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Beschluss

2 Ws 81/24 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0718.2WS81.24VOLLZ.00
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Leitsätze
Dass die Vollzugsbehörde die Einbringung von alkoholhaltigem Parfum wegen der erhöhten Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung untersagt, ist aufgrund dessen potentieller Nutzbarkeit als Brandbeschleuniger nicht zu beanstanden.(Rn.13)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 21. März 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dass die Vollzugsbehörde die Einbringung von alkoholhaltigem Parfum wegen der erhöhten Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung untersagt, ist aufgrund dessen potentieller Nutzbarkeit als Brandbeschleuniger nicht zu beanstanden.(Rn.13) Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 21. März 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I verurteilte das Landgericht Mosbach den einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer am 7. September 2017 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern, Anstiftung zur Herstellung kinderpornographischer Schriften sowie wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und ordnete die Sicherungsverwahrung an. Nach vorangegangener Untersuchungshaft verbüßte der Beschwerdeführer zunächst die Haftstrafe. Seit dem 7. August 2022 befindet er sich in der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Tegel. 2. Mit Antrag vom 26. November 2023 begehrte der Sicherungsverwahrte von der JVA Tegel die Genehmigung des Kaufs und der Einbringung eines Pump-Sprays der Marke Br Ba, wobei er angab, dass dieses „kosmetischen Alkohol“ enthalte. Die Vollzugsanstalt lehnte den Antrag ab und begründete die Entscheidung damit, dass in der JVA ausschließlich Parfum ohne Alkohol zulässig sei. Die Entscheidung wurde dem Antragsteller am 27. November 2023 eröffnet. 3. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27. November 2023 begehrte der Antragsteller die Aufhebung dieser Entscheidung und die Verpflichtung der Anstalt zur Neubescheidung, alternativ bei Spruchreife, die Genehmigung des begehrten Parfums durch die Strafvollstreckungskammer. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. März 2024 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Sicherungsverwahrte mit seiner am 9. April 2024 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. II. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 118 StVollzG). In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. 1. Die Verfahrensrüge ist schon nicht zulässig erhoben. Nach § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, der § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgebildet ist, müssen die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht anhand der Rechtsmittelbegründung und ohne Rückgriff auf die Akten oder andere Unterlagen feststellen kann, ob bei Vorliegen der angegebenen Tatsachen die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren zu bejahen ist (st. Rspr. vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. September 2023 – 2 Ws 102/23 – und vom 5. Juli 2022 – 2 Ws 103/22 Vollz – jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird der Beschwerdevortrag nicht gerecht. Er enthält lediglich Ausführungen zur materiellen Rechtmäßigkeit der versagten Einbringung des fraglichen Parfums, keine zum Verfahren des Gerichts. 2. Auch mit der Sachrüge dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Die Rechtsbeschwerde erfüllt insofern nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Es ist nicht geboten, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. a) Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 Alt. 1 StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Juni 2023 – 2 Ws 41/23 – mwN). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufdeckt. § 51 SVVollzG Berlin regelt, dass Gegenstände durch oder für Untergebrachte nur mit Zustimmung der Einrichtung eingebracht werden dürfen. Ausweislich der Regelung kann die Einrichtung die Zustimmung z.B. dann verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung zu gefährden. Obergerichtlich ist geklärt, dass bereits die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit ein Recht auf dessen Besitz ausschließen kann, ohne dass in der Person des Gefangenen oder Verwahrten Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 17. August 2010 – 1 Vollz (Ws) 255/10 – juris; Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2010 – 2 Ws 260/10 Vollz – und vom 18. Juni 2014 – 2 Ws 123/14 Vollz –). Für die Sicherungsverwahrung gilt grundsätzlich nichts anderes. Gerade angesichts der gemeinschaftlichen Unterbringung besteht die naheliegende Gefahr, dass – für sich genommen – zuverlässige Gefangene oder Untergebrachte von Mitgefangenen unter Druck gesetzt werden, ihnen die missbräuchliche Benutzung zu gestatten (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 156, juris). Dass die Vollzugsbehörde in alkoholhaltigen Parfums eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung sieht, ist aufgrund ihrer potentiellen Nutzbarkeit als Brandbeschleuniger nicht zu beanstanden. Diese Eigenschaft hat die Vollzugsbehörde mit den durchgeführten und dokumentierten Tests überzeugend belegt. Auf diese Tests nimmt der angefochtene Beschluss zutreffend Bezug. Im Hinblick darauf ist auch nicht zu beanstanden, dass die JVA Tegel in einer Hausordnung für die Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf das Genehmigungserfordernis aus § 51 SVVollzG Berlin geregelt hat, dass u.a. der Besitz von Alkohol und alkoholhaltigen Mitteln nicht genehmigt wird. Hinzu kommt, dass Parfum – anders als das auch angesprochene Feuerzeugbenzin – nicht benötigt wird, um einen genehmigten Gegenstand zu nutzen, worauf die Strafvollstreckungskammer mit Recht hinweist. Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. b) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wäre die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung zu Unsicherheiten in der Rechtsprechung führen könnte und so von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausginge (§ 116 Abs. 1 Alt. 2 StVollzG). Es soll in dieser Fallgruppe vermieden werden, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es auch darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 2 Ws 203/18 Vollz – mwN). Eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will oder wenn die angefochtene Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht. Die Abweichung muss auf einer anderen Rechtsauffassung, nicht auf einem anderen Sachverhalt beruhen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2019 aaO mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall. 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG StraFo 2007, 463). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.