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Beschluss

2 Ws 107/21 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:1110.2WS107.21VOLLZ.00
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Leitsätze
1. § 8 SVVollzG Bln sieht eine mehrstufige Beteiligung des Sicherungsverwahrten an der Vollzugs- und Eingliederungsplanung vor, um seine Motivation zur Mitarbeit an der Erreichung des Vollzugsziels zu fördern.(Rn.10) 2. Der Untergebrachte hat einen Anspruch darauf, dass die Planung im Vorfeld der Vollzugsplankonferenz mit ihm erörtert (§ 8 Abs. 4 SVVollzG Bln) und ihm der Vollzugs- und Eingliederungsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert wird (§ 8 Abs. 5 Satz 4 SVVollzG Bln).(Rn.11)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 28. August 2021 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 8 SVVollzG Bln sieht eine mehrstufige Beteiligung des Sicherungsverwahrten an der Vollzugs- und Eingliederungsplanung vor, um seine Motivation zur Mitarbeit an der Erreichung des Vollzugsziels zu fördern.(Rn.10) 2. Der Untergebrachte hat einen Anspruch darauf, dass die Planung im Vorfeld der Vollzugsplankonferenz mit ihm erörtert (§ 8 Abs. 4 SVVollzG Bln) und ihm der Vollzugs- und Eingliederungsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert wird (§ 8 Abs. 5 Satz 4 SVVollzG Bln).(Rn.11) Auf die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 28. August 2021 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer – wie dem Senat aus einer Vielzahl früherer Verfahren bekannt ist – am 26. November 1997 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und schwerem Raub, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, schwerem Raub und versuchter Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, schwerer räuberischer Erpressung, Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung sowie wegen schweren räuberischen Diebstahls. Es verhängte gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Seit dem 24. Dezember 2007 wird die Sicherungsverwahrung auf dem Gelände der JVA Tegel vollzogen. Mit seinem an das Landgericht Berlin gerichteten Antrag vom 12. Februar 2021, dort eingegangen am 17. Februar 2021, beantragte der Sicherungsverwahrte sinngemäß die Aufhebung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 4. Februar 2021, da er an der Vollzugsplanung im Vorfeld der Vollzugsplankonferenz nicht beteiligt worden sei, sowie die Feststellung, dass er hierdurch in seinen Grundrechten verletzt sei. Durch Beschluss vom 28. August 2021, der dem Sicherungsverwahrten am 3. September 2021 zugestellt worden ist, hat die Strafvollstreckungskammer seinen Antrag als unzulässig zurückgewiesen, da zur Anfechtung des Vollzugs- und Eingliederungsplans berechtigende Fehler im Aufstellungsverfahren nicht geltend gemacht worden seien. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Sicherungsverwahrte mit seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wedding erklärten Rechtsbeschwerde vom 28. September 2021, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Er rügt u.a. die Verletzung der Aufklärungspflicht und die fehlende Bescheidung seines Feststellungsantrages. II. 1. Die Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. a) Entgegen den Ausführungen des Landgerichts war der dem gerichtlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag auf Aufhebung des Vollzugs- und Eingliederungsplans nach § 109 StVollzG zulässig, was zu den von Amts wegen zu prüfenden allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde gehört (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. September 2019 – 2 Ws 140/19 Vollz –, vom 25. September 2017 – 2 Ws 145/17 Vollz –, vom 29. Juli 2016 – 2 Ws 133/16 – und vom 18. Mai 2009 – 2 Ws 8/09 Vollz –, juris). Zwar trifft es zu, dass die Vollzugsplanfortschreibung grundsätzlich nicht als solche anfechtbar ist, sondern nur soweit sie einzelne Maßnahmen regelt oder die Nichteinhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen oder Fehler im Aufstellungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BVerfG NStZ 1993, 301; OLG Koblenz NStZ 2011, 222; OLG Hamburg StraFo 2007, 390; Senat, Beschlüsse vom 29. Mai 2020 – 2 Ws 41/20 Vollz – und vom 19. Februar 2009 – 2 Ws 531/08 Vollz –; Arloth/Krä StVollzG, 5. Aufl., § 7 Rn. 13 mwN). Die Strafvollstreckungskammer hat indes übersehen, dass der Beschwerdeführer mit der Behauptung, er sei an der Vollzugs- und Eingliederungsplanung nicht beteiligt worden, gerade einen solchen Fehler im Aufstellungsverfahren geltend gemacht hat. b) Das Rechtsmittel erfüllt auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. aa) Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts geboten, weil sich der Senat bisher zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage der Beteiligung der Untergebrachten gemäß § 8 Abs. 4 SVVollzG Bln nicht geäußert hat. bb) Daneben ist die Rechtsbeschwerde hier zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Dies ist immer dann der Fall, wenn von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 2 BvR 2207/10 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 11. April 2008 – 2 BvR 866/06 –; Senat, Beschlüsse vom 18. Mai 2017 – 2 Ws 28/17 Vollz –, juris; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl., Abschnitt P, Rdn. 93). Dies ist hier gegeben. Die Entscheidung lässt besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer sich der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen nicht bewusst war, indem sie die Vorschriften des Strafvollzugsgesetz des Bundes (StVollzG) über den Vollzugsplan und nicht das Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin (SVVollzG Bln) angewendet hat, welches ein gegenüber der seit 2013 nicht mehr anwendbaren Bundesregelung weitergehendes Beteiligungserfordernis enthält (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 2 Ws 596/13 Vollz –, juris). So schreiben weder § 7 StVollzG noch § 159 StVollzG die Teilnahme des Gefangenen an der Vollzugsplankonferenz oder seine Anhörung vor (vgl. Arloth/Krä StVollzG, 5. Aufl., § 7 Rdn 3, § 159 Rdn. 1a m.w.N.). Hingegen sieht § 8 SVVollzG Bln eine mehrstufige Beteiligung des Untergebrachten an der Vollzugs- und Eingliederungsplanung vor. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine aktive Mitwirkung des Sicherungsverwahrten an seiner Behandlung seine Motivation zur Mitarbeit an der Erreichung des Vollzugsziels fördert und damit die Chancen einer Vollzugszielerreichung erhöht. Eine Partizipation ist daher bereits an deren Planung erforderlich, weshalb ihm eine Mitwirkungsfunktion eingeräumt werden muss (vgl. Nestler in LNNV, a.a.O., Abschnitt C Rdn. 37). Daraus folgt ein Anspruch des Untergebrachten, über die Vollzugs- und Eingliederungsplanung so unterrichtet zu werden, dass ihm die Mitwirkung an seiner Behandlung möglich ist und er seine Rechte wahrnehmen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2003 – 2 BvR 406/02 –, juris; Schwind/Böhm/ Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Kapitel 2 Rdn. 18). Er muss während des gesamten Freiheitsentzuges, also auch bei späterer Fortschreibung des Vollzugsplans, Gelegenheit haben, zu geplanten Maßnahmen Stellung zu nehmen. Einen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Wünsche hat er nicht. Die eigenen Vorstellungen des Untergebrachten über die Aufnahme bestimmter Maßnahmen in den Vollzugsplan sind aber von der Einrichtungsleitung und Vollzugsplankonferenz zu berücksichtigen (vgl. Nestler in LNNV a.a.O.; AK-Feest/Joester, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Teil II § 7 LandesR Rdn. 14). Entsprechendes gilt nach § 9 StVollzG Bln für den Strafvollzug. (1) Um dies zu gewährleisten, bestimmt § 8 Abs. 4 Satz 1 SVVollzG Bln, dass die Vollzugs- und Eingliederungsplanung mit dem Untergebrachten erörtert wird. Die Erörterung gibt dem Untergebrachten Gelegenheit, sich zur Planung der Einrichtung zu äußern und seine eigenen, die Erreichung des Vollzugsziels fördernden Anregungen und Vorschläge einzubringen (vgl. Abgeordnetenhaus-Drs. 17/0689 S. 58). Da der Sicherungsverwahrte selbst nicht zum Objekt von Untersuchung, Planung und Behandlung gemacht werden darf, sondern sich aktiv beteiligen können soll (vgl. BVerfG a.a.O.), ist die Verpflichtung zur Erörterung mit ihm sehr weit zu interpretieren und geht insbesondere über die Eröffnung und Erläuterung in der Vollzugsplankonferenz gemäß § 8 Abs. 5 Satz 5 SVVollzG Bln hinaus (vgl. Nestler a.a.O.; zur insoweit gleichlautenden Vorschrift in Sachsen: BeckOK Strafvollzug Sachsen/Schäfersküpper Sächs-SVVollzG § 8 Rdn. 45). Sie ist wesentlich auf den Gedankenaustausch und die aktive Einbeziehung des Untergebrachten gerichtet. Das wird auch in der gesetzlichen Regelung deutlich: Nach Satz 2 des § 8 Abs. 4 SVVollzG Bln werden Anregungen und Vorschläge des Sicherungsverwahrten einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen. Aus Sinn und Zweck der Regelung und aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass die Erörterung der Planung mit dem Untergebrachten nach § 8 Abs. 4 SVVollzG Bln im Vorfeld der in § 8 Abs. 5 SVVollzG geregelten Vollzugsplankonferenz zu erfolgen hat, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die zu erörternde Vollzugs- und Eingliederungsplanung zumindest in den Grundzügen bereits vorliegt, da der Erörterung andernfalls die Grundlage fehlte. Andererseits ist der Untergebrachte, der sich auf die Erörterung vorbereiten können muss, eine angemessene Zeit vor der Durchführung der Vollzugsplankonferenz in die Planung einzubeziehen, um ihm die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Ergebnis der Planung zu eröffnen. Nur so kann die vorgeschriebene Berücksichtigung der Anregungen und Vorschläge des Untergebrachten bei dem gemeinsamen Entscheidungsprozess der an der Konferenz Mitwirkenden gewährleistet werden. (2) § 8 Abs. 5 Satz 4 und 5 SVVollzG Bln regeln die Beteiligung des Untergebrachten an der Vollzugsplankonferenz näher. Da die Anhörung des Untergebrachten in der Konferenz ein Gebot rechtsstaatlicher Fairness ist (vgl. AK-Feest/Joester, a.a.O., Teil II § 8 LandesR Rdn. 16), sieht § 8 Abs. 5 Satz 4 SVVollzG Bln vor, dass der Vollzugs- und Eingliederungsplan dem Untergebrachten in der Konferenz eröffnet und erläutert wird, was regelmäßig nach Abschluss der Beratung der Konferenzteilnehmer am Ende der Konferenz erfolgen wird. Damit soll verdeutlicht werden, dass es sich um eine abgestimmte und verbindliche Planung aller am Vollzug Beteiligter handelt. Darüber hinaus soll der Untergebrachte in die Lage versetzt werden, die Planung nachzuvollziehen und sich dementsprechend einzubringen. Damit soll dem Untergebrachten einerseits frühzeitig deutlich gemacht werden, was von ihm erwartet wird, andererseits sollen hierdurch Akzeptanz und Mitwirkungsbereitschaft des Untergebrachten hergestellt werden (vgl. Abgeordnetenhaus-Drs. 17/0689 S. 58). (3) Darüber hinausgehend eröffnet § 8 Abs. 5 Satz 5 SVVollzG Bln der Einrichtung die Möglichkeit, den Untergebrachten über die Eröffnung und Erläuterung des Plans hinaus an der Vollzugsplankonferenz zu beteiligen. Eine solche – im Ermessen der Anstalt stehende – Teilnahme des Untergebrachten an der Vollzugsplankonferenz ist geeignet, das Verständnis der in Aussicht genommenen Maßnahmen zu erleichtern und damit gleichzeitig dessen Motivation und Compliance zu fördern (vgl. Schwind/Böhm/ Jehle/Laubenthal, a.a.O. Rdn. 17). Eine solche Beteiligung bedeutet nicht, dass der Untergebrachte bei der gesamten Vollzugsplankonferenz anwesend ist. Eine Teilnahme an bestimmten Abschnitten stellt bereits eine Beteiligung dar. Die Vollzugsmitarbeiter sollen auch die Möglichkeit haben, frei und unbelastet gegenläufige Einschätzungen auszutauschen und etwaige Entwürfe zu beraten (vgl. Senat, Beschluss vom 9. September 2010 – 2 Ws 390/10 –, juris). (4) § 8 Abs. 8 SVVollzG Bln verlangt schließlich, dass dem Untergebrachten der Vollzugs- und Eingliederungsplan und dessen Fortschreibungen ausgehändigt werden. Damit wird nicht nur ein rechtsstaatliches Gebot erfüllt (vgl. BVerfG a.a.O.), sondern die Aushändigung des Plans soll auch seiner Funktion als Orientierungshilfe Rechnung tragen (vgl. Abgeordnetenhaus-Drs. 17/0689 S. 59). c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fehlt es in der angefochtenen Entscheidung bereits an Feststellungen zu der Frage, ob – als erste Stufe der Beteiligung – die Vollzugs- und Eingliederungsplanung im Vorfeld der Vollzugsplankonferenz mit dem Untergebrachten erörtert oder ihm eine solche Erörterung zumindest angeboten worden ist, weil die Strafvollstreckungskammer ausgehend von ihrer abweichenden Rechtsauffassung nicht in die Sachprüfung eingetreten ist. Dies wird sie nachzuholen haben. d) Auf die Zulässigkeit der Verfahrensrüge in Gestalt der Aufklärungsrüge kam es danach nicht mehr an. III. Die Rechtsbeschwerde hat damit auch in der Sache (zumindest vorläufigen) Erfolg. Der angefochtene Beschluss war mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufzuheben (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Die Sache ist aufgrund der fehlenden Feststellungen nicht spruchreif. Der Senat verweist sie daher – auch zur Entscheidung über die gesamten Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurück (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG).