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Beschluss

2 Ws 14/20 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0408.2WS14.20VOLLZ.00
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Leitsätze
Eine auf Dauer angelegte Unterbringung in einer anderen Justizvollzugsanstalt stellt unabhängig von der Bezeichnung der Maßnahme in aller Regel eine Verlegung im rechtlichen Sinne dar.(Rn.26)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 20. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine auf Dauer angelegte Unterbringung in einer anderen Justizvollzugsanstalt stellt unabhängig von der Bezeichnung der Maßnahme in aller Regel eine Verlegung im rechtlichen Sinne dar.(Rn.26) Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 20. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen. I. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 31. Oktober 2013 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und ordnete seine Sicherungsverwahrung an. […] Die Justizvollzugsanstalt (JVA) X brachte den Gefangenen zunächst auf der Sicherungsstation unter. Aufgrund der „schwierigen Persönlichkeitsstruktur“ des Beschwerdeführers wurde dieser im Rahmen einer „Sicherheitspartnerschaft“ seit August 2014 in Justizvollzugsanstalten verschiedener Bundesländer untergebracht. Zuletzt wurde er am 21. Februar 2019 aus der JVA Y wieder der JVA X zugeführt. Am 25. September 2019 fand dort eine Vollzugsplanungskonferenz statt. Der Senat hat – da sich der angefochtene Beschluss hierzu nicht verhält – ergänzend folgende Feststellungen getroffen: Auf Grundlage der Vollzugsplankonferenz vom 25. September 2019 wurde ein Vollzugs- und Eingliederungsplan, datierend vom 30. Oktober 2019, erstellt und dem Gefangenen am 12. November 2019 ausgehändigt (zur Zulässigkeit solcher Feststellungen durch das Rechtsbeschwerdegericht sogleich). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 beantragte dieser, - die Maßnahme der JVA X (Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 25. September 2019) aufzuheben, - festzustellen, dass die JVA X nicht die zuständige Anstalt für die Erstellung eines Vollzugsplans ist, und - die JVA X zu verpflichten, ihm mitzuteilen, welche Justizvollzugsanstalt rechtlich zuständig ist. Er begründete dies damit, dass die JVA X nicht für die Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans zuständig sei, da er zuletzt in die JVA Z verlegt worden sei. In weitere Justizvollzugsanstalten (wie zuletzt in die JVA X) sei er lediglich verbracht, nicht jedoch verlegt worden. Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag als unzulässig zu verwerfen, da „mit der letzten Verlegung“ aus der JVA Y in die JVA X letztere nunmehr für die Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans zuständig sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Anträge des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde begründet der Gefangene damit, die Strafvollstreckungskammer habe § 9 Abs. 5 StVollzG und § 8 Abs. 1 StVollzG Bln nicht richtig angewandt. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Beschwerdebegründung vom 31. Januar 2020 verwiesen. II. Die form- und fristgerecht (§ 118 Abs. 1 und 3 StVollzG) eingelegte Rechtsbeschwerde des Gefangenen ist unzulässig. 1. Aus der Begründung der Rechtsbeschwerde, die Strafvollstreckungskammer habe § 9 Abs. 5 StVollzG und § 8 Abs. 1 StVollzG Bln nicht richtig angewandt, geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Sachrüge erhebt. a) Soweit mit der Rechtsbeschwerde beantragt wird, „die Maßnahme der JVA TX (Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 25. September 2019)“ aufzuheben, ist sie unzulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG ankommt. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2018 – 2 Ws 201/18 Vollz –; 25. September 2017 – 2 Ws 145/17 Vollz –). Gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG setzt ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges voraus. Diese muss zudem auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sein (vgl. Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 109 Rn. 7 mwN). Im Ergebnis zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass es vorliegend an einer Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG fehlt. Der Beschwerdeführer führt in seinem Antrag vom 1. Oktober 2019 unter anderem aus, dass am 25. September 2019 eine Vollzugsplankonferenz in der JVA X stattgefunden habe und diese unzulässig gewesen sei. Bei einer Vollzugsplankonferenz handelt es sich indes nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG, sondern um einen rein organisatorischen Vorgang zum Zweck der Vorbereitung der im Vollzugsplan zu regelnden Entscheidungen (vgl. KG, Beschluss vom 13. November 2017 – 5 Ws 208/17 Vollz –). Der Antrag, „die Maßnahme der JVA X (Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 25. September 2019)“ aufzuheben, war jedoch – worauf die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung zutreffend hingewiesen hat – in seiner Gesamtheit zu betrachten. Denn das Gericht ist verpflichtet, Anträge auf gerichtliche Entscheidung bezüglich ihrer Zulässigkeit sachdienlich auszulegen und gegebenenfalls nach § 120 Abs. 1 StVollzG iVm § 300 StPO umzudeuten (vgl. Arloth/Krä, aaO, Rn. 5 mwN; KG aaO). Dementsprechend war hier davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht (nur) gegen die aus seiner Sicht unzulässige Vollzugsplankonferenz wendet, sondern auch gegen einen „Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 25. September 2019“. Denn wenngleich er seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung lediglich mit der aus seiner Sicht unzulässigen Vollzugsplankonferenz begründet, ist sein Antrag auf die Aufhebung eines „Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 25. September 2019“ gerichtet. Zwar entfaltet der Vollzugs- und Eingliederungsplan als solcher keine Außenwirkung (Arloth/Kräh, aaO, Rn. 12f m. zahlr. N.), allerdings hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht ausgeführt, dass dies nicht der Fall ist, wenn das Aufstellungsverfahren fehlerhaft war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 1993 – 2 Bv R 594/92 – juris; Senat, Beschlüsse vom 18. April 2011 – 2 Ws 500/10 Vollz – juris; und vom 21. Juli 2010 – 2 Ws 117/10 – mwN). Vorliegend ließ sich jedoch nicht feststellen, dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 1. Oktober 2019 überhaupt ein den Beschwerdeführer betreffender Vollzugs- und Eingliederungsplan – auf der Grundlage der Vollzugsplanungskonferenz vom 25. September 2019 – erstellt worden war. Nach dem unstreitigen Vortrag der Verfahrensbeteiligten hat am 25. September 2019 lediglich eine Vollzugsplankonferenz stattgefunden. Dass an diesem Tag auch ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt worden ist, hat der Beschwerdeführer indes nicht vorgetragen. Vielmehr wurde nach dem – unbestrittenen – Vorbringen der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Vollzugsplankonferenz vom 25. September 2019 am 30. Oktober 2019 ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt und dieser dem Beschwerdeführer am 12. November 2019 ausgehändigt. Es fehlte daher im Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2019 an einer Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG, denn in diesem Zeitpunkt war ein auf den Ergebnissen der Vollzugsplankonferenz vom 25. September 2019 basierender Vollzugs- und Eingliederungsplan noch gar nicht existent. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Antragstellung bekannt war, dass auf der Grundlage der Vollzugsplankonferenz vom 25. September 2019 ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt werden sollte, ändert hieran nichts. Denn hierbei handelt es sich – worauf die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat – allenfalls um eine Ankündigung eines noch zu erstellenden Vollzugs- und Eingliederungsplans, jedoch noch nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG. b) Soweit mit der Rechtsbeschwerde beantragt wird, festzustellen, dass die JVA X nicht die zuständige Anstalt für die Erstellung eines Vollzugsplans sei, ist sie ebenfalls unzulässig. Denn insoweit liegt kein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor. Zwar hat es das Landgericht unterlassen, sich mit der Frage der Zulässigkeit (und Begründetheit) dieses Antrags auseinanderzusetzen. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Rechtsschutzgarantie ist anerkannt, dass ein Feststellungsantrag zur Füllung eventueller Rechtsschutzlücken zulässig sein muss, obwohl das Strafvollzugsgesetz diese Antragsart nicht regelt (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2004, 29 mwN). Ganz überwiegend, so auch vom beschließenden Senat, wird aber angenommen, dass ein solcher Antrag neben einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag subsidiär ist (vgl. OLG Frankfurt am Main aaO; Senat, Beschlüsse vom Beschlüsse vom 1. Februar 2017 – 2 Ws 25/16 Vollz –; 23. Januar 2017 – 2 Ws 2/17 Vollz – mwN; 6. März 2013 – 2 Ws 81/13 Vollz –; 14. März 2007 – 2/5 Ws 325/05 Vollz –; a.A. OLG Karlsruhe ZfStrVO 2005, 299). Da der Beschwerdeführer hier grundsätzlich die Möglichkeit hat, im Wege der Anfechtungsklage gegen einen aus seiner Sicht von einer unzuständigen Justizvollzugsanstalt erstellten Vollzugs- und Eingliederungsplan vorzugehen, wenn er denn erlassen worden wäre, besteht keine Rechtsschutzlücke. c) Auch im Hinblick auf das Begehren des Beschwerdeführers, die JVA X zu verpflichten, ihm mitzuteilen, welche Justizvollzugsanstalt rechtlich zuständig ist, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Denn es fehlt auch insoweit bereits an einem zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, was das Landgericht mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit diesem Begehren des Gefangenen zwar nicht festgestellt hat, der Senat jedoch – wie ausgeführt – von Amts wegen zu prüfen hatte. Der Antrag ist, soweit damit die Verpflichtung der JVA X zur Mitteilung der rechtlichen Zuständigkeit (für die Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans) begehrt wird, unzulässig. Weder handelt es sich bei der begehrten Auskunft um eine Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG (vgl. Arloth/Krä, aaO, § 109 Rn. 7 mwN) noch ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers gegeben. Denn dieser versucht, sein Begehren gerichtlich durchzusetzen, obwohl er das verfahrensgegenständliche Anliegen nach seinem eigenen Vorbringen – entgegen § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG – nicht an die Antragsgegnerin herangetragen und somit deren Entscheidung verhindert hat (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Mai 2017 – 2 Ws 47/17 Vollz –). 2. Ungeachtet der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde weist der Senat auf Folgendes hin: Entgegen der Ansicht der Beschwerde war die JVA X für die Erstellung eines den Beschwerdeführer betreffenden Vollzugs- und Eingliederungsplans zuständig. Vorliegend wurde die örtliche Zuständigkeit der JVA X durch eine Verlegung des Beschwerdeführers in diese begründet. Denn Folge der Verlegung ist eine Änderung der Zuständigkeit der Anstalt, während bei einer Überstellung die Zuständigkeit der bisherigen Anstalt erhalten bleibt (vgl. Arloth/Krä, aaO, § 8 Rn. 2). Das Landgericht hat für den vorliegenden Fall rechtlich zutreffend angenommen, dass es sich bei der Zuführung aus der JVA Y in die JVA X – ungeachtet dessen, ob diese als Verlegung, Überstellung, Verbringung oder gar nicht bezeichnet wurde – rechtssystematisch um eine „Verlegung“ handelt. Denn nach den Feststellungen des landgerichtlichen Beschlusses erfolgten die Zuführungen des Beschwerdeführers in unterschiedliche Justizvollzugsanstalten der Bundesrepublik Deutschland infolge der von ihm ausgehenden Gefahr für Mitinhaftierte im Rahmen einer sogenannten Sicherheitspartnerschaft. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer handelt es sich allerdings nicht um eine Sicherungsverlegung im Sinne des § 85 StVollzG (Bund); vielmehr findet hier § 86 Abs. 1 Satz 1 des Justizvollzugsgesetzbuchs Sachsen-Anhalt (JVollzGB LSA) Anwendung, da die Verlegung durch die in Sachsen-Anhalt befindliche JVA Y erfolgt ist. Danach kann der Gefangene in eine andere Anstalt verlegt werden, die zu seiner sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn sein Verhalten oder Zustand – wie im Fall des Beschwerdeführers – eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstellt. Für eine Verlegung im rechtssystematischen Sinne spricht zudem der Umstand, dass eine Verlegung – im Gegensatz zu einer Überstellung – auf Dauer angelegt ist (vgl. Arloth/Krä, aaO und § 86 LSA JVollzGB Rn. 1). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer bereits am 21. Februar 2019 – ohne eine Befristung – der JVA X zugeführt. Dies spricht für eine auf Dauer angelegte Unterbringung in der JVA X und somit für eine Verlegung des Beschwerdeführers. Selbst wenn der Beschwerdeführer – wie er ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Beschlusses behauptet – tatsächlich in die JVA X verbracht wurde, ohne dass diese Maßnahme als „Verlegung“ bezeichnet wurde, ändert dies nichts daran, dass es sich rechtlich um eine Verlegung im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB LSA handelt, denn auf die Bezeichnung der Maßnahme kommt es nicht an (vgl. Arloth/Krä, aaO, § 8 Rn. 2 mwN). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.