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Beschluss

2 Ws 146/21 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0511.2WS146.21VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Im Zusammenhang mit der Bemessung des Arbeitsentgelts von Gefangenen steht der Vollzugsbehörde bei der Festsetzung der konkreten Vergütungsstufe und der Gewährung von Zulagen ein Beurteilungsspielraum zu.(Rn.6) 2. Eine etwaige gesetzwidrige Überbezahlung eines Gefangenen begründet keinen Anspruch anderer Gefangener, eine entsprechende Vergütung zu erhalten.(Rn.9)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 10. November 2021 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Zusammenhang mit der Bemessung des Arbeitsentgelts von Gefangenen steht der Vollzugsbehörde bei der Festsetzung der konkreten Vergütungsstufe und der Gewährung von Zulagen ein Beurteilungsspielraum zu.(Rn.6) 2. Eine etwaige gesetzwidrige Überbezahlung eines Gefangenen begründet keinen Anspruch anderer Gefangener, eine entsprechende Vergütung zu erhalten.(Rn.9) 1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 10. November 2021 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Gefangene verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt X. Er arbeitet dort seit dem 16. November 2020 in der Anstaltsküche (Diätküche). In der Regel sind dort zwei Inhaftierte eingesetzt, die ihre Arbeit überwiegend selbständig ausüben und von einem Bediensteten unterstützt und überwacht werden. Der Gefangene erhielt zunächst die Lohnstufe III und seit dem 1. Januar 2021 die Lohnstufe IV mit Leistungszulagen. Der ebenfalls für die Diätküche (andere) Inhaftierte ist dort als Vorarbeiter tätig und erhält eine Vergütung nach der Lohnstufe V nebst Leistungszulage. Im Zuge der Corona-Pandemie sind die Beschäftigten der Küche jedoch in zwei Teams aufgeteilt, die wochenweise abwechselnd ihre Arbeitsleistung erbringen. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21. Mai 2021 begehrt der Gefangene – soweit noch streitgegenständlich – die auch rückwirkende Einstufung in die Lohnstufe V. Er arbeite selbständig und erfülle damit alle Voraussetzungen für diese Einstufung. Der Gefangene, der in dem anderen Team arbeite, erhalte für die gleiche Arbeit Vergütung nach der Lohnstufe V. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Gefangenen zurückgewiesen und ausgeführt, dass der andere Gefangene nicht nur selbständig, sondern auch eigenverantwortlich arbeite und deshalb die höhere Lohnstufe erhalte. In der Diätküche seien nur zwei Gefangene tätig, sie könnten nicht beide als Vorarbeiter tätig sein. Der andere Gefangene sei auch schon länger dort tätig. An dieser Beurteilung ändere auch die Tatsache nichts, dass beide Gefangene im Zuge der Pandemie in unterschiedlichen Teams getrennt gearbeitet hätten. 1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde erfüllt schon nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Es besteht vorliegend weder Anlass zur Fortbildung des Rechts, noch besteht eine Gefahr für eine einheitliche Rechtsprechung. a) Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 Alt. 1 StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (std. Rspr., vgl. zuletzt Senat Beschluss vom 22. Juli 2021 – 2 Ws 37/21 Vollz –, mwN). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufdeckt. Dazu nur das Folgende: Nach § 61 Abs. 1 StVollzGBln erhalten Gefangene „eine Vergütung in Form von Arbeitsentgelt“ für – wie hier tatsächlich geleistete – Arbeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVollzGBln. Nach der gesetzgeberischen Grundkonzeption erhalten Gefangene dafür eine „Einheitsvergütung“, nämlich den „250. Teil der Eckvergütung“. Davon abweichend erlaubt § 61 Abs. 3 Satz 1 StVollzGBln eine „nach Art der Maßnahme und Leistung der Gefangenen“ gestufte Vergütung; Satz 2 ermächtigt die für Justiz zuständige Senatsverwaltung insoweit, die Vergütungsstufen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Davon ist in Berlin Gebrauch gemacht worden. So enthält § 1 der Justizvollzugsvergütungsverordnung (JVollzVergV) vom 1. September 2021 (GVBl. Berlin 2021, 1006, 1352) eine nach Art der Arbeit abgestufte Vergütung (Vergütungsstufen I bis V). Das OLG Karlsruhe hat für die inhaltlich identischen Regelungen in § 49 JVollzGB III i.V.m. JVollzVergV des Landes Baden-Württemberg bereits entschieden, dass der Anstalt bei der Festsetzung der konkreten Vergütungsstufe und der Gewährung von Zulagen ein Beurteilungsspielraum zusteht (NStZ 2017, 119; allgemein dazu Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl. § 43 Rdn. 17; Nestler in LNNV, StVollzG 12. Aufl. Abschn. F Rdn. 119). Nach § 1 JVollzVergV wird das Arbeitsentgelt nach der Vergütungsstufe IV für Arbeiten bemessen, die die Kenntnisse und Fähigkeiten einer Fachkraft erfordern oder gleichwertige Kenntnisse voraussetzen, Dabei werden überdurchschnittliche Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit gestellt. Die Vergütungsstufe V verlangt Arbeiten der Vergütungsstufe IV, die jedoch durch höhere Anforderungen an Fähigkeiten, Einsatz und Verantwortung abgegrenzt werden können. b) An diese Grundsätze hat sich die Vollzugsanstalt – und ihr folgend – die Strafvollstreckungskammer gehalten. Es besteht daher auch keine Gefahr für eine einheitliche Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt zudem kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Soweit die Vollzugsbehörde die Höhervergütung des anderen Gefangenen damit rechtfertigt, dass dieser (zudem) als Vorarbeiter tätig gewesen sei, ist dies ein nachvollziehbarer Umstand, der sich jedenfalls in dem der Anstalt überantworteten Beurteilungsspielraum bewegt. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass der andere Gefangene faktisch nicht als Vorarbeiter tätig gewesen sei und sie letztlich, wenn auch in unterschiedlichen „Teams“ identische Arbeiten durchgeführt hätten, kann dies zwar Anlass sein, die Höhergruppierung des anderen Gefangenen in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn dem Mitgefangenen daher die Höhervergütung nicht zugestanden haben sollte; begründet dies aber keinen entsprechenden Anspruch des Beschwerdeführers. Denn dieser kann – selbst bei einer rechtswidrigen Zuviel-Zahlung an einen anderen Gefangenen – „keine Gleichbehandlung im Unrecht“ für sich beanspruchen. Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Personen, denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt wurden (vgl. statt vieler BVerwGE 92, 153; Nds. OVG, Urteil vom 24. März 2021 – 10 LC 203/20 –, juris Rdn. 37 und 51 f.). 2. Hingegen rügt der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht, dass die Strafvollstreckungskammer bei der Entscheidung eine E-Mail der Vollzugsbehörde berücksichtigt hat, zu der er zuvor nicht angehört worden ist. Doch hat sich die damit verbundene Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 11. November 2021 – 2 Ws 109/21 Vollz –) nicht zu seinem Nachteil auf die Entscheidung ausgewirkt. So hat die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung auf eine E-Mail der Anstalt vom 10. November 2021 Bezug genommen, die sie dem Gefangenen zuvor nicht zu Kenntnis geben hat. Allerdings enthält diese E-Mail lediglich die dem Gefangenen bekannten Daten zur Lohnabrechnung für April 2021 und bestätigt seine Behauptung, dass auch Gefangene, die die Vergütungsstufe V erhalten, Leistungszulagen bekommen können. Davon ist auch die Strafvollstreckungskammer ausgegangen. Ein Beruhen des Beschlusses auf dem Verstoß ist daher ausgeschlossen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.