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Beschluss

2 Ws 121/20 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:1029.2WS121.20VOLLZ.00
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Leitsätze
Soweit bei der Ermittlung der Feststellungen die Angaben der Verfahrensbeteiligten zueinander in Widerspruch stehen, obliegt es der Strafvollstreckungskammer infolge der Amtsaufklärungspflicht den Sachverhalt weiter zu erforschen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gefangene für den von ihm geschilderten Geschehensablauf konkrete Beweismittel benannt hat.(Rn.9)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 23. März 2020 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 23. März 2020 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Der Beschwerdeführer verbüßt zurzeit eine Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei Fällen sowie wegen Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern, der Anstiftung zur Herstellung kinderpornographischer Schriften und der versuchten Nötigung in zwei Fällen aus dem Urteil des Landgerichts M. vom 7. September 2017. Das Landgericht M. hat weiterhin die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Strafe wurde zunächst in der Justizvollzugsanstalt O. vollstreckt, sodann ab dem 29. November 2018 in der Justizvollzugsanstalt M. Seit dem 21. Dezember 2018 befindet sich der Beschwerdeführer in der Teilanstalt V der Justizvollzugsanstalt T. Das Strafende ist für den 7. August 2022 notiert; anschließend ist die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung vorgesehen. II. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. Mai 2019 begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die am 21. Mai 2019 erfolgte Ausführung aus medizinischen Gründen in ein öffentliches Krankenhaus mit zwei uniformierten Beamten sowie dem Anlegen einer Fußfessel und Tragen von Anstaltskleidung in dieser Kombination rechtswidrig und unverhältnismäßig gewesen sei. Zur Begründung der Maßnahme führte die Justizvollzugsanstalt T. in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2019 aus, dass sie bei dem Antragsteller Fluchtgefahr aufgrund der nicht absehbaren Haftdauer und der derzeit fehlenden Bereitschaft zur Mitarbeit sehe. Anders als nach dem Vortrag des Beschwerdeführers sei die Ausführung aber lediglich mit einer Handfessel durchgeführt worden (in Kombination mit einem Bauchgurt). Die Befestigung der Handfessel mit einer Schnalle an dem Bauchgurt verhindere, dass ein Gefangener trotz Fesselung der Hände vor dem Körper zum Beispiel zuschlagen oder nach etwas greifen könne. Auch sei durch das Überhängen einer Jacke auf den Armen die Fesselung bei Ausführung nicht ohne weiteres erkennbar. Das Tragen der Anstaltskleidung sei ebenfalls eine Maßnahme der Sicherheit und erforderlich gewesen. Der Gefangene sei so von anderen Patienten zu unterscheiden, die sich in einem öffentlichen Krankenhaus aufhielten. Der Gefangene widersprach der Darstellung der Justizvollzugsanstalt mit Schriftsatz vom 3. Juli 2019. Er führte aus, er habe bei der Ausführung eine Fußfessel und Anstaltskleidung tragen müssen, also nicht wie von der Anstalt behauptet nur einen Bauchgurt und eine Handfessel. Die beiden ihn begleitenden Bediensteten seien in Uniform gewesen und seien auch im Behandlungszimmer stets anwesend gewesen. Er habe sich durch diese Handlungsweise in der Öffentlichkeit „präsentiert“ gefühlt. Die Haftanstalt blieb in ihrer Erwiderung vom 12. August 2019 bei ihrer Darstellung, dass der Gefangene lediglich an den Händen gefesselt gewesen sei. Allein für die Untersuchung der Hände seien die Handfesseln abgenommen und ihm Fußfesseln angelegt worden. Diese Darlegung wird von der dienstlichen Stellungnahme einer Vollzugsbediensteten bestätigt. Der Gefangene benannte daraufhin den anderen, ihn ebenfalls begleitenden Vollzugsbediensteten und einen weiteren Gefangenen als Zeugen dafür, dass seine Behauptung zutreffend sei. Den Antrag des Gefangenen, festzustellen, dass die am 21. Mai 2019 erfolgte Ausführung in der Ausgestaltung mit zwei uniformierten Beamten, Anlegen einer Fußfessel und Tragen von Anstaltskleidung in dieser Kombination rechtswidrig und unverhältnismäßig gewesen sei, hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 23. März 2020 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den Beschluss wendet sich der Strafgefangene mit seiner am 7. August 2020 zu Protokoll des Urkundsbeamten des Amtsgerichts Wedding erklärten Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Senat hat dem Beschwerdeführer durch Beschluss vom 1. September 2021 Wiedereinsetzung gegen die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. III. Die gemäß § 118 Abs. 1 StVollzG form- und (nach Maßgabe des Wiedereinsetzungsbeschlusses) fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (zumindest) vorläufig Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde erfüllt insbesondere auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist jedenfalls zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil die Gefahr besteht, dass in weiteren Verfahren, die dieselben Rechtsfragen betreffen, unterschiedliche Entscheidungen ergehen. 2. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO iVm § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG), mit der der Sicherungsverwahrte unter anderem geltend macht, dass die Strafvollstreckungskammer zwei weitere Zeugen hätte vernehmen müssen, ist zulässig erhoben und begründet. Soweit bei der Ermittlung der Feststellungen die Angaben der Verfahrensbeteiligten zueinander in Widerspruch stehen oder sonst Ungereimtheiten auftauchen (wie hier zu der Frage, welche konkreten Sicherungsmaßnahmen bei der Ausführung zur Anwendung kamen), obliegt es der Strafvollstreckungskammer infolge der Amtsaufklärungspflicht (§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG iVm § 244 Abs. 2 StPO; vgl. dazu Senat, Beschluss vom 23. August 2019 – 2 Ws 125/19 Vollz –, juris; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl. Abschn. P Rdn. 68; Laubenthal, Strafvollzug 8. Aufl. Rdn. 804), den Sachverhalt weiter zu erforschen (vgl. BVerfG vom 17. März 2021 – 2 BvR 194/20 –, juris Rdn. 51 mwN NStZ-RR 2009, 218; Senat aaO; Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl. § 115 Rdn. 2). Anders als in der Hauptverhandlung bei der Ermittlung der Schuld- und Straffrage gilt dabei im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG nicht das Streng-, sondern das Freibeweisverfahren (vgl. Arloth/Krä aaO Rdn. 3; Laubenthal aaO Rdn. 805), mit der Folge, dass Grundlage für die Überzeugungsbildung unter anderem schriftliche Äußerungen, dienstliche Vermerke oder telefonische Auskünfte sein können. Dieser Verpflichtung ist die Strafvollstreckungskammer nur unzureichend nachgekommen. Sie hat sich bei der Klärung des streitigen Sachverhalts im Wesentlichen auf die zugrundeliegende Anordnung zur Ausführung („Fesselung vor dem Bauch mit Bauchgurt“) und auf die Erklärung der Vollzugsbediensteten S. beschränkt, auf deren Darstellung der Vortrag der Vollzugsanstalt beruht. In der Rechtsbeschwerde führt der Beschwerdeführer dazu u.a. aus, dass die Strafvollstreckungskammer darüber hinaus zum einen den Zeugen C hätte vernehmen oder anhören müssen. Dieser sei ein Mitgefangener und hätte ausgesagt, er habe von seinem Arbeitsplatz am 21. Mai 2019 beobachten können, wie der Beschwerdeführer mit Fußfesseln den Transportbus auf dem JVA-Gelände betreten habe. Zum anderen hätte auch der Vollzugsbeamte Herr J. vernommen oder angehört werden müssen. Dieser sei bei der Ausführung zugegen gewesen und werde bestätigen, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Ausführung Fußfesseln – jedoch zu keinem Zeitpunkt einen Bauchgurt – getragen habe. Zudem hätte er ausgesagt, dass eine „Umfesselung“, wie durch die JVA und StVK behauptet, zu keinem Zeitpunkt stattgefunden habe. Beide Beweismittel hatte der Beschwerdeführer bereits in seinem Schriftsatz vom 6. März 2020, auf den die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss vom 23. März 2020 selbst ausdrücklich Bezug nimmt, benannt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die vom Beschwerdeführer benannten Zeugen nicht befragt worden sind. Soweit die Strafvollstreckungskammer in ihrer Würdigung darauf hinweist, der Antragsteller sei der detaillierten Schilderung der Bediensteten S. „nicht konkret entgegen getreten“, ist dies für die gebotene Sachaufklärung grundsätzlich ohne Relevanz. Anders als etwa im Zivilprozess gilt im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG nicht der Beibringungsgrundsatz (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO 34. Aul. Vor § 128 Rdn. 10), sondern der Untersuchungsgrundsatz (s.o.). Hiernach ist die Strafvollstreckungskammer verpflichtet, unabhängig vom Vorbringen der Verfahrensbeteiligten selbst die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln (vgl. BVerfG, vom 17. März 2021 – 2 BvR 194/20 –, juris Rdn. 51 mwN). Dazu hätte vorliegend auch die Vernehmung der beiden Augenzeugen gezählt. Dass der Bedienstete J. sich mittlerweile im Ruhestand befindet (so die Auskunft der Justizvollzugsanstalt in der Stellungnahme vom 21. Februar 2020, auf die der angefochtene Beschluss ebenfalls verweist), steht seiner Anhörung nicht entgegen. Es liegt auf der Hand, dass die Angaben der beiden benannten Zeugen, wenn sie denn wie vom Beschwerdeführer behauptet ausgesagt hätten, zu anderen Feststellungen hätte führen können, damit möglicherweise auch zum Erfolg des Fortsetzungsfeststellungsantrags. Denn die vom Beschwerdeführer behauptete Fußfesselung ist gegenüber der im angefochtenen Beschluss konkret beschriebenen Handfesselung gravierender und wäre nach den getroffenen Feststellungen (insbesondere der behördlichen Ausführungsanordnung), offenbar auch nicht erforderlich gewesen. 3. Auf die zudem erhobene Sachrüge kommt es damit nicht mehr an. IV. Der angefochtene Beschluss war daher, mit Ausnahme des Ausspruchs über die nicht angegriffene Streitwertfestsetzung, aufzuheben. Im Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache daher – auch zur Entscheidung über die gesamten Kosten der Rechtsbeschwerde – nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer zurück.