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Beschluss

2 Ws 125/19 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0823.2WS125.19VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Die längerfristige Absonderung eines Strafgefangenen von anderen ist insbesondere dann, wenn sie mit weiteren Sicherungsmaßnahmen kombiniert wird, nur ausnahmsweise möglich. In diesen Fällen ist seitens der Vollzugsanstalt eine umfassende Gefahrenanalyse erforderlich, die auch im gerichtlichen Beschluss darzustellen ist. (Rn.29) 2. Bei der Überprüfung von Maßnahmen mit Dauerwirkung im Sinne der Vollzugsgesetze kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. (Rn.33) 3. Eine Verweisung nach § 115 Abs.1 Satz 3 StVollzG Bund ist nur wirksam, - wenn der Wille des Richters ein Schriftstück zum Inhalt seines Beschlusses zu machen, deutlich und unmissverständlich ist (die bloße Angabe einer Aktenfundstelle genügt dazu nicht) - wenn das Schriftstück individuell bezeichnet wird, so dass eine Verwechslung mit anderen Schriftstücken ausgeschlossen ist, und - wenn es dauerhafter und fester Bestandteil der Verfahrensakte ist. (Rn.51) (Rn.52) 4. Die Strafvollstreckungskammer muss sich mit widerstreitenden Äußerungen der Verfahrensbeteiligten auseinandersetzen und hat den richtigen Sachverhalt im Freibeweisverfahren aufzuklären. (Rn.58) (Rn.59)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin (Strafvollstreckungskammer) vom 12. Juni 2019 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. 3. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die längerfristige Absonderung eines Strafgefangenen von anderen ist insbesondere dann, wenn sie mit weiteren Sicherungsmaßnahmen kombiniert wird, nur ausnahmsweise möglich. In diesen Fällen ist seitens der Vollzugsanstalt eine umfassende Gefahrenanalyse erforderlich, die auch im gerichtlichen Beschluss darzustellen ist. (Rn.29) 2. Bei der Überprüfung von Maßnahmen mit Dauerwirkung im Sinne der Vollzugsgesetze kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. (Rn.33) 3. Eine Verweisung nach § 115 Abs.1 Satz 3 StVollzG Bund ist nur wirksam, - wenn der Wille des Richters ein Schriftstück zum Inhalt seines Beschlusses zu machen, deutlich und unmissverständlich ist (die bloße Angabe einer Aktenfundstelle genügt dazu nicht) - wenn das Schriftstück individuell bezeichnet wird, so dass eine Verwechslung mit anderen Schriftstücken ausgeschlossen ist, und - wenn es dauerhafter und fester Bestandteil der Verfahrensakte ist. (Rn.51) (Rn.52) 4. Die Strafvollstreckungskammer muss sich mit widerstreitenden Äußerungen der Verfahrensbeteiligten auseinandersetzen und hat den richtigen Sachverhalt im Freibeweisverfahren aufzuklären. (Rn.58) (Rn.59) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin (Strafvollstreckungskammer) vom 12. Juni 2019 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. 3. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen. I. Das Landgericht Berlin hat den Beschwerdeführer am 26. Juni 2007 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Zudem hat es in diesem Urteil die Sicherungsverwahrung angeordnet. Welche Tat dieser Verurteilung zugrunde liegt, teilt der angefochtene Beschluss nicht mit. Während der Strafhaft aus diesem Urteil beging der Beschwerdeführer in der JVA T. eine weitere Straftat. Am 4. Januar 2013 überschüttete er einen Hausarbeiter mit zuvor erhitztem, in einer Thermosflasche aufbewahrtem Fett. Zudem schlug er ihn mit einer Metallkugel, die einen Durchmesser 5,5 cm aufwies und in einem Socken versteckt war, auf den Hinterkopf, wodurch der Mithäftling schwer verletzt wurde. Das Landgericht Berlin hat den Beschwerdeführer deshalb am 31. Oktober 2013 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und abermals die Sicherungsverwahrung angeordnet. Derzeit wird die neunjährige Haftstrafe vollstreckt. Als Strafende ist der 7. April 2023 notiert; im Anschluss daran ist die Vollstreckung eines Strafrests von 267 Tagen aus dem erstgenannten Urteil vorgesehen. Auf Grund des Vorfalls vom 4. Januar 2013 ordnete die Justizvollzugsanstalt T. gegen den Beschwerdeführer (im Beschluss nicht näher beschriebene) „Sicherungsmaßnahmen“ an und brachte ihn auf einer Sicherungsstation unter. In der Folgezeit verlegte ihn die Vollzugsbehörde (wohl auch im Rahmen einer „Sicherheitspartnerschaft“ mit weiteren Bundesländern) nacheinander in elf andere Justizvollzugsanstalten, zuletzt in die Justizvollzugsanstalt B., aus der er am 21. Februar 2019 in die Justizvollzugsanstalt T. zurückkehrte. Im angefochtenen Beschluss heißt es dazu: „In diesen Haftanstalten war er zum Teil unter Sicherungsanordnungen untergebracht, zum Teil auch im Regelvollzug. Zuletzt war er in der JVA B. … Er war dort auf der Grundlage mehrerer Sicherungsverfügungen (Bl. 69 bis 92 der Akte) auf deren Sicherungsstation untergebracht. Bei dieser Station handelte es sich um einen besonders gesicherten Bereich mit vandalensicherer Ausstattung, besonderen Sicherungsvorkehrungen, wie beispielsweise Zwischengittertüren zum Schutz vor Angriffen auf Bedienstete, Einzelhof für Durchführung von Freistunden und verstärkter Bewachung durch speziell geschulte männliche Vollzugsbedienstete. Nachdem er dort zunächst bei Verlassen der Zelle an Hand und Fuß gefesselt wurde, wurden diesen Sicherungsmaßnahmen nach und nach zurückgefahren, er blieb jedoch im Sicherheitsbereich untergebracht. Der Verurteilte drohte den Bediensteten dort zum Teil versteckt, zum Teil unverhohlen mit der Anwendung von Gewalt.“ Nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Justizvollzuganstalt T. ordnete deren Leiter mit Wirkung vom 22. Februar 2019, bestätigt durch den schriftlichen Bescheid vom 7. März2019, folgende besondere Sicherungsmaßnahmen an: - Unterbringung in der Sicherungsstation unter Ausschluss von der gemeinsamen Unterbringung und ohne Teilnahme am Umschluss (Trennung von allen anderen Gefangenen), - Fesselung bei Verlassen des zugewiesenen Haftraums. Zudem ordnete der Anstaltsleiter weitere allgemeine Sicherungsmaßnahmen an, so u.a. - Ausschluss von religiösen Veranstaltungen, - Ausschluss von der zugewiesenen Arbeit, . - Widerruf der Genehmigung, eigene Kleidung zu tragen, - Reduzierung der Haftraumausstattung und Einzelsprechstunde mit Trennscheibe. Mit Schreiben vom 11.April 2019 hat die Senatsverwaltung für Justiz der weiteren Unterbringung des Beschwerdeführers in einem gesondert gesichertem Haftraum zugestimmt. Mit seinem am 22. Februar 2019 beim Landgericht Berlin eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die besonderen Sicherungsmaßnahmen wie die Unterbringung in einem besonderen Haftraum und die Fesselung aufzuheben. Mit ihrem Beschluss vom 12. Juni 2019 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin den Antrag auf Kosten der Gefangenen zurückgewiesen. Den Streitwert hat sie auf 500 Euro festgesetzt. Gegen den am 21. Juni 2019 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde eingelegt, die am 21. Juli 2019 beim Landgericht eingegangen ist. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2019 die gegen ihn bestehenden besonderen Sicherungsmaßnahmen aufzuheben. Der Beschluss verstoße gegen § 86 StVollzG Bln. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Beschwerdebegründung vom 19. Juli 2019 Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG Bund) ist zulässig (§ 116 Abs. 1 StVollzG Bund). Auf die erhobene Sachrüge hin war der Beschluss des Landgerichts aufzuheben. 1. Zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde Eine Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG Bund, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG Bund nicht überprüfen kann (zu diesem Zulässigkeitsgrund vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 1 Vollz (Ws) 497/14 - juris; OLG Schleswig SchlHA 2002, 180; OLG Koblenz ZfStrVo 1993, 116; Senat, Beschluss vom 15. August 2018 - 2 Ws 130/18 Vollz -, juris; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl. Abschn. P Rn. 95 mwN), jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt (vgl. Senat aaO mwN) oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (vgl. Senat aaO mwN). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich die Anforderungen erfüllen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. Senat aaO mwN). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Angesichts der hohen Eingriffsintensität der behördlichen Entscheidung, die sich aus der Art der einzelnen Maßnahmen, vor allem aber aus deren Kombination und Dauer ergibt (siehe dazu nachfolgend a), hätte die Strafvollstreckungskammer die tatsächlichen Voraussetzungen für deren originäre Verhängung (siehe dazu nachfolgend b), insbesondere aber auch für die spätere Aufrechterhaltung und Fortdauer im Einzelnen darstellen müssen (siehe dazu nachfolgend c). Dies ist nicht geschehen. Im Einzelnen: a) Zur Intensität der Sicherungsmaßnahmen Der Anstaltsleiter hat gegen den Beschwerdeführer mit der Anordnung vom 22. Februar 2019 (neben allgemeinen zudem) drei „besondere Sicherungsmaßnahmen“ verhängt. (1) Die im Bescheid angeordnete „Unterbringung in der Sicherungsstation“ stellt in Kombination mit der zudem als allgemeine Sicherungsmaßnahme angeordneten „Reduzierung der Haftraumausstattung“ jedenfalls im Ergebnis eine „Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände“ im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVollzG Bln dar. So weist auch das Landgericht darauf hin, dass sich dort nur „eine Matratze auf gemauerten Grund und eine Nasszelle“ befanden; auf Bitten des Antragstellers seien ihm dann am 6. März 2019 „ein Tisch und ein Stuhl“ zur Verfügung gestellt worden (BA S. 3). (2) Der „Ausschluss von der gemeinsamen Unterbringung“ und die versagte „Teilnahme am Umschluss“ führen - wie auch der Klammerzusatz im angefochtenen Bescheid klarstellt - zu einer „Trennung von allen anderen Gefangenen“, also einer „Absonderung“ im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVollzG Bln. (3) Die im Bescheid zudem verfügte „Fesselung bei Verlassen des zugewiesenen Haftraums“ beruht wiederum auf § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 StVollzG Bln, welcher die Fesselung oder die Fixierung regelt. Sämtliche besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Gefangene nach § 86 Abs. 1 StVollzG Bln nur angeordnet werden, „wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.“ Einzelne besonders eingriffsintensive Maßnahmen enthalten zusätzliche Voraussetzungen. So ist nach § 86 Abs. 4 Satz 1 StVollzG Bln „eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der oder des Gefangenen liegenden Gefahr unerlässlich ist“; wird der Gefangene dabei in einem besonders gesichertem Haftraum abgesondert, ist dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen (§ 87 Abs. 5 Satz 1, 2 StVollzG Bln). Eine Absonderung im Übrigen (also etwa in einen „normalen“ Haftraum) ist der Aufsichtsbehörde „unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten wird (§ 87 Abs. 5 Satz 1 StVollzG Bln). Ein Absonderung von (gar) „mehr als 30 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten“ ist nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig; insoweit gilt zudem ein besonderes Betreuungsgebot, welches auch zur regelmäßigen Anhörung eines Arztes verpflichtet (§ 88 Abs. 2 StVollzG Bln). Für die „Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum“ gelten die vorgenannten Sicherungs- und Betreuungspflichten weitestgehend in gleicher Weise. Die Pflicht zur ärztlichen Betreuung ist insoweit strenger, als dass der Arzt (nicht nur anzuhören ist, sondern) den Gefangenen „alsbald und in der Folge möglichst täglich“ aufsucht (§ 88 Abs". 1 StVollzG Bln). Alle vorgenannten besonderen Sicherungsmaßnahmen sind schon bei isolierter Betrachtung mit ganz erheblichen Eingriffen in die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art 1 Abs. 1 GG verbunden. Dies gilt insbesondere für dessen „Absonderung“ von anderen Gefangenen. Ein zwischenmenschlicher Austausch mit anderen Gefangenen während des täglichen Aufschlusses, zumindest aber während des täglichen Hofgangs blieb ihm fortan versagt. Kontakte waren ihm infolge der Absonderung (allenfalls) allein mit Vollzugsbediensteten möglich. Mit weiteren erheblichen Eingriffen war auch seine Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum verbunden, zumal dieser anfangs nur mit einer Matratze und einer Nasszelle „ausgestattet“ war, die später durch einen Tisch und einen Stuhl ergänzt wurden. Es liegt auf der Hand, dass durch eine solche Unterbringung das ohnehin ganz erheblich eingegrenzte Recht des Gefangenen auf (den Rest einer) Privatsphäre nochmals beschränkt wurde. Auch wenn die zudem angeordnete Fesselung des Gefangenen erst bei Verlassen des Haftraumes erfolgte (so etwa bei Besuchen des Anstaltsarztes), führte dies jedenfalls dann zu einem weiteren Eingriff. Zwar bestimmt § 86 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln, dass mehrere besondere Sicherungsmaßnahmen (auch) nebeneinander angeordnet werden können. Doch liegt auf der Hand, dass durch eine solche Kumulation einzelner Katalogmaßnahmen des § 86 Abs. 1 StVollzG Bln (hier zudem im Zusammenwirken mit weiteren allgemeinen Sicherungsmaßnahmen) deren Eingriffsintensität nochmals gesteigert wird (vgl. dazu OLG Frankfurt NStZ 2019, 367 Rn. 10). Schließlich hatte die Strafvollstreckungskammer hier für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Maßnahme auch deren Dauer in den Blick zu nehmen. Zwar ist maßgeblicher Zeitpunkt der Überprüfung bei der Ausübung eines - wie hier eröffneten - Beurteilungsspielraums oder eines Ermessens grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Hingegen kommt es bei Anordnungen, die - wie besondere Sicherungsmaßnahmen - Dauerwirkung entfalten, auf den Zeitpunkt der (tat)gerichtlichen Entscheidung, hier also der Beschlussfassung. durch die Strafvollstreckungskammer an (vgl. Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl. § 115 Rn. 5; Euler in BeckOK StVollzG Bund, Stand 1. Februar 2019, § 115 Rn. 6; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl. Abschn. P Rn. 75; Laubenthal in SBJL, StVollzG 6. Aufl. § 115 Rn. 12). Dafür streitet insbesondere die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebende Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, das heißt auf eine umfassende Prüfung des Verfahrensgegenstands (vgl. BVerfGE 129, 1 [20]; 103, 142 [156]; 101, 106 [122 f.]), Und gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 [58]). Die Gerichte müssen Anträge sachgerecht im Sinne effektiver Durchsetzung des begehrten Rechtsschutzes auslegen und dürfen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht „leerlaufen“ lassen (vgl. BVerfGE 122, 248 [271]; 117, 244 [268]; 96, 27 [39]). Diese verfassungsrechtliche Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes wird im Bereich des Strafvollzugsrechts durch die §§ 109 ff. StVollzG Bund konkretisiert (BVerfG NJW 2019, 1667 [1668]; NJW 1993, 3188; NStZ 1999, 428). § 109 StVollzG Bund eröffnet dem Gefangenen die Möglichkeit, gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs oder der Sicherungsverwahrung eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen (BVerfG NJW 2019, 1667 [1668]). Eine Auslegung des § 115 Abs. 2 StVollzG Bund dahingehend, dass im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG Bund bei Maßnahmen mit Dauerwirkung wie etwa den besonderen Sicherungsmaßnahmen auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen sei, würde dem Interesse des Antragstellers an einem möglichst effektiven Rechtsschutz zuwiderlaufen. Zur Erreichung seines Ziels, eine solche Maßnahme aufheben zu lassen, müsste er dann eben nicht nur unmittelbar nach deren Anordnung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinne der §§ 109 ff. StVollzG Bund stellen, sondern durch nachfolgende Anträge auf gerichtliche Entscheidung sichergehen, dass (nicht nur die Rechtsmäßigkeit der originären Anordnung, sondern) auch deren späterer Fortbestand gerichtlich überprüft wird. Insbesondere anwaltlich nicht vertretenen Gefangenen wird es aber häufig an entsprechenden strafvollzugsrechtlichen Kenntnissen fehlen, um ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz sinnvoll und effektiv geltend zu machen. Die Anwendung eines solchen engen Prüfungsmaßstabes widerspräche im Übrigen auch verfahrensökonomischen Grundsätzen. Denn statt in einem gerichtlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der gesamten Maßnahme bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu überprüfen, würde bei enger Auslegung des § 115 Abs. 2 StVollzG Bund eine möglichst umfassende Rechtsverfolgung zu einer Mehrzahl von gerichtlichen Verfahren führen, dies einhergehend mit der Gefahr zueinander in Widerspruch stehender Entscheidungen. Eine weite Auslegung, die die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Maßnahme von ihrer Anordnung bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung umfasst, wäre auch für die Vollzugsbehörde mit keinem Nachteil verbunden. So hat sie die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen mit Dauerwirkung ohnehin fortwährend von Amts wegen zu prüfen. Fallen die Voraussetzungen für den Erlass der Maßnahme weg, so hat die Vollzugsbehörde diese aufzuheben. Schließlich wäre es auch für die Vollzugsbehörde vorteilhaft, nur an einem Rechtsstreit beteiligt zu sein. Die ohnehin bestehende erhebliche Eingriffsintensität, die sich bereits aus der Auswahl einzelner Sicherungsmaßnahmen und erst recht aus deren Kumulation ergab, wurde durch die (mithin hier zu berücksichtigende) Dauer ihres Vollzugs nochmals erheblich verschärft. Diese wurden am 22. Februar 2019, also am Tag nach seiner Rückkehr, angeordnet und sogleich vollzogen. Sie dauerten (jedenfalls) bis zur Entscheidung der Strafvollstreckungskammer am 12. Juni 2019 - mithin über einen Zeitraum von 3 Monaten und 19 Tagen - an. Dass zwischenzeitlich versucht worden wäre, Sicherungsmaßnahmen zumindest teilweise außer Vollzug zu setzen, hat das Landgericht nicht festgestellt. b) Die Feststellungen zur Anordnung der besonderen Sicherungsmaßnahmen am 22. Februar 2019 Schon die Darstellung der Umstände, die zur (originären) Anordnung der besonderen Sicherungsmaßnahmen geführt haben, ist unzureichend. Aus der strafrechtlich relevanten Vorgeschichte des Beschwerdeführers teilt das Landgericht Einzelheiten nur zu der von ihm am 4. Januar 2013 begangenen gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil eines anderen Gefangenen mit (s.o.). Im Übrigen weist der Beschluss lediglich darauf hin, dass der Beschwerdeführer damals eine Freiheitsstrafe von acht Jahren aus einem Urteil vom 26. Juni 2007 verbüßt habe, mit dem zudem Sicherungsverwahrung gegen den Beschwerdeführer angeordnet worden sei. Es findet sich dort indes keinerlei Darstellung der Taten, die diesem Urteil und insbesondere der (schon damaligen) Anordnung der Sicherungsverwahrung zugrunde gelegen haben. Etwaige frühere Taten und Vorstrafen teilt der Beschluss ebenso wenig mit. Dass der Beschwerdeführer nach dem 4. Januar 2013 weitere Straftaten begangen hat und deshalb verurteilt wurde, ist nicht festgestellt. Hiernach ist davon auszugehen, dass er sich über einen Zeitraum vom mehr als fünf Jahren straffrei geführt hat, was sicherlich auch darauf zurückzuführen ist, dass er - soweit er besonderen Sicherungsmaßnahmen unterworfen war, was aber nicht durchgehend der Fall war - nicht durchweg Gelegenheit gehabt haben dürfte, erneut straffällig zu werden. Gerade angesichts dessen wäre es aber erforderlich gewesen, den weiteren Vollzugsverlauf nach dem 4. Januar 2013 zu ermitteln und im Beschluss zumindest in groben Zügen darzustellen. Indes teilt das Landgericht insoweit nur mit, der Antragsteller sei 2014 zunächst in die Justizvollzugsanstalt F., verlegt worden. Dem hätten sich in der Folge „diverse Verlegungen in Haftanstalten des Bundesgebietes“ angeschlossen. Zum Teil sei er dort „unter Sicherungsanordnungen untergebracht“ worden, „zum Teil auch im Regelvollzug“. Ob die „Sicherungsanordnungen“ allein mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers bis zum 4. Januar 2013 erlassen worden sind oder ob dem neuerliche Vorfälle zugrunde liegen, weist der Beschluss ebenso wenig aus wie das Verhalten des Beschwerdeführers in Vollzugsanstalten, in denen er sich im „Regelvollzug“ befunden hat. Feststellungen dazu wären indes erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob die besonderen Sicherungsmaßnahmen rechtsfehlerfrei angeordnet worden sind, insbesondere im Sinne der verschiedenen Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in § 81 Abs. 2 Satz1 („nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen“), § 86 Abs. 2 Satz 2 („nicht anders abgewendet werden kann“), Abs. 3 („anders nicht vermieden werden kann“) und Abs. 4 StVollzG Bln („unerlässlich“) auch erforderlich waren. Allein zum sechsmonatigen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt B. unmittelbar vor der Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt T. sind im Beschluss weitere Einzelheiten enthalten. Ausweislich des Beschlusses und des Vermerks der Justizvollzugsanstalt B. vom 20. Februar 2019, auf den die Strafvollstreckungskammer wegen der dortigen Unterbringung ausdrücklich verwiesen hat, seien (auch) dort zu Beginn besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden (soweit aus dem Vermerk ersichtlich die Unterbringung in einem besonders gesicherten Bereich als auch die Fesselung außerhalb dieses Bereichs). Nach und nach sei dann aber zunächst auf die Fußfesselung, später auch auf die Handfesselung verzichtet worden. Die Freistunde habe er dann auch gemeinsam mit einem weiteren im Sicherheitsbereich befindlichen Gefangenen verbracht (dies unter Aufsicht von drei männlichen, besonders geschulten Bediensteten). Er habe ein grundsätzlich zugewandtes und freundliches Auftreten gezeigt, dies aber stets mit einem ironischen bzw. zynischen Unterton. Aus den Äußerungen hätten latente Provokationen und Drohungen wahrgenommen werden können. Der Gefangene habe aber auch offene Drohungen und Beleidigungen ausgesprochen. Zu einer etwaigen Gewalthandlung des Gefangenen ist es in dieser Justizvollzugsanstalt aber offenkundig, nicht gekommen. Das Verhalten des Gefangenen unmittelbar nach Rückkehr in die Justizvollzugsanstalt T. hat das Landgericht ebenfalls nur bruchstückhaft und unzureichend dargestellt. Ausweislich eines Vermerks eines Justizbediensteten der Vollzugsanstalt habe der Beschwerdeführer bei dem Zugangsgespräch gesagt, er beabsichtige nach wie vor, jemanden zu töten, er würde dies, wenn es soweit sei, nochmal vorher ankündigen (BA S. 3 Mitte). Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer vorträgt, dass ein solches Zugangsgespräch überhaupt nicht stattgefunden habe (BA S. 3 unten; zur Pflicht der Strafvollstreckungskammer, solch widersprüchlichen Vortrag zu würdigen, sogleich) teilt der Beschluss außer dieser einen Aussage keinerlei weitere Einzelheiten zu dem Zugangsgespräch mit, insbesondere auch nicht in welchem Zusammenhang diese Äußerung gefallen sein soll. c) Zur Aufrechterhaltung und Fortdauer der besonderen Sicherungsmaßnahmen In der Folge beschränkt sich der angefochtene Beschluss darauf mitzuteilen, dass am 19. März 2019 eine Konferenz zur Überprüfung der Erforderlichkeit der Unterbringung auf der Sicherungsstation stattgefunden habe, welche „im Ergebnis zur Aufrechterhaltung der Sicherungsmaßnahmen führte“. Auf die Anforderung der Antragsgegnerin vom 28. März 2019 habe die Senatsverwaltung für Justiz mit Schreiben vom 11. April 2019 ihre Zustimmung zur Unterbringung in dem gesondert gesicherten Haftraum erklärt. Welche einzelnen Erwägungen die Konferenz dazu brachte, die „Aufrechterhaltung der Sicherungsmaßnahmen“ am 19. März 2019 zu beschließen, bleibt dabei ebenso im Dunkeln wie der genaue Inhalt der „Anforderung“ der Vollzugsanstalt vom 28. März 2019 und des Schreibens der Senatsverwaltung für Justiz vom 11. April 2019. Eine eingehende Darstellung der Gründe, die zur Fortdauer der besonderen Sicherungsmaßnahmen führten, war aber unumgänglich, da der Beschwerdeführer (bis zum letztgenannten Datum) für eine Dauer von nunmehr sieben Wochen und bis zur Entscheidung der Strafvollstreckungskammer am 12. Juni 2019 gar insgesamt 3 Monate und 19 Tage diesen erschwerten Haftanordnungen ausgesetzt war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach den landgerichtlichen Feststellungen die Strafhaft bis zu seiner Rückverlegung jedenfalls in einzelnen Vollzugsanstalten im Regelvollzug verbracht hat, ohne dass (jedenfalls sämtliche hier im Streit stehende) besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden waren und in der Justizvollzugsanstalt B. zumindest zuletzt auf die Fesselung verzichtet worden war. Die Strafvollstreckungskammer hat auch nicht im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG Bund auf die genannten Schriftstücke „verwiesen“ und sie so etwa zum Inhalt ihrer Entscheidung gemacht. Dabei ist dreierlei zu beachten: (1) Zunächst einmal muss der Wille des Richters, ein Schriftstück (zumal nur „wegen der weiteren Einzelheiten“) zum Inhalt seines Beschlusses zu machen, deutlich und unmissverständlich sein (vgl. zu § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO BGHSt 41, 376 [382]). Ein - wie hier - in den Beschlussgründen aufgenommener bloßer Klammerzusatz mit Blattzahl genügt dazu regelmäßig nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl. § 267 Rn. 8 mwN). Soweit der 3. Strafsenat des BGH im Urteil vom 28. Januar 2016 - 3 StR 425/15 - (StraFo 2016, 155) zu § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO die Auffassung vertreten hat, ein solcher Klammerzusatz sei auslegungsfähig und könne jedenfalls im Einzelfall eine wirksame Verweisung (auf eine Abbildung) darstellen, ist dies für gerichtliche Beschlüsse im Sinne des § 115 StVollzG ohne Belang. Denn während § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO keine weiteren Anforderungen an eine Verweisung formuliert („kann verwiesen werden“), erfordert der davon abweichende strengere Wortlaut des § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG Bund, dass das Schriftstück „nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen“ ist, mithin mehr als die Angabe der bloßen Fundstelle in den Akten. Hinzu kommt, dass die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss sich bei den vorliegend genannten Schriftstücken auf die Angabe einer Aktenfundstelle beschränkt hat, während sie hinsichtlich anderer Urkunden ausdrücklich auf diese „verwiesen“ und sie - wie für § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG Bund zudem erforderlich - „nach Herkunft und Datum“ genau bezeichnet hat. (2) Eine Verweisung entfaltet ferner nur dann Rechtswirkung, wenn unmissverständlich ist, auf welches Schriftstück verwiesen wird. Befinden sich etwa zwei Schriftstücke eines Ausstellers mit identischem Datum bei den Akten und soll nur auf eines von beiden verwiesen werden, ist dieses naheliegend durch die zusätzliche Angabe der Aktenfundstelle zu bezeichnen, so dass eine eindeutige Identifizierung möglich ist. Eine pauschale Angabe auf sämtliche Schriftstücke der Beteiligten in der Akte ist zwar letztlich „eindeutig“, widerspricht aber dem Willen des Gesetzgebers, der nur wegen der „weiteren Einzelheiten“ eine Verweisung gestatten wollte. Ohne jegliche Eingrenzung bleibt bei einer solchen Vorgehensweise offen, von welchen konkreten Feststellungen im Ergebnis auszugehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012, - 2 Ws 544/11 Vollz -; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl. § 115 Rn. 6). (3) Schließlich darf nur auf „bei den Akten befindliche Schriftstücke“ verwiesen werden. Dies setzt voraus, dass die Schriftstücke dauerhafter Bestandteil der Verfahrensakten geworden sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - Ill-1 Vollz (Ws) 488-490/14 -, Rn. 11 juris). 2. Zur Begründetheit der Rechtsbeschwerde Das Rechtsmittel hat nach alledem auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg. Aus den vorstehend genannten Gründen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt sogleich ihre Begründetheit. Da die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss dem Senat nicht die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG Bund vorliegen, steht auch die Rechtsverletzung fest (vgl. Senat, Beschluss vom 14. September 2015 - 2 Ws 207/15 Vollz -). Da die Sache noch nicht spruchreif ist, war die weitergehende Rechtsbeschwerde zu verwerfen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG Bund). 3. Vorsorglich weist der Senat für das weitere Verfahren auf Folgendes hin: a) Soweit bei der Ermittlung der Feststellungen die Angaben der Verfahrensbeteiligten zueinander in Widerspruch stehen oder sonst Ungereimtheiten auftauchen (wie hier zu der Frage, ob im Februar 2019 in der JVA T. ein Zugangsgespräch stattgefunden hat; s.o.), obliegt der Strafvollstreckungskammer infolge der Amtsaufklärungspflicht (§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bund iVm § 244 Abs. 2 StPO; vgl. dazu Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl. Abschn. P Rn. 68; Laubenthal, Strafvollzug 8. Aufl. Rn. 804), den Sachverhalt weiter zu erforschen (vgl. BVerfG NStZ-RR 2009, 218; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl. § 115 Rn. 2). Anders als in der Hauptverhandlung bei der Ermittlung der Schuld- und Straffrage gilt dabei im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG Bund nicht das Streng-, sondern das Freibeweisverfahren (vgl. Arloth/Krä aaO Rn. 3: Laubenthal aaO Rn. 805), mit der Folge, dass Grundlage für die Überzeugungsbildung unter anderem schriftliche Äußerungen, dienstliche Vermerke oder telefonische Auskünfte sein können. Soweit dabei keine eindeutigen Ergebnisse erzielt werden können, hat die Strafvollstreckungskammer die widerstreitenden Äußerungen und die sonst erhobenen Beweise zu würdigen. Dies folgt aus § 261 StPO, der im Verfahren nach den §§ 109 ff. über § 120 Abs.1 Satz2 StVollzG Bund ebenfalls entsprechend anzuwenden ist (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 560; Senat, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 2 Ws 303/15 Vollz - 1; Arloth/Krä, aaO § 120 Rn. 3). Denn die fachgerichtliche Überprüfung kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts und Würdigung sich widersprechender Angaben beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 [294 f.]; BVerfGK 9, 390 [395] und 9, 460 [463 f.]). Eine ungeprüfte Übernahme von Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten ist damit nicht vereinbar (vgl. BVerfG NStZ-RR 2009, 218). Eben dies ist aber vorliegend geschehen. Ein Erfahrungssatz mit dem Inhalt, „dass die jeweils dokumentierenden Bediensteten der Antragsgegnerin keine Vermerke verfasst haben, die nicht ihrer Wahrnehmung entsprechen“ (BA S. 4 Mitte), besteht nicht (zur Bedeutung von Erfahrungssätzen bei der Überzeugungsbildung vgl. MK-StPO/Miebach § 261 Rn. 68 ff. mwN). Der weiter angeführte Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einzelnen Aspekten seiner Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt B. nicht zutreffend vorgetragen hat (BA S.4 Mitte), ist dagegen sicherlich ein Ansatzpunkt, um die Glaubhaftigkeit auch seiner übrigen Äußerungen in Zweifel zu ziehen; eine ausschließlich darauf abstellende Bewertung genügt dem Gebot der erschöpfenden Beweiswürdigung aus § 261 StPO jedoch nicht (vgl. zu diesem Gebot ausführlich Miebach aaO Rn. 108 ff. mwN). b) Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der besonderen Sicherungsmaßnahmen ist ferner zu berücksichtigen, dass gegen den Antragsteller in den Urteilen vom 26. Juni 2007 und vom 31. Oktober 2013 neben den Freiheitsstrafen jeweils auch die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Gemäß § 66c Abs. 2 StGB ist einem solchen Täter aber „schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Abs. 1 Nr. 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 670 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder deren Anordnung (§ 66a Abs. 3) möglichst entbehrlich zu machen“ (vgl. dazu Senat NStZ 2014, 273 [275]). Der Verlauf einer solchen Betreuung ist von der Strafvollstreckungskammer nach Maßgabe des § 119a StVollzG Bund regelmäßig zu überprüfen. Es liegt auf der Hand, dass die vom Gesetzgeber gewollte deutlich gesteigerte Betreuung von „vornotierten Strafgefangenen“, wie dem Beschwerdeführer, durch den Vollzug von besonderen Sicherungsmaßnahmen wesentlich erschwert wird und gerade länger währende Anordnungen deshalb einer besonders kritischen Betrachtung bedürfen. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass die Vollzugsanstalt nach § 66c Abs. 2 StGB zunächst einmal nur verpflichtet ist, die objektiven Rahmenbedingungen für solcherlei Behandlungen zu schaffen und Strafgefangenen dann eine solche Betreuung „anzubieten“. Sich auf solche Angebote einzulassen, ist dagegen Sache des Strafgefangenen. Bei der Betreuung dieser Inhaftierten werden Vollzugsbedienstete gewiss nicht unkalkulierbare Risiken für sich selbst oder (andere) Gefangene, für deren Wohlergehen sie mitverantwortlich sind, eingehen müssen. Grundlage für die Anordnung und den Fortbestand von - zumal besonderen – Sicherungsmaßnahmen kann nach alledem nur eine umfassende Gefahrenanalyse durch die Vollzugsanstalt sein, bei der auch der aktuellen Entwicklung des Gefangenen hinreichend Rechnung zu tragen ist.