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Beschluss

2 Ws 2/25 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0311.2WS2.25VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Die Vollzugsbehörde hat bei der Entscheidung über die Einbringung von Gegenständen (hier der Unterhaltungselektronik) in das Zimmer eines Untergebrachten einen Beurteilungsspielraum dahingehend, ob von den einzubringenden Gegenständen eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung ausgeht. Eine Gefahr kann sich etwa aus dem Umstand ergeben, dass mit der Einbringung von umfangreichen Audioequipment die Übersichtlichkeit des Zimmers nicht mehr gewährleistet ist oder die Gegenstände selbst so beschaffen sind, dass aufgrund ihrer Größe ein erheblicher Durchsuchungsaufwand über den zumutbaren Kontrollaufwand hinaus entsteht.(Rn.21) 2. Der Antrag auf Einbringung von „diversem Zubehör und sonstiger Kleinteile“ erfüllt nicht die Anforderungen an die Bestimmtheit und hat die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 109 Abs. 1, Abs. 2 StVollzG zur Folge.(Rn.10)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 3. Dezember 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vollzugsbehörde hat bei der Entscheidung über die Einbringung von Gegenständen (hier der Unterhaltungselektronik) in das Zimmer eines Untergebrachten einen Beurteilungsspielraum dahingehend, ob von den einzubringenden Gegenständen eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung ausgeht. Eine Gefahr kann sich etwa aus dem Umstand ergeben, dass mit der Einbringung von umfangreichen Audioequipment die Übersichtlichkeit des Zimmers nicht mehr gewährleistet ist oder die Gegenstände selbst so beschaffen sind, dass aufgrund ihrer Größe ein erheblicher Durchsuchungsaufwand über den zumutbaren Kontrollaufwand hinaus entsteht.(Rn.21) 2. Der Antrag auf Einbringung von „diversem Zubehör und sonstiger Kleinteile“ erfüllt nicht die Anforderungen an die Bestimmtheit und hat die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 109 Abs. 1, Abs. 2 StVollzG zur Folge.(Rn.10) Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 3. Dezember 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. I. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer – wie dem Senat aus einer Vielzahl früherer Verfahren bekannt ist – am 26. November 1997 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und schwerem Raub, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, schwerem Raub und versuchter Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, schwerer räuberischer Erpressung, Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung sowie wegen schweren räuberischen Diebstahls. Es verhängte gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Seit dem 24. Dezember 2007 wird die Sicherungsverwahrung auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Tegel vollzogen. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer stellte der Beschwerdeführer bei der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung am 7. Oktober 2022 einen Antrag auf Genehmigung der Einbringung folgender Gegenstände: eine Verstärkerbox des Herstellers LD Systems Dave 8xs mit den Maßen 35x43x43 cm mit einem Gewicht von 18 kg inklusive zwei Lautsprechern mit den Maßen 14x35x17 cm nebst zugehörigen Anschlusskabeln mit einem Gewicht von jeweils 4,5 kg, ein Audiomischpult der Firma the t.mix 1202 FX MP USB mit den Maßen 34x34x10 cm und einem Gewicht von 4,7 kg, ein Klangregelgerät/Equalizer des Herstellers Behringer mit den Maßen 48x13x13 cm und einem Gewicht von 2,3 kg sowie diverses Zubehör wie Anschlusskabel, Ersatzsaiten für Gitarren und „sonstige Kleinteile“. Der Antrag wurde am 14. Oktober 2022 (mündlich) abgelehnt. Daraufhin begehrte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. Oktober 2022 die Einbringung des vorgenannten Equipments zur unbeschränkten Verwendung in seinem Privatraum. Ferner beantragte er, der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung zu untersagen, die Geräte im Fall ihrer Einbringung zu beschlagnahmen, um sie an eine Privatfirma zur Durchsuchung zu übergeben. Durch Beschluss vom 24. April 2024 hob die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin auf, verpflichtete die Antragsgegnerin, die Einbringung der vorgenannten Geräte zu genehmigen, und wies den Antrag im Übrigen zurück. Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 15. Mai 2024 hob der Senat am 26. Juli 2024 den vorgenannten Beschluss der Strafvollstreckungskammer mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung auf und verwies die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück. Am 3. Dezember 2024 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2022 zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 10. Dezember 2024 übermittelten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 27. Dezember 2024 zu Protokoll des Urkundsbeamten des Amtsgerichts Wedding erklärten Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverwiesen. Im Falle der Spruchreife begehrt er eine abschließende Entscheidung. Zur Begründung führt er sinngemäß unter anderem aus, dass die an der Entscheidung des Senats vom 26. Juli 2024 beteiligte Richterin im anschließenden Verfahren bei der Strafvollstreckungskammer nicht hätte mitwirken dürfen. Überdies habe die Strafvollstreckungskammer vor allem ihre Amtsermittlungspflicht bezüglich heranzuziehender Beweismittel und Darstellungen verletzt. II. Die gemäß § 118 Abs. 1 und Abs. 3 StVollzG (Bund) form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise unzulässig, weil bereits der ihr zugrundeliegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung teilweise unzulässig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. August 2024 – 2 Ws 121/24 Vollz –). Es gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 2 Ws 88/23 –; vom 28. Juli 2023 – 2 Ws 76/23 – und vom 27. Februar 2023 – 2 Ws 184/22 Vollz – jeweils mwN). Zur Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gehört, dass er eine aus sich heraus verständliche Darstellung enthält und erkennen lässt, was das eigentliche Begehren des Antragstellers ist. Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit er die Einbringung von „diversem Zubehör und sonstiger Kleinteile“ betrifft, in Ermangelung einer hinreichenden Bestimmtheit der einzubringenden und zu genehmigenden Gegenstände an der Zulässigkeitshürde scheitert. Dem Antrag kann auch aus dem Sinn- und Sachzusammenhang nicht entnommen werden, bezüglich welcher Gegenstände eine Genehmigung erteilt bzw. was überhaupt in die Einrichtung eingebracht werden soll. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Strafvollstreckungskammer aus diesem Umstand allein die Unzulässigkeit aller weiteren Antragspunkte geschlussfolgert habe, verfängt nicht, da der angefochtene Beschluss ausdrücklich nur eine teilweise Zurückweisung des Antrags als unzulässig in Ansehung des Zubehörs bzw. der Kleinteile zum Gegenstand hat. 2. Eine Verfahrensrüge in Gestalt der Aufklärungsrüge nach Maßgabe der § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG (Bund) i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO ist nicht zulässig erhoben worden. Nach § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, der § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgebildet ist, müssen die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht anhand der Rechtsmittelbegründung und ohne Rückgriff auf die Akten oder andere Unterlagen feststellen kann, ob bei Vorliegen der angegebenen Tatsachen die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren zu bejahen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 25. November 2024 – 2 Ws 153/24 Vollz –). Die Aufklärungsrüge setzt dementsprechend voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, derer sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches – für die Entscheidung bedeutsame – Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 – 2 BvR 1111/13 –, juris Rn. 24; Senat aaO). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beschwerdeführers auch bei der mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen großzügigen Auslegung des Vortrags nicht gerecht. Insgesamt beschränkt sich die Beschwerdeschrift auf das Aufzeigen von Möglichkeiten und das Äußern von Vermutungen, ohne einem konkret benannten Beweismittel ein konkret behauptetes Ergebnis der vermissten Beweiserhebung zuzuordnen. Im Falle der von dem Beschwerdeführer begehrten „hochwertigen Fotografien mit dazugehörigen Beschreibungen“ hätte es ihm obgelegen mitzuteilen, welcher Erkenntnismehrwert hiervon in tatsächlicher Hinsicht zu erwarten gewesen wäre. Sein Vortrag beschränkt sich jedoch darauf, dass die von der Antragsgegnerin gefertigten Lichtbilder aufgrund ihrer schlechten Qualität „falsch interpretiert“ worden seien. Damit begehrt er jedoch, die Beweiswürdigung des Gerichts durch die eigene zu ersetzen, was keine Verletzung der Aufklärungspflicht begründet. Auch im Fall der von dem Beschwerdeführer begehrten Aufzählung aller seit dem Jahr 2019 eingebrachten und entfernten Objekte erschließt sich dem Beschwerdegericht nicht, welches für die Entscheidung bedeutsame Ergebnis hiervon zu erwarten gewesen wäre, zumal inmitten dieses Rechtsstreits nicht die Frage steht, ob sein Wohnbereich seinerzeit unübersichtlich war, sondern ob durch die Einbringung weiteren Audioequipments eine die Sicherheit und Ordnung gefährdende Unübersichtlichkeit begründet wird. 3. Hingegen ist die von dem Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge der fehlerhaften Besetzung des Spruchkörpers in zulässiger Weise erhoben. Denn auf das Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG (Bund) sind nach Maßgabe des § 120 Abs. 1 StVollzG (Bund) die Vorschriften der Strafprozessordnung auch hinsichtlich der Regelungen zum Ausschluss von Richtern anzuwenden (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 2 Ws 660/99 -), so dass im Falle einer fehlerhaften Besetzung im Sinne des § 338 Nr. 2 StPO ein absoluter Rechtsbeschwerdegrund gegeben wäre (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. März 2019 – Vollz (Ws) 20/18 –). Indes ist die Verfahrensrüge unbegründet. Denn an dem angefochtenen Beschluss hat keine Richterin mitgewirkt, die hiervon ausgeschlossen wäre. Ob eine Richterin ausgeschlossen ist, ergibt sich aus den abschließend aufgezählten Gründen der § 22, § 23 StPO. Danach ist gemäß § 23 Abs. 1 StPO eine Richterin, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszuge kraft Gesetzes ausgeschlossen, was einer Immunisierung ihrer vorangegangenen Entscheidung im Rechtsmittelwege vorbeugen soll. Eine solche Gefahrenlage besteht im umgekehrten Falle nicht, weshalb die in die Tatsacheninstanz zurückgekehrte Rechtsmittelrichterin von der Mitwirkung in derselben Sache nicht ausgeschlossen ist (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage 2024, § 23 Rn. 3 mwN). 4. Auch mit der Sachrüge hat der Beschwerdeführer keinen Erfolg, da die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG (Bund) nicht vorliegen. a) Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 27. August 2024 – 2 Ws 121/24 Vollz – mwN). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufdeckt. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Gegenstände der Unterhaltungselektronik im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 2 SVVollzG Bln, zu denen auch das verfahrensgegenständliche elektronische Audioequipment zählt, in den Wohnbereich eines Sicherungsverwahrten nach Maßgabe des § 53 Satz 2 SVVollzG Bln eingebracht werden dürfen, hat sich das Kammergericht, insbesondere gegenüber dem Beschwerdeführer, mehrfach geäußert (Senat, Beschlüsse vom 27. August 2024 – 2 Ws 121/24 Vollz – und vom 25. Oktober 2024 – 2 Ws 124/24 Vollz –; KG, Beschluss vom 22. Januar 2019 – 5 Ws 152/17 Vollz –). In diesem Zusammenhang ist geklärt, dass Gegenstände, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung zu gefährden, nicht in das Zimmer eingebracht werden dürfen, § 53 Satz 2 SVVollzG Bln. Dabei kann bereits die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit ein Recht auf dessen Besitz ausschließen, ohne dass in der Person des Verwahrten Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen (Senat, Beschluss vom 27. August 2024 – 2 Ws 121/24 Vollz –). Ferner kann sich aus der Einbringung eines Gegenstandes unter dem Aspekt der Übersichtlichkeit des Zimmers, vgl. § 53 Satz 2 SVVollzG Bln, eine Gefährdung der Sicherheit ergeben. Dabei kann sich eine Unübersichtlichkeit des Zimmers aus der Beschaffenheit, der Größe als auch der Häufung der eingebrachten Gegenstände ergeben (vgl. KG, Beschluss vom 22. Januar 2019 – 5 Ws 152/17 Vollz – mwN). In diesem Zusammenhang bedarf es einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung der Sicherheitsbelange der Anstalt mit den Interessen des Verwahrten (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2024 – 2 Ws 124/24 Vollz –). Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, ob im konkreten Fall eine von einem Gegenstand ausgehende Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt noch mit einem zumutbaren Kontrollaufwand beseitigt werden kann. Kriterium ist insoweit unter anderem, dass die Übersichtlichkeit des Zimmers – auch im Hinblick auf dessen Größe – nicht über das übliche Maß hinaus erschwert werden darf (vgl. Senat aaO mwN). Darüber hinausgehende klärungsbedürftige Rechtsfragen deckt die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht auf. b) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 Alt. 2 StVollzG) zulässig. Dies würde voraussetzen, dass von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will, die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht oder aber auf verfahrens- oder materiellrechtlichen Fehlern beruht (vgl. dazu Arloth/Krä, StVollzG, 5. Auflage 2021, § 116 Rdn. 3a mwN). aa) Dies ist hier nicht der Fall. Es ist vor dem Hintergrund der obergerichtlich bereits geklärten Fragen vielmehr rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen ist, dass die Vollzugsbehörde bei der Entscheidung über die Einbringung der beantragten elektronischen Geräte den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Beurteilungsspielraum (vgl. hierzu: Arloth/Krä, § 81 BlnStVollzG Rn. 1) nicht verletzt hat. Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer die Wertung der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung unbeanstandet gelassen, dass die Einbringung der Verstärkerbox mitsamt der zwei weiteren Lautsprecher nebst Anschlusskabeln und Klangregelgerät sowie weiterem Zubehör vor dem Hintergrund der zahlreichen weiteren Gegenstände, u.a. fünf Gitarren, zwei Boxen, zwei Gitarrenverstärker, Fernsehschrank mit TV-Gerät, Keyboard, Schreibtisch mit diversem elektronischen Zubehör und mehreren übereinander gestapelten Körben mit Utensilien, geeignet ist, die Sicherheit der Anstalt zu gefährden. Sie hat dazu u.a. festgestellt, dass sich schon jetzt so viele Gegenstände im Zimmer des Beschwerdeführers befinden, dass sie den von der Anstalt vorgesehenen Umfang der Zimmerausstattung, etwa in Ansehung des auf ein Volumen von 100 Litern beschränkten Stauraums, überschreiten. Ferner hat die Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerfrei den von der Anstalt argumentativ bemühten zusätzlichen Durchsuchungsaufwand bei Einbringung weiterer Gegenstände mit Seitenlängen von bis zu einem halben Meter und einem Gewicht von bis zu 18 kg einer Prüfung unterzogen und auch insoweit rechtsfehlerfrei die erforderliche Interessenabwägung vorgenommen und insbesondere aufgezeigt, dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Genehmigung der Einbringung der Gegenstände zu erreichen wäre, wenn er andere Gegenstände aus seinem Zimmer entfernt. bb) Die weitere Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, den Antrag des Beschwerdeführers auf vorbeugenden Rechtsschutz in Gestalt eines Durchsuchungsverbotes an dem verfahrensgegenständlichen Audioequipment mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. 5. Von weiteren Ausführungen in der Sache sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 121 Abs. 4 StVollzG.