Beschluss
2 AR 3/10
KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:0128.2AR3.10.0A
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Leitsätze
§ 22 ZPO ist auf Ansprüche des Treuhandgesellschafters gegen den Treugeber, die die Freistellung von der Haftung gemäß § 128 HGB zum Gegenstand haben, nicht anwendbar.(Rn.7)
Tenor
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 22 ZPO ist auf Ansprüche des Treuhandgesellschafters gegen den Treugeber, die die Freistellung von der Haftung gemäß § 128 HGB zum Gegenstand haben, nicht anwendbar.(Rn.7) Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt. I. Die Klägerin ist Treuhandgesellschafterin der A. Z. V. mbH & Co. K. … D. OHG mit Sitz in Berlin, die Beklagte ist über einen Treuhandvertrag mit der Klägerin mittelbar an der OHG beteiligt. In der Urkunde der Beitrittserklärung ist für den Beklagten eine Anschrift im Bezirk des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) angegeben. Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der bei dem Landgericht Berlin eingereichten Klage auf Freistellung von ihrer Haftung nach § 128 HGB für Bankverbindlichkeiten der OHG und auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch. In der Klage hat sie geltend gemacht, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin aus § 29 ZPO ergebe. Nachdem die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt hatte, hat die Klägerin hilfsweise die Verweisung an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) unter Bezugname auf § 13 ZPO beantragt. Das Landgericht hat die Parteien durch Verfügung vom 4. März 2009 darauf hingewiesen, dass es für die erhobenen Ansprüche nicht zuständig sein dürfte. § 22 ZPO scheide zur Begründung der Zuständigkeit aus, weil die Klägerin keine Ansprüche aus einem Gesellschaftverhältnis sondern aus dem Treuhandvertrag geltend mache. Durch Beschluss vom 5. Mai 2009 hat es sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf seinen vorangegangenen Hinweis Bezug genommen. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat durch Beschluss vom 24. November 2009 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und dies damit begründet, dass die Entscheidung des Landgerichts Berlin keine Bindungswirkung entfalte, weil dessen Zuständigkeit bereits aus § 22 ZPO folge und das Landgericht Berlin sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Kammergerichts zur Bedeutung des Treuhandverhältnisses auseinandersetze. Das Landgericht Frank-enthal (Pfalz) hat die Akte an das Landgericht Berlin zurückgereicht, das seinerseits das Verfahren durch Verfügung an jenes zurückgegeben hat. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat die Sache schließlich durch Beschluss vom 14. Dezember 2009 dem Kammergericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. II. Die Zuständigkeit des Kammergerichts für das Bestimmungsverfahren folgt aus § 36 Abs. 2 ZPO, da das gemeinschaftlich höhere Gericht der am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte der Bundesgerichtshof wäre und das zum Bezirk des Kammergerichts gehörende Landgericht Berlin zuerst mit der Sache befasst war. Das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist eröffnet, da sich beide am Streit beteiligten Gerichte rechtskräftig im Sinne der Bestimmung (s. dazu BGHZ 102, 338 ) für unzuständig erklärt haben. Die Zuständigkeit des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) folgt aus § 13 ZPO, weil die Beklagte in dessen Bezirk ihren Wohnsitz hat. Das Landgericht Berlin war an der Verweisung nicht gehindert, weil es selbst nicht auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 22 ZPO zuständig war. Dabei kann dahin stehen, ob die Überlegungen, die den Bundesgerichtshof veranlasst haben, diese Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch auf die Fälle der Prospekthaftung bei Publikumsgesellschaften anzuwenden (BGH, Urteil vom 13. März 1980 - II ZR 258/78), auch dann gelten, wenn ein Treuhandgesellschafter von dem Treugeber die Freistellung von gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen fordert. Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr macht die Klägerin die Freistellung von Verpflichtungen geltend, die sie als Treuhandgesellschafterin nicht gegenüber der Gesellschaft oder den Mitgesellschaftern (sollte es diese geben), sondern gegenüber einer Gesellschaftsgläubigerin treffen. Von § 22 ZPO sind schon nach seinem Wortlaut, aber auch seinem Sinn nur solche Klagen erfasst, die sich aus dem Verhältnis der Gesellschaft zu ihren Mitgliedern oder dem Verhältnis der Gesellschafter untereinander ergeben. Wie die Klägerin bereits in ihrem Klageantrag verdeutlicht, nimmt sie jedoch den Beklagten auf Freistellung von ihrer Haftung aus § 128 HGB in Anspruch. Dieser Anspruch stützt sich einerseits auf die gesetzliche Haftung des Gesellschafters gegenüber Gläubigern der Gesellschaft und andererseits auf den Treuhandvertrag. Die vorliegende Konstellation ist vergleichbar mit der Klage eines Insolvenzverwalters auf der Grundlage der § 128 HGB in Verbindung mit § 93 InsO oder auf Zahlung der Kommanditeinlage gemäß § 171 Abs. 2 HGB. In diesen Fällen wird in der Rechtsprechung und der Literatur § 22 HGB zu Recht als nicht anwendbar angesehen (zu § 171 Abs. 2 HGB: OLG Schleswig, Urteil vom 27. März 1980 - 2 U 60/79; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Januar 1998 - 4 W 169/97; OLG Naumburg, Urteil vom 24. August 2000 - 7 U (Hw) 3/00; Baumbach/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., Rnr 6 zu § 22 ZPO; Prütting/Lange, ZPO, Rnr. 5 zu § 22 ZPO; MüKo-ZPO/Patzina, 3. Aufl. Rnr. 7 zu § 22 ZPO; Stein/Jonas/H. Roth, ZPO, 22. Aufl., Rnr 12 zu § 22 ZPO; zu § 128 HGB: Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Auf., Rnr. 6 zu § 22 ZPO, wohl auch OLG Köln, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 16 W 11/04). Ein Grund, den Freistellungsanspruch gegenüber der Haftung gemäß § 128 HGB anders als die in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle zu behandeln, ist nicht ersichtlich.