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Beschluss

2 Ws 3/20 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Maßnahme i.S.v. § 109 StVollzG ist eine Regelung mit Rechtswirkung. Sei es, dass darin das erstrebte Ziel des betroffenen Gefangenen (hier die Aushändigung einer Lampe) liegt oder sie Gegenstand seiner Beschwerde (im weitesten Sinne) ist. Eine besondere Form für Begehren der Gefangenen kennt das Strafvollzugsgesetz nicht. Die Schriftform mag aus Zweckmäßigkeitsgründen für die Vollzugsanstalt (z.B. für die interne Weitergabe von Anliegen) wünschenswert sein, gesetzlich vorgeschrieben ist sie nicht.(Rn.9)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 10. Dezember 2019 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Maßnahme i.S.v. § 109 StVollzG ist eine Regelung mit Rechtswirkung. Sei es, dass darin das erstrebte Ziel des betroffenen Gefangenen (hier die Aushändigung einer Lampe) liegt oder sie Gegenstand seiner Beschwerde (im weitesten Sinne) ist. Eine besondere Form für Begehren der Gefangenen kennt das Strafvollzugsgesetz nicht. Die Schriftform mag aus Zweckmäßigkeitsgründen für die Vollzugsanstalt (z.B. für die interne Weitergabe von Anliegen) wünschenswert sein, gesetzlich vorgeschrieben ist sie nicht.(Rn.9) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 10. Dezember 2019 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Der Beschwerdeführer verbüßt zurzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Tegel eine Freiheitsstrafe von neun Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2013. Im Anschluss daran ist die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 267 Tagen (von ursprünglich acht Jahren) sowie zweier Ersatzfreiheitsstrafen notiert. Nach Verbüßung der Strafen ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorgesehen. Gegenwärtig ist der Beschwerdeführer unter Trennung von anderen Gefangenen auf der Sicherungsstation (…) der JVA (…) untergebracht. II. Ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer beantragte der Beschwerdeführer am 5. August 2019 mündlich gegenüber einem auf der Station diensthabenden Beamten, ihm seine Leselampe und seine Dreifachsteckdose als Haftraumausstattung zu überlassen. Der Beamte habe ihm entgegnet, mehr als ein „elektronisches Gerät“ sei laut Sicherheitsverfügung nicht zulässig und – so ergibt es sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beschlussgründe – lehnte deshalb die Herausgabe ab. Am 6. August 2010 stellte der Beschwerdeführer beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts (…) in der Haftanstalt einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, gerichtet auf Überlassung der fraglichen Leselampe und seiner Dreifachsteckdose mit dem er ausdrücklich auf seinen erfolglosen mündlichen Antrag vom Vortag Bezug nahm. Im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer hat die Vollzugsbehörde ausweislich der Beschlussgründe die Ansicht vertreten, ein Antrag müsse schriftlich gestellt werden. Da solch ein schriftlicher Antrag nicht vorliege, sei bisher auch noch keine „Ablehnungsentscheidung“ ergangen, gegen die sich der Gefangene mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wenden könne. Mit ihrem Beschluss vom 10. Dezember 2019 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin die Argumentation der Vollzugsbehörde übernommen, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (bei einem Streitwert von 500 Euro) auferlegt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer sinngemäß die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten die fragliche Lampe und die Dreifachsteckdose an ihn herauszugeben. Er vertritt die Auffassung die Strafvollstreckungskammer sei ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen und habe im Übrigen §§ 113, 115 StVollzG Bund falsch angewendet. Es sei klärungsbedürftig, ob ein schriftlicher Antrag tatsächlich Voraussetzung für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 109 StVollzG Bund sei. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG Bund) ist auch im Übrigen zulässig. a) Der Senat hat schon in diesem Zusammenhang von Amts wegen zu überprüfen, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig war (vgl. OLG Celle NStZ 1989, 295; OLG Stuttgart NStZ 1986, 480; Senat, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 2 Ws 22/19 Vollz –, juris). Denn dies stellt auch eine Verfahrensvoraussetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren dar (vgl. Senat aaO). Fehlte sie, wäre die Rechtsbeschwerde des Gefangenen ohne weiteres als unzulässig zurückzuweisen. Dies ist hier indessen nicht der Fall. § 109 StVollzG Bund beschreibt eine „Maßnahme“ der Vollzugsbehörde als Anknüpfungspunkt für das gerichtliche Verfahren. Sei es, dass darin das erstrebte Ziel des betroffenen Gefangenen (hier die Aushändigung der fraglichen Lampe) liegt oder sie Gegenstand seiner Beschwerde (im weitesten Sinne) ist. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift ist eine Regelung mit Rechtswirkung. Es muss sich deshalb um einen Akt der Vollzugsbehörde handeln, der in das Rechtsverhältnis zwischen dem Gefangenen und dem Staat gestaltend eingreifen soll, also um die Regelung einer einzelnen Angelegenheit, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist und diesbezüglich Verbindlichkeit beansprucht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 – 2 Ws 22/19 Vollz –, juris und vom 27. Februar 2018 - 2 Ws 40/18 Vollz -; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl., Abschn. P, Rn. 28, 29; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl. § 109 Rn. 6, 7, jeweils mwN). Eine solche Regelung mit Rechtswirkung erstrebte der Beschwerdeführer indem er am 5. August 2019 mündlich gegenüber einem auf der Station diensthabenden Beamten verlangte, ihm seine Leselampe und seine Dreifachsteckdose als Haftraumausstattung zu überlassen, denn rechtlich handelt es sich dabei um die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an einer im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Sache. Eine besondere Form für Begehren der Gefangenen kennt das Strafvollzugsgesetz nicht. Die Schriftform mag aus Zweckmäßigkeitsgründen für die Vollzugsanstalt (z.B. für die interne Weitergabe von Anliegen) wünschenswert sein, gesetzlich vorgeschrieben ist sie nicht (vgl. KG, Beschluss vom 14. März 2007 – 2/5 Ws 325/05 Vollz –, juris). Indem die Anstalt durch den Vollzugsbediensteten die Herausgabe (mit welcher Begründung auch immer) verweigerte, traf sie eine Entscheidung und regelte die Angelegenheit – zumindest für den Augenblick. Dass sie offen ließ, wie sie entscheiden würde, wenn der Beschwerdeführer einen schriftlichen Antrag stellte, ändert daran nichts, denn darauf musste sich der Beschwerdeführer nicht verweisen lassen. Mithin war der Bescheid des Beamten auch nicht lediglich eine vorläufige Meinungsäußerung zur Vorbereitung einer noch ausstehenden Entscheidung, sondern die Entscheidung selbst. Auch diese bedurfte – mangels einer entsprechenden Vorschrift – nicht der Schriftform. Dass der Gefangene mündlich die Herausgabe verlangt hat, wird von der Vollzugsbehörde nicht bestritten; dass er entsprechend beschieden wurde, auch nicht. Das steht im Einklang damit, dass ihm tatsächlich weder die Steckdose noch die Lampe ausgehändigt worden sind. b) Die Rechtsbeschwerde ist hier zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Dies ist immer dann der Fall, wenn von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 2 BvR 2207/10 –, juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 11. April 2008 – 2 BvR 866/06 –, juris Rn. 19; BGH, Beschluss vom 12. November 1970 – 1 StR 263/70 –, juris Rn. 30; Senat, Beschlüsse vom 18. Mai 2017 – 2 Ws 28/17 Vollz –, juris; vom 13. Mai 2011 – 2 Ws 120/11 – und 21. März 2011 – 2 Ws 70/11 –; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Auflage, Abschnitt P, Rn. 93). Dies ist hier der Fall. Die Strafvollstreckungskammer hat in einer über den Einzelfall hinausreichenden Weise die Anforderungen an einen „Antrag“ im Sinne des § 113 StVollzG Bund oder die formellen Anforderungen an eine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG Bund (vgl. Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 116 Rn. 3 mwN) überspannt und zu erkennen gegeben, dass sie grundsätzlich der Auffassung ist, Anträge müssten schriftlich gestellt werden. Eine rechtliche Begründung für diese Auffassung ist sie allerdings schuldig geblieben. 2. Die Rechtsbeschwerde hat damit auch in der Sache (zumindest vorläufigen) Erfolg, weil die Strafvollstreckungskammer ausgehend von ihrer abweichenden Rechtsauffassung nicht in die Sachprüfung eingetreten ist. Dies wird sie nun nachholen müssen. III. Der angefochtene Beschluss war nach allem – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung, gegen die ein gesondertes Rechtsmittel einzulegen gewesen wäre (vgl. Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl. § 121 Rn. 1 mwN) – aufzuheben (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Die Sache ist aufgrund der fehlenden Feststellungen nicht spruchreif. Der Senat verweist sie daher – auch zur Entscheidung über die gesamten Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurück (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG).