1 Satz 1 JVollzDSG Bln). Weitere Einschränkungen der Akteneinsicht sieht das Gesetz lediglich bei Sperrvermerken oder Missbrauchs des Rechts vor (§§ 29, 32 JVollzDSG Bln). Ansonsten ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut ein Recht des Gefangenen auf Einsicht in die ihn betreffenden Gefangenenpersonalakten, soweit diese in automatisierten Dateien geführt werden. Das von der Strafvollstreckungskammer erwähnte Stufenverhältnis, wonach ein Recht auf Akteneinsicht nur dann besteht, wenn die Auskunft nicht ausreichend ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 2 Ws 511/09 Vollz - und vom 5. September 2007 - 2/5 Ws 700/06 - jeweils zur alten Rechtslage zu § 185 StVollzG), sieht das Gesetz bei elektronisch geführten Akten nicht mehr vor. b) Anders liegen die Dinge, soweit die den Gefangenen betreffenden Akten in Papierform geführt werden (§ 28 Abs. 2 JVollzDSG Bln). In diesen Fällen bestimmt das Gesetz, dass das Akteneinsichtsrecht des § 28 Abs. 1 JVollzDSG Bln mit der Maßgabe gilt, dass dem Gefangenen nur dann Akteneinsicht gewährt werden muss, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die persönliche Einsichtnahme angewiesen ist. Dies entspricht im Wesentlichen der früheren Rechtslage nach § 185 StVollzG und dem dort bestehenden Stufenverhältnis zwischen Auskunfts- und Einsichtsanspruch. Bei alledem sind die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2016 (- 2 BvR 1541/15 -) und die Wertungen des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Denn ein Strafgefangener kann seinen Arzt nicht frei wählen. Dadurch ist das Selbstbestimmungsrecht des zu Behandelnden durch Verweigerung des Zugangs zu wesentlichen Teilen der eigenen Krankenunterlagen deutlich intensiver berührt als in einem privatrechtlichen Behandlungsverhältnis, in dem der Betroffene sein Selbstbestimmungsrecht dadurch ausüben kann, dass er sich aus dem Behandlungsverhältnis zurückziehen kann. Auch ist der Strafvollzug durch ein besonders hohes Machtgefälle zwischen der Vollzugsbehörde und den Gefangenen geprägt, weshalb deren Grundrechtspositionen besonders gefährdet sind (vgl. BVerfG aaO). Hinzu kommt, dass Krankenunterlagen wegen ihres Inhalts in besonderem Maße grundrechtsrelevant sind. Ob es hier auf diese Abwägung überhaupt ankommt, kann der Senat schon deshalb nicht beurteilen, weil aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervorgeht, ob die Akten automatisiert oder in Papierform geführt werden. c) Die von dem Gefangenen zudem begehrte Fertigung von Kopien etc. ist nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 JVollzDSG Bln zu beurteilen. Hierzu muss der Gefangene die Dokumente oder (aus automatisiert geführten Dateien) die Ausdrucke eines Teilbestandes - gegebenenfalls nach der Akteneinsicht - benennen und einen nachvollziehbaren Grund darlegen. Ein solcher nachvollziehbarer Grund liegt insbesondere in der Geltendmachung von Rechten gegenüber von Behörden und Gerichten. Hier könnte ein solcher Grund in der Behauptung von Behandlungsfehlern liegen. d) Da die Strafvollstreckungskammer nicht festgestellt hat, in welcher Form die Akten, in die der Gefangene Einsicht begehrt, geführt werden, kann der Senat nicht überprüfen, ob sie die richtige Vorschrift angewandt hat. Er verweist die Sache daher an das Landgericht zurück. 3. Soweit der Gefangene vom Anstaltsarzt die Doppelung der Akten verlangt, hat er dies lediglich im Wege des einstweiligen Verfahrens geltend gemacht. Die Entscheidung des Landgerichts ist insoweit nicht anfechtbar (§ 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG). 4. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Senat ist unzulässig, weil er den prozessualen Erfordernissen nicht entspricht. Richtig ist zwar, dass auch das Rechtsbeschwerdegericht vorläufige Anordnungen erlassen kann (§§ 116 Abs. 3 Satz 2, 114 Abs. 2 StVollzG). Da der Gefangene aber mit seinem oben genannten Begehren auf eine Verpflichtung der Vollzugsbehörde angetragen (und nicht eine Maßnahme angefochten) hat, richten sich die prozessualen Voraussetzungen nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1, 3 und 4 VwGO. Wegen des den in § 123 Abs. 3 VwGO enthaltenen Verweises auf § 920 Abs. 2 ZPO hat der Gefangene sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Mindestens an letzterem fehlt es im Streitfall. Der Gefangene hat die einstweilige Anordnung in der Rechtsbeschwerde lediglich pauschal unter Verweis auf Schriftstücke beantragt. Seinem Vortrag fehlt es mithin an einer geeigneten Glaubhaftmachung, etwa durch eidesstattliche Versicherungen, Urkunden, präsente Beweismittel etc. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG; das Kammergericht entscheidet über einen Antrag nach §§ 116 Abs. 3 Satz 2, 114 Abs. 2 StVollzG im ersten (und letzten) Rechtszug.