Beschluss
2 Ws 108/19, 2 Ws 108/19 - 121 AR 145/19
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0822.2WS108.19.00
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Leitsätze
1. Eine Sicherungsverwahrung ist im Sinne von § 66c Abs. 2 StGB erst dann „angeordnet“, wenn diese Entscheidung rechtskräftig ist. (Rn.15)
2. Die Frist für die erste Überprüfungsentscheidung gemäß § 119a StVollzG (Bund) beginnt daher grundsätzlich mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, nicht jedoch bevor auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Rechtskraft erwachsen ist. (Rn.15)
Tenor
Auf die Beschwerde der Vollzugsbehörde wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 10. April 2019, mit Ausnahme der Streitwertentscheidung, aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Sicherungsverwahrung ist im Sinne von § 66c Abs. 2 StGB erst dann „angeordnet“, wenn diese Entscheidung rechtskräftig ist. (Rn.15) 2. Die Frist für die erste Überprüfungsentscheidung gemäß § 119a StVollzG (Bund) beginnt daher grundsätzlich mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, nicht jedoch bevor auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Rechtskraft erwachsen ist. (Rn.15) Auf die Beschwerde der Vollzugsbehörde wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 10. April 2019, mit Ausnahme der Streitwertentscheidung, aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners fallen der Landeskasse Berlin zur Last. I. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdegegner am 20. Oktober 2016 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen sexueller Nötigung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Die Entscheidung wurde jedoch zunächst nur bezüglich des Schuldspruches und des Strafmaßes am 26. Januar 2017 rechtskräftig, denn auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts mit den dazugehörigen Feststellungen am 8. August 2017 auf, soweit von der Anordnung von Sicherungsverwahrung abgesehen worden war. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Der Verurteilte war am 6. Januar 2016 festgenommen worden und befand sich zunächst bis zum 26. Januar 2017 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit. Nach Rechtskraft des Strafausspruchs verbüßte er die Strafe zunächst dort, bis er am 16. Januar 2018 in die Justizvollzugsanstalt Tegel verlegt wurde. Am 28. Februar 2018 ordnete dann das Landgericht Berlin - (520 KLs) 284 Js 55/16 (16/17) - sodann die Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten an. Dieses Urteil wurde schließlich am 10. Oktober 2018 rechtskräftig. Als Strafende ist nun der 4. Oktober 2020 notiert. Zwei Drittel der Strafe sind seit dem 4. März 2019 verbüßt. Für die Zeit ab dem 5. Oktober 2020 ist für den Verurteilten Sicherungsverwahrung vornotiert. Der Gefangene befand sich seit seiner Verlegung in der Justizvollzugsanstalt Tegel zunächst im Bereich 1 der Sozialtherapeutischen Anstalt (SothA). Am 29. Januar 2018 nahm er an einem Aufnahmegespräch im auf die Therapie von Sexualstraftätern spezialisierten Bereich 2 der SothA teil. Am 22. Februar 2018 wurde er auf die dortige Behandlungsstation 11 verlegt, auf der er seither an der Einzel- und Gruppentherapie teilnimmt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. April 2019 hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - u.a. festgestellt, dass die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde im Zeitraum vom 26. Januar 2017 bis zum 21. März 2019 angebotene Betreuung in der Gesamtbetrachtung den gesetzlichen Anforderungen des §66c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entsprochen habe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Vollzugsbehörde vom 13. Juni 2019. Die Strafvollstreckungskammer hat keine ausdrückliche Nichtabhilfeentscheidung getroffen. II. 1. Die Beschwerde der Vollzugsbehörde ist zulässig, insbesondere nach §119a Abs. 5 StVollzG statthaft und rechtzeitig erhoben (§ 119a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz`1 StVollzG). Es kann dahinstehen, ob für die gemäß § 119a Abs. 5 StVollzG zulässige Beschwerde der Strafvollstreckungskammer die Möglichkeit der Abhilfeentscheidung eröffnet ist (§ 306 Abs. 2 StPO). Es ist anerkannt und entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, dass dann, wenn das Gericht, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angegriffen wird, keine Abhilfeentscheidung im Sinne von § 306 Abs. 2 StPO getroffen hat, das über die Beschwerde befindende Gericht unter Berücksichtigung seiner Pflicht zur schnellen und wirtschaftlichen Erledigung der Sache nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden hat, ob es selbst entscheiden oder dem Erstgericht Gelegenheit geben will, eine unterlassene Entscheidung über die Abhilfe ordnungsgemäß nachzuholen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 2 Ws 475/02 -, juris; Senat, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 53/14 -, bzgl. einer „weiteren Beschwerde“). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung scheidet die Rückgabe der Akten aus, wenn das mit der Beschwerde befasste Gericht selbst sofort entscheiden kann, weil das Abhilfeverfahren für dessen Entscheidung keine Verfahrensvoraussetzung darstellt (vgl. OLG Hamm aaO). Angesichts des sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen hat der Senat daher vorliegend selbst in der Sache entschieden. Nach der Intention des Gesetzgebers handelt es sich bei der Beschwerde nach § 119a Abs. 5 StVollzG weder um eine einfache noch um eine sofortige Beschwerde im Sinne der §§ 304 ff. StPO oder des § 311 StPO, sondern um eine „Verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis“, auf die zunächst die besonderen Regelungen in und Bestimmungen nach § 119a Abs. 6 StVollzG und erst ergänzend über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der StPO zur Anwendung gelangen (BT-Drucks. 17/9874 S. 29). Anders als bei der Rechtsbeschwerde hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 119a Abs. 5 StVollzG nicht davon ab, dass die Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, da § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG nicht auf § 116 StVollzG verweist. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer war zu einer Entscheidung (noch) nicht berufen. a) Die (große) Strafvollstreckungskammer. beim Landgericht Berlin war gemäß §§ 110, 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG zwar sachlich und örtlich sowie gemäß § 119a Abs. 4 StVollzG funktionell für die Entscheidung nach § 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG zuständig, sie war jedoch zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung nicht entscheidungsbefugt. Die von Amts wegen zu treffende Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG ist grundsätzlich alle zwei Jahre zu treffen. Die Kammer entscheidet dann gemäß § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss in der Besetzung mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden (§ 119a Abs. 4 StVollzG). b) Das Gesetz sieht allerdings vor, dass die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen erst mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen beginnt (§ 119a Abs. 3 Satz 3 StVollzG). Die Ansicht der Strafvollstreckungskammer, dass damit - unabhängig von der (hier späteren) Rechtskraft der Anordnung der Sicherungsverwahrung - die Frist mit der Aufnahme in den Strafvollzug beginnt, teilt der Senat nicht. Dies entspräche nicht dem Sinn des Gesetzes. § 66c Abs. 2 StGB erklärt ausdrücklich für die hier in Betracht kommende Fallgestaltung (§ 66 StGB) die angeordnete Sicherungsverwahrung zur Voraussetzung der besonderen (Straf-) Vollzugsgestaltung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB. Angeordnet ist die Sicherungsverwahrung erst dann, wenn diese Entscheidung auch rechtskräftig ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. November 2018 und 14. März 2019, beide zum Az. - 2 Ws 216/18 -). Sinn und Zweck der frühzeitigen und regelmäßigen gerichtlichen Kontrolle ist es zum einen, entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sicherzustellen, dass schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die (gerichtlich festgestellte) außerordentliche Gefährlichkeit des Gefangenen zu reduzieren. Gleichzeitig bewirkt die Regelung eine Abschichtung der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 19. August 2015 - 2 Ws 154/15 -). An die rechtskräftigen Feststellungen über die - ausreichende oder unzulängliche - Qualität des Betreuungsangebots einschließlich der erforderlichen Maßnahmen sind alle Gerichte für nachfolgende Entscheidungen gebunden, allerdings nur bei nicht wesentlich geänderter Sachlage (§ 119a Abs. 7 StVollzG). Diese bindenden Zwischenentscheidungen schaffen Rechtssicherheit bei den Beteiligten und beugen einer „Überraschung“ bei der erst am Ende des Strafvollzugs zu treffenden Entscheidung vor. Die Vollzugsbehörde kann für einen bestimmten Vollzugszeitraum gerichtlich festgestellte Betreuungsmängel zukünftig abstellen, um so - im Hinblick auf den gesamten Vollzugsverlauf - zu einer noch als ausreichend anzusehenden Betreuung zu gelangen (BT-Drucks. 17/9874 S. 28). All dies setzt jedoch voraus, dass die besondere Gefährlichkeit des Betreffenden verbindlich feststeht. Eine Gleichbehandlung von Gefangenen für die die Sicherungsverwahrung rechtskräftig angeordnet ist mit solchen, deren Sicherungsverwahrung noch im Streit ist - namentlich weil sie sich dagegen mit Rechtsmitteln wehren - käme einer Vorverurteilung letzterer gleich (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 Ws 216/18 -) und könnte den Eindruck erwecken, dass das Rechtsmittelverfahren nur „pro forma“ durchgeführt wird. Sie ließe sich auch nicht mit dem Suspensiveffekt der Revision (§ 343 Abs. 1 StPO), der auch für Maßregelanordnungen gilt, und der Unschuldsvermutung vereinbaren. Danach wäre die erste Prüfung nach § 119a Abs. 3 Satz 3 StVollzG hier erst zum 10. Oktober 2020 veranlasst; bei unverändertem Verlauf des Strafvollzugs also gar nicht mehr vor der abschließenden Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB. 2. Ein Sonderfall im Sinne von § 119a Abs. 2 StVollzG wonach es der Vollzugsbehörde gestattet ist, jederzeit eine Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG zu beantragen (sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht), liegt nicht vor. Das Verfahren ist von der Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf ihre abweichende Interpretation des Gesetzes eingeleitet worden. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 3 Satz 1 StVollzG (analog), weil eine ausfüllungsbedürftige - erkennbar planwidrige - Lücke besteht, die Interessenlage hier der im erstinstanzlichen Verfahren entspricht und der Gefangene die angefochtene fehlerhafte Entscheidung nicht veranlasst hat.