Beschluss
2 Ws 144/19, 2 Ws 144/19 - 121 AR 205/19
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0916.2WS144.19.00
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Leitsätze
Ein konkludenter Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen im Sinne des § 454 Abs. 2 S. 4 StPO liegt nicht vor, wenn der Untergebrachte und sein Verteidiger an dem Anhörungstermin teilnehmen, ohne die fehlende Anwesenheit des Sachverständigen zu rügen.(Rn.8)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 10. Juli 2019 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein konkludenter Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen im Sinne des § 454 Abs. 2 S. 4 StPO liegt nicht vor, wenn der Untergebrachte und sein Verteidiger an dem Anhörungstermin teilnehmen, ohne die fehlende Anwesenheit des Sachverständigen zu rügen.(Rn.8) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 10. Juli 2019 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Mit Urteil vom 15. Februar 2011 sprach das Landgericht S. den Beschwerdeführer von den Vorwürfen der Bedrohung sowie der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen frei und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an. Nach Rechtskraft des Urteils am 11. Mai 2011 wird die Maßregel seit dem 14. November 2011 vollstreckt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin − Strafvollstreckungskammer – u.a. erneut die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 6. August 2019. II. Das Rechtsmittel des Untergebrachten ist statthaft (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO), rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO) und hat auch in der Sache (zumindest vorläufigen) Erfolg. 1. Die angefochtene Entscheidung leidet an einem wesentlichen Verfahrensfehler, der zu ihrer Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer führt. Denn rechtsfehlerhaft wurde die mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragte Sachverständige nicht mündlich zur Frage der Fortdauer der Unterbringung angehört. Gemäß §§ 463 Abs. 1 Satz 1, 454 Abs. 2 Satz 3 StPO ist (auch) der beauftragte Sachverständige regelmäßig mündlich anzuhören. Die Verpflichtung, diesen mündlich zu hören, dient nicht nur der Verwirklichung des Anspruchs des Untergebrachten auf rechtliches Gehör, sondern soll vor allem die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vorbereiten und ihre materielle Richtigkeit (gestützt auf aktuelles, geprüftes Expertenwissen) gewährleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 14. August 2013 – 2 Ws 395/13 –). Die mündliche Erörterung des Sachverständigengutachtens in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten soll diesen Gelegenheit zur Mitwirkung im Anhörungstermin bieten und insbesondere ermöglichen, das Sachverständigengutachten eingehend zu diskutieren, das Votum des Sachverständigen zu hinterfragen und zu dem Gutachten Stellung zu nehmen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 2 Ws 17/13 –, juris; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, 26. Aufl. § 454 Rn. 66). Nur durch seine mündliche Anhörung kann der Zweck dieser Bestimmung, die wichtigste Entscheidungsgrundlage eingehend zu diskutieren und zu hinterfragen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 2007 – 1 Ws 85/07 –, juris = StraFo 2007, 302), erreicht werden. Zwar sieht § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO die Möglichkeit vor, dass das Gericht von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Untergebrachte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft (ausdrücklich) darauf verzichten. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Bei Nichtanhörung des Sachverständigen trotz Fehlens eines solchen Verzichts liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Januar 2001 – 1 Ws 809/00 –, juris = StV 2001, 304). Vorliegend bat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer nach Eingang des schriftlichen Gutachtens (nur) die Staatsanwaltschaft sowie den Verteidiger mit Schreiben vom 18. Juni 2019 um Mitteilung, ob auf die mündliche Anhörung der Sachverständigen verzichtet werde. Hierauf erklärte indes lediglich die Staatsanwaltschaft S. diesen Verzicht; eine Reaktion durch den Verteidiger (oder den Untergebrachten) erfolgte hingegen auch auf erneute Nachfrage nicht. Dass der Untergebrachte und sein Verteidiger sodann an dem Termin teilnahmen und die fehlende Anwesenheit der Sachverständigen nicht rügten, stellt sich nicht als konkludenter Verzicht iSd. § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO dar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl. § 454 Rn. 37d). Vorliegend fehlt es an einem ausdrücklichen Verzicht sowohl des Untergebrachten als auch dessen Verteidiger. Denn das bloße Schweigen auf eine Zuschrift des Gerichts stellt keinen wirksamen Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen dar. Auch würde die Verzichtserklärung des Verteidigers diejenige des Untergebrachten grundsätzlich nicht ersetzen. Soweit der Untergebrachte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichten, muss ihre Erklärung eindeutig sein. Verbleiben Zweifel, ob eine Verzichtserklärung eindeutig und wirksam ist, so ist der Sachverständige mündlich zu hören (vgl. Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, aaO Rn. 63). 2. Der aufgezeigte Verfahrensfehler muss zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer führen, da der Senat nicht nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden kann (vgl. Senat aaO; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO § 309 Rn. 8 mwN). Zwar kann das rechtliche Gehör grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Jedoch stellt das Unterlassen einer – wie hier – zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung der Sachverständigen einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel dar (vgl. Senat aaO; KG, Beschluss vom 18. August 2014 – 5 Ws 2/14 –). Die Strafvollstreckungskammer wird deshalb nun eine erneute Anhörung des Untergebrachten und der Sachverständigen durchzuführen und in der Sache neu zu entscheiden haben. III. In dieser Zwischenentscheidung ist über die Kosten und Auslagen nicht zu befinden. Wem sie aufzugeben sind, wird die Strafvollstreckungskammer entscheiden.