OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 3/25 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0312.2WS3.25VOLLZ.00
13Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur gerichtlichen Überprüfung der Sicherungsmaßnahmen bei der Ausführung eines Strafgefangenen.(Rn.8) (Rn.12)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des vormaligen Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 6. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur gerichtlichen Überprüfung der Sicherungsmaßnahmen bei der Ausführung eines Strafgefangenen.(Rn.8) (Rn.12) Die Rechtsbeschwerde des vormaligen Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 6. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I in ihrem Beschluss vom 6. Dezember 2024 verbüßte der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer bis zum Ablauf des 6. August 2022 eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei Fällen sowie der Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern, der Anstiftung zur Herstellung kinderpornographischer Schriften und der versuchten Nötigung in zwei Fällen aus einem Urteil des Landgerichts Mosbach vom 7. September 2017. Seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 5. Juli 2018 befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft, seit dem 29. November 2018 zunächst in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Moabit und seit dem 21. Dezember 2018 in der JVA Tegel. Seit dem 7. August 2022 befindet sich der Beschwerdeführer in der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung in der JVA Tegel, wo die durch das Landgericht Mosbach angeordnete Sicherungsverwahrung vollzogen wird. 2. Ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 6. Dezember 2024 fand am 21. Mai 2019 eine Ausführung des damaligen Strafgefangenen zu Untersuchungen in das Zentrum für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie der Charité statt, wobei es sich um die erste Ausführung des Beschwerdeführers nach seiner Verlegung in die JVA Tegel handelte. Die Vollzugsbehörde ordnete am 15. April 2019 für die Ausführung in den dazugehörigen Ausführungspapieren die Fesselung des Beschwerdeführers an den Händen mittels eines Bauchgurtes und die Mitnahme von Fußfesseln an. Ferner wurde bestimmt, dass der Gefangene Anstaltskleidung zu tragen habe und die Begleitung durch zwei Beamte des Allgemeinen Vollzugsdienstes (AVD) in Dienstkleidung durchzuführen sei, wobei die Ausführungsleiterin eine Schusswaffe und ein Pfefferspray bei sich tragen sollte. Da eine Untersuchung der Hand erfolgen sollte und eine Fesselung der Hände bei dieser Untersuchung untunlich gewesen wäre, wurden dem Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer im Sprechzimmer des Arztes statt der Handfessel die mitgeführten Fußfesseln angelegt. Nach Beendigung der Untersuchung wurde er wieder von den Füßen auf die Hände umgefesselt. 3. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. Mai 2019 begehrte der damalige Strafgefangene die Feststellung, dass die oben beschriebenen Sicherungsmodalitäten anlässlich der Ausführung, namentlich die Anlegung von Fußfesseln, die Anordnung des Tragens von Anstaltskleidung und die Begleitung durch Beamte in Uniform, rechtswidrig gewesen seien. Mit Beschluss vom 23. März 2020 wies die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen hat der Senat diesen Beschluss mit Beschluss vom 29. Oktober 2021 – 2 Ws 121/20 Vollz – (mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung) aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses nimmt der Senat Bezug. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Dezember 2024 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. Mai 2019 erneut als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des vormaligen Gefangenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. III. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel (§ 118 StVollzG Bund) ist unzulässig. 1. Soweit der gerichtserfahrene Beschwerdeführer, der ausdrücklich nur die Verletzung materiellen Rechts rügt, am Ende der Rechtsbeschwerdebegründung von den „oben genannten“ Verfahrensfehlern spricht, handelt es sich ganz offensichtlich nicht um eine Verfahrensrüge, sondern lediglich um eine irrtümliche Falschbezeichnung der gerügten sachlichrechtlichen Mängel. Eine etwaige Verfahrensrüge wäre im Übrigen bereits nicht zulässig erhoben, weil sie entgegen § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bund nicht in der dort vorausgesetzten Weise ausgeführt ist. 2. Mit der Sachrüge hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg, weil sie nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG Bund erfüllt. a) Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 Alt. 1 StVollzG Bund ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (std. Rspr., vgl. KG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2016 – 5 Ws 171/16 Vollz – und 25. August 2016 – 5 Ws 64/16 Vollz –; Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 116 Rn. 3, jeweils mwN). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufdeckt. Denn die Voraussetzungen für die Anordnung der zur Verhinderung der Flucht des Gefangenen oder des Missbrauchs durch Begehung neuer Straftaten erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nach dem StVollzG Bln im Rahmen einer Ausführung sind obergerichtlich hinreichend geklärt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Januar 2025 – 2 Ws 184/24 Vollz – mwN und vom 8. Mai 2023 – 2 Ws 25/23 –). Geklärt ist insbesondere, dass gemäß § 86 Abs 5 StVollzG Bln Gefangene bei einer Ausführung zur Verhinderung von Entweichungen auch dann im erforderlichen Umfang gefesselt werden dürfen, wenn dafür keine erhöhte Gefahr besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 16 Februar 2023 – 2 Ws 178-179/22 Vollz –, juris). Obergerichtlich entschieden ist auch, dass der Vollzugsbehörde diesbezüglich – und auch hinsichtlich der sonstigen Modalitäten der Ausführung – ein gerichtlich nur anhand des Maßstabs des § 115 Abs 5 StVollzG Bund überprüfbarer Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung der Fluchtgefahr sowie Ermessen im Hinblick auf die von ihr auszuwählenden Maßnahmen zur Verringerung dieser Gefahr zusteht (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juni 2024 – 2 Ws 559/24 Vollz –). Die Art und Weise der Ausführung eines Gefangenen, insbesondere die hierbei zu treffenden Sicherungsmaßnahmen wie das Tragen von Anstaltskleidung oder Privatkleidung durch den Gefangenen und das Tragen von Uniform oder Privatkleidung sowie von Waffen durch die den Gefangenen hierbei begleitenden Vollzugsbediensteten, hängt von einer im konkreten Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidung des Anstaltsleiters ab (vgl. Senat Beschluss vom 16. Februar 2023 mwN, Saarländisches OLG, Beschluss vom 25. August 2020 – Vollz (Ws) 4/20 –, juris zu § 41 Abs. 1 SLStVollzG). Er hat die nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Gefangenen sowie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu treffen. Bei der Entscheidung müssen die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, namentlich das Vorverhalten des Gefangenen in Haft, sein Gesundheitszustand, sein Alter und der Ablauf vorangegangener Ausführungen Berücksichtigung finden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2023 – 2 BvR 1719/21 –, juris). Der Senat hat ferner bereits entschieden, dass die Vollzugsbehörde im Rahmen ihrer Prüfung im Vorfeld der ersten Ausführung berücksichtigen darf, dass bisher noch keine Erfahrungen hinsichtlich des Verhaltens des Gefangenen vorliegen und deshalb ein höheres Maß an Sicherheit notwendig ist als bei späteren Ausführungen, um zunächst Erfahrungen mit dessen Verhalten zu sammeln (vgl. Senat aaO). Schließlich ist auch geklärt, dass es sich im Rahmen des Organisations- und Delegationsermessens des Anstaltsleiters hält und daher nicht zu beanstanden ist, dass dieser die Sicherungsmodalitäten vorab festlegt und diese nicht den ausführenden Beamten überträgt. Denn im Rahmen der Entscheidung über Ausführungsmodalitäten obliegt es dem Anstaltsleiter auch zu entscheiden, ob er selbst – in Kenntnis des gesamten Vollzugsverlaufs – die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen bestimmt oder dies je nach Verlauf der Ausführung den begleitenden Beamten überlässt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2023 – 2 Ws 94/23 –). Das vorliegende Verfahren gibt dem Senat keinen Anlass, die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze erneut zu erörtern oder fortzuentwickeln. b) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 Alt. 2 StVollzG Bund) zulässig. Dies würde voraussetzen, dass von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will, die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht oder aber auf verfahrens- oder materiellrechtlichen Fehlern beruht (vgl. dazu Arloth/Krä aaO, § 116 Rn. 3a mwN). Das ist hier nicht der Fall, weil die von der Vollzugsanstalt gewählten Ausführungsmodalitäten den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt haben. Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend festgestellt, dass die Vollzugsbehörde ihre Entscheidung auf vollständiger Tatsachengrundlage getroffen und alle relevanten Aspekte berücksichtigt hat. Sie ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Anstaltsleiter die Sicherungsmaßnahmen bei der Ausführung am 21. Mai 2019 unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des bisherigen Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers, der anschlussnotierten Sicherungsverwahrung und der örtlichen Gegebenheiten in dem Klinikgebäude der Charité mit den daraus folgenden konkreten Fluchtmöglichkeiten, ermessensfehlerfrei angeordnet hat. aa) Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung dabei auf der Grundlage eines umfassend ermittelten Sachverhalts getroffen und die zur Verfügung stehenden Beweismittel erschöpfend gewürdigt. (1) Soweit bei der Ermittlung der Feststellungen die Angaben der Verfahrensbeteiligten zueinander in Widerspruch stehen oder sonst Ungereimtheiten auftauchen (wie hier zu der Frage, ob der Beschwerdeführer während der gesamten Ausführung durchgehend zusätzlich zur Handfessel auch an den Füßen gefesselt war), obliegt der Strafvollstreckungskammer infolge der Amtsaufklärungspflicht (§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bund i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO; vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2019 – 2 Ws 125/19 Vollz –, juris mwN), den Sachverhalt weiter zu erforschen (vgl. BVerfG NStZ-RR 2009, 218). Im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG Bund gilt dabei nicht das Streng-, sondern das Freibeweisverfahren (vgl. Senat aaO). Soweit dabei keine eindeutigen Ergebnisse erzielt werden können, hat die Strafvollstreckungskammer die widerstreitenden Äußerungen und die sonst erhobenen Beweise erschöpfend zu würdigen. Dies folgt aus § 261 StPO, der im Verfahren nach den §§ 109 ff. über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bund ebenfalls entsprechend anzuwenden ist (vgl. Senat aaO). Sodann ist das Gericht verpflichtet – soweit dazu Anlass besteht, was bei entscheidungserheblichen streitigen Umständen regelmäßig der Fall ist, – die Würdigung in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darzulegen, wobei die für ein Strafurteil geltenden Grundsätze für Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer nach § 115 StVollzG Bund in gleicher Weise gelten (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 2 Ws 303/15 Vollz –, juris). (2) Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer alle verfügbaren Beweise erhoben und in dem angefochtenen Beschluss umfassend und rechtsfehlerfrei gewürdigt. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist sie dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausführung den Ausführungspapieren entsprechend durchgeführt und dem Beschwerdeführer die Fußfesseln erst im Behandlungszimmer und nur für die Dauer der ärztlichen Untersuchung angelegt worden sind. Die Strafvollstreckungskammer hat in dem angefochtenen Beschluss ferner auch die Ergebnisse des Diagnostikverfahrens und den für die Entscheidung relevanten Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 29. November 2018 mitgeteilt und bei ihrer Überprüfung anhand des Maßstabs des § 115 Abs. 5 StVollzG Bund berücksichtigt. Sie ist dabei nachvollziehbar davon ausgegangen, dass – unabhängig davon, dass sich der Vollzugs- und Eingliederungsplan zu einer möglichen Fluchtgefahr nicht verhält – die Vollzugsanstalt für jede Ausführung eine neue Bewertung der relevanten Umstände vorzunehmen hat. bb) Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln kann Gefangenen das Verlassen der Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht durch Bedienstete gestattet werden. Die Ausgestaltung der Ausführung liegt im Ermessen der Vollzugsbehörde, was sich schon daraus ergibt, dass diese selbst für Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels im Sinne des § 42 StVollzG Bln die erforderlichen Weisungen zu erteilen hat. Bei seiner Entscheidung, die Ausführung durch Justizbedienstete in Dienstkleidung durchführen zu lassen, durfte der Anstaltsleiter berücksichtigen, dass die Ausführung in ein öffentliches Krankenhaus erfolgte, das – anders als beispielsweise ein naturgemäß stärker gesichertes Gerichtsgebäude mit einer Vielzahl von Justizbediensteten (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2023 aaO) – als ein schlecht zu sichernder öffentlicher Ort spontane Fluchtentschlüsse begünstigt. Im Übrigen erscheint die diskriminierende Wirkung einer bloßen Begleitung durch uniformierte Beamte für die kurze Zeit des Aufenthalts in öffentlichen Bereichen des Krankenhauses als hinnehmbar gering (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2023 aaO). cc) Gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 5 Satz 2 StVollzG Bln kann die Vollzugsbehörde anordnen, dass zur Verhinderung von Entweichungen Gefangene bei Ausführungen, Vorführungen oder beim Transport im erforderlichen Umfang gefesselt werden. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer hat die Vollzugsbehörde den ihr für die Bewertung der jeweiligen Gefährdungslage zustehenden und gerichtlich nur anhand des Maßstabs des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbaren (vgl. grundsätzlich zum Prüfungsumfang bei einem Beurteilungsspielraum: Senat, Beschluss vom 17. November 2017 – 2 Ws 99/17 Vollz –, juris mwN). Beurteilungsspielraum erkannt und genutzt. Die Fesselung der Füße war wegen der Untersuchung der Hände geboten und auch verhältnismäßig im Hinblick auf den Sicherungszweck. dd) Nach § 57 Absatz 1 StVollzG Bln haben Inhaftierte grundsätzlich Anstaltskleidung zu tragen. Soweit der Beschwerdeführer einen Darstellungsmangel in Bezug auf das Tragen von Anstaltskleidung innerhalb der Vollzugsanstalt behauptet, geht seine Rüge daher ins Leere. Ausnahmen (z.B. beim Verlassen der Anstalt) kann der Anstaltsleiter zulassen. Dass er es hier nicht getan hat, ist mit Blick auf das Ziel der Ausführung und den Umstand, dass es sich um die erste Ausführung des Beschwerdeführers nach Verlegung in die JVA Tegel gehandelt hat, dieser zum damaligen Zeitpunkt nicht vertrauensvoll mit den ihn behandelnden Psychologen zusammengearbeitet, die Straftaten vielmehr geleugnet und auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewartet hat, ermessensfehlerfrei. ee) Insgesamt erscheinen die von dem vormaligen Strafgefangenen beklagten Sicherungsmodalitäten auch in Anbetracht des Umstands, dass eine Fesselungsanordnung bereits für sich genommen einen gewichtigen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Januar 2023, aaO, und vom 3. August 2011 – 2 BvR 1739/10 –, juris), nicht unverhältnismäßig. 3. Von weiteren Ausführungen in der Sache sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.