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Beschluss

2 Ws 47 - 48/24, 2 Ws 47/24, 2 Ws 48/24, 2 Ws 47 - 48/24 - 121 GWs 29 - 30/24, 2 Ws 47/24 - 121 GWs 29/24 ... mehr

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0528.2WS47.48.24.00
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Leitsätze
Eine den Widerruf der Strafaussetzung ablehnende Entscheidung ist ebenso wie der erfolgte Widerruf (nur) mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.(Rn.14)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Lübeck wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 17. Januar 2024 insoweit aufgehoben, als von Maßnahmen der Bewährungsaufsicht im Verfahren zum Aktenzeichen 589 StVK 167/18 BwH abgesehen wurde. Die durch Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 18. Juli 2018 – 589 StVK 167/18 BwH – gewährte Aussetzung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 22. März 2016 zur Bewährung wird widerrufen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verurteilte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine den Widerruf der Strafaussetzung ablehnende Entscheidung ist ebenso wie der erfolgte Widerruf (nur) mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.(Rn.14) Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Lübeck wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 17. Januar 2024 insoweit aufgehoben, als von Maßnahmen der Bewährungsaufsicht im Verfahren zum Aktenzeichen 589 StVK 167/18 BwH abgesehen wurde. Die durch Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 18. Juli 2018 – 589 StVK 167/18 BwH – gewährte Aussetzung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 22. März 2016 zur Bewährung wird widerrufen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verurteilte. I. Mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. November 2015 wurde aus zwei Verurteilungen gegen die Beschwerdegegnerin eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten gebildet. Gegenstand waren ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Dezember 2012 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juni 2014, welches die Beschwerdegegnerin wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in acht Fällen, wobei es in fünf Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilte, sowie ein Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 20. März 2012, welches sie wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilte. Das Amtsgericht Lübeck verurteilte die Beschwerdegegnerin am 22. März 2016, rechtskräftig seit dem 30. März 2016, wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Nach Verbüßung von 2/3 der Strafen setzte das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – mit Beschluss vom 18. Juli 2018, rechtskräftig seit dem 28. Juli 2018, die Reststrafen aus den beiden Verurteilungen für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus. Die Verurteilte wurde erneut straffällig: Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. November 2019, rechtskräftig seit dem 3. März 2020, wurde sie wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Die Einzelstrafen betrugen 40, 50 und 60 Tagessätze; die Taten hatte die Beschwerdegegnerin am 22. Juni 2018, am 25. Januar und am 31. Januar 2019 begangen. Wegen dieser Straftaten verlängerte das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 12. Mai 2020 die Bewährungszeit aus dem Beschluss vom 18. Juli 2018 um ein Jahr auf insgesamt vier Jahre. Mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Juli 2020, rechtskräftig seit dem 14. Juli 2020, wurde die Beschwerdegegnerin wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt, die Tat beging sie am 4. Dezember 2019. Wegen dieser neuen Straftat verlängerte das Landgericht durch Beschluss vom 10. November 2020 die Bewährungszeit aus dem Beschluss vom 18. Juli 2018 erneut um ein weiteres Jahr auf nunmehr insgesamt fünf Jahre. Mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 31. Januar 2023 wurde die Beschwerdegegnerin sodann wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Tattag war der 31. Dezember 2021. In der Berufungsinstanz wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2023 auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Beschwerdegegnerin die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 4. August 2023 rechtskräftig. Hintergrund der Verurteilung war, dass die Verurteilte am 31. Dezember 2021 gemeinsam mit weiteren Personen in arbeitsteiliger Ausführung und aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses in den Geschäftsräumen einer Drogerie Waren im Wert von insgesamt 196,85 Euro entwendet hatte. Die Waren waren von der Verurteilten und den weiteren Personen aus den Regalen entnommen und in einem mitgeführten Kinderwagen, in dem sich kein Kind befand, unter einer als Sichtschutz verwendeten Decke versteckt worden. Eine der anderen Personen verließ dann die Drogerie mit den entwendeten Waren, die Verurteilte hatte sich schon zuvor entfernt. Wegen dieser neuen Verurteilung beantragte die Staatsanwaltschaft Lübeck am 10. Oktober 2023 den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte keinen Antrag gestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Januar 2024 hat das Landgericht Berlin I – Strafvollstreckungskammer – den "Antrag der Staatsanwaltschaften Lübeck und Berlin, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen", abgelehnt und dabei die Auffassung vertreten, die neuerliche Straftat rechtfertige weder einen Widerruf noch eine Verlängerung der Bewährungszeit, weil eine günstige Prognose vorliege. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft Lübeck mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 31. Januar 2024, eingegangen bei Gericht am 1. Februar 2024. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat kein Rechtsmittel eingelegt. II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Lübeck ist zulässig und in der Sache begründet. 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Lübeck ist gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO statthaft. a) In der Rechtsprechung und im Schrifttum wurde die Frage unterschiedlich beantwortet, welches Rechtsmittel – einfache oder sofortige Beschwerde – statthaft ist, wenn das Gericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft von einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 StGB abgesehen hat. Der Senat teilt insoweit die (wohl mittlerweile herrschende) Auffassung, dass auch eine den Widerruf der Strafaussetzung ablehnende Entscheidung ebenso wie der erfolgte Widerruf (nur) mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Mai 2023 – 2 Ws 51/23 – mwN). Dafür spricht vor allem die Notwendigkeit, alsbald Klarheit darüber herzustellen, ob die verhängte Strafe bzw. Reststrafe zu vollstrecken ist oder nicht. Für diese Auslegung lässt sich auch anführen, dass nicht recht einzusehen ist, warum dem Betroffenen auferlegt wird, seine Einwände binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung vorzubringen, während die Staatsanwaltschaft hinsichtlich desselben Prüfungsgegenstandes unbefristet (unter Umständen bis zum Ende der Bewährungszeit) Gelegenheit haben soll, ihre Argumente vorzubringen (vgl. Senat aaO). b) Gegenstand der Überprüfung durch den Senat ist auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Lübeck allein die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I insoweit, als von Maßnahmen der Bewährungsaufsicht mit Blick auf die Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 22. März 2016 abgesehen wurde. Entscheidet die Strafvollstreckungskammer negativ über den Widerruf der Vollstreckung mehrerer zur Bewährung ausgesetzter Reststrafen, für die verschiedene Staatsanwaltschaften als Vollstreckungsbehörden zuständig sind, kann jede Staatsanwaltschaft die Entscheidung nur hinsichtlich derjenigen Strafe anfechten, für die sie als Vollstreckungsbehörde auch zuständig ist. Greift nur eine von mehreren Vollstreckungsbehörden die Entscheidung an, so kann das Beschwerdegericht nur über den Widerruf oder den Nichtwiderruf derjenigen Reststrafe entscheiden, für deren Vollstreckung die Beschwerde führende Staatsanwaltschaft zuständig ist. Hinsichtlich der anderen Reststrafen ist Rechtskraft eingetreten, sodass dem Beschwerdegericht hierüber keine Entscheidung möglich ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 16. März 2021 – 1 Ws 75/21 –). Dies gilt auch dann, wenn eine der Staatsanwaltschaften – wie hier die Staatsanwaltschaft Berlin – keinen Antrag auf Widerruf gestellt hatte; § 453 Abs. 1 StPO fordert in Satz 2 nur die Anhörung, nicht aber einen Antrag der Staatsanwaltschaft. 2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Lübeck ist begründet. Die Strafvollstreckungskammer hat deren Antrag auf Widerruf der Strafaussetzung zu Unrecht zurückgewiesen. a) Die formellen Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB sind gegeben; die Verurteilte hat in der Bewährungszeit eine Straftat begangen und dadurch gezeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. aa) Die bereits vielfach einschlägig vorbestrafte Beschwerdegegnerin hat durch die neuerliche Diebstahlstat vom 31. Dezember 2021 gezeigt, dass sie nicht Willens ist, sich gesetzestreu zu verhalten. Jede in der Bewährungszeit begangene Straftat von einigem Gewicht rechtfertigt, unabhängig davon, ob sie einschlägig ist oder nicht, den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Februar 2023 – 2 Ws 1/23 – und vom 14. Februar 2014 – 2 Ws 60/14 –, jeweils mwN). Denn der Widerruf erfordert weder die kriminologische Vergleichbarkeit noch einen sonstigen Zusammenhang der Anlasstat mit den früheren Verfehlungen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2023 aaO). bb) Die neuerliche Straftat der Verurteilten vom 31. Dezember 2021 fällt auch in die Bewährungszeit. Fällt der Tattag – wie hier – nicht in die ursprüngliche Bewährungszeit, die am 27. Juli 2021 endete, hat das Gericht die Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit von Amts wegen als Vorfrage zu prüfen, auch wenn die Verlängerungsentscheidung nicht angefochten war; denn Verlängerungsbeschlüsse sind der Rechtskraft nicht fähig (vgl. KG, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 5 Ws 78/18 – mwN). Die danach veranlasste Prüfung der Verlängerungsentscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit ergibt, dass diese zu Recht erfolgt sind. (1) Soweit das Landgericht die ursprüngliche Bewährungszeit von drei Jahren schrittweise um insgesamt zwei Jahre auf fünf Jahre verlängert hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die hier zulässige Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren und sechs Monaten, die durch die Summe des sich aus § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB ergebenden Höchstmaßes von fünf Jahren und der Hälfte der vom Gericht ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit (§ 56f Abs. 2 Satz 2 StGB) bestimmt wird (vgl. KG, Beschluss vom 18. Juli 2018 aaO), ist noch nicht erreicht. (2) Beide durch die Strafvollstreckungskammer erfolgten Verlängerungen der Bewährungszeit um jeweils ein Jahr durch Beschlüsse vom 12. Mai 2020 und vom 10. November 2020 stellen sich als rechtmäßig dar. Der Verlängerungsentscheidung lag eine bzw. lagen drei in der Bewährungszeit begangene Straftat(en) des Erschleichens von Leistungen zugrunde, die das Amtsgericht Tiergarten mit einer Geldstrafe von 90 bzw. 80 Tagessätzen geahndet hat. Der zweiten Verlängerung durch Beschluss vom 10. November 2020 stand auch nicht entgegen, dass die Straftat des Erschleichens von Leistungen bereits am 4. Dezember 2019 und damit vor der vorherigen Verlängerungsentscheidung vom 12. Mai 2020 begangen worden war. Diese Tat war noch nicht verbraucht, da sie vom Amtsgericht Tiergarten erst mit Urteil vom 6. Juli 2020 nach der ersten Verlängerungsentscheidung geahndet wurde und der Strafvollstreckungskammer mithin ersichtlich nicht bekannt war, da auch die Anklageschrift erst vom 20. Mai 2020 datierte. cc) Dem Widerruf der Strafaussetzung steht nicht entgegen, dass die Bewährungszeit bereits am 27. Juli 2023 abgelaufen ist. Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ist auch nach Ablauf der Bewährungszeit grundsätzlich zulässig (vgl. Senat, 14. Februar 2014 aaO). Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar. Allerdings ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, einen Verurteilten über die Entscheidung der Widerrufsfrage zu lange in Ungewissheit zu belassen. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Neben dem Zeitablauf als solchem ist von Bedeutung, ob dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern ein Verurteilter darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. Senat, 14. Februar 2014 aaO). Gemessen an diesen Maßstäben ist eine ungebührliche Verzögerung im Widerrufsverfahren nicht festzustellen und stehen auch sonstige Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Das Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Berufungsverfahrens des Landgerichts Berlin ist nicht zu beanstanden; seit der Rechtskraft in diesem Verfahren ist weniger als ein Jahr vergangen. Die Verurteilte war bereits mit Schreiben vom 19. April 2023 vor Ablauf der Bewährungszeit darauf hingewiesen worden, dass mit Blick auf das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 31. Januar 2023 ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung auch noch nach Ablauf der Bewährungszeit erfolgen könne. b) Mildere Maßnahmen als der Widerruf der Bewährung kamen nicht in Betracht, insbesondere reicht allein eine Verlängerung der Bewährungszeit nach § 56f Abs. 2 StGB nicht aus. aa) Diese würden nur dann eine angemessene Reaktion auf den Bewährungsbruch darstellen, wenn die Prognose aufgrund neu hinzugetretener Tatsachen nunmehr günstig wäre und trotz des mehrfachen Bewährungsversagens objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass die Verurteilte nunmehr von Straftaten Abstand nehmen und Tatanreizen widerstehen werde. Die günstige Prognose setzt dabei mehr voraus als den Willen eines Verurteilten, sich künftig straffrei zu führen. Es muss auch die Fähigkeit belegt sein, diesen Willen in die Tat umzusetzen. Diese Befähigung hat sich auf Tatsachen zu stützen, sie darf nicht unterstellt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 aaO und vom 21. Oktober 2008 – 2 Ws 520/08 –). Dabei ist von Bedeutung, dass der Widerruf nicht der Ahndung des Bewährungsbruchs dient, sondern dass auf der Grundlage der aktuellen Lebenssituation prognostisch bewertet werden muss, ob der Verurteilte seine kriminelle Lebensführung geändert hat oder mit einer solchen Änderung aufgrund nachvollziehbarer Tatsachen höchstwahrscheinlich zu rechnen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 2014 aaO). bb) Nach diesen Grundsätzen kann der Verurteilten die erforderliche günstige Prognose nicht gestellt werden. (1) Die Kriminalprognose der Verurteilten ist negativ. Die Verurteilte ist bereits mehrfach bestraft worden: Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte sie am 31. März 2005 wegen eines am 11. Dezember 2004 begangenen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15 Euro und nur rund sechs Monate später am 27. September 2005 erneut (unter Einbeziehung der vorgenannten Strafe) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und Diebstahls zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 15 Euro. Nur weniger als sechs Monate später wurde gegen die Verurteilte mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. März 2006 wegen eines am 19. September 2005 begangenen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt, deren Vollstreckung für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde zweimal verlängert und die Strafe anschließend mit Wirkung vom 2. Mai 2012 erlassen. Die nächste Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten erfolgte am 1. Juni 2006 wegen eines am 21. November 2005 begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde einmal verlängert und die Strafe sodann mit Wirkung vom 9. August 2010 erlassen. Rund ein Jahr später am 30. Juli 2007 wurde die Verurteilte durch das Amtsgericht Tiergarten wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Tattag war der 13. April 2007. Nach einem straffreien Zeitraum von etwas mehr als drei Jahren verurteilte das Amtsgericht Hamburg die Verurteilte am 12. Mai 2011 wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 12 Euro. Datum der letzten Tat war der 16. August 2010. Daran schlossen sich die hier zugrundeliegenden Verurteilungen durch das Amtsgericht Tiergarten vom 2. Dezember 2012 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juni 2014 und das Amtsgericht Dresden vom 20. März 2012, aus denen nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten gebildet wurde, sowie durch das Amtsgericht Lübeck vom 22. März 2016 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten an. Schon das mehrfache Bewährungsversagen stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass sich die Verurteilte durch die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests einer verhängten Freiheitsstrafe nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lässt. Sie hat sich auch weder durch den bisherigen Strafvollzug zwischen 2016 und 2018 noch durch die drohenden ausländerrechtlichen Folgen beeindruckt gezeigt. Eine Tat des Erschleichens von Leistungen beging sie am 22. Juni 2018 noch während laufender Inhaftierung. Auch die Tat am 31. Dezember 2021 stellt sich als Fortführung ihres früheren Delinquenzmodells dar: Gemeinsam mit weiteren Personen beging sie einen Diebstahl unter trickreicher Ausnutzung des Kinderwagens, der zur Abdeckung und Verschleierung der Tatbeute genutzt wurde. Bereits die Diebstahlstaten in den Jahren 2010 und 2011 zeichneten sich durch die gemeinschaftliche und trickreiche Begehung aus (Abschirmung der Tat durch eine Person und Ausführung der Tat durch eine zweite Person, teilweise mit einem Tuch zur Abdeckung). (2) Bei dieser Sachlage könnten allenfalls neue und in der Sache gewichtige Umstände eine andere Einschätzung rechtfertigen. Solche liegen indes nicht vor. Ein solcher Umstand ergibt sich nicht daraus, dass das Landgericht Berlin in der Berufungshauptverhandlung auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Verurteilten die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Grundsatz, dass sich das für den Widerruf einer Strafaussetzung zuständige Gericht der zeitnahen Prognose eines Tatrichters anschließen soll, weil diesem aufgrund der Hauptverhandlung bessere Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 2014 aaO; KG, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 5 Ws 91/20 –, jeweils mwN), gilt nicht uneingeschränkt. Denn dieser Grundsatz gilt nur dann, wenn dessen Prognose durch neue Tatsachen nachvollziehbar belegt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 2014 aaO); daran fehlt es hier. Soweit die Berufungsstrafkammer in ihrem Urteil darauf abstellt, dass im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung für rund 1,5 Jahre keine neuen Straftaten der Verurteilten bekannt geworden sind, bildet dies mit Blick auf die früheren straffreien Zeiträume, die ebenfalls nicht zu einer nachhaltigen Änderung des Legalverhaltens der Verurteilten führten, keinen überzeugenden Umstand. Auch zwischen 2007 und 2010 und zwischen 2011 und 2015 ist die Verurteilte – teilweise unter dem Eindruck laufender Bewährung – für einen längeren Zeitraum nicht mit Straftaten in Erscheinung getreten ist. Daran schlossen sich im Jahre 2010, 2015 und ab 2018 dann aber erneut mehrfache und einschlägige Straftaten an, eine dauerhafte Straffreiheit war nicht zu verzeichnen. Auch die weitere Annahme der Berufungsstrafkammer im Urteil vom 31. Juli 2023 und der Strafvollstreckungskammer auf Grundlage des Anhörungstermins vom 16. Januar 2024, dass die Verurteilte nun Verantwortung für ihre Tat übernommen und glaubhaft Reue gezeigt habe, stellt sich mit Blick auf die Vorstrafen der Verurteilten und ihre langjährige Straffälligkeit nicht als tragender Gesichtspunkt für eine positive Prognose dar. Schuldeinsicht und Reue hat die Verurteilte ausweislich der Feststellungen im Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juni 2014 sowie der Ausführungen in der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt für Frauen vom 5. April 2018 verbal immer wieder gezeigt. Es folgten jeweils zeitnah die durch das Amtsgericht Lübeck geahndete Betrugstat vom 24. April 2015 und eine Tat des Erschleichens von Leistungen am 22. Juni 2018. Angesichts ihres immer wieder erneuten Straffälligwerdens begründen ihre Schuldeinsicht und Reue mithin keine hinreichende Vertrauensgrundlage für eine positive Sozialprognose. Die von der Berufungsstrafkammer angenommene erhebliche Stabilisierung der Lebensverhältnisse der Verurteilten begründet ebenfalls keine positive Prognose. Der Umstand, dass die Verurteilte zehn Kinder hat, hat sie auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung von Straftaten abhalten können. Dass sie nach den Urteilsfeststellungen mit ihren Kindern nun eine eigene Etage in einem Wohnheim bewohnt – mithin nicht mehr gemeinsam mit ihren früheren Mittäterinnen in einem Haushalt lebt – und ihr zwei Familienhelferinnen unterstützend zur Seite stehen, vermag aus Sicht des Senats hinreichend stabile Verhältnisse, die die Verurteilte nunmehr von der Begehung neuerlicher Straftaten abhalten würden, nicht zu begründen. Auch bei Begehung der Straftat vom 31. Dezember 2021 lebte die Verurteilte bereits unter diesen Bedingungen, dies hat sie jedoch nicht von der Begehung der Straftat – erneut gemeinsam mit weiteren Personen – abgehalten. Zu berücksichtigen war mit Blick auf die Lebensverhältnisse der Verurteilten dabei zudem, dass sie ausländerrechtlich nur über eine Duldung verfügt und arbeitslos ist. Stabile Verhältnisse sind auch insoweit mithin nicht anzunehmen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.