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Beschluss

2 W 40/10

KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2010:0408.2W40.10.0A
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Leitsätze
1. Zum Nachweis der Bedürftigkeit einer Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt und über umfangreiches Immobilienvermögen verfügt.(Rn.11) 2. Eine Ausnahme von der Belegvorlagepflicht gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Angaben des Antragstellers ohne weiteres glaubhaft sind und daher das Einfordern eines Beleges nutzlose Förmelei wäre, oder wenn die Vorlage von Belegen unmöglich ist und das Gericht deshalb gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Glaubhaftmachung auf andere Weise, z. B. durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, verlangt.(Rn.18) 3. Kein geeignetes Glaubhaftmachungsmittel ist die eidesstattliche Versicherung einer Partei, die seit ihrer Strafmündigkeit bis in die jüngste Zeit immer wieder und in erheblicher Weise straffällig geworden ist, und zwar u.a. wegen Delikten, die mangelnde Aufrichtigkeit und Wahrheitsliebe zum Gegenstand haben.(Rn.21) 4. Bei der Prüfung des Nachweises der Bedürftigkeit ist um so genauer zu verfahren je geringer die voraussichtlichen Kosten sind, die durch die Prozesskostenhilfe abgedeckt werden sollen.(Rn.24)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. gegen den Beschluss der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin vom 2. Februar 2010 - Geschz.: 10 O 278/09 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Nachweis der Bedürftigkeit einer Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt und über umfangreiches Immobilienvermögen verfügt.(Rn.11) 2. Eine Ausnahme von der Belegvorlagepflicht gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Angaben des Antragstellers ohne weiteres glaubhaft sind und daher das Einfordern eines Beleges nutzlose Förmelei wäre, oder wenn die Vorlage von Belegen unmöglich ist und das Gericht deshalb gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Glaubhaftmachung auf andere Weise, z. B. durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, verlangt.(Rn.18) 3. Kein geeignetes Glaubhaftmachungsmittel ist die eidesstattliche Versicherung einer Partei, die seit ihrer Strafmündigkeit bis in die jüngste Zeit immer wieder und in erheblicher Weise straffällig geworden ist, und zwar u.a. wegen Delikten, die mangelnde Aufrichtigkeit und Wahrheitsliebe zum Gegenstand haben.(Rn.21) 4. Bei der Prüfung des Nachweises der Bedürftigkeit ist um so genauer zu verfahren je geringer die voraussichtlichen Kosten sind, die durch die Prozesskostenhilfe abgedeckt werden sollen.(Rn.24) Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. gegen den Beschluss der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin vom 2. Februar 2010 - Geschz.: 10 O 278/09 - wird zurückgewiesen. I. Der Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren vor dem Landgericht Berlin, das eine Zahlungsklage in Höhe von 5.250 EUR zum Gegenstand hat. Der im Jahre 1962 geborene Beklagte beging seit dem Jahre 1977 kontinuierlich Straftaten, u.a. diverse Eigentumsdelikte, diverse Verkehrsdelikte, zweifachen Betrug, Meineid, zweifach Beitragsvorenthaltung, Körperverletzung, Insolvenzverschleppung, Beleidigung und Bedrohung sowie Steuerhinterziehung (Straftaten chronologisch geordnet). Deshalb wurde er vielfach zu Geldstrafen sowie vielfach zu Freiheitsstrafen - wiederholt auch ohne Bewährung - verurteilt, zuletzt im Jahre 2009. Derzeit laufen staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen ihn wegen Urkundenfälschung, Untreue u.a.. Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen trägt der Beklagte vor, er sei Eigentümer von vier teils vermieteten, teils leerstehenden Eigentumswohnungen in der F...straße 6 in Leipzig, von sechs leerstehenden Eigentumswohnungen und zwei vermieteten Gewerbeimmobilien in der H...-L...-Str. 82 in Leipzig, eines vermieteten Einfamilienhauses im K...weg 6 in Vordorf sowie einer leerstehenden Eigentumswohnung in der C...straße 4 in Berlin. Gleichwohl sei er bedürftig im Sinne von § 114 Satz 1 1. Halbsatz ZPO. Denn sämtliche Immobilien seien mit Grundpfandrechten zur Sicherung von Bankdarlehen belastet; im Falle der F...straße 6 betrage seine Restschuld aus dem Darlehen der Commerzbank 630.000 EUR, im Falle der H...-L...-Str. 82 betrage seine Restschuld aus dem Darlehen der Hypovereinsbank 150.000 EUR, im Falle des K...wegs 6 betrage seine Restschuld aus dem Darlehen der DSL-Bank 150.000 EUR bzw. 180.000 EUR - der Vortrag hierzu schwankt - und im Falle der C...straße 4 betrage seine Restschuld aus dem Darlehen der DKB-Bank 84.959 EUR. Weil er auf Grund Krankheit derzeit keiner Arbeit nachgehe und die Darlehen daher nicht bedienen könne, würden die Banken die Zwangsvollstreckung in die Immobilien betrieben. So stünden die Immobilien in der F...straße 6 und der H...-L...-Str. 82 unter Zwangsverwaltung; die Mieter seien aufgefordert, die Mieten direkt an die Banken zu leisten. Über die Immobilie im K...weg 6 habe er mit dem Mieter einen Kaufvertrag geschlossen, der die Übernahme der Restverbindlichkeiten durch den Käufer beinhalte. Die Immobilie in der C...straße 4 befände sich in der Zwangsversteigerung, wobei der Verkehrswert auf 27.000 EUR festgesetzt worden sei. Die Vermietung der derzeit leerstehenden Immobilien sei wegen ihres dürftigen Zustandes unwirtschaftlich; zudem würden etwaige Mieteinnahmen ohnehin nicht ihm, sondern den finanzierenden Banken zufließen. Derzeit komme seine Schwester für seinen Unterhalt auf; bei ihr wohne er auch. Seinen Vortrag hat der Beklagte durch Kopien von Urkunden - Schreiben, gerichtliche Beschlüsse u.ä. - teilweise belegten; ergänzend hat er eine eidesstattliche Versicherung eingereicht. Das Landgericht hat den Beklagten mit Verfügung vom 23.11.2009 u.a. darauf hingewiesen, dass seine Angaben nicht hinreichend belegt seien, und hat ihm eine Frist zur Ergänzung gesetzt. Der Beklagte hat hierauf lediglich ergänzend vorgetragen, hat jedoch weitere Belege nicht eingereicht. Das Landgericht hat sodann mit Beschluss des Einzelrichters vom 2. Februar 2010, dem Beschwerdeführer zugestellt am 8. Februar 2010, den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten mangels hinreichender Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, bei Gericht eingegangen am 22. Februar 2010. In dem Beschwerdevorbringen vertieft der Beklagte seinen bisherigen Vortrag betreffend die Immobilien und legt wiederum keine weiteren Belege vor. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 3. März 2010 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Das Beschwerdegericht ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde befugt. Zwar ist die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung des Landgerichts gemäß § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO insofern verfahrensfehlerhaft als diese Entscheidung durch schlichte Verfügung getroffen wurde. Dass die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung durch Beschluss zu ergehen hat, entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ( OLG Stuttgart , MDR 2003 110 [111]; OLG Koblenz , Rpfleger 1978, 104 [105], zur Nichtabhilfe und Vorlage nach § 11 RPflG a.F.; Lipp in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, § 572 Rdnr. 10; Heßler in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 572 Rdnr. 10; Hartmann in Baubach/Lauterbach, ZPO, 68. Aufl. 2010, § 572 Rdnr. 8; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 571 a.F. Rdnr. 4 und 6). Dieser Auffassung hat sich der Senat angeschlossen ( KG , Rpfleger 2008, 127 [127], mit näherer Begründung). Der Mangel des Vorlageverfahrens führt jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit der Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung. Das Beschwerdegericht ist folglich auch bei mangelhaftem Abhilfeverfahren zur Entscheidung über die Beschwerde befugt (ebenso: OLG Stuttgart , a.a.O.; KG , a.a.O.; Lipp in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, § 572 Rdnr. 14). Von seiner gleichwohl bestehenden Befugnis, die Sache aus diesem Grund an das Ausgangsgericht zur ordnungsgemäßen Bescheidung zurückzuverweisen (ebenso: OLG Stuttgart , a.a.O.; KG , a.a.O.; Lipp in Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O.), macht der Senat vorliegend keinen Gebrauch. 2. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 127 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz, 567 Abs. 1 Nr. 2, 127 Abs. 1 Satz 1, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässig, insbesondere ist sie statthaft und wurde fristwahrend eingelegt. Über sie hat nach § 568 Satz 1 und 2 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden. 3. In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Denn der Beklagte hat seine Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in hinreichendem Umfang durch Vorlage von Belegen glaubhaft gemacht. Hierzu im Einzelnen: a) Der Beklagte wäre allenfalls dann bedürftig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO, wenn die fälligen Forderungen, denen er ausgesetzt ist und nachkommt, den Wert seines umfangreichen Immobilienvermögens übersteigen. Denn ansonsten wäre der Beklagte im Hinblick auf § 115 Abs. 3 ZPO gehalten, die Immobilien zu veräußern und mit den Einnahmen, die ihm nach Tilgung der fälligen Verbindlichkeiten verbleiben, die Prozesskosten zu bestreiten. b) Aus den vorgelegten Belegen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beklagte fälligen Forderungen der Hypovereinsbank, der Commerzbank und der Berliner Volksbank in Höhe von insgesamt ca. 885.000 EUR ausgesetzt ist; hinweise zum Wert des Immobilienvermögens ist den Unterlagen allenfalls bruchstückhaft zu entnehmen. So fehlt u.a. jeglicher Beleg und weitgehend auch jeglicher Vortrag dazu, wann und zu welchem Preis die Immobilien angeschafft wurden und welchen Verkaufswert die Immobilien derzeit besitzen. Ebenso fehlen Belege, die die Behauptung des Beklagten stützen könnte, die leerstehenden Immobilien seien derzeit nicht gewinnbringend vermietbar. Ferner fehlen Belege dafür, dass sich die Immobilien in der Feuerbachstraße 6 und der H...-L...-Str. 82 in das Zwangsverwaltung und die Immobilie in der C...straße 4 in der Zwangsvollstreckung befinden; die vorgelegten Beschlüsse des Amtsgerichts Wedding vom 16.12.2008 und 27.3.2009 (Az.: 30 K 343/08) betreffen die C...straße 16 . Auch fehlen Belege dazu, dass sämtliche Mieter des Beklagten von einem Zwangsverwalter, oder in sonstiger Weise bindend für den Beklagten, aktuell aufgefordert sind, ihre Mieten an die finanzierenden Banken zu zahlen; die Vorlage der Abtretungserklärung des Beklagten zu Gunsten der Rheinischen Hypothekenbank vom 16.2.2001 hinsichtlich der Mieteinnahmen aus den Immobilien in der F...straße 6 sowie die Vorlage des Schreibens der Vertreterin des Beklagten vom 29.4.2009 an die Mieter N... und S... aus der F...straße 6 ist insofern unzureichend. Des weiteren fehlt jeglicher Beleg zum Kaufvertrag über die Immobilie im K...weg 6, aus dem u.a. die Höhe des vom Beklagten vereinnahmten Kaufpreises entnommen werden könnte. Belege für die behaupteten Darlehensverbindlichkeiten der DSL-Bank (K...wegs 6: 150.000 EUR bzw. 180.000 EUR) und der DKB-Bank (C...straße 4: 84.959 EUR) fehlen ebenfalls. Im Übrigen fehlen Belege dazu, dass die Immobilien in dem behaupteten Umfang durch Grundpfandrechte Dritter belastet sind. c) Die von dem Beklagten eingereichte eidesstattliche Versicherung ersetzt nicht die Vorlage von Belegen gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Dies ergibt sich Folgendem: aa) Vorliegend besteht keine Ausnahme von der Belegvorlagepflicht gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Dies ergibt sich aus Folgendem: (1) Eine Ausnahme von der Belegvorlagepflicht kommt nur dann in Betracht, wenn die Angaben des Antragstellers ohne weiteres glaubhaft sind und daher das Einfordern eines Beleges nutzlose Förmelei wäre (vgl. OLG Karlsruhe , FamRZ 1986, 372; Geimer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 117 Rdnr. 19) oder wenn die Vorlage von Belegen unmöglich ist und das Gericht deshalb gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Glaubhaftmachung auf andere Weise, z.B. durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, verlangt (vgl. OLG Brandenburg , FamRZ, 1415, Rdnr. 2 zit. nach Juris). Denn die Belegvorlagepflicht gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht nach dem Wortlaut der Vorschrift uneingeschränkt und erfährt daher nur eine Einschränkung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze. (2) Vorliegend sind die Angaben des Beklagten nicht ohne weiteres glaubhaft. Ebensowenig ist - soweit ersichtlich - die Vorlage der erforderlichen, oben als fehlend gekennzeichneter Belege unmöglich und weder Landgericht noch Senat haben den Beklagten gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung anstelle von Belegen aufgefordert. bb) Selbst wenn die Belegvorlage ausnahmsweise durch eine Glaubhaftmachung auf sonstige Weise ersetzt werden könnte, wäre die eidesstattliche Versicherung des Beklagten jedenfalls kein geeignetes Glaubhaftmachungsmittel. Denn zum einen ist anzunehmen, dass der Beklagte erheblich dazu neigt, sich weniger rechtstreu und weniger wahrheitsliebend zu verhalten, als dies beim Durchschnitt der Bevölkerung der Fall ist; zum anderen ist nicht anzunehmen, dass sich der Beklagte von der - gegenüber der Strafandrohung bei „einfachem“ Betrug - erhöhten Strafandrohung bei falschen eidesstattlichen Versicherung ebenso beeindrucken ließe wie der Durchschnitt der Bevölkerung und deshalb eine erhöhte Gewähr für die Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten bestünde. Diese Annahmen folgen aus dem Umstand, dass der Beklagte seit seiner Strafmündigkeit bis in die jüngste Zeit immer wieder und in erheblicher Weise straffällig geworden ist, insbesondere auch wegen Delikten, die mangelnde Aufrichtigkeit und Wahrheitsliebe zum Gegenstand haben. cc) Im Übrigen ist bei der Prüfung, ob die Bedürftigkeit hinreichend durch Belege oder auf sonstige Weise nachgewiesen worden ist, vorliegend ein vergleichsweise eher strenger Maßstab anzuwenden. Dies ergibt sich aus Folgendem: (1) Bei der Prüfung des Nachweises der Bedürftigkeit ist um so genauer zu verfahren je geringer die voraussichtlichen Kosten sind, die durch die Prozesskostenhilfe abgedeckt werden sollen. Denn zum einen besteht in Fällen, in denen die Bedürftigkeit des Antragstellers zweifelhaft ist, eine größere Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller vergleichsweise geringe Kosten aufbringen kann, als dass er vergleichsweise hohe Kosten aufbringen kann. Zudem ist das Eingreifen von § 115 Abs. 4 ZPO, wonach die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn die voraussichtlichen Kosten vier Monatsraten nicht übersteigen, um so stärker in Betracht zu ziehen, je geringer die voraussichtlichen Kosten sind. (2) Vorliegend fallen für die Verteidigung des Beklagten in erster Instanz voraussichtlich vergleichsweise geringe Kosten von 1.029,35 EUR an (2,5 Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert von 5.250 EUR, zzgl. 20,00 EUR Post- und Telekomunikationspauschale, sowie 19% Mehrwertsteuer). d) Dahinstehen können daher u.a. die Frage des Beleges für die derzeitige Nichterwerbstätigkeit des Beklagten und für die Verpfändung seines Kfz sowie die Frage, ob der Beklagte noch über weiteres Immobilienvermögen in der C...straße 16 verfügt. Ebenso können die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung des Beklagten dahinstehen. 4. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen, nachdem weder die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.