Beschluss
2 Ws 77/22 Vollz
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0429.2WS77.22VOLLZ.00
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Leitsätze
Die Bestellung eines Rechtsanwalts gemäß § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG ist keine Entscheidung, die im Sinne des § 305 Satz 1 StPO der Urteilsfällung vorausgeht.(Rn.4)
Die Entscheidung, einem Sicherungsverwahrten ein TV-Gerät mit einer Bildschirmgröße von 50 statt 43 Zoll zu erlauben, betrifft keine Maßnahme, die der Umsetzung des § 66c Abs. 1 StGB dient und für die dem Sicherungsverwahrten ein Rechtsanwalt zu bestellen ist.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 7. April 2022 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bestellung eines Rechtsanwalts gemäß § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG ist keine Entscheidung, die im Sinne des § 305 Satz 1 StPO der Urteilsfällung vorausgeht.(Rn.4) Die Entscheidung, einem Sicherungsverwahrten ein TV-Gerät mit einer Bildschirmgröße von 50 statt 43 Zoll zu erlauben, betrifft keine Maßnahme, die der Umsetzung des § 66c Abs. 1 StGB dient und für die dem Sicherungsverwahrten ein Rechtsanwalt zu bestellen ist.(Rn.5) Die Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 7. April 2022 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer – wie dem Senat aus früheren Verfahren bekannt ist – am 29. März 2004 wegen Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Seit dem 12. Oktober 2011 wird die Maßregel in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte in der Justizvollzugsanstalt Tegel vollzogen. Am 19. März 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vollzugsanstalt die Einbringung eines Flachbildfernsehers mit einer Bildschirmdiagonale von 50 Zoll. Der Antrag wurde von dem Anstaltsleiter mit der Begründung abgelehnt, es seien nur TV-Geräte mit einer Bildschirmdiagonale von maximal 32 Zoll genehmigungsfähig. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit seinem an das Landgericht Berlin gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20. April 2021. Zugleich beantragte er zunächst, ihm gemäß § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Rechtsanwalt A. aus München beizuordnen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens beantragte der Beschwerdeführer, der seit September 2021 über einen von der Einrichtung genehmigten 43-Zoll-Flachbildfernseher in seinem Zimmer verfügt, zu Protokoll der Geschäftsstelle am 2. November 2021 sowie durch Anwaltsschriftsatz vom 31. März 2022 sodann die Beiordnung von Rechtsanwalt B. Die Strafvollstreckungskammer hat diesen Antrag durch Beschluss vom 7. April 2022 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Sicherungsverwahrten. In der Hauptsache ist bislang keine abschließende Entscheidung ergangen. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil es zwar zulässig, aber unbegründet ist. 1. Die Beschwerde ist insbesondere nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2022 – 2 Ws 3-7/22 Vollz –). Zwar ist auch die Strafvollstreckungskammer im Sinne des § 305 Satz 1 StPO ein „erkennendes Gericht“ (vgl. Senat NStZ 2014, 423; NStZ 2001, 448 = ZfStrVo 2001, 370). Doch handelt es sich bei der Bestellung eines Rechtsanwalts gemäß § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG um keine Entscheidung, „die der Urteilsfällung vorausgeht“. Es gilt insoweit nichts anderes als bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers nach §§ 140, 141 StPO, die nach h.M. in keinem inneren Zusammenhand mit der späteren Urteilsfällung steht (vgl. KK-StPO/Zabeck, 8. Aufl. § 305 Rdn. 8 mit weiteren Nachweisen). Denn dieses Verfahren ist ausweislich der Gesetzesbegründung der Regelung in § 140 StPO nachgebildet (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 27; so auch OLG Hamm NStZ-RR 2014, 294; Senat, StV 2015, 577). Ein Ausschluss der Anfechtung folgt auch nicht aus § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Denn diese Bestimmungen sind auf die vorliegend nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG beantragte – und damit unabhängig von den Regeln der Prozesskostenhilfe mögliche – Bewilligung der Bestellung eines Rechtsanwalts nicht anwendbar. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die im Streit stehende Genehmigung der Einbringung eines (größeren) Flachbildfernsehers keine „Maßnahme“ im Sinne des § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG darstellt. Eine Beiordnung nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG ist dabei allein im Hinblick auf eine „Maßnahme“ möglich, „die der Umsetzung des § 66c Abs. 1 des Strafgesetzbuches“ dient. Denn die Beiordnung soll nur für solche Streitigkeiten erfolgen, die eine den Leitlinien des § 66c StGB konforme Umsetzung des Abstandsgebotes betreffen (vgl. Senat NStZ 2017, 115). Das ist hier nicht der Fall. Denn es handelt sich vorliegend um keine Maßnahme im Sinne des § 66c Abs. 1 StGB. Es kann dahinstehen, ob die Einbringung eines Fernsehgerätes an sich eine Maßnahme zur Umsetzung der § 66c Abs. 1 StGB ist, denn der Beschwerdeführer verfügt mittlerweile über einen 43-Zoll-Flachbildfernseher in seinem Zimmer. Im Streit steht vorliegend nur (noch) die Einbringung eines TV-Gerätes mit einer um sieben Zoll längeren Bildschirmdiagonale. Die Bildschirmgröße ist indes ohne Einfluss auf die grundsätzliche Funktion des jeweiligen Geräts, das der Unterhaltung und Information dient, weshalb es sich bei der von dem Beschwerdeführer begehrten Genehmigung der Einbringung vorliegend nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 66c Abs. 1 StGB handelt. Im Übrigen scheidet auch bei Vorliegen einer Maßnahme im Sinne des § 66c Abs. 1 StGB eine Beiordnung nach § 109 Abs. 3 Satz 1 (vorletzter Halbsatz) StVollzG ausnahmsweise dann aus, wenn wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint. Dies kommt nach Vorstellung des Gesetzgebers in einfach gelagerten Fällen in Betracht, in denen es beispielsweise lediglich um die Gestaltung des Unterbringungsraums geht (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 27; Senat, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 2 Ws 73/21 Vollz –). So liegt es hier, weshalb die beantragte Beiordnung auch aus diesem Grund abzulehnen war. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO.