Beschluss
2 Ws 73/21 Vollz
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0721.2WS73.21VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Das Begehren der vorzeitigen Fortschreibung des Vollzugsplans stellt eine Maßnahme zur Umsetzung des § 66c Abs. 1 StGB dar und kann daher die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG erfordern.(Rn.14)
2. Die drohende Verfahrenserledigung wegen des mit der Bestellung eines Rechtsanwalts verbundenen Zeitablaufs stellt keine zulässige Erwägung dar, aufgrund derer von der Beiordnung nach § 109 Abs. 3 StVollzG abgesehen werden darf.(Rn.18)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 7. Juni 2021, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung, aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Begehren der vorzeitigen Fortschreibung des Vollzugsplans stellt eine Maßnahme zur Umsetzung des § 66c Abs. 1 StGB dar und kann daher die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG erfordern.(Rn.14) 2. Die drohende Verfahrenserledigung wegen des mit der Bestellung eines Rechtsanwalts verbundenen Zeitablaufs stellt keine zulässige Erwägung dar, aufgrund derer von der Beiordnung nach § 109 Abs. 3 StVollzG abgesehen werden darf.(Rn.18) Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 7. Juni 2021, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung, aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Wie dem Senat bekannt ist, verbüßt der Beschwerdeführer derzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Tegel eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Mosbach vom 7. September 2017 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei Fällen sowie der Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern, der Anstiftung zur Herstellung kinderpornographischer Schriften sowie der versuchten Nötigung in zwei Fällen. Als Endstrafzeitpunkt ist der 6. August 2022 notiert. Anschließend ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vornotiert. Der aktuelle Vollzugs- und Eingliederungsplan (im Folgenden: Vollzugsplan) erging auf die Vollzugsplankonferenz vom 11. Februar 2021 und datiert vom 18. März 2021. Er ist dem Beschwerdeführer am 24. März 2021 ausgehändigt worden. Mit Schreiben vom 27. März 2021 begehrte der Beschwerdeführer gegenüber der JVA Tegel die vorzeitige Fortschreibung des Planes, da dieser bereits überholt sei und eine Vielzahl neuer entscheidungserheblicher Sachverhalte eingetreten sei. Der Beschwerdeführer verweist neben den Verlauf seiner therapeutischen Gespräche und den Beginn seiner antiandrogenen Behandlung dabei auf die ihn betreffende Entscheidung des BVerfG vom 3. März 2021 – 2 BvR 866/20, durch welche Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer und des Senats, deren Gegenstand die Versagung von begleiteten Ausgängen und Ausführungen war, aufgehoben worden waren. Mit einem an die Strafvollstreckungskammer gerichteten Antrag vom 23. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 113 StVollzG, die JVA Tegel zu verpflichten, binnen zwei Wochen über seinen Antrag vom 27. März 2021 zu entscheiden und im Falle der Antragsablehnung, die Anstalt zu verpflichten, den Vollzugsplan binnen vier Wochen fortzuschreiben. Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 lehnte die JVA Tegel die vorzeitige Fortschreibung des Vollzugsplans unter Hinweis auf die für den 11. August 2021 vorgesehene reguläre Fortschreibung des Vollzugsplans ab, da keine entscheidungsrelevanten Sachverhalte vorlägen, welche eine vorzeitige Fortschreibung begründeten. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Mai 2021 seinen Vornahmeantrag gemäß § 113 StVollzG für erledigt und erklärte ausdrücklich die Aufrechterhaltung seines Verpflichtungsantrages. Die JVA Tegel nahm mit Schreiben vom 28. Mai 2021 Stellung und beantragte, den Vornahmeantrag als unzulässig zu verwerfen, da die dreimonatige Frist des § 113 Abs. 1 StVollzG nicht eingehalten worden sei und keine besonderen Umstände für eine frühere Anrufung des Gerichts vorlägen. Zudem seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Veränderungen nicht von so erheblicher Bedeutung, dass sie zu einer Neubewertung seiner Person im Hinblick auf den Vollzugsplan führten. Die Strafvollstreckungskammer verfügte am 31. Mai 2021 die Übersendung dieser Stellungnahme an den Beschwerdeführer mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen und setzte sich eine Wiedervorlagefrist zum 21. Juni 2021. Bereits mit Beschluss vom 7. Juni 2021 verwarf das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – sodann den Vornahmeantrag als unzulässig und wies den Verpflichtungsantrag zurück. Dabei ging die Kammer möglicherweise davon aus, dass es sich bei dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2021, welches am 3. Juni 2021 zu den Akten gelangte, bereits um die abschließende Stellungnahme handelte. Aufgrund der Datierung der gerichtlichen Verfügung einerseits (31. Mai 2021) und des Schreibens des Beschwerdeführers andererseits (27. Mai 2021) ist dies jedoch auszuschließen. Eine Kostenentscheidung traf die Strafvollstreckungskammer nicht. Den Streitwert setzte sie auf 200,- EUR fest. Die tatsächlich auf die gerichtliche Verfügung vom 31. Mai 2021 erfolgte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2021 ging am 9. Juni 2021 beim Gericht ein und konnte keine Berücksichtigung mehr finden. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG ist nicht erfolgt. Dies begründete die Strafvollstreckungskammer damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kenntnisse aus zahlreichen vollzuglichen Verfahren, die er bis zur teilweise erfolgreichen Bescheidung durch das Bundesverfassungsgericht betrieben habe, ausreichend in der Lage sei, in diesem vom Sachverhalt und von der Rechtslage einfach gelegenen Verfahren, sich selbst zu vertreten. Zudem bringe das Verfahren der Bestellung eines Rechtsbeistandes und der Gewährung einer adäquaten Stellungnahmefrist die Gefahr mit sich, dass sich das Verfahren durch Zeitablauf erledige und somit der Anspruch auf Rechtsschutz dadurch verletzt werde. Gegen diesen ihm am 11. Juni 2021 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 25. Juni 2021 zu Protokoll des Urkundsbeamten des Amtsgerichts Wedding erklärten Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Unter anderem rügt er die Verletzung rechtlichen Gehörs durch Entscheidung vor Ablauf der ihm gesetzten Stellungnahmefrist und die unterlassene Beiordnung eines Rechtsanwalts. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 118 Abs. 1 und 2 StVollzG). Die Rechtsbeschwerde ist zudem zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, da die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung führen kann (§ 116 Abs. 1 StVollzG). 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache (zumindest vorläufigen) Erfolg, da der Beschluss verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Dem Beschwerdeführer ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 109 Abs. 3 StVollzG für das erstinstanzliche Verfahren kein Rechtsanwalt beigeordnet worden. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG setzt zunächst voraus, dass die vom Antragssteller begehrte Maßnahme der Umsetzung des § 66c Abs. 1 StGB im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe dient. Dies ist hier der Fall. Gegen den Beschwerdeführer wurde Sicherungsverwahrung angeordnet, diese ist zur Vollziehung im Anschluss an die Strafvollstreckung vornotiert. Er begehrt die vorzeitige Fortschreibung des Vollzugsplans im Hinblick auf seine therapeutische und medikamentöse Behandlung sowie die Lockerungen betreffende Entscheidung des BVerfG. Dies stellt eine Maßnahme zur Umsetzung des § 66c Abs. 1 StGB dar, der ausdrücklich den regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplan als Grundlage der Betreuungsmaßnahmen erwähnt. Von einer Beiordnung nach § 109 Abs. 3 Satz 1 (vorletzter und letzter Halbsatz) StVollzG ist sodann nur abzusehen, wenn wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragssteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Beide Halbsätze stellen eine regelungstechnische Umkehrung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dar (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 27). Von einer einfachen Sachlage wird man grundsätzlich nur dann ausgehen können, wenn das zu erwartende Verfahren von geringer Dauer und Komplexität ist (vgl. Bachmann in LNNV StVollzG 12. Aufl. Abschn. P Rn. 38 mwN). Nach Vorstellung des Gesetzgebers wird eine Beiordnung insbesondere in einfach gelagerten Fällen ausnahmsweise ausscheiden, in denen es beispielsweise lediglich um die Gestaltung des Unterbringungsraums oder bestimmte Arten der Freizeitgestaltung geht. Soweit es dagegen die Durchsetzung eines Anspruchs des Antragstellers auf Durchführung von Maßnahmen anbetrifft, die zur Reduktion seiner Gefährlichkeit geboten sind, wird stets die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich sein (vgl. BT-Drucks. 17/9874 aaO). Die Fähigkeit, seine Rechte selbst wahrnehmen zu können, werden insbesondere juristisch vorgebildete Antragsteller besitzen. Davon wird in seltenen Fällen auch bei anderen, lediglich forensisch sehr erfahrenen Personen ausgegangen werden können, wobei zu beachten ist, dass insoweit auch ein Wechselspiel zwischen der Bedeutung der Maßnahme und dem Beiordnungsanspruch besteht. Bei bedeutsamen Maßnahmen wird einem Beiordnungsantrag grundsätzlich zu entsprechen sein (vgl. Senat, Beschluss vom 14. September 2020 – 2 Ws 119/20 Vollz –, juris; Senat, StV 2015, 577). Hiernach war dem Beschwerdeführer von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Denn zum einen stellt die Beurteilung der Frage, ob die für den Antragssteller günstige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Anlass gibt, den Vollzugsplan vorzeitig fortzuschreiben, keine einfache Sach- und Rechtslage dar. Zum anderen betrifft die vom Antragssteller begehrte vorzeitige Fortschreibung des Vollzugsplans Maßnahmen, welche die Reduktion der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bewirken sollen und ist damit als bedeutsam einzustufen. Soweit die Kammer meint, die Bestellung eines Rechtsbeistandes bringe wegen des damit verbundenen Zeitablaufs die Gefahr mit sich, dass sich das Verfahren erledigt, findet diese Erwägung im Gesetz keine Grundlage. Sie widerspricht zudem dem der Vorschrift des § 109 Abs. 3 StPO StVollzG zugrundeliegenden Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1931, 1939). Ein Beruhen der Entscheidung auf diesem Verfahrensverstoß kann nicht ausgeschlossen werden. Es ist möglich, dass die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes schon zu abweichenden tatsächlichen Feststellungen und damit nicht ausschließbar zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Unabhängig davon wäre der Beschluss auch deshalb aufzuheben gewesen, weil dem Beschwerdeführer durch die Entscheidung vor Ablauf der ihm gewährten Stellungnahmefrist in entscheidungserheblicher Weise rechtliches Gehör verwehrt worden ist. III. Der Senat verweist die Sache daher – auch zur Entscheidung über die gesamten Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurück (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG). Die vom Beschwerdeführer begehrte Zurückweisung an einen anderen Spruchkörper sieht das StVollzG – anders als § 354 Abs. 2 StPO für Revisionsentscheidungen – nicht vor. Über das gegen den Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer gerichtete Befangenheitsgesuch wird das Landgericht in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben.