Beschluss
2 Ws 201/18 Vollz
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:1126.2WS201.18VOLLZ.00
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Leitsätze
Auskünfte haben keinen Regelungscharakter. Bei ihnen handelt es sich regelmäßig um „Wissenserklärungen“, die nicht in den Anwendungsbereich des § 109 StVollzG fallen.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auskünfte haben keinen Regelungscharakter. Bei ihnen handelt es sich regelmäßig um „Wissenserklärungen“, die nicht in den Anwendungsbereich des § 109 StVollzG fallen.(Rn.3) Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 28. August 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) ist unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. September 2017 - 2 Ws 145/17 Vollz -, vom 29. Juli 2016 - 2 Ws 133/16 - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -, juris). Daran fehlt es hier. Der zugrundeliegende Antrag war unzulässig, weil er keine Maßnahme gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG zum Gegenstand hatte. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift ist eine Regelung mit Rechtswirkung. Es muss sich deshalb um einen Akt der Vollzugsbehörde handeln, der in das Rechtsverhältnis zwischen dem Gefangenen und dem Staat gestaltend eingreifen soll, also um die Regelung einer einzelnen Angelegenheit, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist und diesbezüglich Verbindlichkeit beansprucht (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 2 Ws 40/18 Vollz -; Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschn. P Rn. 28, 29; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 109 Rn. 6, 7, jeweils mwN). Auskünfte - auch rechtlicher Art - haben keinen solchen Regelungscharakter. Bei ihnen handelt es sich um „Wissenserklärungen“, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 109 StVollzG fallen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2014 - 2 Ws 259/14 Vollz -.). Dies gilt auch dann, wenn die Vollzugbehörde Anfragen in Form eines Bescheides beantwortet. Die Art und Weise der Erfüllung eines Auskunftsbegehrens ändert nichts an deren Charakter. Inhaltlich bleibt es bei einer reinen Informationsübermittlung ohne jede Regelungswirkung. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG StraFo 2007, 463). Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.