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Beschluss

2 Ws 50/20 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0504.2WS50.20VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Zum Beurteilungs- und Ermessensspielraum bei der Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen.(Rn.20) 2. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 StVollzG Bln vorliegen, hat die Vollzugsbehörde anhand des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums zu entscheiden; die Auswahl der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen hat sie sodann nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.(Rn.20)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 4. März 2020 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Beurteilungs- und Ermessensspielraum bei der Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen.(Rn.20) 2. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 StVollzG Bln vorliegen, hat die Vollzugsbehörde anhand des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums zu entscheiden; die Auswahl der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen hat sie sodann nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.(Rn.20) Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 4. März 2020 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen. I. Ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Beschlusses wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 26. Juni 2007 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und versuchter Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung, unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer vorangegangenen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet. Während der auf dieser Verurteilung beruhenden Strafhaft beging der Gefangene eine weitere Straftat. […] Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 31. Oktober 2013 deshalb wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und ordnete erneut seine Sicherungsverwahrung an. Derzeit wird die Haftstrafe aus der Verurteilung vom 31. Oktober 2013 vollstreckt. Als Strafende ist der 7. April 2023 notiert. Im Anschluss daran ist die Vollstreckung eines Strafrests von 267 Tagen aus der erstgenannten Verurteilung vorgesehen. Die Justizvollzugsanstalt (JVA) X brachte den Gefangenen nach der Verurteilung vom 31. Oktober 2013 zunächst auf der Sicherungsstation unter. Aufgrund der „schwierigen Persönlichkeitsstruktur“ des Beschwerdeführers wurde dieser im Rahmen einer „Sicherheitspartnerschaft“ seit August 2014 in Justizvollzugsanstalten verschiedener Bundesländer verlegt. Zuletzt wurde er am 22. Februar 2019 aus der JVA Y wieder der JVA X zugeführt. Deren Leiter ordnete mit Wirkung zum 22. Februar 2019, bestätigt durch schriftlichen Bescheid vom 7. März 2019, folgende besonderen Sicherungsmaßnahmen an: - Unterbringung in der Sicherungsstation unter Ausschluss von der gemeinsamen Unterbringung und ohne Teilnahme am Umschluss (Trennung von allen Gefangenen), - Fesselung bei Verlassen des zugewiesenen Haftraums. Darüber hinaus ordnete der Anstaltsleiter mit dem vorbenannten Bescheid eine Vielzahl allgemeiner Sicherungsmaßnahmen an, beispielsweise den Ausschluss des Beschwerdeführers von religiösen Veranstaltungen und von der ihm zugewiesenen Arbeit. Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 beantragte der Gefangene, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die besonderen Sicherungsmaßnahmen gegen ihn, wie die Unterbringung in einem besonderen Haftraum und die Fesselung aufzuheben. Mit Beschluss vom 12. Juni 2019 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin den Antrag des Gefangenen zurückgewiesen. Auf eine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Senat die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 23. August 2019 (2 Ws 125/19 Vollz) mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückverwiesen, da insbesondere die Darstellung der Umstände, die zu der Anordnung der besonderen Sicherungsmaßnahmen geführt haben, unzureichend war. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Beschwerdeführers erneut zurückgewiesen. Seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde begründet der Gefangene insbesondere damit, dass die Kammer die Regelung des § 86 StVollzG Bln nicht richtig angewandt habe. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Beschwerdebegründung vom 9. April 2020 verwiesen. II. Die form- und fristgerecht (§ 118 Abs. 1 und 3 StVollzG) eingelegte Rechtsbeschwerde des Gefangenen hat keinen Erfolg; sie ist bereits unzulässig. 1. Sollte das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, die Strafvollstreckungskammer habe es unterlassen, dienstliche Äußerungen von Beamten einzuholen, als Verfahrensrüge in Gestalt einer Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) auszulegen sein, ist sie unzulässig. Denn nach § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, der § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgebildet ist, müssen die den Verfahrensmangel enthaltenen Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht anhand der Rechtsmittelbegründung und ohne Rückgriff auf die Akten oder andere Unterlagen feststellen kann, ob bei Vorliegen der angegebenen Tatsachen die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren zu bejahen ist (std. Rspr., vgl. z. B. KG, Beschluss vom 10. März 2017 – 5 Ws 51/17 – juris; Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2017 – 2 Ws 92/17 –; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 118 Rn. 4 mwN). Eine Aufklärungsrüge setzt zudem nicht nur voraus, dass bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benannt werden; vielmehr bedarf es insbesondere auch der konkreten Darlegung, welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. August 2012 – 2 Ws 329/12 Vollz – und 21. November 2011 – 2 Ws 302/11 Vollz –). Die pauschale Kritik in der – anwaltlich verfassten – Rechtsbeschwerde, die Strafvollstreckungskammer habe „davon Abstand genommen, dienstliche Äußerungen von Beamten einzuholen, obwohl der Antragsteller immer wieder darauf hingewiesen hat, dass dieses sinnvoll sei“ und „obwohl der Antragsteller gerade auf den zweifelhaften Gehalt der Äußerungen verwiesen hatte“ genügt diesen Anforderungen ersichtlich nicht. Gleiches gilt für den – ebenfalls pauschal gehaltenen – Vortrag: „Der Antragsteller hat Ereignisse und Äußerungen unter Beweis gestellt durch Antrag auf Vernehmung einzelner Beamte, die bei diesen Gelegenheiten anwesend waren. Äußerungen dieser Beamten wurden entweder nicht eingeholt oder aber dem Antragsteller nicht zugänglich gemacht.“ 2. Aus der Begründung der Rechtsbeschwerde, die Strafvollstreckungskammer habe § 86 StVollzG Bln nicht richtig angewandt, geht hervor, dass der Beschwerdeführer (zudem) die Sachrüge erhebt. Auch mit dieser hat die Rechtsbeschwerde indes keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht erfüllt. a) Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 Alt. 1 StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (std. Rspr., vgl. z.B. KG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2016 – 5 Ws 171/16 Vollz – und 25. August 2016 – 5 Ws 64/16 Vollz – jeweils mwN; Arloth/Krä aaO, § 116 Rn. 3, mwN). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufdeckt. aa) Der Senat hat in seiner den Gefangenen betreffenden Entscheidung vom 23. August 2019 (aaO) bereits ausgeführt, dass es sich bei der in dem Bescheid vom 7. März 2019 angeordneten „Unterbringung in der Sicherungsstation“ in Kombination mit der zudem als allgemeine Sicherungsmaßnahme angeordneten „Reduzierung der Haftraumausstattung“ jedenfalls im Ergebnis um eine „Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände“ im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVollzG Bln handelt. Zudem hat der Senat in dieser Entscheidung festgestellt, dass der „Ausschluss von der gemeinsamen Unterbringung“ und die versagte „Teilnahme am Umschluss“ eine „Trennung von allen anderen Gefangengen“ und somit eine „Absonderung“ im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVollzG Bln darstellt und gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 StVollzG Bln eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer nur zulässig ist, wenn sie zur Abwehr einer in der Person oder des Gefangenen liegenden Gefahr unerlässlich ist. Weiterhin hat der Senat ausgeführt, dass die Anordnung der „Fesselung bei Verlassen des zugewiesenen Haftraums“ auf § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 StVollzG beruht (vgl. Senat aaO). bb) Obergerichtlich ist zudem bereits festgestellt, dass § 86 Abs. 1 StVollzG Bln die Regelungen des § 88 Abs. 1 StVollzG übernimmt (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/ 2442, amtliche Begründung zu § 86 StVollzG Bln) und mit Ausnahme unbedeutender Abweichungen bei den Formulierungen inhaltsgleich ist (vgl. KG, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 5 Ws 34/19 Vollz –). Gemäß § 86 Abs. 1 StVollzG Bln können gegen Gefangene besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen besteht. Es ist insoweit obergerichtlich geklärt, dass bei der Prüfung, ob eine solche Gefahr vorliegt, der Vollzugsbehörde aufgrund ihrer besonderen Sachnähe ein Beurteilungsspielraum zusteht, da es sich insoweit um eine Prognoseentscheidung handelt, die nur in Anwendung der Grundsätze des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. November 2003 – 1 Ws 315/03 – juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Februar 2002 – 3 Wa 132/02 – juris; KG, Beschlüsse vom 8. Mai 2019 aaO und vom 18. Dezember 2006 – 5 Ws 626/06 Vollz –; Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2008 – 2 Ws 343/08 –; Arloth/Kräh, StVollzG 4. Aufl., § 88 StVollzG Rn. 1 mwN). Liegen die Eingriffsvoraussetzungen vor, stehen die Auswahl und Anordnung der besonderen Sicherungsmaßnahmen im pflichtgemäßen Ermessen des Anstaltsleiters (vgl. KG, Beschluss vom 8. Mai 2019 aaO; Arloth/Kräh, aaO mwN). Dabei ist die Geeignetheit der besonderen Sicherungsmaßnahmen, ihre Erforderlichkeit gegenüber anderen, weniger belastenden Maßnahmen sowie ihre Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) im Verhältnis zu der Bedeutung der drohenden Gefahr abzuwägen (vgl. KG aaO mwN und Beschluss vom 11. Mai 2005 – (5) 1 Ss 61/05 (12/05) – juris Rn. 10). cc) Ferner hat der Senat bereits ausgeführt, dass alle vorstehend unter II. 2. a) aa) genannten Sicherungsmaßnahmen schon bei isolierter Betrachtung mit ganz erheblichen Eingriffen in die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG verbunden sind und durch eine Kumulation einzelner Katalogmaßnahmen des § 86 Abs. 2 StVollzG Bln deren Eingriffsintensität nochmals gesteigert wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2019 aaO mwN). Infolgedessen ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme auch deren Dauer von Bedeutung. Insoweit hat der Senat klargestellt, dass maßgeblicher Zeitpunkt der Überprüfung bei der Ausübung eines – wie hier eröffneten – Beurteilungsspielraums oder eines Ermessens grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ist. Allerdings kommt es bei Anordnungen von Maßnahmen, die – wie besondere Sicherungsmaßnahmen – Dauerwirkung entfalten, auf den Zeitpunkt der (tat)gerichtlichen Entscheidung an, vorliegend also auf den der Beschlussfassung durch die Strafvollstreckungskammer (vgl. dazu die umfangreichen Ausführungen des Senats aaO mwN). dd) Darüber hinaus ist obergerichtlich bereits geklärt, dass § 87 Abs. 3 StVollzG Bln, der festlegt, dass besondere Sicherungsmaßnahmen in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen sind, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen, § 88 Abs. 5 StVollzG entspricht, wonach diese Maßnahmen lediglich insoweit aufrecht erhalten werden dürfen, als ihr Zweck es erfordert (vgl. KG, Beschluss vom 8. Mai 2019 aaO). § 87 Abs. 3 StVollzG Bln sieht ausdrücklich keine Beschränkung der Maßnahme auf einen bestimmten Zeitraum vor, sondern ist eine Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 87 Abs. 3 StVollzG Bln). Dementsprechend sind besondere Sicherheitsmaßnahmen aufzuheben, wenn die gegebenen Anhaltspunkte sie nicht mehr stützen können oder wenn nunmehr mildere Mittel in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. April 1999 – 2 BvR 827/98 – juris Rn. 23; KG, Beschlüsse vom 8. Mai 2019 aaO und vom 7. Oktober 2008 – 5 Ws 343/08 –). ee) Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen wirft der angefochtene Beschluss nicht auf. b) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 Alt. 2 StVollzG) zulässig. Dies würde voraussetzen, dass von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will, die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht oder aber auf verfahrens- oder materiellrechtlichen Fehlern beruht (vgl. dazu Arloth/Krä, aaO, § 116 Rn. 3a mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Die Überprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer lässt im Hinblick auf diese Grundsätze keine Rechtsfehler erkennen. Sie hat den Antrag des Beschwerdeführers entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung auf Einhaltung der oben genannten Maßstäbe zur Anordnung und Dauer besonderer Sicherungsmaßnahmen umfassend überprüft. aa) Zwar handelt es sich entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer bei dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung – ungeachtet dessen, dass sich dieser wörtlich auf die „Verpflichtung“ der Antragsgegnerin richtet – nicht um einen Verpflichtungs-, sondern einen Anfechtungsantrag. Denn das Begehren des Gefangenen ist auf die Aufhebung einer ihn belastenden Maßnahme, nämlich die gegen ihn angeordneten Sicherungsmaßnahmen, gerichtet. Ein Verpflichtungsantrag liegt demgegenüber vor, wenn der Antragsteller durch Ablehnung einer beantragten begünstigenden Maßnahme in seinen Rechten verletzt wird (vgl. Pollähne/Woynar, Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug, 5. Aufl., b] Antragsbegründung und –frist). Die Auslegung des Anfechtungs- als Verpflichtungsantrag durch die Strafvollstreckungskammer ist jedoch unschädlich, da der Beschluss hierauf nicht gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 StVollzG beruht. bb) Zudem verletzt die angefochtene Entscheidung den Gefangenen nicht in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, worin ein die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 Alt. 2 StVollzG begründender Rechtsfehler bestünde (vgl. KG, Beschlüsse vom 6. September 2019 – 5 Ws 152/19 Vollz – und 6. August 2019 – 5 Ws 58/19 Vollz –). Zwar hat das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung dahingehend ausgelegt, „dass der Antragsteller die Verpflichtung begehrt, sämtliche [Hervorhebung durch den Senat] und nicht nur die beispielhaft genannten Sicherungsmaßnahmen („wie“) aufzuheben“, sodann allerdings lediglich die Rechtmäßigkeit der „besonderen“ und nicht auch der angeordneten „allgemeinen“ Sicherungsmaßnahmen überprüft. Insoweit geht der Senat davon aus, dass die Kammer im Rahmen der vorbenannten Auslegung mit „sämtlichen Sicherungsmaßnahmen“ lediglich die „besonderen“ und nicht auch die zugleich angeordneten „allgemeinen“ Sicherungsmaßnahmen gemeint hat. Denn auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Gerichts, Anträge auf gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf ihre Zulässigkeit sachdienlich auszulegen und gegebenenfalls nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 300 StPO umzudeuten (vgl. Arloth/Krä, aaO, § 109 Rn. 5 mwN), war der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung – ebenso wie die Rechtsbeschwerde – ersichtlich nur gegen die „besonderen Sicherungsmaßnahmen“ gerichtet. So beantragt er ausdrücklich (allein) die Aufhebung der „besonderen Sicherungsmaßnahmen“ und zählt beispielshaft lediglich solche Maßnahmen auf, die seitens der Antragsgegnerin als „besondere Sicherungsmaßnahmen“ bezeichnet wurden. Eine Nichtbescheidung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der „allgemeinen Sicherungsmaßnahmen“ rügt die Rechtsbeschwerde im Übrigen auch nicht. cc) Zwar hat die Strafvollstreckungskammer bei der Überprüfung der Entscheidung der Antragsgegnerin nicht explizit zwischen den unter II. 2. a) bb) ausgeführten Grundsätzen der Beurteilungs- und Ermessensausübung differenziert, wonach die Vollzugsbehörde in einem ersten Schritt anhand des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums zu entscheiden hat, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 StVollzG Bln vorliegen und – falls dies der Fall ist – in einem zweiten Schritt die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen hat. Dass das Landgericht im Rahmen der Prüfung, ob die Eingriffsvoraussetzungen des § 86 Abs. 1 StVollzG Bln vorliegen (vgl. die Ausführungen zu II. 2. b. aa. des angefochtenen Beschlusses, BA S. 13 ff.), nicht ausdrücklich auf den dem Anstaltsleiter zustehenden Beurteilungsspielraum abstellt und der Obersatz „Die fortdauernden Sicherungsmaßnahmen sind ermessensfehlerfrei angeordnet.“ den Eindruck erwecken kann, die Kammer habe lediglich eine Ermessensausübung der Vollzugsbehörde geprüft, ist letztlich unschädlich. Denn dass sich die Kammer der Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen dem Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde bewusst war, hat sie zuerkennen gegeben, indem sie ausführt: „Die Antragsgegnerin hat den ihr von § 86 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 StVollzG Bln gewährten Beurteilungsspielraum und das ihr gewährte Ermessen rechtmäßig ausgeübt.“ (vgl. II. 2. b. des angefochtenen Beschlusses, BA S. 13). Zudem sind die inhaltlichen Ausführungen zum Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 StVollzG Bln rechtsfehlerfrei erfolgt. Auch hat die Kammer eine Ermessensprüfung im Hinblick auf die einzelnen durch die Sicherheitsverfügung verhängten besonderen Sicherungsmaßnahmen vorgenommen („Die einzelnen in dieser Sicherungsverfügung verhängten Maßnahmen sind ermessenfehlerfrei begründet und in ihrer Gesamtschau ermessensfehlerfrei verhängt.“, vgl. BA S. 13), was zeigt, dass ihr auch bewusst war, dass die Auswahl und Anordnung der besonderen Sicherungsmaßnahmen im pflichtgemäßen Ermessen des Anstaltsleiters stehen. dd) Soweit die Rechtsbeschwerde bemängelt, der angefochtene Beschluss gehe weder auf den Umstand ein, dass sich der Beschwerdeführer jede zusätzliche Einrichtung seines Haftraums gerichtlich erstreiten müsse, noch berücksichtige er, dass der Gefangene als Hausarbeiter tätig sei, gleichwohl er eine Bezahlung hierfür aufgrund nicht eingehaltener Zusagen der Antragsgegnerin ablehne, handelt es sich um beschlussfremdem Tatsachenvortrag, mit dem der Beschwerdeführer im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden kann. Im Hinblick auf die Ausführungen der Rechtsbeschwerde, der Gefangene habe sich in der Vergangenheit „absprachefähig“ gezeigt, indem er vor der Tat im Jahr 2013 ein Tötungsdelikt angekündigt habe, schmälert dies – worauf die Strafvollstreckungskammer zutreffend hingewiesen hat (vgl. II. 2. b. aa. des angefochtenen Beschlusses, BA S. 13) – die Gefahr der Gewalttätigkeit gegenüber anderen Personen nicht. Soweit die Beschwerde fordert, besondere Sicherungsmaßnahmen erst wieder anzuordnen, wenn der Gefangene (erneut) Straftaten ankündigt, hat das Landgericht nachvollziehbar festgestellt, dass er bereits am 26. Februar 2019 gegenüber einem Mitarbeiter der JVA, Herrn A, geäußert habe, jemanden töten zu wollen, und dem Amtsarzt B am 28. Februar 2019 gedroht habe, ihm den Hals umzudrehen. Gerade auf diese Äußerungen hat die Antragsgegnerin die hier verfahrensgegenständlichen besonderen Sicherungsmaßnahmen nach den Feststellungen des Landgerichts gestützt. Die Kammer ist dabei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nachvollziehbar und mit sorgfältiger Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer die von der Antragsgegnerin geschilderten Äußerungen gegenüber dem JVA-Mitarbeiter A sowie dem Amtsarzt B tatsächlich getätigt hat. Insoweit hat die Strafvollstreckungskammer dem substantiierten Vortrag der Antragsgegnerin, der auf entsprechende Vermerke gestützt wird, mehr Glauben geschenkt als dem überwiegend pauschalen Bestreiten des Beschwerdeführers. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein pauschales und unsubstantiiertes Bestreiten des gegnerischen Vorbringens unabhängig davon, ob die Anstalt den Vortrag des Gefangenen bestreitet (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2002 – 5 Ws 531/02 Vollz –) oder der Gefangene denjenigen der Anstalt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Dezember 2008 - 2 Ws 638/08 Voll- und vom 6. März 2007 – 2/5 Ws 625/06 Vollz –), eine Nachforschungspflicht der Strafvollstreckungskammer nicht auslöst. Hinzu kommt, dass der Gefangene hier, was die Strafvollstreckungskammer ebenfalls zutreffend festgestellt und gewürdigt hat, im Verlauf des Verfahrens den Vortrag der Antragsgegnerin nach und nach zumindest in Teilen eingeräumt hat (vgl. dazu die Ausführungen unter II. 2. b. aa. [2] des angefochtenen Beschlusses, BA S. 14). So hat der Gefangene zunächst bestritten, dass am 26. Februar 2019 überhaupt ein Zugangsgespräch mit Herrn A stattgefunden habe. Später hat er lediglich noch bestritten, in einem Gespräch am 26. Februar 2019 geäußert zu haben, jemanden töten zu wollen, vielmehr habe er dem Beamten „versprochen“, „dass es vor einem Angriff eine Ansage gäbe“. Die Äußerung, dem Amtsarzt B den Hals umdrehen zu wollen, hat er zunächst ebenfalls bestritten und behauptet, zu diesem lediglich gesagt zu haben, er solle sich „verpissen“. Im Verlauf des Verfahrens hat er dann jedoch eingeräumt, gegenüber Herrn B geäußert zu haben, wenn dieser nicht gleich verschwinde, werde er ihm den Hals umdrehen. Vor diesem Hintergrund verwundert es, dass die Rechtsbeschwerde die diesbezüglichen Äußerungen nunmehr (wieder) bestreitet, wobei nicht ersichtlich ist, ob die Äußerungen gänzlich oder nur teilweise (und wenn ja, inwieweit) bestritten werden. c) Schließlich genügt der angefochtene Beschluss auch den Anforderungen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt, so dass der auf eine mangelhafte Begründung gestützte Zulässigkeitsgrund für die Rechtsbeschwerde (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 27. Juli 2012 – 2 Ws 176/12 Vollz – mwN) hier nicht gegeben ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerde sind weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Erwägungen der Strafvollstreckungskammer unzureichend. Im Gegenteil: Die Strafvollstreckungskammer hat die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen sorgsam und umfassend dargelegt, so dass sie eine Rechtsprüfung durch das Beschwerdegericht ermöglichen (vgl. dazu Senat aaO). Insbesondere gibt der Beschluss die zwischen der Antragsgegnerin und dem Beschwerdeführer streitigen Fragen ausführlich wieder, so dass der Senat überprüfen konnte, ob die Kammer das sachliche Recht richtig angewendet und die Anträge des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.